Art. I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Abschnitt 1
In diesem Übereinkommen bedeuten:
- (i)
- allgemeine Bestimmungen: die Bestimmungen der Artikel II–IX;
- (ii)
- Sonderorganisationen: die folgenden Organisationen:
- a.
- Internationale Arbeitsorganisation,
- b.
- Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft,
- c.
- Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur,
- d.
- Internationale Zivilluftfahrt-Organisation,
- e.
- Internationaler Währungsfonds,
- f.
- Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
- g.
- Weltgesundheitsorganisation,
- h.
- Weltpostverein,
- i.
- Internationale Fernmeldeunion,
- j.
- jede andere Organisation, die den Vereinten Nationen gemäss den Artikeln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen2 angeschlossen ist;
- (iii)
- Übereinkommen: mit Bezug auf eine bestimmte Sonderorganisation die allgemeinen Bestimmungen, die durch den endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs abgeändert wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 und 38 übermittelt hat;
- (iv)
- Vermögenswerte und Guthaben: im Sinne von Artikel III auch Vermögenswerte und Mittel, die durch eine Sonderorganisation in Ausübung ihrer satzungsmässigen Befugnisse verwaltet werden;
- (v)
- Vertreter der Mitglieder: im Sinne der Artikel V und VII alle Vertreter, Ersatzmänner, Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretäre;
- (vi)
- durch eine Sonderorganisation einberufene Tagungen: im Sinne der Abschnitte 13, 14, 15 und 25:
- 1.
- die Mitgliederversammlung oder die Tagung des Vorstandes der Sonderorganisation (ohne Rücksicht auf die Bezeichnung dieser Organe),
- 2.
- die Zusammenkunft jedes durch die Satzung der Sonderorganisation vorgesehenen Ausschusses,
- 3.
- jede von der Sonderorganisation einberufene internationale Konferenz,
- 4.
- die Zusammenkunft jedes Ausschusses irgendeines der vorstehend genannten Organe;
- (vii)
- Leiter: der höchste Bedienstete der betreffenden Sonderorganisation, möge er die Amtsbezeichnung Generaldirektor oder eine andere Amtsbezeichnung führen.
Abschnitt 2
Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, gewährt in Bezug auf jede Sonderorganisation, auf die sich seine Beitrittserklärung bezieht und auf die dieses Übereinkommen auf Grund des Abschnitts 37 anwendbar geworden ist, die durch die allgemeinen Bestimmungen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten unter den dort angeführten Bedingungen; dabei sind sämtliche Änderungen dieser Vorschriften bezüglich der betreffenden Sonderorganisation zu berücksichtigen, die durch die Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Wortlauts des Anhang vorgenommen wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 oder 38 ordnungsgemäss übermittelt hat.
2 SR 0.120