412.101.221.84

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 23. August 2012 (Stand am 1. April 2024)

73304

Strassentransportfachfrau EFZ/

Strassentransportfachmann EFZ

Conductrice de véhicules lourds CFC/

Conducteur de véhicules lourds CFC

Autista di veicoli pesanti AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:5

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4 SR 822.115

5 Fassung gemäss Ziff. I 133 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Strassentransportfachfrauen und Strassentransportfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

a.
Sie analysieren Aufträge, um Transporte kompetent und nachhaltig zu planen.
b.
Sie führen schwere Motorwagen mit Anhängern und transportieren Güter oder erbringen Dienstleistungen für die Kundinnen und Kunden sicher, wirtschaftlich und umweltgerecht.
c.
Sie verstehen die Besonderheiten in unterschiedlichen Transportbereichen und erledigen in ihrem Bereich die speziellen Aufgaben kompetent, fach- und umweltgerecht.
d.
Sie unterhalten und warten schwere Motorwagen und Anhänger und beheben einfache Störungen und Pannen.
e.
Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis und Selbstständigkeit. Sie arbeiten auftragsorientiert gemäss Kundenauftrag. Im Verkehr verhalten sie sich korrekt und vorbildlich.
f.
Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker auf Stufe EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

4 Mit dem Lehrvertrag muss dem zuständigen Berufsbildungsamt ein Zeugnis einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Strassenverkehrsbehörde (des Wohnortskanton) eingereicht werden, das bestätigt, dass die lernende Person die medizinischen Voraussetzungen für den Erwerb des Lernfahrausweises erfüllt.

5 Eine lernende Person kann die berufliche Grundbildung nur beginnen, wenn sie bis am 30. November des ersten Lehrjahres das Alter von 16 Jahren erreicht haben wird.

6 Bestehen die Lernenden die praktischen Führerprüfungen der Kategorie B, C oder CE auch beim dritten Mal nicht, so hat die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner das zuständige kantonale Berufsbildungsamt zu informieren. Der Lehrvertrag ist aufzulösen.

7 Wird der Lehrvertrag aus anderen als den in Absatz 6 aufgeführten Gründen aufgelöst und ist die lernende Person noch im Besitz eines Lernfahrausweiseses, so hat die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner das zuständige Strassenverkehrsamt zu benachrichtigen. Die lernende Person muss den Lernfahrausweis dem Strassenverkehrsamt zurückgeben, sofern sie das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Bildungsinhalte

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.

2 Die beruflichen Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der beruflichen Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Durchführen von Transporten:
1.
Transporte planen und organisieren,
2.
Transporte vorbereiten,
3.
Güter transportieren,
4.
Transportgüter der Kundin oder dem Kunden liefern,
5.
Transporte abschliessen,
6.
persönliche Arbeits- und Lernprozesse planen und organisieren;
b.
Sicherstellen des Unterhalts, der Sicherheit und des Umweltschutzes:
1.
Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen durchführen,
2.
die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sicherstellen,
3.
den Umweltschutz sicherstellen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 56

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 17 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

6 Fassung gemäss Ziff. II 133 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

7 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 6 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 20 und höchstens 24 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 7 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 8 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 wie folgt näher aus:

a.
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

a.
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b.
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c.
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 9 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Strassentransportfachfrau EFZ/Strassentransportfachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis;
b.
gelernte Lastwagenführerin/gelernter Lastwagenführer mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Bereich des Transports;
d.
Abschluss einer Tertiärbildung und mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Bereich des Transports.
Art. 11 Fahrunterricht

1 Der Lehrbetrieb ist für den Fahrunterricht der Lernenden verantwortlich.

2 …9

3 Lernfahrten richten sich nach Artikel 15 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195810 sowie nach den Artikeln 6 Absätze 2 und 2ter sowie 17 Absatz 5 Buchstabe c der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197611.12

4 Die Kosten für den Fahrunterricht sowie die erste Führerprüfung jeder Kategorie übernimmt der Lehrbetrieb.

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 26. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 (AS 2021 179).

10 SR 741.01

11 SR 741.51

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 10. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 471).

Art. 12 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

a.
eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b.
zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 13 Im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung

1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Strassentransportfachfrau oder des Strassentransportfachmanns EFZ erworben hat,
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 17) gewachsen zu sein.

2 Eine lernende Person muss zudem vor dem 15. April im Jahr des Qualifikationsverfahrens folgende Prüfungen bestanden haben:

a.
die Führerprüfung der Kategorie CE;
b.
die Staplerprüfung;
c.
die Prüfungen über die Beförderung gefährlicher Güter nach:
1.
der Verordnung vom 29. November 200213 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR),
2.
dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 195714 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12–16 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
c.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200615 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
die Qualifikationsbereiche «praktische Arbeit» und «Berufskenntnisse» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. Personen mit einem Fähigkeitsausweis gemäss der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007 (CZV)16 haben das Qualifikationsverfahren vollständig abzulegen.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Strassentransportfachfrau EFZ» oder «Strassentransportfachmann EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
für Strassentransportfachfrauen und -männer EFZ

Art. 22

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Strassentransportfachfrauen und –männer EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
10–18 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbands ASTAG;
b.
1 Vertreterin oder Vertreter Les Routiers Suisses;
c.
2–4 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
d.
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat folgende Aufgaben:

a.
Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 8 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
b.
Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach Artikel 4, betreffen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 17. September 200317 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung gelernte Lastwagenführerin/gelernter Lastwagenführer;
b.
der Lehrplan vom 17. September 200318 für den beruflichen Unterricht gelernte Lastwagenführerin/gelernter Lastwagenführer.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 12. Januar 1995 über die Einführungskurse für gelernte Lastwagenführerin/gelernter Lastwagenführer wird widerrufen.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als gelernte Lastwagenführerin/gelernter Lastwagenführer vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für gelernte Lastwagenführerin/gelernter Lastwagenführer bis zum 31. Dezember 2017 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) treten am 1. Januar 2016 in Kraft.