Abschnitt 2
Die Organisation sowie ihre Vermögenswerte und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit die Organisation nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen umfassen.
Abschnitt 3
Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Ihr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Zwangsmassnahme durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
Abschnitt 4
Die Archive der Organisation und alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
Abschnitt 5
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein, kann die Organisation:
- a.
- Mittel, Gold oder Devisen jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;
- b.
- ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln.
Abschnitt 6
Bei der Ausübung der ihr in Abschnitt 5 gewährten Rechte berücksichtigt die Organisation jedes Anliegen, welches die Regierung eines Mitgliedstaats bei ihnen vorbringt, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun kann, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen.
Abschnitt 7
Die Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstige Vermögenswerte geniessen Befreiung:
- a.
- von jeder direkten Steuer; jedoch verlangt die Organisation keine Befreiung von Steuern, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;
- b.
- von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von der Organisation für ihren amtlichen Gebrauch ein oder ausgeführten Gegenstände; die demgemäss zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung dieses Staates zugestimmt hat;
- c.
- von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
Abschnitt 8
Obwohl die Organisation grundsätzlich keine Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben beansprucht, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, treffen die Mitglieder bei grösseren Einkäufen der Organisation für ihren amtlichen Bedarf, wenn im Preis derartige Steuern und Abgaben enthalten sind, im Einzelfall nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für das Erlassen oder Erstatten des Betrags dieser Steuern und Abgaben.