952.03

Verordnung
über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken
und Wertpapierhäuser1

(Eigenmittelverordnung, ERV)

vom 1. Juni 2012 (Stand am 1. Januar 2025)

1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3g, 4 Absätze 2 und 4,
Artikel 4bis Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56 des Bankengesetzes
vom 8. November 19342 (BankG)
und auf die Artikel 46 Absatz 3 und 72 des Finanzinstitutsgesetzes
vom 15. Juni 20183 (FINIG),4

verordnet:

2 SR 952.0

3 SR 954.1

4 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Grundsatz

1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5

2 Sie müssen Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln unterlegen.6

5 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 2 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a.
die anrechenbaren Eigenmittel;
b.
die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung;
c.7
die Risikoverteilung, namentlich die Obergrenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen;
d.
die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken.

2 …8

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 39 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken).

9 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 4 Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten als:

a.
regulierte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemessen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf und Verkauf von Effekten unter mehreren Wertpapierhäusern10 bezweckt und mittels ausreichender Marktliquidität auch sicherstellt;
b.
Hauptindex: ein Index, der sämtliche an einer regulierten Börse gehandelten Effekten (Gesamtmarktindex) oder eine Auswahl der wichtigsten Effekten dieser Börse umfasst, oder ein Index, der die wichtigsten Effekten verschiedener regulierter Börsen umfasst;
c.
reguliertes Unternehmen: ein im Finanzbereich tätiges Unternehmen, das adäquate Eigenmittelvorschriften insbesondere in Bezug auf Geschäftsrisiken einzuhalten hat und das nach international anerkannten Massstäben reguliert und von einer Bank-, Effekten- oder Versicherungsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird;
d.
Beteiligungstitel: Titel, der eine Beteiligung am Gesellschaftskapital eines Unternehmens ausweist;
dbis.11
Instrument mit Beteiligungscharakter: Finanzinstrument, das unabhängig vom Stimmrecht einen direkten oder indirekten rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezug zum Vermögen oder Ertrag eines Unternehmens aufweist, einschliesslich Beteiligungstitel, jedoch ausgenommen Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen;
e.
Eigenkapitalinstrument: Beteiligungstitel im harten oder zusätzlichen Kernkapital sowie Schuldinstrument im zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital;
f.12
entsprechendes Abzugsverfahren: das in den Ziffern 30.21, 30.26 und 30.30 des Basler Mindeststandards zur Kapitaldefinition (CAP)13 als «corresponding deduction approach» bezeichnete Verfahren;
fbis.14
Zinsinstrument: ein Instrument, bei dem Zinsrisiken als Risikofaktor im Vordergrund stehen;
g.15
qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument:
1.
mit mindestens je einem externen Rating der Ratingklassen 1–4 von zwei von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach Artikel 6 anerkannten Ratingagenturen,
2.
mit einem externen Rating der Ratingklassen 1–4 einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, wenn kein anderes externes Rating einer schlechteren Ratingklasse einer anerkannten Ratingagentur vorliegt,
3.
ohne externes Rating einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem externen Rating der Ratingklassen 1–4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an dem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden, oder
4.
ohne externes Rating einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur, aber mit einem bankinternen Rating entsprechend den Ratingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an dem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden;
h.16
verwaltete kollektive Vermögen: bei Anlegerinnen und Anlegern eingesammeltes Kapital, das auf deren Rechnung nach einer festgelegten Anlagestrategie kollektiv investiert und verwaltet wird, unabhängig von Domizil und Rechtsform, insbesondere:
1.
kollektive Kapitalanlagen,
2.
Investmentclubs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200617 (KAG),
3.
Investmentgesellschaften, auch wenn sie nicht dem KAG unterstehen,
4.
interne Sondervermögen nach Artikel 71 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201818,
5.
Stiftungen, die nach ausländischem Recht errichtet wurden und die Verwaltung von kollektiven Vermögen bezwecken;
i.19
Leverage Ratio: nach den Vorgaben des Basler Mindeststandards zur Höchstverschuldungsquote (LEV)20 berechnete Höchstverschuldungsquote.

2 Als Instrumente mit Beteiligungscharakter gelten insbesondere die folgenden Instrumente:

a.
Finanzinstrumente, die nach einer Wandlung von Fremd- in Eigenkapital als Kredit erfasst werden, rechtlich oder wirtschaftlich jedoch als Eigenkapital gelten;
b.
Finanzinstrumente, die als Kernkapital gelten;
c.
Finanzinstrumente, deren Erfüllung durch den Emittenten unbeschränkt aufgeschoben werden kann;
d.
Finanzinstrumente, deren Verwertung einzig erfolgt durch:
1.
ihre Veräusserung,
2.
Veräusserung der Rechte an den betreffenden Finanzinstrumenten,
3.
Liquidation des Emittenten,
4.
Rückzahlung mittels Ausgabe von Beteiligungstiteln des Emittenten, wenn:
bei einer zwingenden Rückzahlung oder bei einer Rückzahlung nach Wahl des Emittenten: bei Ausgabe einer variablen Anzahl Beteiligungstitel eine allfällige Änderung des Forderungswerts gleichgerichtet, vergleichbar und verknüpft ist mit der Änderung des Werts einer gegebenen Anzahl Beteiligungstitel am Gesellschaftskapital
bei einer Rückzahlung nach Wahl des Inhabers des Finanzinstruments: die FINMA den Antrag der Bank auf Behandlung als Forderung abgelehnt hat.21

10 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

13 Der CAP ist in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

17 SR 951.31

18 SR 950.1

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

20 Der LEV ist in Anhang 1 Ziff. 7 aufgeführt.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 4a22 Basler Mindeststandards

1 Als Basler Mindeststandards gelten in dieser Verordnung diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die diese Verordnung für massgebend erklärt, insbesondere für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen und für die Offenlegungspflichten.

2 Die jeweils massgebende Fassung der Basler Mindeststandards ist in Anhang 1 aufgeführt.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 4b23 Bankenbuch

Die folgenden Positionen müssen dem Bankenbuch zugeordnet werden:

a.
nicht kotierte Beteiligungstitel;
b.
zur Verbriefung bestimmte Positionen;
c.
direkt gehaltene Liegenschaften;
d.
Kredite und Kreditzusagen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Artikel 70 Absätze 3 und 4 sowie Retailpositionen nach Artikel 71;
e.
Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, ausser wenn mindestens eine der Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt ist;
f.
Hedge-Funds-Positionen;
g.
Derivate und verwaltete kollektive Vermögen, die Positionen nach den Buchstaben a–f als Basiswert haben, ausser wenn mindestens eine der Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c erfüllt ist;
h.
Positionen, die gehalten werden, um Risiken der Positionen nach den Buchstaben a–g abzusichern;
i.
übrige Positionen, die nicht nach Artikel 5 dem Handelsbuch zugeordnet werden.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 524 Handelsbuch

1 Positionen können nur dann dem Handelsbuch zugeordnet werden, wenn keine rechtlichen Gründe den Handel oder eine vollständige Absicherung der Position verhindern.

2 Positionen, die bei Bilanzaufnahme zu einem der folgenden Zwecke gehalten werden, müssen dem Handelsbuch zugeordnet werden, ausser wenn es sich um Positionen nach Artikel 4b Buchstaben a–h handelt:

a.
Wiederverkauf nach kurzer Haltedauer;
b.
Ausnützen von kurzfristigen Preisänderungen;
c.
Realisierung von Arbitragegewinnen;
d.
Absicherung von Risiken der Positionen, die für Zwecke nach den Buchstaben a–c gehalten werden.

3 Die folgenden Positionen müssen dem Handelsbuch zugeordnet werden, ausser wenn es sich um Positionen nach Artikel 4b Buchstaben a–h handelt:

a.
Positionen, die nach Rechnungslegung dem Handelsgeschäft zugeordnet werden;
b.
Market-Making-Positionen;
c.
Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
1.
die Bank hat vollständige Kenntnis der dem Vermögen zugrunde liegenden Positionen und ihr stehen genügende und häufige, von einer Drittpartei überprüfte Informationen über diese Positionen zur Verfügung,
2.
die Bank erhält tägliche Preise für das Vermögen und hat Zugang zum Mandat oder zu den gesetzlichen Vorschriften der Anlagestrategie;
d.
kotierte Instrumente mit Beteiligungscharakter;
e.
handelsbezogene Repo- und repoähnliche Positionen;
f.
Derivate, einschliesslich eingebetteter Derivate, mit Kredit- oder Aktienpreisrisiken in Instrumenten, die die Bank selbst emittiert hat;
g.
Positionen, die zu einem Netto-Short-Kredit oder zu einer Netto-Shortposition in Instrumenten mit Beteiligungscharakter im Bankenbuch führen;
h.
Positionen des Korrelationshandels;
i.
Positionen aus Übernahmeverpflichtungen aus Wertpapieremissionsgeschäften, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Bank die Position am Abwicklungstag auch kauft.

4 Die Positionen nach Absatz 3 Buchstaben a–g können abweichend von Absatz 3 dem Bankenbuch zugeordnet werden. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC)25. Sie sieht betreffend die Bewilligungspflicht für abweichende Zuordnungen nach Ziffer 25.10 RBC Erleichterungen vor.

5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Dokumentationspflicht und zum Verfahren der Zuordnung von Positionen zum Handels- und zum Bankenbuch. Sie richtet sich dabei nach dem RBC. Sie sieht betreffend die Prüfung der Einhaltung der internen Weisungen der Banken nach Ziffer 25.13 RBC Erleichterungen vor.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

25 Der RBC ist in Anhang 1 Ziff. 3 aufgeführt.

Art. 5a26 Bankenbuch und Handelsbuch: Umbuchungen und interner Risikotransfer

1 Führt eine Umbuchung von Positionen zwischen den beiden Büchern dazu, dass die über alle Handels- und Bankenbuchpositionen berechneten Mindesteigenmittel sinken, so ist die Differenz als Zuschlag auf die Mindesteigenmittel zu behandeln.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Umbuchung und zum internen Risikotransfer. Sie richtet sich dabei nach dem RBC27. Sie sieht für Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 201428 (BankV) sowie betreffend die Bewilligungspflicht für Umbuchungen nach Ziffer 25.16 RBC Erleichterungen vor.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

27 Der RBC ist in Anhang 1 Ziff. 3 aufgeführt.

28 SR 952.02

Art. 5b29 Bankenbuch und Handelsbuch: vorsichtige Bewertung

1 Die Positionen des Handelsbuchs müssen täglich zum Fair Value bewertet und ihre Wertänderung muss erfolgswirksam verbucht werden.

2 Die Positionen des Bankenbuchs, die nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften zum Fair Value bewertet werden, sowie die Positionen des Handelsbuchs sind zur Berechnung der erforderlichen Eigenmittel in einer positionsspezifischen Betrachtung vorsichtig zu bewerten.

3 Führt die vorsichtige Bewertung zu Bewertungsanpassungen über diejenigen nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften hinaus, so führen diese zusätzlichen Bewertungsanpassungen zu einer Reduktion des anrechenbaren harten Kernkapitals.

4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur vorsichtigen Bewertung. Sie richtet sich dabei nach dem CAP30.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

30 Der CAP ist in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.

Art. 631 Ratingagenturen

1 Die FINMA kann eine Ratingagentur anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 21.2–21.4 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE)32 sowie der Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies vom 24. März 201533 der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions) erfüllt sind, insbesondere wenn:

a.
die Ratingmethode und die Ratings objektiv sind;
b.
die Ratingagentur und ihr Ratingverfahren unabhängig sind;
c.
die Ratingagentur ihre externen Ratings und die zugrunde liegenden Informationen zugänglich macht;
d.
die Ratingagentur ihre Ratingmethode, ihren Verhaltenskodex, ihren Umgang mit Interessenkonflikten, die Vergütungsgrundlagen und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offenlegt;
e.
die Ratingagentur über ausreichende Ressourcen verfügt;
f.
die Ratingagentur und ihre Ratings glaubwürdig sind;
g.
die Ratingagentur ohne Auftrag abgegebene Ratings nicht dazu verwendet, die Beurteilten unter Druck zu setzen, Ratings in Auftrag zu geben; und
h.
die Ratingagentur sich zur Zusammenarbeit mit der FINMA bereit erklärt, insbesondere wenn sie sie über wesentliche methodologische Änderungen informiert und ihr Zugang zu ihren externen Ratings und weiteren relevanten Informationen gewährt.

2 Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen mit Angabe der Marktsegmente, für die sie eine Anerkennung erteilt hat.

3 Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie die Anerkennung.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

32 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

33 Der Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter www.iosco.org > Publications > Public Reports.

2. Kapitel: Konsolidierung

Art. 7 Konsolidierungspflicht

1 Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).

2 Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 22 BankV34 mit folgenden Ausnahmen:35

a.
Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 12 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert.
b.
Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegerinnen und Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.

3 Ist die Bank mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben a nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren.

4 Ist sie mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben b nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.

34 SR 952.02

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 8 Konsolidierungsarten und Optionen der Bank

1 Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren.

2 Bei Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden («Joint Ventures»), kann die Bank die Voll-, die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.

3 Bei Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen, auf welche die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignerinnen und Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt, kann die Bank die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.

4 Für übrige Minderheitsbeteiligungen kommt das entsprechende Abzugsverfahren zur Anwendung.

5 Im Verfahren der Quotenkonsolidierung sind die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil zu berücksichtigen.

6 Im entsprechenden Abzugsverfahren erfasste Beteiligungen sind in die Risikoverteilung nicht einzubeziehen.

7 Das Abzugsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.

Art. 9 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft

1 Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu konsolidierende Beteiligungen behandelt werden:

a.
Beteiligungen an Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse und Geschäftstätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich sind;
b.
unterjährig gehaltene wesentliche Gruppengesellschaften.

2 Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass:

a.
die Unterstützung des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf die Quote der Bank beschränkt ist; und
b.
die übrigen Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sind sowie rechtlich und finanziell in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen.

3 Nach Absatz 1 nicht zu konsolidierende Beteiligungen unterliegen dem entsprechenden Abzugsverfahren, welches ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert erfolgt.

Art. 10 Besondere Vorschriften

1 In besonderen Fällen kann die FINMA eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 BankV36 erfüllt sind.37

2 Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen erlassen betreffend die angemessene Kapitalisierung eines Unternehmens, das an der Spitze einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats steht und nicht als Einzelinstitut beaufsichtigt wird.

3 Sie kann einer Bank in besonderen Fällen erlauben, im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).

36 SR 952.02

37 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 11 Untergeordnete Finanzgruppen

1 Die Konsolidierungspflicht trifft jede Finanzgruppe, auch wenn eine ihr übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der FINMA bereits beaufsichtigt wird.

2 Die FINMA kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen Fällen von der Konsolidierungspflicht befreien, namentlich wenn:

a.
deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind; und
b.
die übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat ihrerseits einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.
Art. 12 Captives für operationelle Risiken

Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versicherung operationeller Risiken können mit Bewilligung der FINMA wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften auf Stufe Finanzgruppe voll konsolidiert und gegebenenfalls in einer Solokonsolidierung (Art. 10 Abs. 3) erfasst werden.

Art. 13 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs

Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 BankG gelten nicht, wenn:

a.
solche Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder einer Rettung eines Unternehmens erworben werden;
b.
Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen werden; oder
c.38
die Differenz zwischen den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen und den über den Obergrenzen liegenden Buchwerten der Beteiligungen mit 1250 Prozent gewichtet ist.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

3. Kapitel: Nachweis und Offenlegung angemessener Eigenmittel

Art. 14 Eigenmittelnachweis

1 Die Banken weisen vierteljährlich nach, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen. Die FINMA legt fest, was der Eigenmittelnachweis umfassen muss.

2 Der Eigenmittelnachweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich zu erbringen.

3 Die Nachweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halbjahres der FINMA einzureichen.39

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 15 Berechnungsgrundlagen

Die Bank stützt sich für die Berechnung der im Eigenmittelnachweis aufgeführten anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Art. 16 Offenlegung

1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und ihre Eigenmittel. Die Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel ist nachvollziehbar aus der Rechnungslegung herzuleiten.

2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu den Anforderungen an die Offenlegung (DIS)40. Ferner bestimmt sie insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offenzulegen sind, namentlich im Hinblick auf die Unternehmensführung und die klimabezogenen Finanzrisiken, und welche Informationen systemrelevante Banken zu den Anforderungen nach dem 5. Titel und deren Erfüllung offenlegen müssen. Sie sieht für nicht systemrelevante Banken Erleichterungen vor, soweit dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist.41

40 Der DIS ist in Anhang 1 Ziff. 11 aufgeführt.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

4. Kapitel: Vereinfachte Anwendung

Art. 17

1 Die Banken können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung und der sie präzisierenden technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA in vereinfachter Form anwenden, wenn:

a.
sie dadurch unverhältnismässigen Aufwand vermeiden;
b.
sie ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement gewährleisten; und
c.
das Verhältnis der Mindesteigenmittel zu den anrechenbaren Eigenmitteln der Bank dadurch zumindest erhalten bleibt.

2 Sie stellen sicher, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, und dokumentieren die Art der Vereinfachung.

2. Titel:
Anrechenbare Eigenmittel sowie zusätzliche verlustabsorbierende Mittel
42

42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 18 Kapitalbestandteile

1 Die anrechenbaren Eigenmittel setzen sich zusammen aus Kernkapital («Tier 1 Capital, T1») und Ergänzungskapital («Tier 2 Capital; T2»).

2 Das Kernkapital, setzt sich zusammen aus hartem Kernkapital («Common Equity Tier 1; CET1») und zusätzlichem Kernkapital («Additional Tier 1; AT1»).

Art. 19 Verlusttragung

1 Kapitalbestandteile tragen Verluste nach folgenden Grundsätzen:

a.
Hartes Kernkapital trägt Verluste vor dem zusätzlichen Kernkapital.
b.
Zusätzliches Kernkapital trägt Verluste vor dem Ergänzungskapital.

2 Sollen einzelne Instrumente desselben Kapitalbestandteils (ausserhalb CET1) Verluste nicht in gleicher Weise tragen, so ist dies statutarisch oder bei Ausgabe des Instruments festzulegen.

Art. 20 Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel

1 Eigenmittel müssen im Umfang ihrer Anrechnung vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.

2 Sie dürfen bei Ausgabe nicht:

a.
durch Kreditgewährung der Bank an Dritte direkt oder indirekt finanziert werden;
b.
mit Forderungen der Bank verrechnet werden;
c.
aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.

3 Sie müssen den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens nachgehen.

4 Kapitalinstrumente, die nicht nur für den Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 29) eine bedingte Wandlung oder einen Forderungsverzicht vorsehen, werden so als Kapitalbestandteil angerechnet, wie dies ihren Eigenschaften vor der Wandlung oder der Forderungsreduktion entspricht. Vorbehalten bleiben:

a.43
die Anrechnung zur Deckung der Anforderung an den Eigenmittelpuffer gemäss Artikel 43 Absatz 1 und Anhang 8; und
b.
die Bestimmungen für Wandlungskapital systemrelevanter Banken gemäss dem 5. Titel.

5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Anrechenbarkeit von Eigenmitteln.44

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7625).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

2. Kapitel: Berechnung

1. Abschnitt: Hartes Kernkapital («CET1»)

Art. 21 Anrechenbare Elemente

1 Als hartes Kernkapital können angerechnet werden:

a.
das einbezahlte Gesellschaftskapital;
b.
die offenen Reserven;
c.
die Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Abzug der latenten Steuern, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde;
d.
der Gewinnvortrag;
e.45
der Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs, nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, im folgenden Umfang, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 BankV46 gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt:
1.
zu 100 Prozent, wenn die Erfolgsrechnung nach den Vorgaben der FINMA einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde,
2.
zu 70 Prozent, wenn die Erfolgsrechnung keiner prüferischen Durchsicht unterzogen wurde; in begründeten Fällen kann die FINMA für die Anrechnung ein Testat verlangen.

2 Minderheitsanteile am Kapital von voll konsolidierten regulierten Unternehmen sind so weit anrechenbar, als sie in diesen Unternehmen selbst anrechenbar sind. Die den Minderheitsanteilen zurechenbaren Kapitalüberschüsse, berechnet auf der Grundlage von Erfordernissen, welche die Eigenmittelpuffer und die zusätzlichen Eigenmittel einschliessen, sind von der Anrechnung ausgeschlossen. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem CAP47.48

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

46 SR 952.02

47 Der CAP ist in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 22 Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital

1 Gesellschaftskapital ist als hartes Kernkapital anrechenbar, wenn:

a.
es die Anforderungen nach Artikel 20 erfüllt;
b.
es gemäss Beschluss oder Ermächtigung der Eignerinnen und Eigner direkt ausgegeben worden ist;
c.
es keine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellt;
d.
es gemäss den massgebenden Rechnungslegungsvorschriften in der Bilanz eindeutig und separat ausgewiesen wird;
e.
es unbefristet ist und keiner anders lautenden statutarischen Bestimmung
oder vertraglichen Pflicht der Bank unterliegt;
f.
eine Ausschüttung an die Eignerinnen und Eigner aus ausschüttbaren Reserven ohne irgendwelche Verpflichtung oder Vorrechte erfolgt; und
g.
Eignerinnen und Eigner in der Liquidation keine Vorrechte oder vorrangigen Ansprüche an einem Erlös geniessen.

1bis Tragen Beteiligungstitel Verluste bei laufender Geschäftstätigkeit nicht in gleicher Weise, so können nur diejenigen als hartes Kernkapital angerechnet werden, die den Verlust vorrangig tragen.49

2 Vorzugsaktien und Partizipationskapital sind als hartes Kernkapital anrechenbar, soweit:

a.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
b.
sie in gleicher Weise haften wie Gesellschaftskapital in Form von hartem Kernkapital; und
c.
die Emittentin als Aktiengesellschaft ihre Stammaktien nicht an einer regulierten Börse kotiert hat.50

3 Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Buchstabe b erfüllt sind, trägt die FINMA der Rechtsform der Bank und den Eigenheiten ihres Gesellschaftskapitals Rechnung.

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

50 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 23 Arten von Gesellschaftskapital

1 Das Gesellschaftskapital besteht entsprechend der Rechtsform einer Bank aus Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, oder Dotationskapital und, bei Banken in Form von Personengesellschaften (Privatbankiers), aus der Kommanditeinlage.

2 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen über die regulatorische Anerkennung des Gesellschaftskapitals von Banken erlassen.

Art. 24 Dotationskapital von Banken öffentlichen Rechts

Sehen kantonale Erlasse oder Statuten bei Banken öffentlichen Rechts eine Fälligkeit von deren Dotationskapital vor, so darf dieses als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn die Fälligkeit:

a.
bezweckt, die Konditionen neu festlegen zu können; und
b.
nicht zur Rückzahlung des Dotationskapitals führt.
Art. 25 Kapitaleinlagen von Privatbankiers

1 Privatbankiers dürfen Kapitaleinlagen als hartes Kernkapital anrechnen, wenn:

a.
deren Höhe im durch die FINMA zu genehmigenden Gesellschaftsvertrag festgelegt ist;
b.
diese nur verzinst werden oder zu einer Gewinnbeteiligung berechtigen, wenn Ende des Geschäftsjahres ein ausreichender Gewinn vorliegt; und
c.
diese in gleicher Weise wie eine Kommanditeinlage für Verluste haften.

2 Kapitaleinlagen dürfen nur in einem Verfahren reduziert werden, an dem alle unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligt sind.

3 Das harte Kernkapital darf durch eine Reduktion von Kapitaleinlagen nur vermindert werden, soweit die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.

Art. 26 Genossenschaftskapital

1 Sehen Statuten eine Rücknahme der Anteilscheine am Genossenschaftskapital vor, so darf dieses als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn eine Rücknahme nach den Statuten:

a.
von den zuständigen Organen jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann; und
b.
nur erfolgt, soweit die verbleibenden Eigenmittel der Bank den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.

2 Eine Einschränkung des Anspruchs am Liquidationsergebnis muss:

a.
alle Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhaber in gleichem Masse treffen; und
b.
in den Statuten vorgesehen sein.

3 Auf einen Anteil am Liquidationsergebnis darf nur verzichtet werden zugunsten:

a.
einer öffentlichen oder einer steuerbefreiten privaten Institution; oder
b.51
einer zentralen Organisation im Sinne von Artikel 17 BankV52, wenn die zu liquidierende Bank dieser zentralen Organisation angehört.

4 Statuten dürfen den Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhabern keine Ausschüttung zusichern, selbst wenn sie eine Obergrenze festlegen.

51 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

52 SR 952.02

2. Abschnitt: Zusätzliches Kernkapital («Additional Tier 1, AT1»)

Art. 27 Anrechenbarkeit

1 Ein Kapitalinstrument ist als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn:

a.
es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 erfüllt;
b.
es unbefristet ist und die Bank bei der Ausgabe keine Erwartungen auf eine Rückzahlung oder auf die entsprechende Zustimmung der Aufsichtsbehörde weckt;
c.
die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;
d.
die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde einer Rückzahlung nur zustimmen wird, sofern:
1.
die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen; oder
2.
ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden;
e.
es keine Merkmale aufweist, welche eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Bank in irgendeiner Weise erschweren;
f.
Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber durch die Bank nur freiwillig und nur dann erfolgen, wenn ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen; und
g.
ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.

2 Beteiligungstitel sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

3 Verpflichtungen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie bei Eintritt eines vertraglich definierten Ereignisses («Trigger»), spätestens aber bei Unterschreiten einer Quote von 5,125 Prozent hartem Kernkapital, wegfallen durch:

a.
Forderungsreduktion; oder
b.
Wandlung in hartes Kernkapital.

4 Ausgabebedingungen für ein Kapitalinstrument mit bedingtem Forderungsverzicht können dem Kapitalgeber einen zeitlich aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage der Bank einräumen. Dadurch darf die Stärkung der Kapitalbasis der Bank im Zeitpunkt der Forderungsreduktion nicht substanziell beeinträchtigt werden.

4bis Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen zur Anrechnung als zusätzliches Kernkapital erlassen.53

5 Sie genehmigt vor Ausgabe eines Kapitalinstruments:54

a.
das vertraglich definierte Ereignis von Absatz 3; und
b.
in welchem Rahmen ein Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung gemäss Absatz 4 zulässig ist.

6 Artikel 21 Absatz 2 betreffend die Anrechnung von Kapitalanteilen von Minderheiten an voll konsolidierten regulierten Unternehmen gilt sinngemäss.

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 27a55 Eintritt des Triggers

Tritt bei Verpflichtungen nach Artikel 27 Absatz 3, die als zusätzliches Kernkapital angerechnet sind, der Trigger ein, so ordnet die FINMA die Forderungsreduktion oder die Wandlung in hartes Kernkapital sowie deren Zeitpunkt an und bestimmt den davon erfassten Betrag. Sie wahrt dabei die vertraglichen Emissions- beziehungsweise Darlehensbedingungen sowie die sich daraus ergebende Rangreihenfolge.

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 28 Verfügbarkeit in der Finanzgruppe

Das durch eine nicht-operative Zweckgesellschaft («Special Purpose Entity») ausgegebene zusätzliche Kernkapital wird konsolidiert angerechnet, wenn es in gleicher oder höherer Qualität unmittelbar und uneingeschränkt an die Konzernobergesellschaft oder eine operative Einheit der Bank weitergegeben wird.

Art. 29 Zeitpunkt drohender Insolvenz («Point of non-viability, PONV»)

1 In den Emissionsbedingungen oder Statuten ist vorzusehen, dass zusätzliches Kernkapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz mittels vollständiger Forderungsreduktion oder Wandlung zur Sanierung der Bank beiträgt. Die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger müssen in diesem Falle vollständig abgeschrieben werden.

2 Die Wandlung in hartes Kernkapital oder die Forderungsreduktion erfolgt, wenn die FINMA:

a.
eine Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand feststellt, wobei die Wandlung oder die Forderungsreduktion für die Investoren vor Inanspruchnahme der Hilfeleistung wirksam wird; oder
b.
dies zur Vermeidung einer Insolvenz anordnet.56

3 Für Beteiligungstitel, die als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden und keinen Mechanismus zur Verlusttragung nach Absatz 1 aufweisen, muss im Vertrag oder in den Statuten der unwiderrufliche Verzicht auf jegliche Privilegierung gegenüber dem als hartes Kernkapital geltenden Gesellschaftskapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz vorgesehen werden. Die FINMA ordnet im Einzelfall an, zu welchem Zeitpunkt die Privilegierung untergeht.57

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

57 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

3. Abschnitt: Ergänzungskapital («Tier 2»)

Art. 30 Anrechenbarkeit

1 Ein Kapitalinstrument ist als Ergänzungskapital anrechenbar, wenn:

a.
es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 Absätze 1 und 2 erfüllt;
b.
es eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren aufweist und die Emissionsbedingungen keine Rückzahlungsanreize für die Bank enthalten;
c.
die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;
d.
die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung vorgängig nur zustimmt, sofern:
1.
die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen, oder
2.
ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden; und
e.
ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.

2 In den letzten fünf Jahren vor der Endfälligkeit nimmt die Anrechnung von Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals jährlich um 20 Prozent des Nominalbetrags ab. Im letzten Jahr entfällt eine Anrechnung gänzlich.

3 Die Artikel 21 Absatz 2, 28 und 29 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

4 Die FINMA bestimmt in technischen Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit zusätzlicher Elemente des Ergänzungskapitals, insbesondere:

a.
der Banken öffentlichen Rechts;
b.
der Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Privatbankiers gegenüber diesen, welche den Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht genügen; und
c.
der stillen Reserven.

4. Abschnitt: Korrekturen

Art. 31 Allgemeines

1 Die Berechnung der Korrekturen an den anrechenbaren Eigenmitteln ist für Einzelinstitute und konsolidierte Finanzgruppen auf die gleiche Weise vorzunehmen.

2 Massgebender Betrag einer Korrektur ist der Bilanzwert. Antizipierte Einflüsse aus der Besteuerung dürfen zur Verminderung der Korrektur nur berücksichtigt werden, wenn:

a.
das Steuerpassivum zusammen mit der entsprechenden Position automatisch erlischt; oder
b.
dies in dieser Verordnung oder den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA ausdrücklich vorgesehen ist.

3 Die FINMA kann in technischen Ausführungsbestimmungen die Umsetzung der Bestimmungen über die Korrekturen präzisieren und spezielle Regeln für Banken vorsehen, die ihre Rechnungsabschlüsse nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen.58

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 31a59 Änderungen des Zeitwerts eigener Verbindlichkeiten als Folge einer Veränderung des Kreditrisikos der Bank

1 Bei der Berechnung des harten Kernkapitals sind sämtliche nicht realisierten Gewinne und Verluste eigener Verbindlichkeiten zu neutralisieren, die auf Änderungen ihres Zeitwerts zurückgehen, welchen Veränderungen des Kreditrisikos der Bank zugrunde liegen.

2 Zusätzlich sind in Bezug auf derivative Verbindlichkeiten sämtliche Bewertungsanpassungen zu neutralisieren, die sich aus dem Kreditrisiko der Bank selbst ergeben.

3 Die Aufrechnung von Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Bank selbst mit Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Gegenparteien ist nicht gestattet.

59 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 3260 Abzug vom harten Kernkapital

1 Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen:

a.
der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b.
der ungedeckte Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c.
der Goodwill, einschliesslich des Goodwills, der bei der Bewertung wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte mit Ausnahme von Rechten zur Bedienung von Hypotheken (Mortgage Servicing Rights, MSR);
d.
latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, vorbehältlich einer Verrechnung mit latenten Steuerverpflichtungen nach Absatz 2; vom Abzug ausgenommen sind latente Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen, die den Abzügen nach Schwellenwerten nach den Artikeln 39 und 40 unterliegen;
e.
Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen;
f.
bilanzierte Forderungen gegenüber leistungsorientierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; der Abzug dieser Forderungen muss den entsprechenden Vorgaben des CAP61 entsprechen;
g.
die direkt oder indirekt gehaltenen eigenen Beteiligungstitel, die Bestandteil des harten Kernkapitals bilden, im Umfang der Netto-Longpositionen nach Artikel 52, soweit diese Titel nicht bereits zulasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden;
h.
qualifizierte Beteiligungen am Kapital eines anderen Unternehmens des Finanzbereichs, soweit dieses seinerseits am Kapital der Bank beteiligt ist (Reciprocal Holdings);
i.
Abzüge als Folge einer von der Bank gewählten Abzugsoption im Rahmen der Konsolidierungsbestimmungen nach den Artikeln 7 Absatz 4, 8 Absätze 2 und 3 sowie 9 Absätze 1 und 3.

2 Latente Steueransprüche nach Absatz 1 Buchstabe d können innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit mit latenten Steuerverpflichtungen verrechnet werden, sofern die entsprechende Steuerbehörde eine Verrechnung zulässt.

3 Banken, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach, IRB) anwenden (Art. 77), müssen zusätzlich zu den Abzügen nach Absatz 1 den Betrag abziehen, um den die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss dem CAP übersteigen.

4 Lässt die FINMA eine Risikogewichtung nach Anhang 4 Ziffer 1 oder 2 nicht zu, so sind im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung zusätzlich zu den Abzügen nach Absatz 1 die Netto-Longpositionen der direkt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmen, die nach Artikel 52 berechnet werden, abzuziehen.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

61 Der CAP ist in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.

Art. 33 Entsprechendes Abzugsverfahren

1 Hält die Bank Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens des Finanzbereichs, so werden die Abzüge im entsprechenden Abzugsverfahren vorgenommen. Dabei wird der Wert dieser Instrumente von demjenigen Kapitalbestandteil der Bank abgezogen, der dem Bestandteil auf Stufe des Drittunternehmens entspricht.

1bis Von international tätigen systemrelevanten Banken ausgegebene Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 126a Absatz 1 oder nach entsprechenden Regelungen ausländischer Rechtsordnungen werden für die Anforderungen dieses Abschnitts wie Instrumente des Ergänzungskapitals behandelt.62

2 Verfügt die Bank für den Abzug im entsprechenden Bestandteil der anrechenbaren Eigenmittel über kein oder ungenügendes Kapital, so erfolgt der Abzug vom nächst höheren Kapitalbestandteil.

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018 (AS 2018 5241). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 34 Abzüge von Positionen an eigenen Eigenkapitalinstrumenten ausserhalb des harten Kernkapitals

1 Die nach Artikel 52 berechneten Netto-Longpositionen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in direktem oder indirektem Eigenbesitz sind nach dem entsprechenden Abzugsverfahren abzuziehen.

2 Im entsprechenden Abzugsverfahren nach Absatz 1 an Instrumenten des Ergänzungskapitals entfällt bei Titeln der gleichen Emission die beschränkte Anrechnung nach Artikel 30 Absatz 2 (Amortisation) und es können Nominalwerte gegeneinander aufgerechnet werden.

Art. 3563 Abzug nach Schwellenwerten

1 Bei einem Abzug nach Schwellenwert (Threshold Deduction) wird der Anteil, der über dem jeweiligen Schwellenwert 1, 2 oder 3 liegt, vom Kapital abgezogen.

2 Der Schwellenwert 1 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Absätze 1 und 3.

3 Der Schwellenwert 2 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Absätze 1, 3 und 4, einschliesslich eines allfälligen Abzugs vom harten Kernkapital als Folge der Berechnung des Schwellenwerts 1 (Art. 37 Abs. 1 und 2).

4 Der Schwellenwert 3 ist so zu bestimmen, dass nach Berücksichtigung aller regulatorischen Korrekturen, einschliesslich des Abzugs nach diesem Schwellenwert gemäss Artikel 40 Absatz 1, der Restbetrag der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1 15 Prozent des harten Kernkapitals nicht überschreitet.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 36 Massgebliches Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente

1 Ob für Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, das Abzugsverfahren nach Artikel 37 oder dasjenige nach Artikel 38 zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem Prozentsatz der nach Artikel 52 berechneten, an diesen Unternehmen direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungstiteln sowie weiteren Investitionsformen in solche Titel, welche synthetisch das gleiche Risiko verkörpern (gehaltene Titel).64

2 Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank in Form von zusätzlichem Kernkapital oder Ergänzungskapital an Unternehmen hält, deren Beteiligungstitel nach Artikel 32 Absätze 1 Buchstaben h und i sowie 4 vom harten Kernkapital vollständig abzuziehen sind, folgen dem Verfahren nach Artikel 38 Absatz 1.65

64 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 37 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs bis 10 Prozent

1 Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs höchstens 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, zieht von den eigenen Eigenkapitalbestandteilen denjenigen Teil der von ihr gesamthaft an allen solchen Unternehmen des Finanzbereichs gehaltenen Bilanzwerte aller Eigenkapitalinstrumente ab, der den Schwellenwert 1 übersteigt. Dies gilt auch, wenn die Bank nur Eigenkapitalinstrumente an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, die kein hartes Kernkapital darstellen.66

2 Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag wird im entsprechenden Abzugsverfahren aufgeteilt nach dem Verhältnis unter den durch die Bank an den betreffenden Unternehmen des Finanzbereichs gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten vor dem Abzug.

2bis Zusätzlich zu der Begrenzung nach Absatz 1 am Schwellenwert 1 kann eine Bank Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 33 Absatz 1bis bis zu 5 Prozent des harten Kernkapitals halten, ohne diese von eigenen Eigenkapitalbestandteilen abzuziehen. Die FINMA kann entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen.67

3 Der Teil der addierten Bilanzwerte nach Absatz 1, der unter dem Schwellenwert liegt, wird nach Risiko gewichtet. Die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen erfolgt dabei für jeden Eigenkapitalbestandteil entsprechend seiner Zuordnung zum Banken- oder zum Handelsbuch vor dem Abzug.68

66 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 38 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent

1 Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, hat sämtliche Eigenkapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals solcher Unternehmen mittels des entsprechenden Abzugsverfahrens ohne Schwellenwert zu behandeln. Das entsprechende Abzugsverfahren ohne Schwellenwerte gilt auch für gehaltene Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen von international tätigen systemrelevanten Banken nach Artikel 33 Absatz 1bis.69

2 Sie muss den Betrag, um den die Summe der Bilanzwerte sämtlicher direkt oder indirekt gehaltener Anteile an hartem Kernkapital solcher Unternehmen ausserhalb des Konsolidierungskreises den Schwellenwert 2 übersteigt, bei der Einzelinstitutsberechnung wie auch konsolidiert von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.

3 Der nach Absatz 2 ermittelte Betrag unter dem Schwellenwert, wird nach Artikel 40 behandelt.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 39 Weitere Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 2

1 Die Bank muss von ihrem harten Kernkapital folgende den Schwellenwert 2 übersteigende Beträge gesondert in Abzug bringen:

a.
Bedienungsrechte von Hypotheken («Mortgage servicing rights»); und
b.
latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA») aufgrund zeitlicher Diskrepanzen («temporary differences»).

2 Beträge unter dem Schwellenwert werden nach Artikel 40 behandelt.

Art. 40 Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 3

1 Die sich nach den Verfahren gemäss den Artikeln 38 Absätze 2 und 3 und 39 ergebenden Bilanzwerte, die unterhalb des Schwellenwerts 2 liegen, werden addiert und am Schwellenwert 3 gemessen. Die Bank muss den Betrag über dem Schwellenwert 3 von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.

2 Die Bank muss die Beträge der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1, die unter dem Schwellenwert 3 liegen, nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ) mit 250 Prozent nach Risiko gewichten.70

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

3. Kapitel:71
Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel für Kantonalbanken

71 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

Art. 40a

1 Kantonalbanken können Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 30b Absatz 6 BankG ausgeben.

2 Diese Schuldinstrumente müssen die Anforderungen von Artikel 126a erfüllen sowie zusätzlich folgende Ausgabebedingungen vorsehen:

a.
Die Höhe der Kompensation richtet sich nach dem Betrag, um den die Forderung reduziert wurde. Dabei zu berücksichtigen sind die aufgelaufenen und abgeschriebenen Zinsen sowie der Zinsbetrag, der bis zur Endfälligkeit der Forderung auf dem entsprechenden Betrag zu bezahlen gewesen wäre.
b.
Die Pflicht zur Ausrichtung der Kompensation ist zeitlich beschränkt. Die Dauer und der Mechanismus für die Ausrichtung müssen dem Sanierungskonzept sowie der Höhe der Kompensation Rechnung tragen; die Dauer beträgt mindestens zehn Jahre.
c.
Die Kantonalbank:
1.
darf eine Kompensation nur leisten, wenn sie nach deren Zahlung die regulatorischen Anforderungen erfüllt,
2.
muss eine Kompensation leisten, wenn sie die Voraussetzungen von Ziffer 1 erfüllt und:
über einen definierten Kapitalpuffer verfügt oder
wenn sie eine Ausschüttung an den Kanton vornimmt zur Deckung von dessen Kosten für die Refinanzierung des von ihm in der Sanierung eingeschossenen Kapitals.

3 Vor der Ausgabe von Schuldinstrumenten nach diesem Artikel muss die Kantonalbank der FINMA die Ausgabebedingungen sowie ein zusammen mit dem Kanton ausgearbeitetes Sanierungskonzept zur Genehmigung vorlegen. Das Sanierungskonzept muss insbesondere darlegen:

a.
den Mechanismus für die Ausrichtung der nachträglichen Kompensation einschliesslich dessen Form, Modalitäten und rechtliche Durchführbarkeit;
b.
inwiefern eine Abschreibung der Schuldinstrumente im Rahmen der Sanierung durchführbar ist und die gesetzlichen Anforderungen, namentlich jene von Artikel 30c Absatz 1 Buchstabe b BankG, erfüllt;
c.
die Eckwerte einer allfälligen Beteiligung des Kantons an der Sanierung der Kantonalbank.

4 Schuldinstrumente nach diesem Artikel dürfen nur mit einer Mindeststückelung von 100 000 Franken ausgegeben werden.

3. Titel: Erforderliche Eigenmittel

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 41 Zusammensetzung

1 Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus:

a.
den Mindesteigenmitteln;
b.
dem Eigenmittelpuffer;
c.72
dem antizyklischen Puffer;
cbis.73
dem erweiterten antizyklischen Puffer; und
d.
den zusätzlichen Eigenmitteln.

2 Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.74

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 4275 Mindesteigenmittel

1 Banken müssen nach den Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 gesamthaft die folgenden Mindesteigenmittel halten:

a.
Kernkapital in Höhe von 3 Prozent des Gesamtengagements (Art. 42a);
b.
Eigenmittel in Höhe von 8 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Art. 42b).

2 Eine Bank muss die FINMA und die Prüfgesellschaft informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt.

3 Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach Absatz 1, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 42a76 Gesamtengagement

1 Das Gesamtengagement entspricht dem Nenner der Leverage Ratio. Es setzt sich aus den ungewichteten Positionen zusammen.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Leverage Ratio und zum Gesamtengagement. Sie richtet sich dabei nach dem LEV77. Sie lässt für die Berechnung des Sicherheitszuschlags bei Derivaten neben dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR) (Art. 57) den vereinfachten Standardansatz (VSA-CCR) und den Marktwertansatz (Art. 58) zu.

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

77 Der LEV ist in Anhang 1 Ziff. 7 aufgeführt.

Art. 42b78 Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen

Die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen setzt sich zusammen aus:

a.
den nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen (Art. 49);
b.
dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 81–88);
c.
dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89–94).

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 43 Eigenmittelpuffer

1 Banken müssen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer nach den Vorgaben von Anhang 8 halten.80

2 Banken, deren Eigenmittelpuffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht.

3 Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung des Eigenmittelpuffers fest.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 44 Antizyklischer Puffer

1 Die Schweizerische Nationalbank kann dem Bundesrat beantragen, die Banken zu verpflichten, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer von maximal 2,5 Prozent der nach Risiko gewichteten Positionen in der Schweiz zu halten, wenn dies erforderlich ist, um:81

a.
die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums zu stärken; oder
b.
einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken.

2 Sie hört die FINMA vorgängig zum Antrag an und informiert gleichzeitig das Eidgenössische Finanzdepartement. Folgt der Bundesrat dem Antrag, so wird diese Verordnung mit einem entsprechenden Anhang 7 ergänzt.82

3 Der antizyklische Puffer kann auf bestimmte Kreditpositionen beschränkt werden. Er wird aufgehoben oder den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn die für seine Anordnung massgebenden Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach den Absätzen 1 und 2.

4 Artikel 43 Absätze 2 und 3 gilt für den antizyklischen Puffer sinngemäss.

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

82 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 30. Sept. 2022 (AS 2022 53).

Art. 44a83 Erweiterter antizyklischer Puffer

1 Banken mit einer Bilanzsumme von mindestens 250 Milliarden Franken, deren gesamtes Auslandengagement mindestens 10 Milliarden Franken beträgt, oder mit einem gesamten Auslandengagement von mindestens 25 Milliarden Franken sind verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen erweiterten antizyklischen Puffer zu halten.

2 Für solche Banken entspricht die Höhe des erweiterten antizyklischen Puffers der gewichteten durchschnittlichen Höhe der antizyklischen Puffer, die gemäss der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichten Liste84 in denjenigen Mitgliedstaaten gelten, in denen die massgeblichen Forderungen der Bank gegenüber dem Privatsektor belegen sind, jedoch maximal 2,5 Prozent der nach Risiko gewichteten Positionen. Nicht als Forderungen gegenüber dem Privatsektor gelten Forderungen gegenüber Banken und der öffentlichen Hand.85

3 Die Gewichtung der Quoten für den jeweiligen Mitgliedstaat entspricht der gesamten Eigenmittelanforderung für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor in diesem Staat dividiert durch die gesamte Eigenmittelanforderung der Bank für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor.

4 Die für den erweiterten antizyklischen Puffer massgebende Höhe für die Schweiz entspricht dem nach Artikel 44 für sämtliche Positionen angeordneten antizyklischen Puffer. Ein Puffer nach Artikel 44 ist auf den erweiterten antizyklischen Puffer anrechenbar.

5 Ein nach Artikel 44 Absatz 3 auf bestimmte Kreditpositionen beschränkter antizyklischer Puffer ist für den erweiterten antizyklischen Puffer nicht zu berücksichtigen.

6 Artikel 43 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

84 Die Liste kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter www.bis.org > Committees & Associations > Basel Committee on Banking Supervision > CCyB and G-SIB buffer > Countercyclical capital buffer (CCyB).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 4586 Zusätzliche Eigenmittel

Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu:

a.
den Geschäftsaktivitäten;
b.
den eingegangenen Risiken;
c.
der Geschäftsstrategie;
d.
der Qualität des Risikomanagements; oder
e.
dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 45a87 Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen durch Banken, die Modellansätze verwenden

1 Banken, die einen der folgenden Ansätze verwenden, müssen die nach Risiko gewichteten Positionen zusätzlich nach den Standardansätzen berechnen:

a.
den Expected-Positive-Exposure-Modellansatz (EPE-Modellansatz) zur Berechnung von Kreditäquivalenten von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Art. 59 und 62 Abs. 1 Bst. c);
b.
den auf internen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (Internal Ratings-based Approach for Securitisations, SEC-IRBA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. b);
c.
den auf interner Beurteilung basierenden Ansatz für Verbriefungen (Internal Assessment Approach for Securitisations, SEC-IAA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. d);
d.
den Value-at-Risk-Modellansatz zur Anrechnung von Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen besicherten Transaktionen (Art. 62 Abs. 3 Bst. b);
e.
den IRB (Art. 77);
f.
den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88).

2 Als Standardansätze gelten:

a.
der SA-CCR (Art. 57);
b.
der Standardansatz für Verbriefungen (Standardised Approach for Securitisations, SEC-SA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. a) und der auf externen Ratings basierende Ansatz für Verbriefungen (External Ratings-based Approach for Securitisations, SEC-ERBA) (Art. 59b Abs. 2 Bst. c) sowie die Gewichtung nach Artikel 59b Absatz 3;
c.
der einfache Ansatz für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen (Art. 62 Abs. 1 Bst. a) und der umfassende Ansatz für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen mit aufsichtsrechtlichen Sicherheitsabschlägen (Art. 62 Abs. 3 Bst. a);
d.
der SA-BIZ (Art. 63–73);
e.
die für Risiken von Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendeten Ansätze (Art. 77g–77j);
f.
der einfache Marktrisiko-Standardansatz (Art. 83–86a) und der Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87), wobei Banken, die den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) verwenden, für die zusätzliche Berechnung den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) verwenden müssen;
g.
der Standardansatz für operationelle Risiken (Art. 90–94).

3 Banken nach Absatz 1 müssen zur Berechnung der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen den grösseren der beiden folgenden Werte verwenden (Output Floor):

a.
Wert, der sich aus der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen nach den von der Bank verwendeten Modell- und Standardansätzen ergibt, unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Artikel 77 Absatz 2;
b.
Wert, der 72,5 Prozent der ausschliesslich nach den Standardansätzen berechneten nach Risiko gewichteten Positionen entspricht.

4 Absatz 3 gilt sowohl auf Stufe des Einzelinstituts als auch auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats.

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

1a. Kapitel:89
Vereinfachungen für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 47a90 Vereinfachungen

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV91 können bei der FINMA beantragen, von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel nach den Artikeln 41–45a dispensiert zu werden.

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

91 SR 952.02

Art. 47b Voraussetzungen

1 Banken der Kategorien 4 und 5 können die Vereinfachungen in Anspruch nehmen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe Finanzgruppe jederzeit erfüllen:

a.
Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen einer vereinfachten Leverage Ratio von mindestens 8 Prozent.
b.
Die durchschnittliche Liquiditätsquote beträgt mindestens 110 Prozent.
c.
Der Refinanzierungsgrad beträgt mindestens 100 Prozent.

2 Die vereinfachte Leverage Ratio entspricht dem Quotienten aus:

a.
Kernkapital; und
b.
Summe aller Bilanzaktiven, abzüglich Goodwill und Beteiligungen, sowie aller Ausserbilanzpositionen.

3 Die durchschnittliche Liquiditätsquote entspricht dem Quotienten aus:

a.
Durchschnitt der letzten zwölf Monatsendbestände an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) nach Artikel 15 der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201292 (LiqV); und
b.
durchschnittlichem Wert des Nettomittelabflusses zum Monatsende nach Artikel 16 LiqV, der gemäss Stressszenario für die Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR) im 30-Tage-Horizont zu erwarten ist, der letzten zwölf Monate.

4 Der Refinanzierungsgrad entspricht dem Quotienten aus:

a.
Summe von Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, Kassenobligationen, Anleihen mit Restlaufzeit über einem Jahr und Pfandbriefdarlehen mit Restlaufzeit über einem Jahr, sowie dem Eigenkapital; und
b.
Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen.

5 Die FINMA kann zu den Absätzen 2–4 technische Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 47c Ablehnung des Antrags

Die FINMA kann den Antrag auf Vereinfachungen ablehnen, wenn:

a.
die Voraussetzungen nach den Artikeln 47a und 47b nicht erfüllt sind;
b.
sie gegen die betreffende Bank aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen hat, ein Verfahren nach Artikel 30 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200793 (FINMAG) eröffnet wurde oder die Bank Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes nach Artikel 31 FINMAG nicht umgesetzt hat in den Bereichen:
1.
Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201894,
2.
Marktverhaltensregeln nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201595,
3.
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199796,
4.
grenzüberschreitendes Geschäft;
c.
das Zinsrisikomanagement unzureichend ist oder das Zinsrisiko im Verhältnis zum Kernkapital, dem Erfolg aus dem Zinsengeschäft oder der Risikotragfähigkeit unter Berücksichtigung aller Risiken unangemessen hoch ist.
Art. 47d Entfallen der Voraussetzungen

1 Banken, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47b nicht mehr erfüllen, haben dies der FINMA umgehend mitzuteilen.

2 Stellt die FINMA fest, dass eine Bank nicht mehr der Kategorie 4 oder 5 angehört oder dass ein Ablehnungsgrund nach Artikel 47c vorliegt, so teilt sie dies der Bank mit.

3 Bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 räumt die FINMA der Bank eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzungen ein. Diese beträgt in der Regel ein Jahr, kann jedoch in begründeten Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so können die Vereinfachungen nach Artikel 47a nicht mehr beansprucht werden.

2. Kapitel: Kreditrisiken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 4897 Begriffe: Kreditrisiken

1 Als Kreditrisiko gilt die Gefahr eines Verlusts für die Bank, der dadurch entsteht, dass:

a.
eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder
b.
sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Instrumenten mit Beteiligungscharakter, Zinsinstrumenten oder Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen.

2 Als Gegenpartei-Kreditrisiko gilt die Gefahr eines Ausfalls der Gegenpartei vor der abschliessenden Abwicklung der mit folgenden Geschäften verbundenen Leistungen:

a.
Derivatgeschäften;
b.
Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
c.
Geschäften mit langer Abwicklungsdauer.

3 Als CVA-Risiko gilt die Gefahr von Marktwertverlusten für die Bank durch Kreditbewertungsanpassungen (Credit valuation adjustment, CVA) bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei.

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 4998 Nach den Kreditrisiken gewichtete Positionen

1 Die nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus:

a.
den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Bankenbuch;
b.
den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Verbriefungspositionen;
c.
dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern im Banken- und im Handelsbuch;
d.
den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen im Banken- und im Handelsbuch;
e.
dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko;
f.
den nach Kreditrisiko und Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen im Bankenbuch, soweit sie nicht durch die Buchstaben a–e erfasst sind;
g.
den nach Gegenpartei-Kreditrisiko gewichteten Positionen im Handelsbuch, soweit sie nicht durch die Buchstaben a–e erfasst sind.

2 Als Positionen gelten dabei:

a.
Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten;
b.
Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen;
c.
übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte;
d.
in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Derivatgeschäfte;
e.
Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter und Zinsinstrumenten, die im Bankenbuch gehalten werden;
f.
Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter und Zinsinstrumenten, die im Handelsbuch gehalten werden, sofern die Mindesteigenmittel nach Artikel 83 Absatz 3 berechnet werden;
g.
Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch gehalten werden;
h.
Positionen nach Anhang 3 Ziffer 6.

3 Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 109, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.

4 Für folgende Kreditderivate müssen Banken keine Mindesteigenmittel für das Gegenpartei-Kreditrisiko halten:

a.
gekaufter Kreditschutz für eine Position des Bankenbuchs oder für eine Position mit Gegenpartei-Kreditrisiko;
b.
verkaufter Kreditschutz in Form eines Kreditausfall-Swaps im Bankenbuch, sofern dieser als von der Bank gewährte Garantie behandelt wird und der ganze Nominalbetrag in den Mindesteigenmitteln für die Kreditrisiken berücksichtigt wird.

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 5099 Ansätze zur Risikogewichtung

1 Die Berechnung der nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen erfolgt nach den gemeinsamen Bestimmungen (Art. 77a–77j) sowie nach:

a.
dem SA-BIZ (Art. 63–73);
b.
dem IRB (Art. 77).

2 Der SA-BIZ und der IRB dürfen kombiniert werden.

3 Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der FINMA.

4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kreditrisiken. Sie richtet sich dabei nach dem CRE100.

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

100 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

2. Abschnitt: Berechnung der Positionen

Art. 50a101 Abzüge

1 Die nach den Kreditrisiken zu gewichtenden Positionen sind vorgängig um folgende Beträge zu reduzieren:

a.
Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen und Teilausbuchungen;
b.
Kreditbewertungsanpassungen bei Derivat- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften; und
c.
Abzüge von den Eigenmitteln nach den Artikeln 5b Absatz 3 und 31–40.

2 Abweichende Regeln zum IRB nach den Ziffern 30–36 CRE102 gehen denjenigen nach Absatz 1 vor, unter Vorbehalt von Artikel 77 Absatz 4 für ausgefallene Positionen.

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

102 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 51 Nettoposition

1 Die Nettopositionen werden wie folgt berechnet:

physischer Bestand zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing
+
nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./.
nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
+
feste Übernahmezusagen aus Emissionen abzüglich abgegebener Unterbeteiligungen und abzüglich fester Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank beseitigen
+
Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet
./.
Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet
+
Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet
./.
Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet.

2 …103

3 Positive Nettopositionen werden als Netto-Longpositionen, die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen als Netto-Shortpositionen bezeichnet.

103 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 52 Nettoposition für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen

1 Die Nettopositionen für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen werden, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, wie folgt berechnet:

physischer Bestand zuzüglich synthetische Positionen sowie Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing
+
nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./.
nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./.
Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften, die fünf Werktage oder weniger gehalten wurden
+
Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet
./.
Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet
+
Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet
./.
Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet.

2 Bei direkt gehaltenen Instrumenten, die Eigenkapitalinstrumente sind oder durch welche Eigenkapitalinstrumente indirekt oder synthetisch gehalten werden, ausgenommen eigene Eigenkapitalinstrumente, ist eine Verrechnung von Long- und Short-Positionen in den Eigenkapitalinstrumenten nur zulässig, wenn:104

a.
sich die Long- und die Short-Position auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen; und
b.
die Short-Position des Instruments die gleiche Laufzeit aufweist wie die Long-Position oder zumindest eine Restlaufzeit von einem Jahr hat.

3 Bei eigenen Eigenkapitalinstrumenten sind pro Bestandteil (CET1, AT1 und T2) jeweils folgende Nettopositionen zu bestimmen und nach den Artikeln 32–34 vom entsprechenden Bestandteil abzuziehen:

a.
Nettoposition der direkt oder synthetisch gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei Long- und Short-Positionen nur verrechnet werden dürfen, wenn sie sich auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen und die Short-Position kein Gegenparteirisiko aufweist.
b.
Nettoposition der via ein Finanzinstrument wie ein Index oder eine Option auf einen Index indirekt gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei nur verrechnet werden darf, wenn sich Long- und Shortposition auf dasselbe Basisinstrument beziehen; ein Gegenparteirisiko der Short-Position ist zu unterlegen.

104 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 53105 Ausserbilanzgeschäfte

1 Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.

2 Banken, die den SA-BIZ anwenden, müssen das Kreditäquivalent berechnen, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang 1a multipliziert wird.

3 Bei Zusagen sind nach dem SA-BIZ die vereinbarten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge umzurechnen. Als Zusagen gelten alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bank und der Kundin oder dem Kunden, die die Kreditgewährung, den Kauf von Vermögenswerten oder die Ausgabe von Kreditsubstituten zum Gegenstand haben, soweit sie der Kundin oder dem Kunden einen Rechtsanspruch auf Leistung durch die Bank einräumen oder die Entstehung des Rechtsanspruchs nicht durch die Bank kontrolliert werden kann. Eingeschlossen sind Vereinbarungen, die von der Bank:

a.
jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Ankündigung aufgehoben werden können;
b.
automatisch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die vordefinierten Bedingungen nicht mehr erfüllt.

4 Wird eine Zusage zur Bereitstellung eines Ausserbilanzgeschäfts gegeben, so kann die Bank nach dem SA-BIZ den niedrigeren der beiden anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren anwenden.

5 Mit einem Kreditumrechnungsfaktor von 0,0 umgerechnet werden können nach dem SA-BIZ Beträge im Rahmen von Zusagen gegenüber Unternehmen, einschliesslich KMU nach Artikel 70, bei denen:

a.
das Unternehmen kontinuierlich durch die Bank überwacht wird;
b.
die Bank keine Gebühren oder Provisionen für den Abschluss oder die Aufrechterhaltung der Vereinbarung erhält;
c.
das Unternehmen jede einzelne Inanspruchnahme bei der Bank beantragen muss;
d.
die Bank unabhängig davon, ob das Unternehmen die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, die uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis über die Durchführung jeder Inanspruchnahme hat;
e.
die Bank über die Durchführung jeder Inanspruchnahme erst nach der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Unternehmens entscheidet; und
f.
die Bank die Beurteilung der Kreditwürdigkeit unmittelbar vor der Inanspruchnahme durchführt.

6 Banken, die den IRB anwenden, müssen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ berechnen, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 56108 Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und von Geschäften mit langer Abwicklungsdauer

1 Derivate sind in Kreditäquivalente umzurechnen. Diese bilden die nach Risiko zu gewichtenden Positionen.

2 Die Kreditäquivalente sind nach einem der folgenden Ansätze zu berechnen:

a.
dem SA-CCR;
b.
einem der vereinfachten Ansätze:
1.
VSA-CCR,
2.
Marktwertansatz;
c.
dem EPE-Modellansatz.

3 Die Anwendung des EPE-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.

4 Diese Berechnungsansätze sind gültig für alle Derivate, unabhängig davon, ob sie an einer Börse oder ausserbörslich gehandelt werden.

5 Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer werden zur Berechnung der Kreditäquivalente wie Derivate behandelt.

6 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen erlassen zur Berechnung des Kreditäquivalents im Fall einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind.

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 57109 Standardansatz

1 Zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem SA-CCR wird die Summe aus den aufsichtsrechtlich festgelegten Wiederbeschaffungskosten und dem Betrag des potenziellen künftigen Wertanstiegs mit dem Faktor 1,4 multipliziert.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 52 CRE110. Sie regelt in Anlehnung an das Recht der Europäischen Union (EU) die Berechnung für Zinsderivate im Fall negativer Zinsen.

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

110 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 58111 Vereinfachte Ansätze

1 Folgende Banken können zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten den VSA-CCR oder den Marktwertansatz verwenden:

a.
Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV112;
b.
Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die über unwesentliche Derivatpositionen verfügen.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

112 SR 952.02

Art. 59113 EPE-Modellansatz

1 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem EPE-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 53 CRE114.

2 Die Kreditäquivalente werden mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

114 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 59a115 Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen

1 Für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen sind die nach Risiko zu gewichtenden Positionen des verwalteten kollektiven Vermögens zu berechnen nach dem:

a.
Look-Through-Ansatz (LTA);
b.
mandatsbasierten Ansatz (MBA);
c.
Fallback-Ansatz (FBA); oder
d.
vereinfachten Ansatz (VA).

2 Folgende Banken können als Alternative zum FBA den VA anwenden:

a.
Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV116, die über unwesentliche Positionen in Bezug auf verwaltete kollektive Vermögen verfügen;
b.
Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 60 CRE117.

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

116 SR 952.02

117 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 59b118 Verbriefungspositionen

1 Verbriefungspositionen sind Positionen aus Transaktionen, die folgende Merkmale aufweisen:

a.
Sie unterteilen die mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundenen Kreditrisiken in Tranchen.
b.
Die im Rahmen der Transaktion getätigten Zahlungen hängen von der Wertentwicklung der Risikoposition oder des Pools von Risikopositionen ab.
c.
Die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion.

2 Für Verbriefungspositionen sind die nach Risiko zu gewichtenden Positionen zu berechnen nach dem:

a.
SEC-SA;
b.
SEC-IRBA;
c.
SEC-ERBA;
d.
SEC-IAA.

3 Verbriefungspositionen, auf die keiner der Ansätze nach Absatz 2 anwendbar ist, sind mit 1250 Prozent zu gewichten.

4 Die Anwendung des SEC-IAA erfordert eine Bewilligung der FINMA.

5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Verbriefungen. Sie richtet sich dabei nach den Ziffern 40–45 CRE119. Sie ordnet die externen Ratings einzelnen Ratingklassen zu. Für die Anwendung des SEC-ERBA regelt sie zusätzlich die Anforderungen an die Fachkenntnisse, an das Risikomanagement in Bezug auf Verbriefungen und an die Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings.

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

119 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 60120 Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter

1 Handelt es sich bei den Zinsinstrumenten oder Instrumenten mit Beteiligungscharakter um Eigenkapitalinstrumente eines im Finanzbereich tätigen Unternehmens, so berechnet sich die Nettoposition nach Artikel 52.

2 Bei Zinsinstrumenten und Instrumenten mit Beteiligungscharakter desselben Emittenten, die nicht im Handelsbuch gehalten werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 51 zu berechnen.

3 Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zinsinstrumente und Instrumente mit Beteiligungscharakter, die im Handelsbuch gehalten werden, sofern die Mindesteigenmittel nach Artikel 83 Absatz 3 berechnet werden.

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 61 Risikomindernde Massnahmen

1 Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden:

a.
die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting);
b.
Garantien;
c.
Kreditderivate; und
d.121
finanzielle Sicherheiten.

2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass die risikomindernden Massnahmen in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den risikomindernden Massnahmen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE122, sieht jedoch für folgende Sicherheiten Abweichungen für die Berücksichtigung als risikomindernde Massnahmen vor:

a.
Bürgschaften nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974123;
b.
Garantien nach dem Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 2005124;
c.
Repo- und repoähnliche Geschäfte in Franken.125

4 Sie benennt in Anlehnung an das Recht der EU die Hauptindizes, die zur Bestimmung des Sicherheitsabschlags verwendet werden dürfen.126

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

122 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

123 SR 843

124 SR 946.10

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 62127 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und andere besicherte Transaktionen

1 Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen mit finanziellen Sicherheiten besicherten Transaktionen kann die Bank bei der Berechnung der Positionen solche Sicherheiten berücksichtigen nach:

a.
dem einfachen Ansatz;
b.
dem umfassenden Ansatz;
c.
dem EPE-Modellansatz.

2 Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherheitengebers zugeteilt.

3 Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse. Auf den besicherten Positionsanteil kommen zur Anwendung:

a.
aufsichtsrechtliche Sicherheitsabschläge; oder
b.
der Value-at-Risk-Modellansatz.

4 Die Anwendung des EPE- und des Value-at-Risk-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.

5 Bei Anwendung des EPE-Modellansatzes werden die Kreditäquivalente mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.

6 Bei der Berechnung der Kreditäquivalente nach den Artikeln 5659 sind alle zur Besicherung von Derivaten durch die Bank gestellten sowie von der Bank erhaltenen anrechenbaren Sicherheiten zu berücksichtigen.

7 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen nach den Absätzen 15 und zur Berücksichtigung der Sicherheiten nach Absatz 6. Sie richtet sich dabei nach dem CRE128 unter Ausschluss von dessen Ziffer 56.

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

128 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

3. Abschnitt: Positionsklassen und Risikogewichte nach dem SA-BIZ129

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 63130 Positionsklassen

1 Die Banken, die den SA-BIZ anwenden, ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu.

2 In folgenden Positionsklassen können externe Ratings verwendet werden, um die einzelnen Positionen nach Risiko zu gewichten:

a.
Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen;
b.
öffentlich-rechtliche Körperschaften;
c.
multilaterale Entwicklungsbanken;
d.
Banken;
e.
Gemeinschaftseinrichtungen;
f.
Unternehmen;
g.
Spezialfinanzierungen;
h.
ausländische gedeckte Schuldverschreibungen.

3 In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden:

a.
Retailpositionen;
b.
inländische Pfandbriefe;
c.
direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen;
d.
nachrangige Positionen;
e.
ausgefallene Positionen;
f.
Instrumente mit Beteiligungscharakter;
g.
übrige Positionen.

4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Definitionen der Positionsklassen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE131. Sie bezeichnet multilaterale Entwicklungsbanken, denen ein Risikogewicht von null Prozent zugeordnet werden kann.

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

131 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 63a132 Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings

1 Verwendet eine Bank für Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstaben c–h externe Ratings, so muss sie im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung beurteilen, ob das angewendete Risikogewicht angemessen ist. Hat die Position ein gegenüber dem externen Rating höheres Risikoprofil, so muss ein Risikogewicht einer schlechteren Ratingklasse angewandt werden. Die Sorgfaltsprüfung darf nie zu einem gegenüber dem externen Rating tieferen Risikogewicht führen.

2 Die Bank kann unwesentliche Positionen von der Sorgfaltsprüfung ausnehmen.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE133.

132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

133 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 64134 Verwendung externer Ratings

1 Banken können nach dem SA-BIZ externe Ratings einer von der FINMA nach Artikel 6 anerkannten Ratingagentur zur Bestimmung von Risikogewichten verwenden, sofern die entsprechenden Ratings zu diesem Zweck von der Anerkennung der Ratingagentur umfasst sind.

2 Die FINMA ordnet die externen Ratings einzelnen Ratingklassen zu. Sie richtet sich dabei nach dem CRE135.

3 Banken müssen der Verwendung externer Ratings ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde legen, das eine konsistente Verwendung in der Risikogewichtung und im Risikomanagement gewährleistet. Dieses Konzept ist konsequent zu befolgen.

4 Gewichtet eine Bank Positionen aufgrund von externen Ratings, so muss sie für ihre Positionen nach Artikel 63 Absatz 2 alle verfügbaren Ratings der gewählten Ratingagenturen für die Risikogewichtung verwenden, sofern sich die Ratings auf Positionen in den anerkannten Marktsegmenten beziehen.

5 Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder liegt zur Risikogewichtung einer Position kein Rating einer von der Bank gewählten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse «ohne Rating» zu verwenden.

6 Bei zwei oder mehr Ratings mit unterschiedlichen zugeordneten Risikogewichten sind die Ratings, die den beiden niedrigsten Risikogewichten entsprechen, auszuwählen und das höhere dieser beiden Risikogewichte anzuwenden.

7 Externe Ratings für einzelne Unternehmen einer Unternehmensgruppe dürfen nicht verwendet werden, um das Risikogewicht anderer Unternehmen innerhalb derselben Gruppe zu bestimmen.

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

135 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 64a136 Externe Kurzfrist-Ratings

1 Für die Risikogewichtung von kurzfristigen Positionen gegenüber Banken und gegenüber Unternehmen können Banken Kurzfrist-Ratings verwenden.

2 Die FINMA ordnet die Kurzfrist-Ratings vier Ratingklassen zu. Sie richtet sich dabei nach dem CRE137. Die Ratingklassen haben die folgenden Risikogewichte:

a.
Klasse 1: 20 Prozent;
b.
Klasse 2: 50 Prozent;
c.
Klasse 3: 100 Prozent;
d.
Klasse 4: 150 Prozent.

3 Ist für eine Position gegenüber einer Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 höher als das Risikogewicht nach Anhang 2 Ziffer 4.1 für kurzfristige Positionen, so ist für sämtliche kurzfristigen Positionen ohne Rating gegenüber der Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 zu verwenden.

4 Ist für eine Position gegenüber einer Bank das Risikogewicht nach Absatz 2 tiefer als oder gleich wie das Risikogewicht nach Anhang 2 Ziffer 4.1 für kurzfristige Positionen, so ist das Risikogewicht nach Absatz 2 für die entsprechende Position, jedoch nicht für weitere kurzfristige Positionen ohne Rating gegenüber der Bank zu verwenden.

5 Das minimale Risikogewicht für Positionen ohne Rating gegenüber einer Bank oder einem Unternehmen beträgt:

a.
100 Prozent für kurzfristige Positionen, falls auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber der Gegenpartei ein Risikogewicht von 50 Prozent erhält oder erhalten würde;
b.
150 Prozent für kurz- und langfristige Positionen, falls auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber der Gegenpartei ein Risikogewicht von 150 Prozent erhält oder erhalten würde.

6 Das minimale Risikogewicht nach Absatz 5 Buchstabe b gilt nicht, falls die Bank für die Positionen ohne Rating eine Risikominderung nach Artikel 61 vornimmt.

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

137 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 64b138 Externe emissionsspezifische Ratings und Emittentenratings

1 Das Risikogewicht für Positionen, die ein emissionsspezifisches Rating einer von der Bank gewählten Ratingagentur aufweisen, bestimmt sich nach diesem Rating.

2 Das Risikogewicht für Positionen ohne emissionsspezifisches Rating, bei denen ein emissionsspezifisches Rating für eine andere Emission desselben Schuldners oder ein Emittentenrating für den Schuldner vorliegt, bestimmt sich nach diesem Rating.

3 Liegt ein emissionsspezifisches Rating für eine andere Emission desselben Schuldners vor, so gilt Folgendes:

a.
Ist das Rating hochwertig, so kann es nur für die Position ohne Rating verwendet werden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating vor- oder gleichrangig ist. Ist sie gegenüber der Emission mit Rating nachrangig, so ist das Risikogewicht für Positionen ohne Rating zu verwenden.
b.
Ist das Rating nicht hochwertig, so ist es für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating gleich- oder nachrangig ist.

4 Liegt ein Emittentenrating für den Schuldner vor, so gilt Folgendes:

a.
Ist das Emittentenrating hochwertig, so kann es nur für die vorrangigen unbesicherten Forderungen gegenüber dem Schuldner verwendet werden. Für andere Positionen ist das Risikogewicht für Positionen ohne Rating zu verwenden.
b.
Ist das Emittentenrating nicht hochwertig, so ist es für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber vorrangigen unbesicherten Forderungen gleich- oder nachrangig ist.

5 Verfügt ein Emittent über ein hochwertiges Rating, das nur für eine spezifische Art von Forderungen gilt, so darf es auch nur für Positionen ohne Rating verwendet werden, die dieser Art von Forderungen angehören.

6 Ein hochwertiges emissionsspezifisches Rating oder Emittentenrating liegt vor, wenn ihm ein tieferes Risikogewicht zugeordnet ist, als dies ohne Rating der Fall wäre.

138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 64c139 Externe Lokal- und Fremdwährungsratings

Werden für die Risikogewichtung von Positionen ohne Rating vergleichbare Forderungen mit Rating gegenüber demselben Schuldner verwendet, so sind auf Positionen in Fremdwährungen Fremdwährungsratings anzuwenden. Auf die Lokalwährung bezogene Ratings können nur für die Risikogewichtung von Positionen verwendet werden, die ebenfalls auf die Lokalwährung lauten.

139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 65a140 Länderrisikoklassifikation

1 Für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Zentralregierungen können Banken die Länderrisikoklassifikation verwenden, die nach dem Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits vom 1. Januar 2022141 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) erstellt und von der OECD veröffentlicht142 wird.

2 Für die Kategorien dieser Länderrisikoklassifikation gelten folgende Risikogewichte:

a.
0 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 0 und 1;
b.
20 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 2;
c.
50 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 3;
d.
100 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 46;
e.
150 Prozent bei einer Länderrisikoklassifikation von 7.

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

141 Das Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings.

142 Die Länderrisikoklassifikation kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings > Country risk classification.

Art. 66143 Risikogewichtung der Positionen

1 Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 sind für den SA-BIZ nach Anhang 2 zu gewichten.

2 Positionen der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstaben a–e und g sind für den SA-BIZ nach Anhang 3 zu gewichten.

3 Positionen der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f sind für den SA-BIZ nach Anhang 4 zu gewichten, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Artikel 40 Absatz 2 mit 250 Prozent gewichtet werden.

4 Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 60 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend nach Risiko zu gewichten.

5 Bei Positionen in Form von Eigenkapitalinstrumenten von im Finanzbereich tätigen Unternehmen bezieht sich die Risikogewichtung nach den Absätzen 3 und 4 auf denjenigen Teil der Nettoposition nach Artikel 52, der nicht nach dem entsprechenden Abzugsverfahren (Art. 33) von den Eigenmitteln abzogen wurde.

143 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 66a144 Nicht gegen das Währungsrisiko abgesicherte Positionen gegenüber natürlichen Personen

1 Sind Retailpositionen gegenüber natürlichen Personen sowie durch Wohnliegenschaften gesicherte Positionen gegenüber natürlichen Personen nicht gegen das Währungsrisiko abgesichert und weicht die Kreditwährung von der Währung der Einkommensquelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ab, so erhöht sich das Risikogewicht nach Anhang 3 um die Hälfte. Das maximale Risikogewicht beträgt 150 Prozent. Lombardkredite sind von dieser Erhöhung ausgenommen.

2 Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV145 ist Absatz 1 für Positionen gegenüber Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz nicht anwendbar.

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

145 SR 952.02

Art. 67146 Positionen in Lokalwährung gegenüber Zentralregierungen oder Zentralbanken

Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf Lokalwährung lautende Positionen gegenüber der Zentralregierung oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 66 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen mit demselben Risikogewicht gewichten, sofern diese Positionen in Lokalwährung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese Risikogewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in Lokalwährung refinanziert ist.

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 68147 Banken: Zuordnung zur Positionsklasse Banken und Verwendung externer Ratings

1 Inländische Wertpapierhäuser können nur dann der Positionsklasse Banken (Art. 63 Abs. 2 Bst. d) zugeordnet werden, wenn sie Konten führen. Ausländische Finanzinstitute können dieser Positionsklasse zugeordnet werden, wenn sie im Sitzstaat einer Regulierung und Aufsicht unterstehen, die derjenigen der Banken im Sitzstaat gleichwertig ist.

2 Für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Banken dürfen keine externen Ratings verwendet werden, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstützen, ausgenommen bei Positionen gegenüber Banken in Staatseigentum.

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 68a148 Banken: Unterpositionsklassen

1 Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating werden wie folgt den Unterpositionsklassen A–C zugeordnet:

a.
Unterpositionsklasse A: Banken mit hoher Kreditfähigkeit;
b.
Unterpositionsklasse B: Banken mit mittlerer Kreditfähigkeit;
c.
Unterpositionsklasse C: Banken mit tiefer Kreditfähigkeit.

2 Die Zuordnung zur Unterpositionsklasse A setzt voraus, dass die Schuldnerbank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Anforderungen an die Mindesteigenmittel und Puffer, mit Ausnahme von nicht öffentlichen bankspezifischen Mindesteigenmitteln oder Puffern, erfüllt oder übertrifft.

3 Die Zuordnung zur Unterpositionsklasse B setzt voraus, dass die Schuldnerbank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Anforderungen an die Mindesteigenmittel, mit Ausnahme von Puffern oder von nicht öffentlichen bankspezifischen Mindesteigenmitteln, erfüllt oder übertrifft.

4 Die Zuordnung zur Unterpositionsklasse C setzt voraus, dass die Schuldnerbank die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt.

5 Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating, deren Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungen nach Artikel 47a von der FINMA bewilligt wurde, werden lediglich aufgrund der Kreditfähigkeit der Bank den Unterpositionsklassen A–C zugeordnet. Die Voraussetzungen nach den Absätzen 2–4 gelten nicht.

148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 69149 Banken: Risikogewichtung

1 Hält eine Bank der Unterpositionsklasse A Mindesteigenmittel in Form von hartem Kernkapital von mindestens 14 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Art. 42b) und von mindestens 5 Prozent des Gesamtengagements (Art. 42a), so ist auf Positionen nach Anhang 2 Ziffer 4.2 gegenüber dieser Bank ein Risikogewicht von 30 Prozent anwendbar.

2 Auf Positionen gegenüber einer Bank der Unterpositionsklasse A, B oder C muss mindestens das Risikogewicht für Positionen gegenüber dem Sitzstaat dieser Bank angewendet werden, wenn:

a.
Positionen gegenüber dieser Bank nicht in der Lokalwährung des Sitzstaates gebucht werden; oder
b.
Positionen gegenüber einer Zweigniederlassung dieser Bank nicht in der Lokalwährung der Jurisdiktion, in der die Zweigniederlassung tätig ist, gebucht werden.

3 Absatz 2 gilt nicht für unterjährige selbstliquidierende handelsbezogene Eventualverpflichtungen, die sich aus dem Warenverkehr ergeben.

4 Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV150 können für Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating auf die Zuordnung zu Unterpositionsklassen verzichten. Dies gilt ebenfalls für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die über unwesentliche Positionen gegenüber Banken ohne externes Rating verfügen. Wird auf Unterpositionsklassen verzichtet, so erhalten die Forderungen in Abhängigkeit von ihrer Ursprungslaufzeit ein Risikogewicht von 35 Prozent oder von 60 Prozent (Anhang 3 Ziff. 4). Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

150 SR 952.02

Art. 70151 Unternehmen

1 Die Risikogewichtung der Positionen gegenüber Unternehmen richtet sich nach Anhang 2.

2 Verwendet eine Bank für Positionen gegenüber Banken externe Ratings, so muss sie auch für Positionen gegenüber Unternehmen externe Ratings verwenden.

3 Als KMU gelten Unternehmen, die im letzten Geschäftsjahr einen konsolidierten Jahresumsatz von höchstens 75 Millionen Franken erzielten. Gehört das KMU einem Konzern an, so ist der konsolidierte Umsatz des Konzerns massgebend. Die Risikogewichtung der Positionen gegenüber diesen Unternehmen richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 6.2.

4 Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV152 können abweichend von Absatz 3 Unternehmen, die über maximal 250 Mitarbeitende verfügen, ungeachtet des konsolidierten Jahresumsatzes als KMU einstufen. Verfügen diese Unternehmen über kein Rating, so beträgt die Risikogewichtung der Positionen gegenüber diesen Unternehmen 90 Prozent.

5 Positionen gegenüber KMU, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, können der Positionsklasse Retailpositionen (Art. 71) zugeordnet werden, wenn sie die Voraussetzungen für qualifizierte Retailpositionen erfüllen. Sie sind nach Anhang 3 Ziffern 1.1 und 1.2 zu gewichten.

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

152 SR 952.02

Art. 70a153 Spezialfinanzierungen: Definitionen

1 Positionen gegenüber Unternehmen, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, gelten als Spezialfinanzierung, wenn:

a.
es sich um eine der folgenden Finanzierungsarten handelt:
1.
Finanzierungen, für deren Rückzahlung und Sicherung hauptsächlich die Einnahmen aus dem finanzierten Projekt verwendet werden (Projektfinanzierungen),
2.
Finanzierungen des Erwerbs von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen und anderen Ausrüstungsgegenständen, deren Rückzahlung von den Zahlungsflüssen abhängt, die durch diese Vermögenswerte generiert werden (Objektfinanzierungen),
3.
kurzfristige Kredite zur Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, die aus dem Erlös aus dem Verkauf der finanzierten Waren zurückgezahlt werden (Rohstoffhandelsfinanzierungen); und
b.
mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1.
das Unternehmen verfügt über wenige oder gar keine anderen wesentlichen Vermögenswerte oder Tätigkeiten und ist daher für die Rückzahlung der Verpflichtung massgeblich auf die Erträge aus den zu finanzierenden Vermögenswerten angewiesen,
2.
der Vertrag räumt der Bank weitgehende Sicherungsrechte betreffend die Vermögenswerte und die daraus erzielten Erträge ein.

2 Verwendet eine Bank für Spezialfinanzierungen externe Ratings, so dürfen nur emissionsspezifische Ratings verwendet werden, nicht aber Emittentenratings.

3 Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV154 müssen Positionen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 nicht als solche identifizieren. Sie können diese mit dem Risikogewicht für Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating gewichten.

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

154 SR 952.02

Art. 70b155 Spezialfinanzierungen: Risikogewichtung von Projektfinanzierungen

1 Für die Risikogewichtung von Projektfinanzierungen ohne emissionsspezifisches externes Rating wird eine nicht operative und eine operative Phase unterschieden.

2 Als operative Phase gilt die Phase, in der der Netto-Cashflow des Unternehmens positiv ist und zur Deckung verbleibender vertraglicher Verpflichtungen ausreicht und in der die langfristige Verschuldung des Unternehmens rückläufig ist. Die übrigen Phasen gelten als nicht operative Phasen.

3 Als hochwertige Projektfinanzierungen gelten Positionen gegenüber Unternehmen, die in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen auch unter widrigen ökonomischen oder betrieblichen Voraussetzungen rechtzeitig nachzukommen. Zudem müssen die Projektfinanzierungen die weiteren Anforderungen nach Ziffer 20.52 CRE156 erfüllen. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

156 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 71157 Retailpositionen

1 Retailpositionen umfassen Positionen gegenüber natürlichen Personen sowie Positionen nach Artikel 70 Absatz 5 gegenüber KMU, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen.

2 Retailpositionen sind als qualifizierte Retailpositionen nach Anhang 3 Ziffern 1.1 und 1.2 zu gewichten, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

a.
Es handelt sich um revolvierende Kredite und Kreditlinien, um persönliche Kredite mit fester Laufzeit und Leasingverträge sowie um Kredite und Kreditlinien gegenüber KMU.
b.
Die Retailpositionen gegenüber einer Gegenpartei betragen insgesamt maximal 1,5 Millionen Franken und, unter Ausschluss der ausgefallenen Positionen, maximal 1 Prozent der gesamten qualifizierten Retailpositionen.

3 Derivate und andere Wertpapiere sind nicht den qualifizierten Retailpositionen zuzuordnen.

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 71b160 Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen

Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen können nur dann dieser Positionsklasse zugeordnet und nach Anhang 2 Ziffer 8 gewichtet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Sie werden von einer Bank oder einem Hypothekarinstitut emittiert.
b.
Sie unterstehen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaberinnen und Inhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht.
c.
Die Einkünfte aus der Emission der Schuldverschreibungen werden gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus diesen ergebenden Verbindlichkeiten decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.
d.
Die zur Deckung verwendeten Vermögenswerte fallen in mindestens eine der folgenden Kategorien:
1.
Forderungen gegenüber Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationalen Organisationen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder multilateralen Entwicklungsbanken oder Forderungen, die von einer solchen Institution garantiert sind;
2.
direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen für Wohnliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 erfüllen, mit einem Belehnungsgrad von maximal 80 Prozent;
3.
direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen für Gewerbeliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 erfüllen, mit einem Belehnungsgrad von maximal 60 Prozent;
4.
Forderungen gegenüber Banken mit einem Risikogewicht von maximal 30 Prozent oder Forderungen, die von einer solchen Bank garantiert sind; diese Forderungen dürfen maximal 15 Prozent der Vermögenswerte der ausgegebenen ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen umfassen;
5.
Barmittel oder kurzfristige liquide und sichere Forderungen, die vorübergehend zum Ausgleich von Bestandsveränderungen dienen;
6.
Derivate, die zur Absicherung der Risiken der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen dienen.
e.
Der Nominalwert der zur Deckung verwendeten Vermögenswerte muss mindestens 10 Prozent über dem Nominalwert der vom Institut emittierten ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen liegen. Sehen die gesetzlichen Vorschriften nach Buchstabe b diese Überdeckung nicht vor, so muss das Institut die Einhaltung dieser Anforderung regelmässig öffentlich ausweisen.
f.
Die Bank beschafft sich vom Emittenten der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen mindestens alle sechs Monate die Informationen nach Ziffer 20.37 CRE161.

160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

161 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 72162 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Definitionen

1 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen sind durch Wohn- oder Gewerbeliegenschaften gesicherte Positionen. Positionen gegenüber Unternehmen, die der Finanzierung von Betriebsmitteln dienen und untergeordnet durch ein Grundpfand gesichert sind, können der Positionsklasse Unternehmen (Art. 70) zugeordnet werden.

2 Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die ganz oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.

3 Selbstgenutzte Wohnliegenschaften sind Wohnliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst bewohnt werden, sowie maximal eine weitere Wohneinheit, die überwiegend vermietet wird und ebenfalls durch die Bank finanziert wird, die den Hauptwohnsitz der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers finanziert. Wohnliegenschaften im Besitz von gemeinnützigen Wohnbauträgern und Wohnliegenschaften mit einem staatlich kontrollierten Kostenmietmodell gelten als selbstgenutzte Wohnliegenschaften.

4 Gewerbeliegenschaften sind alle Liegenschaften, die keine Wohnliegenschaften sind.

5 Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind Gewerbeliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst genutzt werden.

6 Liegenschaften, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt werden, sind ihrer überwiegenden Nutzungsart zuzuordnen. Das entsprechende Risikogewicht für selbstgenutzte Liegenschaften darf nur angewendet werden, wenn die Liegenschaft über beide Nutzungsarten hinweg überwiegend selbst genutzt wird.

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 72a163 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungsgrad

1 Der Belehnungsgrad des Grundpfandes ist das Verhältnis zwischen dem ausstehenden Kredit und allen Kreditzusagen einerseits und dem ursprünglichen Belehnungswert des Grundpfandes andererseits.

2 Bei Krediten, die durch mehrere Grundpfänder gesichert sind, teilt die Bank zur Ermittlung des Belehnungsgrades pro Grundpfand den Kreditbetrag mittels eines geeigneten Schlüssels auf die Belehnungswerte der verschiedenen Grundpfänder auf.

3 Bei der Berechnung des Belehnungsgrades werden keine risikomindernden Massnahmen nach Artikel 61 berücksichtigt. Einzige Ausnahme sind verpfändete Kontoguthaben, die zum Netting nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a zugelassen sind und deren einziger Zweck die Rückzahlung des Kredits ist.

4 Allfällige gleich- oder vorrangige Forderungen sind bei der Berechnung des Belehnungsgrads einzurechnen.

163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 72b164 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert

1 Der ursprüngliche Belehnungswert des Grundpfandes ist im Rahmen der Kreditvergabe bei Neugeschäften und bei Krediterhöhungen festzulegen und während fünf Jahren beizubehalten. Werden die bei einer Krediterhöhung generierten Mittel nicht in das Grundpfand investiert, so ist eine Neufestlegung des Belehnungswerts des Grundpfands nicht zulässig und die Frist von fünf Jahren läuft weiter. Werden Grundpfänder während der Kreditlaufzeit in Portfolien aufgenommen, so gilt als ursprünglicher Belehnungswert der Wert bei Aufnahme ins Portfolio.

2 Werden während dieser fünf Jahre Änderungen am Grundpfand vorgenommen, die dessen Wert erhöhen, ohne dass der Kredit erhöht wird, so ist eine Erhöhung des Belehnungswerts über den ursprünglichen Belehnungswert hinaus im Umfang der Investition zulässig.

3 Der Belehnungswert muss geprüft werden bei:

a.
einem aussergewöhnlichen Ereignis mit direkter Auswirkung auf den Wert des Grundpfands;
b.
einem wesentlichen Preisrückgang am Immobilienmarkt.

4 Ergibt die Prüfung nach Absatz 3, dass sich der Wert des Grundpfands nachhaltig reduziert hat und unter dem Belehnungswert liegt, so ist dieser entsprechend zu reduzieren. Die Bank muss die FINMA vorgängig informieren, falls die Reduktion einen wesentlichen Anteil ihrer grundpfandgesicherten Positionen betrifft.

5 Während der fünf Jahre nach Absatz 1 darf der Belehnungswert nach einer Reduktion im Fall von Absatz 3 Buchstabe b höchstens wieder um den Betrag erhöht werden, um den er nach Absatz 4 reduziert wurde.

6 Banken müssen durch interne Weisungen sicherstellen, dass Belehnungswerte vorsichtig festgelegt werden.

7 Die internen Weisungen müssen ein Niederstwertprinzip vorsehen, wonach bei einer Handänderung als ursprünglicher Belehnungswert der tiefere Wert von Marktwert und Kaufpreis gilt.

8 Die FINMA regelt die Vorgaben für die internen Weisungen näher; insbesondere präzisiert sie, was als vorsichtige Festlegung der Belehnungswerte gilt.

164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 72c165 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung

1 Eine direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Position ist in ihrer Gesamtheit mit dem dem Belehnungsgrad des Grundpfands zugewiesenen Risikogewicht nach Anhang 3 Ziffer 3 zu gewichten, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a.
Die Liegenschaften sind fertiggestellt, ausser im Fall von Baukrediten und Krediten für Bauland (Art. 72e).
b.
Ansprüche auf das Grundpfand sind rechtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchsetzbar.
c.
Jede Inhaberin und jeder Inhaber von vor-, gleich- und nachrangigen Pfandrechten kann unabhängig von den anderen die Durchsetzung ihrer oder seiner Ansprüche geltend machen und die vorrangigen Gläubigerinnen und Gläubiger können das Grundpfand nicht zu einem Preis verwerten, der nachrangige Gläubigerinnen und Gläubiger benachteiligt.
d.
Die Tragbarkeit (Art. 72d) des Kredits sowie die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers werden im Rahmen der Kreditvergabe geprüft.
e.
Der Belehnungswert ist nach Artikel 72b vorsichtig festgelegt.
f.
Die Informationen, die im Zeitpunkt der Kreditvergabe und zu Monitoring-Zwecken benötigt werden, sind angemessen dokumentiert.

2 Bei ausländischen Liegenschaften ist die Risikogewichtung nach Absatz 1 nur möglich, wenn die Einhaltung der Anforderungen durch ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Liegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.

3 Voraussetzung für die Risikogewichtung nach Absatz 1 ist, dass das Kreditgeschäft der Bank die folgenden Minimalanforderungen erfüllt:

a.
Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer erbringt für die Finanzierung einen angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln, der weder aus einer Verpfändung noch aus einem Vorbezug nach Artikel 30b beziehungsweise 30c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982166 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stammt.
b.
Der Kredit wird zeitlich und betragsmässig angemessen amortisiert.

4 Die FINMA regelt die Minimalanforderungen an das Kreditgeschäft nach Absatz 3 als Voraussetzung für die Risikogewichtung näher; insbesondere präzisiert sie, was als angemessener Mindestanteil an Eigenmitteln und als angemessene Amortisierung gilt.

5 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 nicht erfüllt, so beträgt das Risikogewicht:

a.
für selbstgenutzte Wohnliegenschaften und selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften für:
1.
natürliche Personen: 75 Prozent,
2.
KMU: 85 Prozent, unter Vorbehalt von Artikel 70 Absatz 4,
3.
alle anderen Gegenparteien: das Risikogewicht der Gegenpartei;
b.
für nicht selbstgenutzte Wohnliegenschaften und nicht selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften: 150 Prozent.

6 Bei nachrangigen Forderungen muss das gemäss Belehnungsgrad resultierende Risikogewicht nach Anhang 3 Ziffer 3 mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, ausser es entspricht dem nach Anhang 3 Ziffern 3.1–3.4 jeweils tiefsten Risikogewicht. Das resultierende Risikogewicht entspricht höchstens dem Risikogewicht nach Absatz 5.

165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

166 SR 831.40

Art. 72d167 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit

1 Banken müssen durch interne Weisungen sicherstellen, dass die Tragbarkeit der vergebenen Kredite nachhaltig und systematisch gewährleistet ist. Sie müssen sich dabei auf vorsichtig ermittelte kalkulatorische Kosten abstützen.

2 Die FINMA regelt die Vorgaben für die internen Weisungen näher; insbesondere präzisiert sie, was als nachhaltige und systematische Gewährleistung der Tragbarkeit und was als vorsichtige Ermittlung der kalkulatorischen Kosten gilt.

167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 72e168 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Baukredite und Kredite für Bauland

1 Als Baukredite gelten Kredite zur Erschliessung und zum Bau von Liegenschaften. Als Kredite für Bauland gelten Kredite zum Erwerb von Grundstücken für Erschliessungs- und Bauzwecke.

2 Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Wohnliegenschaften, die die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben b–f erfüllen, sind nach Anhang 3 Ziffer 3.1 zu gewichten. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, so ist Artikel 72c Absatz 5 Buchstabe a anwendbar.

3 Baukredite und Kredite für Bauland für Wohnliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, sind mit 100 Prozent zu gewichten, sofern die Anforderungen nach Artikel 72c Absatz 1 Buchstaben b−f erfüllt sind und der Belehnungsgrad maximal 70 Prozent beträgt. In allen anderen Fällen sind sie mit 150 Prozent zu gewichten. Der dem Belehnungsgrad zugrunde liegende Wert entspricht dem geschätzten Belehnungswert des Grundpfandes zum Zeitpunkt der Fertigstellung.

4 Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind nach Artikel 72c Absatz 5 Buchstabe a zu gewichten.

5 Baukredite und Kredite für Bauland für Gewerbeliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, sind mit 150 Prozent zu gewichten.

168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 72f169 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen

1 Risikomindernde Massnahmen (Art. 61) können bei der Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits bei der Berechnung des Belehnungsgrades nach Artikel 72a Absatz 3 berücksichtigt wurden.

2 Verpfändete Vorsorgevermögen nach Artikel 30b BVG170 und Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 1985171 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können im Rahmen der Anrechenbarkeit nach Artikel 61 berücksichtigt werden, wenn:

a.
die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht;
b.
es sich bei der Liegenschaft um eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft handelt; und
c.
die Minimalanforderungen nach Artikel 72c Absatz 3 erfüllt sind.

169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

170 SR 831.40

171 SR 831.461.3

Art. 72g172 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Technische Ausführungsbestimmungen

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen. Sie richtet sich dabei nach dem CRE173. In Abweichung vom CRE regelt sie im Rahmen von Artikel 72f Absatz 2 die Anrechenbarkeit verpfändeter Vorsorgevermögen.

172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

173 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 73 Instrumente mit Beteiligungscharakter174

Nettopositionen in Instrumenten mit Beteiligungscharakter sind nach Anhang 4 zu gewichten. Ausgenommen sind Anteile von Nettopositionen, die:175

a.
nach den Artikeln 31–40 von den Kapitalbestandteilen abzuziehen sind; oder
b.
nach Artikel 40 Absatz 2 zu gewichten sind.

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

4. Abschnitt: IRB

Art. 77177

1 Die Banken, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen:

a.
dem einfachen IRB (Foundation IRB, F-IRB); oder
b.
dem fortgeschrittenen IRB (Advanced IRB, A-IRB).

2 Die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz, die unter Anwendung des IRB berechnet werden, muss mindestens 72,5 Prozent der entsprechenden nach dem SA‑BIZ berechneten Gesamtheit betragen. Dies gilt auf Stufe des Einzelinstituts sowie auf Stufe von dessen als Finanzgruppe konsolidierten Tochtergesellschaften, in denen die direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz verbucht sind.

3 Für direkt und indirekt durch Wohnliegenschaften grundpfandgesicherte Positionen, bei denen das Kreditgeschäft der Bank die Minimalanforderungen nach Artikel 72c Absatz 3 nicht erfüllt, ist das Risikogewicht nach Artikel 72c Absatz 5 anzuwenden, sofern dieses höher ist als das nach dem IRB bestimmte Risikogewicht.

4 Für ausgefallene Positionen gilt, nach Abzug von Einzelwertberichtigungen sowie Teilausbuchungen, ein Risikogewicht von 100 Prozent.

5 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zum IRB. Sie richtet sich dabei nach dem CRE178, kann jedoch zur Berücksichtigung der Praxis der Schweizer Banken Abweichungen vorsehen bei der Zuordnung der Positionen zu den Positionsklassen sowie bei der Definition des Ausfalls von Lombardkrediten.

6 Bei fehlender Regelung nach dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ.

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

178 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

5. Abschnitt:179
Gemeinsame Bestimmungen für die Risikogewichtung nach dem SA-BIZ und dem IRB

179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 77a Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder

1 Die Artikel 77a–77e gelten für Transaktionen mit zentralen Gegenparteien nach Artikel 48 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015180.

2 Zentrale Gegenparteien gelten unter folgenden Voraussetzungen als qualifizierte zentrale Gegenparteien:

a.
Sie verfügen über eine Bewilligung als zentrale Gegenpartei für die angebotenen Leistungen.
b.
Sie haben Sitz in einer Jurisdiktion, in der sie einer angemessenen Regulierung und Aufsicht unterstehen.
c.
Die Banken verfügen über die nötigen Informationen der zentralen Gegenpartei, um für Risiken gegenüber dem Ausfallfonds ihre Mindesteigenmittel nach Artikel 77d Absatz 2 zu berechnen, und die zuständigen Aufsichtsbehörden überprüfen diese Informationen und die Berechnung.

3 Als Clearing-Mitglieder gelten Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die befugt sind, als Partei in eine direkte Transaktion mit der zentralen Gegenpartei einzutreten, unabhängig davon, ob auf eigene Rechnung oder als Intermediär zwischen der zentralen Gegenpartei und Clearing-Kunden.

4 Als Clearing-Kunden gelten Gegenparteien, die eine Transaktion mit einer zentralen Gegenpartei über ein Clearing-Mitglied abwickeln, das:

a.
als Finanzintermediär mit Vertragsbeziehung sowohl zur zentralen Gegenpartei als auch zum Clearing-Kunden auftritt; oder
b.
die Vertragserfüllung des Clearing-Kunden gegenüber der zentralen Gegenpartei garantiert.
Art. 77b Mindesteigenmittel: Grundsätze für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern

1 Die Mindesteigenmittel für Positionen einer Bank gegenüber zentralen Gegenparteien und Clearing-Mitgliedern sind zu berechnen für:

a.
Positionen aus Handelsgeschäften auf eigene Rechnung;
b.
Positionen aus Handelsgeschäften, für die die Bank gegenüber dem Clearing-Kunden die Leistungserfüllung der zentralen Gegenpartei garantiert;
c.
Risiken gegenüber dem Ausfallfonds.

2 Als Handelsgeschäfte gelten:

a.
Derivatgeschäfte;
b.
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte;
c.
Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer;
d.
Margenzahlungen im Zusammenhang mit den Handelsgeschäften nach den Buchstaben a–c.

3 Für Positionen im Zusammenhang mit Kassageschäften gilt Artikel 77f. Für Beiträge an Ausfallfonds, die nur das Abwicklungsrisiko von Kassageschäften abdecken, gilt ein Risikogewicht von 0 Prozent.

4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach Absatz 1 und für das Risikomanagement im Zusammenhang mit Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing-Mitgliedern und Clearing-Kunden. Sie richtet sich dabei nach dem CRE181.

181 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Art. 77c Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien

1 Die Mindesteigenmittel für Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstaben a und b gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien sind unter Verwendung des SA-BIZ zu berechnen.

2 Für folgende Positionen gegenüber dem Ausfallfonds gilt ein Risikogewicht von 1250 Prozent:

a.
für vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds;
b.
für auf Anfrage verbindlich an den Ausfallfonds zu leistende Beiträge oder Nachschusspflichten.

3 Ist die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe b unbegrenzt, so bestimmt die FINMA im Einzelfall die Höhe der Verpflichtung, auf die dieses Risikogewicht anzuwenden ist.

Art. 77d Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien

1 Handelt eine Bank als Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, so gilt für Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstaben a und b gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei ein Risikogewicht von 2 Prozent.

2 Die Mindesteigenmittel für Beiträge an den Ausfallfonds berechnen sich nach Anhang 4a.

3 Die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen höchstens den Mindesteigenmitteln gegenüber einer nicht qualifizierten Gegenpartei.

4 Handelt eine Bank als Clearing-Kundin eines Clearing-Mitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei und ist die Übertragbarkeit des Geschäfts im Fall eines Ausfalls des Clearing-Mitglieds gewährleistet, so gilt für die Positionen der Bank aus Handelsgeschäften ein Risikogewicht von:

a.
2 Prozent, wenn diese Positionen vor dem Risiko des gemeinsamen Ausfalls des Clearing-Mitglieds und von dessen anderen Clearing-Kunden geschützt sind;
b.
4 Prozent, wenn diese Positionen vor dem Risiko des Ausfalls des Clearing-Mitglieds oder des Ausfalls von dessen anderen Clearing-Kunden geschützt sind, aber nicht vor dem Risiko eines gemeinsamen Ausfalls des Clearing-Mitglieds und von dessen anderen Clearing-Kunden.
Art. 77e Zusätzliche Eigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien

Die Bank muss prüfen, ob die Mindesteigenmittel nach den Artikeln 77b–77d die Risiken ihrer Positionen gegenüber der zentralen Gegenpartei angemessen abdecken. Andernfalls muss sie in Ergänzung zu den erforderlichen Eigenmitteln nach den Artikeln 41–45a und, sofern sie systemrelevant ist, nach den Artikeln 130–131b angemessene zusätzliche Eigenmittel halten.

Art. 77f Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen

1 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen sind Positionen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht.

2 Positive Wiederbeschaffungswerte von Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen, die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Effektenabwicklungs- oder ein Zahlungssystem abgewickelt werden, erhalten ein Risikogewicht von:

a.
100 Prozent bei 5–15 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
b.
625 Prozent bei 16–30 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
c.
937,5 Prozent bei 31–45 Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin;
d.
1250 Prozent bei 46 oder mehr Bankwerktagen nach dem vereinbarten Erfüllungstermin.

3 Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen, die auf andere Weise abgewickelt werden, sind wie folgt zu behandeln:

a.
Die Bank, die ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft, bis die Gegenleistung erbracht wird, wie einen Kredit. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle eines ratingabhängigen Risikogewichts auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden.
b.
Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert mit 1250 Prozent gewichtet.

4 Positionen aus nicht abgewickelten Währungs-, Effekten- und Warentransaktionen mit einem Gegenpartei-Kreditrisiko sind in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 nach den Artikeln 56 und 62 zu behandeln.

Art. 77g CVA-Risiko: Mindesteigenmittel

1 Banken müssen das CVA-Risiko mit Mindesteigenmitteln unterlegen. Die FINMA regelt, welche Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte von der Unterlegung des CVA-Risikos ausgenommen sind. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Marktrisiken (MAR)182.

2 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos sind nach einem der folgenden Ansätze zu berechnen:

a.
dem Basisansatz für das CVA-Risiko;
b.
dem vereinfachten Ansatz für das CVA-Risiko;
c.
dem fortgeschrittenen Ansatz für das CVA-Risiko.

3 Die Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes für das CVA-Risiko erfordert eine Bewilligung der FINMA.

182 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

Art. 77h CVA-Risiko: Basisansatz

1 Banken, die zur Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos den Basisansatz für das CVA-Risiko anwenden, können einen der folgenden Ansätze wählen:

a.
den reduzierten Basisansatz;
b.
den vollständigen Basisansatz.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 MAR183.

183 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

Art. 77i CVA-Risiko: vereinfachter Ansatz

1 Banken, deren aggregierter Bruttonominalbetrag aller nicht über eine zentrale Gegenpartei gehandelten Derivate maximal 125 Milliarden Franken beträgt, können ihr CVA-Risiko mit 100 Prozent der Mindesteigenmittel unterlegen, die erforderlich sind zur Unterlegung des Gegenpartei-Kreditrisikos der Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. CVA-Absicherungen dürfen nach dem vereinfachten Ansatz für das CVA-Risiko nicht berücksichtigt werden.

2 Der vereinfachte Ansatz ist auf das gesamte Portfolio anzuwenden. Er darf nicht mit dem fortgeschrittenen Ansatz oder mit dem Basisansatz kombiniert werden, ausser auf konsolidierter Basis nach Artikel 77j Absatz 2 zweiter Satz.

3 Die FINMA kann eine Bank dazu verpflichten, den fortgeschrittenen Ansatz oder den Basisansatz anzuwenden, sofern das CVA-Risiko, das aus den Derivatepositionen und Wertpapierfinanzierungsgeschäften der Bank resultiert, wesentlich zum Gesamtrisiko der Bank beiträgt.

Art. 77j CVA-Risiko: fortgeschrittener Ansatz

1 Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos nach dem fortgeschrittenen Ansatz für das CVA-Risiko entsprechen der aus den Einzelrisiken berechneten Eigenmittelanforderung.

2 Der fortgeschrittene Ansatz darf mit dem Basisansatz kombiniert werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination mit dem vereinfachten Ansatz möglich, sofern dieser von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichem CVA-Risiko angewendet wird.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 50 MAR184.

184 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

3. Kapitel: …

4. Kapitel: Marktrisiken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 81187 Begriff

Als Marktrisiko gilt die Gefahr eines Verlusts auf Bilanz- und Ausserbilanzpositionen infolge von Marktpreisschwankungen, insbesondere bei:

a.
Zinsen einschliesslich Kreditaufschlag (Zinsrisiko);
b.
Aktien (Aktienpreisrisiko);
c.
Währungen (Währungsrisiko);
d.
Gold (Goldpreisrisiko);
e.
Rohstoffen einschliesslich Edelmetallen, mit Ausnahme von Gold, und Elektrizität (Rohstoffrisiko).

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 81a188 Zu berechnende Mindesteigenmittel für Marktrisiken

1 Für Positionen des Handelsbuchs sind die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung aller Marktrisiken erforderlich sind.

2 Für Positionen des Bankenbuchs sind die Mindesteigenmittel zu berechnen, die zur Unterlegung des Währungs-, des Goldpreis- und des Rohstoffrisikos erforderlich sind.

188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 81b189 Ausnahmen beim Währungsrisiko

1 Positionen, die nach den Artikeln 32–40 von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind, können von der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos ausgenommen werden.

2 Unter folgenden Voraussetzungen können zudem Positionen von der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungsrisikos ausgenommen werden, die eingegangen oder aufrechterhalten werden, um das Verhältnis von anrechenbaren Eigenmitteln, Kernkapital oder hartem Kernkapital zur Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen (Eigenmittelquoten) vollständig oder teilweise vor Wechselkursänderungen abzusichern:

a.
Die Positionen stammen nicht aus Handelsaktivitäten (strukturelle Fremdwährungspositionen).
b.
Der Umfang der ausgenommenen Positionen darf den Wert nicht überschreiten, der zu einer Neutralisierung der Wechselkurssensitivität der Eigenmittelquoten führt.
c.
Die Positionen werden für mindestens sechs Monate von der Berechnung ausgeschlossen.
d.
Die Bank regelt den Aufbau und die Bewirtschaftung dieser strukturellen Fremdwährungspositionen in internen Weisungen.
e.
Der Ausschluss von Positionen und deren Absicherungen muss konsistent erfolgen; einmal ausgeschlossene Positionen bleiben während ihrer gesamten Lebensdauer ausgeschlossen.
f.
Die Bank muss der FINMA jederzeit ein vollständiges Inventar aller ausgeschlossenen Positionen liefern können.

3 Die FINMA regelt die Vorgaben für die internen Weisungen nach Absatz 2 Buchstabe d in technischen Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach Ziffer 11.3 MAR190.

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

190 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

Art. 81c191 Eigenkapitalinstrumente von Unternehmen des Finanzbereichs

1 Positionen, die nach den Artikeln 32–40 von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen oder zur Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent zu gewichten sind, dürfen nicht zusätzlich in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen.

2 Mit Zustimmung der FINMA kann eine Bank die im Handelsbuch gehaltenen Positionen in Eigenkapitalinstrumenten von Unternehmen des Finanzbereichs ohne Abzüge nach den Schwellenwerten nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 in die Berechnung der Eigenmittel für Marktrisiken einfliessen lassen, sofern die Bank:

a.
in diesen Instrumenten ein aktiver Market-Maker ist; und
b.
über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel solcher Positionen verfügt.

191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 82192 Berechnungsansätze

1 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der Marktrisiken vorliegen müssen, können berechnet werden nach:

a.
dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz;
b.
dem Marktrisiko-Standardansatz; oder
c.
dem Marktrisiko-Modellansatz.

2 Der Marktrisiko-Modellansatz und der Marktrisiko-Standardansatz dürfen kombiniert werden. Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination mit dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz möglich, sofern dieser von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Marktrisiken angewendet wird.

3 Für die folgenden Positionen dürfen die Mindesteigenmittel nicht nach dem Marktrisiko-Modellansatz berechnet werden:

a.
Verbriefungen;
b.
Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, die nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c dem Handelsbuch zugeordnet werden und bei denen keine genaue Kenntnis der zugrunde liegenden Anlagen möglich ist.

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

2. Abschnitt:193 Einfacher Marktrisiko-Standardansatz

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 83 Anwendung

1 Eine Bank kann die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz berechnen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a.
Sie ist keine international tätige systemrelevante Bank nach Artikel 124a Absatz 1.
b.
Sie betreibt keinen Korrelationshandel.
c.
Sie wendet nicht den Marktrisiko-Standardansatz (Art. 87) oder den Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88) an.
d.
Sie weist keine komplexen Handelsaktivitäten auf.

2 In begründeten Einzelfällen kann die FINMA die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes anordnen, auch wenn die Bank die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

3 Banken nach Absatz 1, die keine Kreditderivate im Handelsbuch halten und deren Handelsbuch bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet, dürfen die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Zins- und Aktienpreisrisiken von Instrumenten, die im Handelsbuch gehalten werden, nach den Artikeln 59a, 59b, 60 und 6673 berechnen (De-Minimis-Ansatz). Sie müssen dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes anwenden wie für die Unterlegung der Kreditrisiken, unter Anwendung eines Multiplikators von 2,5 auf die nach Risiko gewichteten Positionen.

4 Die FINMA legt die Grenzwerte fest.

5 Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken auf konsolidierter Basis ist eine Kombination des De-Minimis-Ansatzes mit den Ansätzen nach Artikel 82 Absatz 1 möglich, sofern der De-Minimis-Ansatz von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Marktrisiken angewendet wird.

Art. 83a Mindesteigenmittel

1 Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind die Mindesteigenmittel wie folgt zu berechnen:

a.
Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Zins-, des Aktienpreis-, des Währungs-, des Goldpreis- und des Rohstoffrisikos werden nach den Artikeln 84–86a berechnet.
b.
Der Wert nach Buchstabe a pro Risikokategorie wird mit dem Skalierungsfaktor der entsprechenden Risikokategorie multipliziert.
c.
Die nach Buchstabe b skalierten Werte aller Risikokategorien werden addiert.

2 Bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a sind pro Risikokategorie die entsprechenden Risiken von Optionen zu berücksichtigen.

3 Der Skalierungsfaktor beträgt für:

a.
das Zinsrisiko: 1,3;
b.
das Aktienpreisrisiko: 3,5;
c.
das Währungs- und das Goldpreisrisiko: 1,2;
d.
das Rohstoffrisiko: 1,9.

4 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR194.

194 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

Art. 84 Zinsrisiken im Handelsbuch

1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen ergeben sich aus der Multiplikation des absoluten Betrags der Nettoposition nach den Artikeln 51 und 52 pro Emission mit den Sätzen nach Anhang 5.

2 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos dieser Positionen entsprechen der Summe der pro Währung mittels der Laufzeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Werte. Alle Werte müssen mit derselben Methode berechnet werden.

Art. 85 Aktienpreisrisiken im Handelsbuch

1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des spezifischen Aktienpreisrisikos der dem Handelsbuch zugeordneten Positionen betragen 8 Prozent der Summe des absoluten Betrags der Nettopositionen nach den Artikeln 51 und 52 pro Emission.

2 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des allgemeinen Aktienpreisrisikos dieser Positionen betragen 8 Prozent der Summe des absoluten Betrags der Nettopositionen pro nationalen Markt.

3 Die FINMA regelt Kriterien für Aktienindizes, für die abweichende Prozentsätze gelten können, und legt diese Prozentsätze fest. Sie richtet sich dabei nach dem MAR195.

195 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

Art. 86 Währungs- und Goldpreisrisiken im Banken- und im Handelsbuch

1 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Währungsrisikos der dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordneten Positionen betragen 8 Prozent der pro Fremdwährung berechneten und in Franken umgerechneten Summe der Netto-Longpositionen nach den Artikeln 51 und 52 oder der Summe der analog berechneten Netto-Shortpositionen. Massgebend ist der höhere Wert.

2 Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Goldpreisrisikos dieser Positionen betragen 8 Prozent des absoluten Betrags der in Franken umgerechneten Nettoposition.

Art. 86a Rohstoffrisiken im Banken- und im Handelsbuch

Die Mindesteigenmittel vor Skalierung zur Unterlegung des Rohstoffrisikos der dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordneten Positionen entsprechen der Summe der pro Rohstoff mittels dem Laufzeitbandverfahren oder dem vereinfachten Verfahren ermittelten Werte. Alle Werte müssen mit demselben Verfahren berechnet werden.

3. Abschnitt:196 Marktrisiko-Standardansatz

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 87

1 Banken, die weder den einfachen Marktrisiko-Standardansatz anwenden noch eine Bewilligung zur Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes haben, müssen die Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz berechnen.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR197. Sie legt für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen im Handelsbuch alternative Methoden fest, die nur unwesentlich von den im MAR vorgesehenen Methoden abweichen und den Implementationsaufwand verringern.

197 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

4. Abschnitt: Marktrisiko-Modellansatz

Art. 88198

1 Die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.

2 Die FINMA regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und präzisiert die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach dem MAR199. Sie sieht jedoch folgende Abweichungen vom MAR vor:

a.
zusätzliche Anforderungen an die Infrastruktur und das Risikomanagement, soweit für die sachgerechte Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes nötig;
b.
Vereinfachungen bei der Modellierung von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen im Handelsbuch, soweit dadurch keine unangemessenen Berechnungen resultieren.

3 Die FINMA legt den im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikator im Einzelfall fest. Der Multiplikator beträgt mindestens 1,5. Bei dessen Festlegung trägt die FINMA der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung.

198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

199 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

5. Kapitel:200 Operationelle Risiken

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 89 Begriff

Als operationelles Risiko gilt die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Prozessen oder Systemen, infolge des Versagens von Menschen oder infolge von externen Ereignissen eintreten. Eingeschlossen sind Rechtsrisiken, nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken.

Art. 90 Berechnungsansatz

1 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der operationellen Risiken vorliegen müssen, sind nach dem Standardansatz für operationelle Risiken zu berechnen.

2 Der Standardansatz basiert auf folgenden Kennzahlen:

a.
Geschäftsindikator (Business Indicator, BI);
b.
Geschäftsindikatorkomponente (Business Indicator Component, BIC);
c.
interner Verlustmultiplikator (Internal Loss Multiplier, ILM);
d.
Verlustkomponente (Loss Component, LC).

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für operationelle Risiken (OPE)201.

201 Der OPE ist in Anhang 1 Ziff. 6 aufgeführt.

Art. 91 Berechnung der Mindesteigenmittel

Nach dem Standardansatz ergeben sich die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der operationellen Risiken vorliegen müssen, aus der Multiplikation der Geschäftsindikatorkomponente mit dem internen Verlustmultiplikator.

Art. 92 Geschäftsindikator: Komponenten

1 Der Geschäftsindikator entspricht der Summe von:

a.
Zins- und Dividendenkomponente (Interest, Leases and Dividend Component, ILDC);
b.
Dienstleistungskomponente (Services Component, SC); und
c.
Finanzkomponente (Financial Component, FC).

2 Die Zins- und Dividendenkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich zusammen aus:

a.
dem Zinsertrag;
b.
dem Zinsaufwand;
c.
den verzinslichen Aktiven; und
d.
dem Dividendenertrag.

3 Die Dienstleistungskomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich zusammen aus:

a.
dem Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;
b.
dem Aufwand aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;
c.
dem übrigen Geschäftsertrag; und
d.
dem übrigen Geschäftsaufwand.

4 Die Finanzkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich zusammen aus:

a.
dem Nettoerfolg des Handelsbuchs; und
b.
dem Nettoerfolg der Teile des Bankenbuchs, die für die Berechnung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken relevant sind.
Art. 92b Geschäftsindikator: Berechnungsgrundsätze

1 Bei der Berechnung des konsolidierten Geschäftsindikators müssen die innerhalb der konsolidierungspflichtigen Finanzgruppe anfallenden Erträge und Aufwände miteinander verrechnet werden.

2 Der Geschäftsindikator muss jährlich auf der Basis der Jahresendinformationen berechnet werden. In den Fällen nach Artikel 92a ist eine unterjährige Neuberechnung erforderlich.

Art. 92c Geschäftsindikatorkomponente

Die Geschäftsindikatorkomponente entspricht der Summe von:

a.
12 Prozent multipliziert mit dem Betrag des Geschäftsindikators bis maximal 1,25 Milliarden Franken;
b.
15 Prozent multipliziert mit dem Betrag des Geschäftsindikators, der 1,25 Milliarden Franken übersteigt, bis maximal 37,5 Milliarden Franken;
c.
18 Prozent multipliziert mit dem Betrag des Geschäftsindikators, der 37,5 Milliarden Franken übersteigt.
Art. 92d Interner Verlustmultiplikator

1 Banken mit einem Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken müssen den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen. Der interne Verlustmultiplikator berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a aus der Geschäftsindikatorkomponente und der Verlustkomponente.

2 Der interne Verlustmultiplikator muss jährlich auf der Basis der Jahresendinformationen berechnet werden. In den Fällen nach Artikel 93a Absätze 2–4 ist eine unterjährige Neuberechnung erforderlich.

3 Konsolidierungspflichtige Finanzgruppen mit einem konsolidierten Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken müssen die Mindesteigenmittel unter Berücksichtigung interner Verlustdaten aller zur Finanzgruppe gehörenden Gesellschaften berechnen. Für zur Finanzgruppe gehörende Gesellschaften, welche die Anforderungen an die Verlustdaten nicht erfüllen, gilt Absatz 5 sinngemäss.

4 Für Banken mit einem Geschäftsindikator von höchstens 1,25 Milliarden Franken ist der interne Verlustmultiplikator gleich eins. Die Bank kann den internen Verlustmultiplikator mit Bewilligung der FINMA auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen. Ein Wechsel zurück zu einem internen Verlustmultiplikator von eins ist nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren möglich. Die Bank muss der FINMA den Wechsel vorgängig mitteilen.

5 Für Banken, die den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen und die Anforderungen an die internen Verlustdaten nach Artikel 93, an die Berechnung der Verlustkomponente nach Artikel 93a oder an die Berechnung des Brutto- und des Nettoverlusts nach Artikel 94 nicht erfüllen, ist der interne Verlustmultiplikator gleich eins. Die FINMA kann im Einzelfall einen internen Verlustmultiplikator höher als eins verlangen.

Art. 93 Verlustkomponente: Anforderungen an die internen Verlustdaten

1 Zur Berechnung der Verlustkomponente sind Verlustdaten zu erheben, die folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Sie umfassen die operationellen Verluste, einschliesslich der mit Marktrisiken verbundenen operationellen Verluste sowie der mit Kreditrisiken verbundenen operationellen Verluste, die nicht durch die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken abgedeckt sind.
b.
Sie decken einen Zeitraum von zehn Jahren ab; verwendet eine Bank neu Verlustdaten zur Berechnung der Mindesteigenmittel, so genügt ausnahmsweise ein Zeitraum von fünf Jahren, sofern keine Verlustdaten von guter Qualität für mehr als fünf Jahre verfügbar sind.
c.
Sie decken sämtliche wesentlichen Aktivitäten und Positionen der gesamten Bank ab.
d.
Die Nettoverluste der den Verlustdaten zugrunde liegenden Verlustereignisse betragen jeweils mehr als 25 000 Franken.
e.
Sie umfassen neben den Bruttoverlustbeträgen noch weitere relevante Informationen zu den Verlustereignissen in einem Detaillierungsgrad, der der Höhe des Bruttoverlusts angemessen ist.

2 Die Bank muss das jeweilige Buchungsdatum der einzelnen Verluste verwenden.

3 Durch ein Ereignis oder mehrere miteinander verbundene Ereignisse verursachte Verluste, die über mehrere Jahre in der Rechnungslegung verbucht werden, sind im Verlustdatensatz gemäss diesen Verbuchungen den entsprechenden Jahren zuzuordnen.

4 Die Bank muss Prozesse für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Genauigkeit der Verlustdaten sowie der regelmässigen und unabhängigen Überprüfung dieser Daten festlegen und dokumentieren.

Art. 93a Verlustkomponente: Berechnung

1 Die Verlustkomponente entspricht dem Fünfzehnfachen des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank aufgrund von operationellen Risiken der vergangenen zehn Jahre.

2 Verluste aus neu übernommenen oder aus einem Firmenzusammenschluss stammenden Geschäftstätigkeiten müssen für die Berechnung der Verlustkomponente berücksichtigt werden.

3 Die Bank kann ein Verlustereignis von mehr als 10 Prozent des für die Verlustberechnung relevanten durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank von der Berechnung der Verlustkomponente ausschliessen, wenn dieses für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevant ist. Der Ausschluss ist frühestens nach drei Jahren möglich. Wird die entsprechende Geschäftstätigkeit nicht weitergeführt, so kann ein Ereignis auch nach weniger als drei Jahren ausgeschlossen werden.

4 Ein Ausschluss muss klar begründet sein. Die Bank muss der FINMA den Ausschluss mitteilen.

Art. 94 Verlustkomponente: Brutto- und Nettoverlust

1 Der Bruttoverlust eines Verlustereignisses entspricht dem Verlust ohne Verlustminderungen aller Arten. Der Nettoverlust entspricht dem Verlust nach Berücksichtigung von Verlustminderungen aller Arten. Steuereffekte gelten nicht als Verlustminderung.

2 Die Bank muss in der Lage sein, Bruttoverlustbeträge sowie Versicherungsentschädigungen und andere Verlustminderungen zu identifizieren. Verlustminderungen können erst vom Bruttoverlust abgezogen werden, wenn die Zahlung erfolgt ist.

3 Für den Verlustdatensatz verwendet die Bank Nettoverlustbeträge.

4 Bei der Berechnung des Bruttoverlusts sind zu berücksichtigen:

a.
direkte Verluste einschliesslich Wertverminderungen und -berichtigungen und Vergleiche aufgrund des Eintritts eines operationellen Risikos;
b.
durch das Ereignis verursachte Kosten einschliesslich Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten sowie externe Ausgaben;
c.
Rückstellungen und Reserven für potenzielle operationelle Verluste;
d.
Verluste, die in einem Durchlauf- oder Zwischenkonto verbucht sind; und
e.
wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzbuchhaltung von Ereignissen aus operationellen Risiken aus vorherigen Buchungszeiträumen.

5 Bei der Berechnung des Bruttoverlusts nicht berücksichtigt werden dürfen:

a.
Kosten für den generellen Unterhalt;
b.
interne und externe Kosten von Verbesserungen der Geschäftstätigkeiten nach einem Verlustereignis; und
c.
Versicherungsprämien.

4. Titel: Risikoverteilung

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 95202 Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken

1 Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank erreicht oder überschreitet.

2 Banken müssen Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien identifizieren, überwachen und entsprechende Meldepflichten beachten.

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

Art. 96203 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition

1 Bei der Identifikation und Überwachung von Klumpenrisiken sind alle mit Kreditrisiken oder Gegenpartei-Kreditrisiken verbundenen bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen des Bankenbuchs und des Handelsbuchs gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu erfassen.

2 Die erfassten Positionen sind zu einer Gesamtposition zu aggregieren.

3 Bei der Berechnung der Gesamtposition müssen nicht berücksichtigt werden:

a.
Positionen, die nach den Artikeln 31–40 vom Kernkapital abgezogen werden: im Umfang des Abzugs;
b.
untertägige Positionen gegenüber Banken.

4 Positionen, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent gewichtet werden, sind in die Gesamtposition einzubeziehen.204

5 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen gegenüber den einzelnen Gegenparteien.

203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

2. Abschnitt: Obergrenzen der Klumpenrisiken

Art. 97205 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken

1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals ausmachen.

2 Diese Obergrenze gilt nicht für:

a.206
Positionen gegenüber Zentralbanken, Zentralregierungen und supranationalen Organisationen;
b.
Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buchstabe a;
c.
Positionen, die durch finanzielle Sicherheiten von Gegenparteien nach Buchstabe a gedeckt sind;
d.
Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abrechnungen (Clearing-Dienstleistungen).

3 Die Bestimmung der Positionen richtet sich nach Artikel 119 Absatz 3.

205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 98207 Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber Banken

Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV208 beträgt die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber nicht systemrelevanten Banken und gegenüber Wertpapierhäusern, die nach Artikel 68 Absatz 1 der Positionsklasse Banken zugeordnet sind, 100 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

208 SR 952.02

Art. 99209 Überschreitung der Obergrenze

1 Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf ausser in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden.

2 Eine Überschreitung ist zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kundenzahlungsverkehrs steht und längstens fünf Bankwerktage dauert.

3 Eine Überschreitung ist zudem zulässig, wenn sie einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.

4 Der Betrag, um den die Obergrenze aufgrund einer Verbindung nach Absatz 3 überschritten wird, darf aktiv nicht weiter erhöht werden. Die Überschreitung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.

209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

3. Abschnitt:210
Meldepflichten im Zusammenhang mit Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken

210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

Art. 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken

1 Die Bank hat ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle alle bestehenden Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken zu melden:

a.
pro Quartal auf Einzelbasis;
b.
pro Halbjahr auf konsolidierter Basis.

1bis Sie stützt sich für die Meldungen auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt Ausnahmen, soweit dies für eine angemessene Bemessung der Klumpenrisiken und anderer grosser Kreditrisiken im Rahmen der Risikoverteilung erforderlich ist.211

2 Die Meldungen sind jeweils innert sechs Wochen nach Quartals- oder Halbjahresende auf dem von der FINMA festgelegten Formular der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft und der FINMA zuzustellen.212

3 Für die Meldungen gelten folgende Stichtage:

a.
Gesamtposition: letzter Tag des aktuellen Quartals und Halbjahres;
b.
Kernkapital: letzter Tag des aktuellen oder vergangenen Quartals und Halbjahres.

4 Zu melden sind namentlich:

a.
alle Klumpenrisiken;
b.
alle Positionen, die ohne Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen;
c.
alle Gesamtpositionen, für die keine Obergrenze gilt und die mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen.

5 Zusätzlich pro Jahr zu melden sind die zwanzig grössten Gesamtpositionen, unabhängig davon, ob diese Klumpenrisiken sind oder nicht, ausgenommen Gesamtpositionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen.

6 Die Positionen nach den Absätzen 4 und 5 sind als Werte sowohl vor als auch nach Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 zu melden.

7 Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.

8 Betrifft ein Klumpenrisiko eine Gruppengesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, die nach den Artikeln 111a Absatz 1 und 112 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.

9 Die Prüfgesellschaft beurteilt die zur Sicherstellung der korrekten Ermittlung und Meldung der Risiken implementierten bankinternen Kontrollen und würdigt die Entwicklung der Risiken.

211 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 101213 Meldung unzulässiger Überschreitungen

Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 99 vorliegt, so muss sie dies unverzüglich ihrer Prüfgesellschaft und der FINMA melden und die Überschreitung innert kurzer Frist bereinigen. Die Frist ist von der FINMA genehmigen zu lassen. Ausgenommen von der Pflicht zur unverzüglichen Meldung sind Überschreitungen der Obergrenze infolge des Abschlusstagprinzips, die sich aus Geschäftsvorfällen zusammensetzen, die valutamässig in den nächsten zwei Bankwerktagen oder infolge ausländischer Feiertage in den nächsten drei Bankwerktagen erfüllt werden.

213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 102214 Meldung gruppeninterner Positionen

Die Bank hat vierteljährlich eine Meldung über die gruppeninternen Positionen nach Artikel 111a zu erstellen und der Prüfgesellschaft, der FINMA sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit der Meldung über die bestehenden Klumpenrisiken nach Artikel 100 zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 zu unterscheiden.

214 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

4. Abschnitt: Berechnungsgrundsätze

Art. 103 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen

Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen:

a.
Von festen Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuld- und Beteiligungstiteln können abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen abgezogen werden, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen.
b.
Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist mit einem der folgenden Kreditumrechnungsfaktoren zu multiplizieren:
1.
0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird,
2.
0,1 am Tag der Liberierung der Emission,
3.
0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
4.
0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
5.
0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
6.
1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.
Art. 109218 Gruppe verbundener Gegenparteien

1 Als Gruppe verbundener Gegenparteien gelten Gegenparteien:

a.
zwischen denen ein Kontrollverhältnis oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht;
b.
die von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie direkt oder indirekt beherrscht werden; oder
c.
die ein Konsortium bilden.

2 Gruppen verbundener Gegenparteien sind als Einheit zu behandeln.

3 Übersteigt die Gesamtposition gegenüber einer einzelnen Gegenpartei 5 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals, so ist innert drei Monaten und fortan in angemessener Frequenz zu prüfen, ob Gegenparteien voneinander wirtschaftlich abhängig sind.

4 Zentrale Gegenparteien gelten nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn die ihnen gegenüber bestehenden Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen stehen.

5 Rechtlich selbstständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten zusammen mit der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn:

a.
die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder
b.
es sich beim Unternehmen um eine Bank handelt.

218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

Art. 110 Positionen gegenüber einem Konsortium

1 Positionen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet.

2 Im Fall einer Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Position gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.

Art. 111a219 Gruppeninterne Positionen

1 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, das einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Positionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogenen Gruppengesellschaften von der Obergrenze nach Artikel 97 ausgenommen werden, wenn die Gruppengesellschaften:

a.
einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder
b.
ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, die einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.

2 Die FINMA ist befugt, die Ausnahme gruppeninterner Positionen nach Absatz 1 in Ausführungsbestimmungen angemessen einzuschränken.

3 Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.

219 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

5. Abschnitt: Erleichterungen und Verschärfungen

Art. 112220

1 Die FINMA regelt, inwieweit für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV221 Erleichterungen bei der Erfüllung der Risikoverteilungsvorschriften vorgesehen werden können.

2 Sie kann zudem die Risikoverteilungsvorschriften in besonderen Fällen erleichtern oder verschärfen. Namentlich kann sie:

a.
für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen;
b.
Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegenschaften vorschreiben;
c.
auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;
d.
die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 111a Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 111a Absatz 1 nicht erfüllen;
e.
einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien;
f.
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubeziehende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien;
g.
für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Gewichtungssätze herabsetzen oder erhöhen;
h.
eine andere Frist ansetzen als in Artikel 99 Absatz 4 vorgesehen;
i.
unter besonderen und von der Bank zu begründenden Umständen gestatten, die betreffenden Parteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, auch wenn diese die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 1 erfüllen;
j.
gestatten, Gegenparteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, sofern die Bank nachweist, dass eine Gegenpartei die Finanzprobleme oder den Ausfall einer wirtschaftlich eng mit ihr verflochtenen Gegenpartei auffangen und innerhalb einer angemessenen Frist andere Geschäftspartner oder Mittelgeber finden kann.

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

221 SR 952.02

2. Kapitel:222 Berechnung der Gesamtposition

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

1. Abschnitt: Gewichtung

Art. 113

1 Positionen gegenüber einer Gegenpartei sind grundsätzlich mit einem Satz von 100 Prozent zu gewichten.

2 Davon abweichend zu gewichten sind Positionen:

a.223
gegenüber Kantonen der Ratingklassen 1 und 2 nach Anhang 2: mit einem Satz von 20 Prozent;
b.
in nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930224 ausgegebenen inländischen Pfandbriefen: mit einem Satz von 10 Prozent;
c.
in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c: mit einem Satz von mindestens 20 Prozent.

223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

224 SR 211.423.4

2. Abschnitt: Zusammenrechnung

Art. 114

Zur Bestimmung der Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei sind die zugehörigen Positionen im Handelsbuch und die Positionen im Bankenbuch zusammenzuzählen. Eine Verrechnung zwischen Short-Positionen im Handelsbuch und Long-Positionen im Bankenbuch ist nicht zulässig.

3. Abschnitt: Positionsberechnung allgemein

Art. 115225 Positionsberechnung bei Transaktionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko

1 Die Positionswerte für Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer, die im Banken- oder im Handelsbuch gehalten werden, sind bezüglich des Gegenpartei-Kreditrisikos nach den Artikeln 57 und 58 zu berechnen.

2 Für nichtlineare Derivate im Handelsbuch sind im Positionswert zusätzlich die Kreditrisiken der zugrunde liegenden Vermögenswerte (Underlyings) unter Annahme eines vollständigen Wertverlusts zu berechnen.

3 Die Positionswerte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die im Banken- oder im Handelsbuch gehalten werden, sind nach dem einfachen oder dem umfassenden Ansatz (Art. 62) zu berechnen; Modellansätze dürfen nicht verwendet werden. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu grossen Risiken (LEX)226.

225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

226 Der LEX ist in Anhang 1 Ziff. 8 aufgeführt.

Art. 116227 Weitere Bilanzpositionen

Für Bilanzpositionen, die im Bankenbuch gehalten werden und nicht unter Artikel 115 fallen, ist der Buchwert nach Rechnungslegung massgebend. Einzelwertberichtigungen können abgezogen werden. Alternativ kann die Bank auch den Bruttowert ohne Abzug von Einzelwertberichtigungen und Wertanpassungen verwenden.

227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 117 Ausserbilanzpositionen

1 Ausserbilanzpositionen, die im Bankenbuch gehalten werden, sind mit den Kreditumrechnungsfaktoren nach Anhang 1a, mindestens aber mit einem Faktor von 0,1, in ihr Kreditäquivalent umzurechnen. Einzelrückstellungen können abgezogen werden.228

2 Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind folgende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden:

a.
0,1 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei;
b.
0,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase;
c.
0,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie 1 für den geplanten Eigenanteil;
d.
1,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residualrisiko).

228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 118 Ausführungsbestimmungen der FINMA zur Berechnung der unterschiedlichen Positionen

1 Die FINMA regelt die Berechnung:

a.
der Positionen im Handelsbuch;
b.
der Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien;
c.
der Positionen bei gedeckten Schuldverschreibungen;
d.
der Positionen bei kollektiven Kapitalanlagen, Verbriefungen und anderen Investmentstrukturen;
e.
sonstiger Positionen.

2 Sie richtet sich dabei nach dem LEX229. Sie sieht für Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV230 Erleichterungen vor.231

229 Der LEX ist in Anhang 1 Ziff. 8 aufgeführt.

230 SR 952.02

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

4. Abschnitt: Risikominderung

Art. 119

1 Bei der Berechnung der Gesamtpositionen können berücksichtigt werden:

a.
bilanzielle Verrechnung (Netting);
b.
Garantien;
c.
Kreditderivate;
d.232
finanzielle Sicherheiten, die nach dem SA-BIZ anerkannt sind.

2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass diese risikomindernden Instrumente in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem LEX233. Sie sorgt dabei dafür, dass:

a.
eine doppelte Berücksichtigung der finanziellen Sicherheiten bei der Berechnung von Kreditäquivalenten und im Rahmen der Risikominderung vermieden wird;
b.
die Absicherungswirkung von Kreditausfall-Swaps in Abhängigkeit von deren Komplexitätsgrad angemessen reduziert wird.234

4 Zudem kann sie Erleichterungen vorsehen:

a.
wenn die Obergrenze für Klumpenrisiken nur temporär überschritten wird;
b.
betreffend die Erfassung indirekter Positionen, bei denen die Kreditrisiken aufgrund finanzieller Sicherheiten vermindert sind.235

232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

233 Der LEX ist in Anhang 1 Ziff. 8 aufgeführt.

234 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

235 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

5. Titel: Bestimmungen für systemrelevante Banken

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 124236 Grundsatz

1 Neben den für alle Banken geltenden Anforderungen an die Eigenmittel und die Risikoverteilung nach dem 2.–4. Titel dieser Verordnung gelten für systemrelevante Banken zusätzlich die besonderen Anforderungen dieses Titels.

2 Die Höhe der besonderen Anforderungen wird auf oberster Stufe der Finanzgruppe bestimmt.

3 Die besonderen Anforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe, auf Stufe jedes nach BankG237 bewilligten Einzelinstituts und auf Stufe jedes nach FINIG bewilligten Wertpapierhauses zu erfüllen von:

a.
Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben;
b.
der obersten Einheit einer Finanzgruppe, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt;
c.
Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; und
d.
Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind.238

4 Die FINMA kann Einheiten, die zwar systemrelevante Funktionen ausüben, deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent aber nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist, im Einzelfall ausnehmen.239

236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

237 SR 952.0

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

239 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 124a240 International tätige und nicht international tätige systemrelevante Banken

1 Als international tätig gelten systemrelevante Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.

2 Die FINMA kann bei Wegfall der Qualifikation nach Absatz 1 systemrelevante Banken weiterhin als international tätig bezeichnen, wenn sich dies namentlich infolge deren starken Engagements im Ausland als notwendig erweist.

3 Die übrigen systemrelevanten Banken gelten als nicht international tätig.

240 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

2. Kapitel:
Wandlungskapital und Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen
243

243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 126 Wandlungskapital244

1 Als Wandlungskapital gilt Kapital im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 BankG sowie Kapital aus Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Artikel 11 Absatz 2 BankG, das die Voraussetzungen nach diesem Kapitel erfüllt.

2 Wandlungskapital ist an Investoren ausserhalb der Finanzgruppe auszugeben durch:

a.
die Konzernobergesellschaft;
b.
eine Gruppengesellschaft, die speziell für diesen Zweck von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten errichtet wird; oder
c.
eine andere Konzerngesellschaft mit Genehmigung der FINMA.

244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 126a245 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen

1 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) können nur an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:246

a.
in voller Höhe einbezahlt sind;
b.
von einer Schweizer Einheit ausgegeben werden;
c.
Schweizer Recht und Gerichtsstand unterliegen; die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine von der FINMA angeordnete Wandlung oder Forderungsreduktion in den betroffenen Rechtsordnungen durchsetzbar ist;
d.
von der Konzernobergesellschaft oder im Rahmen internationaler Standards mit Genehmigung der FINMA von einer ausschliesslich zu diesem Zweck errichteten Gruppengesellschaft ausgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass sie in einem Sanierungsverfahren zur Verlusttragung herangezogen werden können;
e.
gesetzlich oder vertraglich gegenüber übrigen Verpflichtungen des Emittenten oder strukturell gegenüber Verpflichtungen übriger Gruppengesellschaften nachrangig sind;
f.
keine Option auf vorzeitige Kündigung durch die Gläubiger enthalten;
g.
nicht verrechenbar oder in einer Weise besichert oder garantiert sind, welche die Verlusttragung im Fall von Insolvenzmassnahmen einschränkt;
h.
in ihren Bedingungen eine unbedingte und unwiderrufliche Klausel enthalten, wonach sich die Gläubiger mit einer allfälligen durch die Aufsichtsbehörde angeordneten Wandlung oder Forderungsreduktion in einem Sanierungsverfahren einverstanden erklären;
i.
keine Derivattransaktionen enthalten und unter Vorbehalt von Absicherungsgeschäften nicht mit Derivattransaktionen verbunden sind;
j.
weder direkt noch indirekt durch Finanzierung von der ausgebenden Bank oder einer ihrer Gruppengesellschaften erworben wurden;
k.247
mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden oder Bestandteil eines von ihr genehmigten jährlichen Emissionsrahmens sind und vor Verfall nur mit ihrer Genehmigung zurückbezahlt werden können, wenn die quantitativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unterschritten würden.

2 Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien gemäss Absatz 1 erfüllen, Bail-in-Bonds gleichstellen.

3 Die Rückzahlung von Bail-in-Bonds oder Darlehen nach den Absätzen 1 und 2, welche mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden und vor Verfall ohne Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden sollen, ist der FINMA anzuzeigen.248

245 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

Art. 126b249 Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen

1 Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen können bei schweizerischen Einheiten von systemrelevanten Banken unterhalb der Konzernobergesellschaft an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:

a.
die Voraussetzungen nach Artikel 126a Absatz 1 Buchstaben a–c und f–i erfüllen;
b.
vertraglich gegenüber übrigen Verpflichtungen des Emittenten nachrangig sind;
c.
vor Verfall nur mit Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden können, wenn durch die Rückzahlung die quantitativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unterschritten würden.

2 Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen, Bail-in-Bonds gleichstellen.

3 Die Schuldinstrumente nach Absatz 1 können in der Höhe des Forderungsbetrags nur angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.

249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 127 Anrechenbarkeit von Wandlungskapital250

1 Wandlungskapital kann in dem Umfang auf bestimmte Eigenmittelkomponenten angerechnet werden, in dem es beim Eintritt eines auslösenden Ereignisses («Trigger») einen Beitrag zur Verlusttragung leistet. Die Verlusttragung hat in folgenden Formen zu erfolgen:

a.
Forderungsreduktion aufgrund eines Forderungsverzichts;
b.
Wandlung in hartes Kernkapital der Bank.

2 Die FINMA genehmigt nach Artikel 11 Absatz 4 BankG die Anrechnung nur, wenn die Bank nachweist, dass die Wirkungen gemäss BankG und seinen Ausführungsverordnungen eintreten sowie die gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

3 …251

250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

251 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 127a252 Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds

1 Bail-in-Bonds, welche die Voraussetzungen von Artikel 126a erfüllen, können an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel in der Höhe des Forderungsbetrags angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.253

1bis Ebenfalls nach Absatz 1 angerechnet werden können von Kantonalbanken ausgegebene Bail-in-Bonds, welche die Voraussetzungen nach Artikel 40a erfüllen.254

2 Die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel sind zeitlich so zu staffeln, dass die Voraussetzungen an die Höhe dieser Mittel auch bei einer vorübergehenden Einschränkung der Mittelaufnahme erfüllt werden können. Die Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel dürfen zu höchstens 25 Prozent mit Mitteln mit einer Restlaufzeit von zwischen einem und zwei Jahren erfüllt werden.255

3 Soweit Ergänzungskapital in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 im Zeitraum von fünf bis einem Jahr vor der Endfälligkeit von der Anrechnung als regulatorische Eigenmittel ausgeschlossen ist, kann es im Rahmen internationaler Standards wie Bail-in-Bonds angerechnet werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Instrumente vor Bail-in-Bonds verlusttragend sind.

4 Systemrelevante Banken dürfen weder Kapitalinstrumente mit Wandlung oder Forderungsreduktion anderer Banken noch Bail-in-Bonds nach schweizerischem Recht oder nach entsprechenden Regelungen ausländischer Rechtsordnungen, anderer schweizerischer oder ausländischer systemrelevanter Banken auf eigenes Risiko halten. Ausgenommen sind:

a.
Positionen im Zusammenhang mit dem Stellen von Geld- und Briefkursen als Market-Maker sowie kurzfristig gehaltene Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften; und
b.
das Halten von Bail-in-Bonds im Rahmen der Artikel 37 und 38 im Handelsbuch der Bank, soweit diese Bail-in-Bonds innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Erwerb wieder veräussert werden.256

252 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

253 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

254 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

255 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

3. Kapitel:257 Eigenmittel zur ordentlichen Weiterführung der Bank

257 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 128 Grundsatz

1 Systemrelevante Banken müssen über genügend Eigenmittel verfügen, um auch bei Eintreten grösserer Verluste ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen.

2 Die erforderlichen Eigenmittel bemessen sich nach:

a.
der Leverage Ratio; und
b.258
dem Anteil an der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42b (RWA-Quote).

258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 129 Gesamtanforderung

1 Die Gesamtanforderung an die Eigenmittel ergibt sich aus einer Sockelanforderung zuzüglich Zuschlägen je für den Marktanteil und für die dem Gesamtengagement entsprechende Grösse der Bank.

2 Die Sockelanforderung beträgt:

a.
4,5 Prozent Leverage Ratio;
b.
12,86 Prozent RWA-Quote.

3 Zur Festsetzung der Zuschläge weist die FINMA die Banken periodisch Stufen zu, die deren Marktanteil und Gesamtengagement entsprechen («Buckets»). Die dafür massgeblichen Werte und die Zuschläge sind in Anhang 9 festgelegt. Die Zuschläge werden jährlich zum Abschluss des zweiten Quartals ermittelt.

4 Der Marktanteil bestimmt sich nach dem höheren der durchschnittlichen Marktanteile des inländischen Kreditgeschäfts und des inländischen Einlagengeschäfts auf der Grundlage der statistischen Erhebungen der Schweizerischen Nationalbank zum Stichtag per Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.

5 Das EFD überprüft regelmässig die in Anhang 9 festgelegten Werte und Zuschläge im Zusammenhang mit der Systemstabilität und der Wettbewerbsfähigkeit der systemrelevanten Banken und beantragt dem Bundesrat allfällige Anpassungen.259

259 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 130 Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer

1 Systemrelevante Banken haben dauernd Mindesteigenmittel zu halten in der Höhe von:

a.
3 Prozent Leverage Ratio;
b.
8 Prozent RWA-Quote.

2 Sie haben darüber hinaus bis zur Höhe der Gesamtanforderung einen Eigenmittelpuffer zu halten.

3 Der Eigenmittelpuffer soll dauernd erfüllt werden. Er kann bei Verlusten der Bank vorübergehend unterschritten werden.

4 Die Bank muss bei Unterschreitung des Eigenmittelpuffers aufzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist er wieder aufgebaut wird. Die FINMA genehmigt die Frist. Sind die Eigenmittelanforderungen nach Ablauf der Frist nicht erfüllt, so kann die FINMA die notwendigen Massnahmen anordnen.

Art. 131 Kapitalqualität

Die Eigenmittel zur Erfüllung der Anforderungen müssen mindestens folgende Qualität haben:

a.
Anforderung an die Leverage Ratio:
1.
Mindesteigenmittel: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal 1,5 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital zur Erfüllung der Mindesteigenmittel verwendet werden, dessen auslösendes Ereignis eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital 7 Prozent bei der RWA-Quote unterschreitet (Wandlungskapital mit hohem Trigger),
2.
Eigenmittelpuffer: hartes Kernkapital;
b.
Anforderung an die RWA-Quote:
1.
Mindesteigenmittel: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal 3,5 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger zur Erfüllung der Mindesteigenmittel verwendet werden,
2.
Eigenmittelpuffer: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal 0,8 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger zur Erfüllung des Eigenmittelpuffers verwendet werden.
Art. 131a260 Antizyklische Puffer

Die antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a sind zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen gemessen an den nach Risiko gewichteten Positionen dieses Titels zu erfüllen.

260 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art 131b Zusätzliche Eigenmittel

Die FINMA kann unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Artikel 45 zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen.

4. Kapitel:261 Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel

261 Ursprünglich vor Art. 133. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 132262 Grundsatz

1 Systemrelevante Banken müssen dauernd zusätzliche Mittel halten, um eine allfällige Sanierung und Liquidation nach dem elften und zwölften Abschnitt BankG263 sicherzustellen.264

2 Die Anforderung an diese zusätzlichen Mittel bemisst sich nach der Gesamtanforderung, bestehend aus den Sockelanforderungen und den Zuschlägen nach Artikel 129. Sie beträgt bei einer:

a.
international tätigen systemrelevanten Bank:
1.
für Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben (Art. 124 Abs. 3 Bst. a): 62 Prozent der Gesamtanforderung auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut,
2.
auf den Stufen oberste Einheit einer Finanzgruppe (Art. 124 Abs. 3 Bst. b) sowie bedeutende untergeordnete Finanzgruppen (Art. 124 Abs. 3 Bst. c), sofern nicht die Anforderung von Ziffer 1 zur Anwendung kommt: 75 Prozent der Gesamtanforderung,
3.
auf Stufe Einzelinstitut einer Bank nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe c oder d die Summe aus:
den Nominalbeträgen von zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln, die an Tochtergesellschaften weitergegeben werden
75 Prozent der Gesamtanforderung, mit Ausnahme von zu konsolidierenden Beteiligungen, einschliesslich des in gleicher Weise erfassten regulatorischen Kapitals und von Risiken aus gruppeninternen Beziehungen und
30 Prozent der für diese Einheit konsolidiert geltenden Anforderungen;
b.
nicht international tätigen systemrelevanten Bank: 40 Prozent der Gesamtanforderung.265

3 Die zusätzlichen Mittel sind in Form von Bail-in-Bonds zu halten, welche die Anforderungen nach Artikel 126a erfüllen. Vorbehalten bleiben die Absätze 4–7 und Artikel 132b.266

4 Hält eine systemrelevante Bank die zusätzlichen Mittel in Form von hartem Kernkapital oder von Wandlungskapital, das die Anforderungen an zusätzliches Kernkapital erfüllt, so werden die Anforderungen nach Absatz 2 im Ausmass der so gehaltenen zusätzlichen Mittel um den Faktor 0.5 reduziert. Die maximale Reduktion der Anforderungen beträgt ein Drittel.

5 …267

6 Eigenmittel, die eine Bank zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel hält, darf sie nicht gleichzeitig zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128–131b heranziehen.

7 Hat die Bank zu einem früheren Zeitpunkt Eigenmittel zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel gehalten, so darf sie diese neu zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128–131b nur insoweit heranziehen, als die Anforderungen dieses Artikels mit den verbleibenden Mitteln weiterhin erfüllt sind.

262 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

263 SR 952.0

264 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

265 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

266 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

267 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

Art. 132a268 Besondere Bestimmungen für international tätige systemrelevante Banken

1 Hält eine international tätige systemrelevante Bank die zusätzlichen Mittel in Form von hartem Kernkapital oder von Wandlungskapital, das die Anforderungen an zusätzliches Kernkapital erfüllt, so wird ihr dieses Kapitel bis zu einer maximalen Höhe von 2 Prozent bei der Leverage Ratio und bis zu einer maximalen Höhe von 5,8 Prozent bei der RWA-Quote im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 bevorzugt angerechnet.

2 Für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben b–d darf die Höhe der Anforderungen an die zusätzlichen Mittel unter Berücksichtigung der Anforderungsreduktion nach Absatz 1 weder 3,75 Prozent bei der Leverage Ratio noch 10 Prozent bei der RWA-Quote unterschreiten.

268 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018 (AS 2018 5241). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

Art. 132b269 Besondere Bestimmungen für Banken mit Staatsgarantie oder ähnlichem Mechanismus

Verfügt eine nicht international tätige systemrelevante Bank über eine ausdrückliche kantonale Staatsgarantie oder über einen ähnlichen Mechanismus, so gilt die Anforderung nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b im Umfang des garantierten Betrags:

a.
bis auf maximal die Hälfte der erforderlichen 40 Prozent als erfüllt;
b.
als vollumfänglich erfüllt, wenn der FINMA im Krisenfall die entsprechenden Mittel unwiderruflich innert kurzer Frist unbelastet zur Verfügung stehen; die FINMA entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

269 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

Art. 133270 Ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel für international tätige systemrelevante Banken

Die FINMA kann nach Artikel 65b Absatz 1 BankV271 bei Hindernissen für die Sanier- und Liquidierbarkeit für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben b–d von international tätigen systemrelevanten Banken ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel verlangen. Deren Höhe ist auf 25 Prozent der Gesamtanforderung begrenzt. Artikel 132 Absatz 4 gilt sinngemäss.

270 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

271 SR 952.02

5. Kapitel: Besondere Risikoverteilungsvorschriften

Art. 136272 Klumpenrisiko

1 In Abweichung von Artikel 95 Absatz 1 liegt ein Klumpenrisiko vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird, erreicht oder überschreitet.273

1bis Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1 betragen.274

2 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 15 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1 betragen bei:

a.
Positionen gegenüber anderen nach Artikel 8 Absatz 3 BankG systemrelevanten Banken;
b.
Positionen gegenüber ausländischen systemrelevanten Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.

3 Die Obergrenze nach Absatz 2 ist spätestens einzuhalten zwölf Monate nach der Bezeichnung:

a.
einer Bank als systemrelevant nach Artikel 8 Absatz 3 BankG;
b.
einer ausländischen Bank als «Global Systemically Important Bank» nach Absatz 2 Buchstabe b.

4 Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Risikoverteilung nach dem 4. Titel.275

272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

274 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

275 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

6. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt: …276

276 Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 148a281

281 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (AS 2014 1269). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

2. Abschnitt:282
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016

282 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 148b Kapitalqualität

1 Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird angerechnet:

a.
als Ergänzungskapital geltendes Wandlungskapital mit hohem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
b.
als zusätzliches Kernkapital geltendes Wandlungskapital mit tiefem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
c.
Wandlungskapital, das gemäss Buchstabe a nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133;
d.
Wandlungskapital, das gemäss Buchstabe b nicht mehr anrechenbar ist: bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Kündigung durch die Bank als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133.

2 Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird vor dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2016 ausgegebenes Wandlungskapital mit einem Trigger von 5 Prozent angerechnet:

a.
sofern es als Ergänzungskapital gilt: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
b.
sofern es als zusätzliches Kernkapital gilt: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
c.
sofern es nach den Buchstaben a und b nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133.

3. Abschnitt:283
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2023

283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 148g Risikogewichtung von Instrumenten mit Beteiligungscharakter

1 Das Risikogewicht für Positionen nach Anhang 4 Ziffer 3 beträgt:

a.
ab 1. Januar 2025: 220 Prozent;
b.
ab 31. Dezember 2025: 280 Prozent;
c.
ab 31. Dezember 2026 bis 30. Dezember 2027: 340 Prozent.

2 Das Risikogewicht für Positionen nach Anhang 4 Ziffer 4 beträgt:

a.
ab 1. Januar 2025: 160 Prozent;
b.
ab 31. Dezember 2025: 190 Prozent;
c.
ab 31. Dezember 2026 bis 30. Dezember 2027: 220 Prozent.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Banken, die den IRB anwenden.

Art. 148i Geltungsbereich des ursprünglichen Belehnungswerts

Artikel 72b Absätze 1, 2 und 5 findet auf direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. November 2023 Bestand hatten, erst bei Kreditvergabe bei Neugeschäften und Krediterhöhungen Anwendung.

Art. 148j Übergangsfrist nach Ziffer 90.1 MAR

Bei der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen und Präzisierung der Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88 Abs. 2) sieht die FINMA in Abweichung von Ziffer 90.1 MAR285 einen späteren Beginn der Übergangsfrist vor.

285 Der MAR ist in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.

2. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 151 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.

2 Artikel 43 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

3 Das Inkrafttreten der Bestimmungen des 5. Titels steht mit Ausnahme der Artikel 126 und 127 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.287

287 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Sept. 2012 (BBl 2012 8395).

Anhang 1288

288 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

(Art. 4a Abs. 2)

Basler Mindeststandards

Abrufbar unter www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Basler Mindeststandards

Ziffer

Titel

Referenzdatum

1.

Scope and Definitions (SCO)

Ziffer 10 SCO:

Introduction

31.01.2022

Ziffer 30 SCO:

Banking, securities and other financial subsidiaries

31.01.2022

Ziffer 40 SCO:

Global systemically important banks

31.01.2022

Ziffer 50 SCO:

Domestic systemically important banks

31.01.2022

Ziffer 95 SCO:

Glossary and abbreviations

31.01.2022

2.

Definition of capital (CAP)

Ziffer 10 CAP:

Definition of eligible capital

31.01.2022

Ziffer 30 CAP:

Regulatory adjustments

31.01.2022

Ziffer 50 CAP:

Prudent valuation guidance

31.01.2022

Ziffer 90 CAP:

Transitional arrangements

31.01.2022

Ziffer 99 CAP:

Application guidance

31.01.2022

3.

Risk-based capital requirements (RBC)

Ziffer 20 RBC:

Calculation of minimum risk-based capital requirements

31.01.2022

Ziffer 25 RBC:

Boundary between the banking book and the trading book

31.01.2022

Ziffer 30 RBC:

Buffers above the regulatory minimum

31.01.2022

Ziffer 40 RBC:

Systemically important bank buffers

31.01.2022

Ziffer 90 RBC:

Transitional arrangements

31.01.2022

4.

Calculation of RWA for credit risk (CRE)

Ziffer 20 CRE:

Standardised approach: individual exposures

31.05.2023

Ziffer 21 CRE:

Standardised approach: use of external ratings

31.01.2022

Ziffer 22 CRE:

Standardised approach: credit risk mitigation

31.01.2022

Ziffer 30 CRE:

IRB approach: overview and asset class definition

31.01.2022

Ziffer 31 CRE:

IRB approach: risk weight functions

31.01.2022

Ziffer 32 CRE:

IRB approach: risk components

31.01.2022

Ziffer 33 CRE:

IRB approach: supervisory slotting approach for specialised lending

31.05.2023

Ziffer 34 CRE:

IRB approach: RWA for purchased receivables

31.01.2022

Ziffer 35 CRE:

IRB approach: treatment of expected losses and provisions

31.01.2022

Ziffer 36 CRE:

IRB approach: minimum requirements to use IRB approach

31.05.2023

Ziffer 40 CRE:

Securitisation: general provisions

31.01.2022

Ziffer 41 CRE:

Securitisation: standardised approach

31.01.2022

Ziffer 42 CRE:

Securitisation: External-ratings-based approach (SEC-ERBA)

31.05.2023

Ziffer 43 CRE:

Securitisation: Internal assessment approach (SEC‑IAA)

31.01.2022

Ziffer 44 CRE:

Securitisation: Internal-ratings-based approach

31.01.2022

Ziffer 45 CRE:

Securitisations of non-performing loans

31.01.2022

Ziffer 50 CRE:

Counterparty credit risk definitions and terminology

31.01.2022

Ziffer 51 CRE:

Counterparty credit risk overview

31.01.2022

Ziffer 52 CRE:

Standardised approach to counterparty credit risk

31.01.2022

Ziffer 53 CRE:

Internal models method for counterparty credit risk

31.01.2022

Ziffer 54 CRE:

Capital requirements for bank exposures to central counterparties

31.01.2022

Ziffer 55 CRE:

Counterparty credit risk in the trading book

31.01.2022

Ziffer 56 CRE:

Minimum haircut floors for securities financing transactions

31.01.2022

Ziffer 60 CRE:

Equity investments in funds

31.01.2022

Ziffer 70 CRE:

Capital treatment of unsettled transactions and failed trades

31.01.2022

Ziffer 90 CRE:

Transition

31.01.2022

Ziffer 99 CRE:

Application guidance

31.01.2022

5.

Calculation of RWA for market risk (MAR)

Ziffer 10 MAR:

Market risk terminology

31.01.2022

Ziffer 11 MAR:

Definitions and application of market risk

31.01.2022

Ziffer 12 MAR:

Definition of trading book

31.01.2022

Ziffer 20 MAR:

Standardised approach: general provisions and structure

31.01.2022

Ziffer 21 MAR:

Standardised approach: sensitivities-based method

31.01.2022

Ziffer 22 MAR:

Standardised approach: default risk capital requirement

31.01.2022

Ziffer 23 MAR:

Standardised approach: residual risk add-on

31.01.2022

Ziffer 30 MAR:

Internal models approach: general provisions

31.05.2023

Ziffer 31 MAR:

Internal models approach: model requirements

31.01.2022

Ziffer 32 MAR:

Internal models approach: Backtesting and P&L attribution test requirements

31.01.2022

Ziffer 33 MAR:

Internal models approach: capital requirements calculation

31.01.2022

Ziffer 40 MAR:

Simplified standardised approach

31.01.2022

Ziffer 50 MAR:

Credit valuation adjustment framework

31.01.2022

Ziffer 90 MAR:

Transitional arrangements

31.01.2022

Ziffer 99 MAR:

Guidance on use of the internal models approach

31.01.2022

6.

Calculation of RWA for operational risk (OPE)

Ziffer 10 OPE:

Definitions and application

31.05.2023

Ziffer 25 OPE:

Standardised approach

31.05.2023

7.

Leverage Ratio (LEV)

Ziffer 10 LEV:

Definitions and application

31.01.2022

Ziffer 20 LEV:

Calculation

31.01.2022

Ziffer 30 LEV:

Exposure measurement

31.01.2022

Ziffer 40 LEV:

Leverage ratio requirements for global systemically important banks

31.01.2022

Ziffer 90 LEV:

Transition

31.01.2022

8.

Large exposure (LEX)

Ziffer 10 LEX:

Definitions and application

31.01.2022

Ziffer 20 LEX:

Requirements

31.01.2022

Ziffer 30 LEX:

Exposure measurement

31.01.2022

Ziffer 40 LEX:

Large exposure rules for global systemically important banks

31.01.2022

9.

Margin requirements (MGN)

Ziffer 10 MGN:

Definitions and application

31.01.2022

Ziffer 20 MGN:

Requirements

31.01.2022

Ziffer 90 MGN:

Transition

31.01.2022

10.

Supervisory review process (SRP)

Ziffer 10 SRP:

Importance of supervisory review

31.01.2022

Ziffer 20 SRP:

Four key principles

31.01.2022

Ziffer 30 SRP:

Risk management

31.01.2022

Ziffer 31 SRP:

Interest rate risk in the banking book

31.01.2022

Ziffer 32 SRP:

Credit risk

31.01.2022

Ziffer 33 SRP:

Market risk

31.01.2022

Ziffer 35 SRP:

Compensation

31.01.2022

Ziffer 36 SRP:

Risk data aggregation and risk reporting

31.01.2022

Ziffer 50 SRP:

Liquidity monitoring metrics

31.01.2022

Ziffer 90 SRP:

Transition

31.01.2022

Ziffer 98 SRP:

Application guidance on interest rate risk in the banking book

31.01.2022

Ziffer 99 SRP:

Application guidance

31.01.2022

11.

Disclosure requirements (DIS)

Ziffer 10 DIS:

Definition and application

31.01.2022

Ziffer 20 DIS:

Overview of risk management, key prudential metrics and RWA

31.01.2022

Ziffer 21 DIS:

Comparison of modelled and standardised RWA

31.01.2022

Ziffer 25 DIS:

Composition of capital and TLAC

31.01.2022

Ziffer 26 DIS:

Capital distribution constraints

31.01.2022

Ziffer 30 DIS:

Links between financial statements and regulatory exposures

31.01.2022

Ziffer 31 DIS:

Asset encumbrance

31.01.2022

Ziffer 35 DIS:

Remuneration

31.01.2022

Ziffer 40 DIS:

Credit risk

31.01.2022

Ziffer 42 DIS:

Counterparty credit risk

31.01.2022

Ziffer 43 DIS:

Securitisation

31.01.2022

Ziffer 50 DIS:

Market risk

31.05.2023

Ziffer 51 DIS:

Credit valuation adjustment risk

31.01.2022

Ziffer 60 DIS:

Operational risk

31.01.2022

Ziffer 70 DIS:

Interest rate risk in the banking book

31.01.2022

Ziffer 75 DIS:

Macroprudential supervisory measures

31.01.2022

Ziffer 80 DIS:

Leverage ratio

31.01.2022

Ziffer 85 DIS:

Liquidity

31.01.2022

Ziffer 99 DIS:

Worked examples

31.01.2022

12.

Core Principles for effective banking supervision (BCP)

Ziffer 01 BCP:

The core principles

31.01.2022

Anhang 1a289

289 Ursprünglich: Art. 1. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

(Art. 53 Abs. 2 und 117 Abs. 1)

Kreditumrechnungsfaktoren für Ausserbilanzgeschäfte bei Anwendung des SA-BIZ

Positionen

Kreditumrechnungsfaktoren

1.

Kreditzusagen

1.1

mit fester Verpflichtung, sofern kein besonderer Kreditumrechnungsfaktor vorgeschrieben ist

0,40

1.2

ohne feste Verpflichtung nach Art. 53 Abs. 3

0,10

1.3

ohne feste Verpflichtung, die die Anforderungen nach Art. 53 Abs. 5 erfüllen

0,00

2.

Bauhandwerkerbürgschaften für die Ausführung von Bauten im In- und Ausland

0,50

3.

Selbstliquidierende Gewährleistungen aus Warenhandelsgeschäften

3.1

Kurzfristige selbstliquidierende Handelsakkreditive aus Warenhandelsgeschäften wie Dokumentenakkreditive, die durch die zugrunde liegende Fracht besichert sind und deren Ursprungslaufzeit unter einem Jahr ist

0,20

4.

Gewährleistungen

4.1

Transaktionsbezogene Eventualverpflichtungen wie Erfüllungsgarantien, Bietungsgarantien, Produktgarantien und Standby-Akkreditive, die mit bestimmten Geschäften zusammenhängen

0,50

4.2

Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs)

0,50

5.

Übrige Eventualverpflichtungen und andere Ausserbilanzgeschäfte

5.1

Direkte Kreditsubstitute wie allgemeine Kreditbürgschaften einschliesslich Standby-Akkreditive, die als finanzielle Sicherheiten für Darlehen und Wertpapiere dienen, und Akzepte einschliesslich Indossamente, die den Charakter von Akzepten haben

1,00

5.2

Übrige Eventualverpflichtungen; diese umfassen insbesondere:

Wertpapierpensionsgeschäfte und Verkauf von Vermögenswerten mit Rückgriffsmöglichkeit, wobei die Kreditrisiken bei der Bank verbleiben [Ziffer 20.95 (2) CRE]; für ihre Risikogewichtung ist die Art des Vermögenswerts und nicht die Gegenpartei relevant;
Wertpapierleihgeschäfte und Hinterlegen von Wertpapieren als Sicherheiten insbesondere im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften [Ziffer 20.95 (3) CRE];
Terminkäufe, Forward Forward Deposits und nur teilweise eingezahlte Aktien und Wertpapiere, die Zusagen mit sicherer Inanspruchnahme darstellen [Ziffer 20.95 (4) CRE]; für ihre Risikogewichtung ist die Art des Vermögenswerts und nicht die Gegenpartei relevant

1,00

5.3

Andere Ausserbilanzgeschäfte einschliesslich nicht bilanzierter und nicht abgewickelter Positionen

1,00

Anhang 2290

290 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

(Art. 64a Abs. 3 und 4, 66 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 3, 71b sowie 113 Abs. 2 Bst. a)

Positionsklassen nach dem SA-BIZ bei Verwendung externer Ratings und Risikogewichte

Positionsklassen

Ratingklassen

1

2

3

4

5

6

7

ohne Rating

fest

1.

Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen

1.1

Zentralregierungen und Zentralbanken

0 %

0 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

100 %

1.2

Eidgenossenschaft und Schweizerische Nationalbank, sofern die Forderung auf Landeswährung lautet und in dieser refinanziert ist

0 %

1.3

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Internationaler Währungsfonds, Europäische Zentralbank, EU, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, Europäischer Stabilitätsmechanismus

0 %

2.

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

2.1

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

20 %

20 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

100 %

2.2

Kantone ohne Rating

20 %

2.3

Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften ohne Rating, sofern diese über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder sofern deren Verpflichtungen vollständig und unbegrenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind

50 %

3.

Multilaterale Entwicklungsbanken

3.1

Multilaterale Entwicklungsbanken

20 %

20 %

30 %

50 %

100 %

100 %

150 %

50 %

3.2

bestimmte von der FINMA bezeichnete multilaterale Entwicklungsbanken

0 %

4.

Banken

A

B

C

Art. 69 Abs. 4

4.1

Banken, Ursprungslaufzeit der Forderung ≤ 3 Monate, jedoch ≤ 6 Monate im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Gütertransport

20 %

20 %

20 %

20 %

50 %

50 %

150 %

20 %

50 %

150 %

35 %

4.2

Banken, Ursprungslaufzeit der Forderung > 3 Monate, jedoch > 6 Monate im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Gütertransport

20 %

20 %

30 %

50 %

100 %

100 %

150 %

40 %

75 %

150 %

60 %

5.

Gemeinschaftseinrichtungen

5.1

Von der FINMA anerkannte Gemeinschaftseinrichtungen der Banken

20 %

20 %

50 %

75 %

100 %

150 %

150 %

100 %

5.2

Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger der Einlagensicherung

20 %

6

Unternehmen

6.1

Unternehmen

20 %

20 %

50 %

75 %

100 %

150 %

150 %

100 %

6.2

KMU

20 %

20 %

50 %

75 %

100 %

150 %

150 %

85 %

7.

Spezialfinanzierungen

20 %

20 %

50 %

75 %

100 %

150 %

150 %

7.1

Projektfinanzierungen

Nicht operative Phase

130 %

operative Phase

100 %

Hochwertige Projektfinanzierung in der operativen Phase

80 %

7.2

Objektfinanzierungen

100 %

7.3

Rohstoffhandelsfinanzierungen

100 %

8.

Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen

8.1

Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen

10 %

10 %

20 %

20 %

50 %

50 %

100 %

8.2

Risikogewicht des emittierenden Instituts 20 %

10 %

8.3

Risikogewicht des emittierenden Instituts 30 %

15 %

8.4

Risikogewicht des emittierenden Instituts 40 %

20 %

8.5

Risikogewicht des emittierenden Instituts 50 %

25 %

8.6

Risikogewicht des emittierenden Instituts 75 %

35 %

8.7

Risikogewicht des emittierenden Instituts 100 %

50 %

8.8

Risikogewicht des emittierenden Instituts 150 %

100 %

Anhang 3291

291 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

(Art. 49 Abs. 2 Bst. h, 66 Abs. 2, 66a Abs. 1, 70 Abs. 5, 71 Abs. 2, 71a, 72c Abs. 1 und 6 sowie 72e Abs. 2)

Positionsklassen nach dem SA-BIZ ohne Verwendung externer Ratings und Risikogewichte

Positionsklassen

Risikogewichte

1.

Retailpositionen

1.1

Qualifizierte Retailpositionen

75 %

1.2

Qualifizierte Retailpositionen aus Kreditkartenverpflichtungen, bei denen in den letzten 12 Monaten zu jedem vereinbarten Rückzahlungstermin der ausstehende Betrag vollständig getilgt wurde, oder aus Kreditlinien, die in den letzten 12 Monaten nicht in Anspruch genommen wurden

45 %

1.3

Übrige Positionen gegenüber natürlichen Personen

100 %

2.

Inländische Pfandbriefe

10 %

3.

Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen

3.1

Selbstgenutzte Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, mit einem Belehnungsgrad:

bis 50 Prozent

20 %

über 50 Prozent bis 60 Prozent

25 %

über 60 Prozent bis 80 Prozent

35 %

über 80 Prozent bis 90 Prozent

45 %

über 90 Prozent bis 100 Prozent

55 %

über 100 Prozent

75 %

3.2

Übrige Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, mit einem Belehnungsgrad:

bis 50 Prozent

30 %

über 50 Prozent bis 60 Prozent

35 %

über 60 Prozent bis 70 Prozent

55 %

über 70 Prozent bis 80 Prozent

60 %

über 80 Prozent bis 90 Prozent

75 %

über 90 Prozent bis 100 Prozent

85 %

über 100 Prozent

110 %

3.3

Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, mit einem Belehnungsgrad:
bis 60 Prozent

60 % oder Risikogewicht der Gegenpartei, falls dieses tiefer ist

über 60 Prozent

Risikogewicht der Gegenpartei

3.4

Übrige Gewerbeliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, mit einem Belehnungsgrad:

bis 60 Prozent

70 %

über 60 Prozent bis 80 Prozent

100 %

über 80 Prozent

115 %

4.

Nachrangige Positionen

150 %

5.

Ausgefallene Positionen

5.1

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten Positionen nach Ziffer 3.1

100 %

5.2

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten oder nicht garantierten Positionsanteile, sofern die Einzelwertberichtigungen mindestens 20 % des ausstehenden Betrags ausmachen

100 %

5.3

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten oder nicht garantierten Positionsanteile, sofern die Einzelwertberichtigungen weniger als 20 % des ausstehenden Betrags ausmachen

150 %

6.

Übrige Positionen

6.1

Gold, das in eigenen Tresoren verwahrt wird oder, wenn es bei einer anderen Bank sammelverwahrt wird, durch entsprechende Goldverbindlichkeiten der anderen Bank gedeckt ist

0 %

6.2

Aktivsaldo des Ausgleichskontos

0 %

6.3

Flüssige Mittel, die sich im Inkassoverfahren befinden

20 %

6.4

Flüssige Mittel, jedoch ohne Positionen, die unter Ziffer 6.3 fallen

0 %

6.5

Beträge der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1, die unter dem Schwellenwert 3 liegen

250 %

6.6

Übrige Positionen

100 %

Anhang 4292

292 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

(Art. 32 Abs. 4, 66 Abs. 3, 73, 148c und 148g)

Risikogewichte von Beteiligungstiteln und anderen Instrumenten mit Beteiligungscharakter nach dem SA-BIZ

Positionsklassen

Risikogewichte

1.

Im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung: die Netto-Longposition der direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmen, die nach Artikel 52 berechnet werden, mit Sitz:

in der Schweiz: 250 %

im Ausland: 400 %

2.

Im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung: die Netto-Longposition der direkt oder indirekt gehaltenen regulatorischen Kapitalinstrumente an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmen, die nach Artikel 52 berechnet werden, mit Sitz:

in der Schweiz: 250 %

im Ausland: 400 %

3.

Instrumente mit Beteiligungscharakter nicht börsenkotierter Unternehmen, gehalten zum kurzfristigen Weiterverkauf, sowie Risikokapital und vergleichbare Anlagen, deren Wert schwankt und in die mit Erwartung wesentlicher künftiger Gewinne investiert wurde

400 %

4.

Übrige Instrumente mit Beteiligungscharakter

250 %

5.

Anteile der Instrumente mit Beteiligungscharakter, die eine der Obergrenzen nach Artikel 4 Absatz 4 BankG überschreiten (Art. 13 Bst. c)

1250 %

Anhang 4a293

293 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

(Art. 77d Abs. 2)

Mindesteigenmittel für Beiträge an den Ausfallfonds von qualifizierten zentralen Gegenparteien

Die Mindesteigenmittel für Beiträge einer Bank als Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei an den Ausfallfonds berechnen sich nach der folgenden Formel:

Hierin bezeichnen:

KCCP: die hypothetischen Mindesteigenmittel der qualifizierten zentralen Gegenpartei entsprechend dem Gegenpartei-Kreditrisiko gegenüber allen Clearing-Mitgliedern und von deren Clearing-Kunden;

DFCCP: diejenigen vorfinanzierten eigenen Mittel der qualifizierten zentralen Gegenpartei, wie zum Ausfallfonds beitragende Eigenmittel oder Gewinnrücklagen, die von der qualifizierten zentralen Gegenpartei verwendet werden müssen, um Verluste durch den Ausfall von Clearing-Mitgliedern zu tragen, und die den vorfinanzierten Beiträgen der Clearing-Mitglieder an den Ausfallfonds gegenüber gleichrangig oder nachrangig sind;

DFCM: die gesamten vorfinanzierten Beiträge aller Clearing-Mitglieder an den Ausfallfonds;

DF: den vorfinanzierten Beitrag der Bank an den Ausfallfonds;

KCCP, DFCCP und DFCM: nach den Ziffern 54.24–54.39 CRE294 durch die qualifizierte zentrale Gegenpartei oder eine zuständige Behörde berechnete Beträge.

294 Der CRE ist in Anhang 1 Ziff. 4 aufgeführt.

Anhang 5295

295 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

(Art. 84 Abs. 1)

Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos erforderlichen Eigenmittel nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz

Kategorie

Ratingklasse

Restlaufzeit

Satz

Zentralregierungen und Zentralbanken

1 oder 2

  0,00 %

3 oder 4

< 6 Monate

  0,25 %

> 6 Monate und < 24 Monate

  1,00 %

> 24 Monate

  1,60 %

5 oder 6

  8,00 %

7

12,00 %

Ohne Rating

  8,00 %

Qualifizierte Zinsinstrumente

< 6 Monate

  0,25 %

> 6 Monate und < 24 Monate

  1,00 %

> 24 Monate

  1,60 %

Übrige

5

  8,00 %

6 oder 7

12,00 %

Ohne Rating

  8,00 %

Anhang 5a296

296 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

(Art. 92 Abs. 2–4 und 92d Abs. 1)

Operationelle Risiken: Berechnungsansatz

Die Überstreichung zeigt an, dass die entsprechende Unterkomponente als Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre zu berechnen ist. Absolute Beträge (Abs) sind zuerst für jedes Jahr einzeln zu ermitteln und anschliessend als Drei-Jahres-Durchschnitt zu berechnen.

1.
Zins- und Dividendenkomponente (ILDC)

2.
Dienstleistungskomponente (SC)

3.
Finanzkomponente (FC)

4.
Interner Verlustmultiplikator (ILM)

Hierin bezeichnen:

LC: Verlustkomponente
BIC: Geschäftsindikatorkomponente

Anhang 6

(Art. 150)

Änderung bisherigen Rechts

297

297 Die Änderung kann unter AS 2012 5441 konsultiert werden.

Anhang 7298

298 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 693). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

(Art. 44 Abs. 2 und 148e)

Antizyklischer Puffer

1.
Die Banken werden verpflichtet, auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72 einen antizyklischen Puffer in Form von hartem Kernkapital zu halten.
2.
Der Puffer beträgt 2,5 Prozent der nach Risiko gewichteten Kreditpositionen nach Ziffer 1. Für Banken, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, entsprechen die nach Risiko gewichteten Kreditpositionen den nach dem IRB gewichteten Kreditpositionen, mindestens aber 72,5 Prozent der entsprechend nach dem SA-BIZ gewichteten Kreditpositionen.

Anhang 8299

299 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Mai 2016 (AS 2016 1725). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13

(Art. 20 Abs. 4 Bst. a und 43 Abs. 1)

Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer

in % der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42b

Kategorie nach Anhang 3 BankV300

1 und 2

3

4

5

Mindesteigenmittel

8,0 %

davon hartes Kernkapital

4,5 %

davon zusätzliches Kernkapital oder besser

1,5 %

davon Ergänzungskapital oder besser

2,0 %

Eigenmittelpuffer

4,8 %

4,0 %

3,2 %

2,5 %

davon hartes Kernkapital

3,7 %

3,3 %

2,9 %

2,5 %

davon zusätzliches Kernkapital oder besser

0,5 %

0,3 %

0,1 %

davon Ergänzungskapital oder besser

0,6 %

0,4 %

0,2 %

Mindesteigenmittel + Eigenmittelpuffer

12,8 %

12,0 %

11,2 %

10,5 %

Anhang 9301

301 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Mai 2016 (AS 2016 1725). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

(Art. 129)

Zuschläge

1 Zuschläge für den Marktanteil

1.1 Bei einem Marktanteil bis zu 27 Prozent

Bucket

Marktanteil

Zuschlag LR

Zuschlag RWA-Quote

M1

< 12 %

0 %

0 %

M2

< 17 %

0,125 %

0,36 %

M3

< 22 %

0,25 %

0,72 %

M4

< 27 %

0,375 %

1,08 %

1.2 Bei einem Marktanteil von 27 Prozent und mehr

Je weitere 5 Prozentpunkte Marktanteil erhöht sich die Anforderung für die Leverage Ratio um 0,125 Prozentpunkte und diejenige für die RWA-Quote um 0,36 Prozentpunkte.

2 Zuschläge für das Gesamtengagement

2.1 Bei einem Gesamtengagement von bis zu 1341 Milliarden Franken

Bucket

Gesamtengagement

Zuschlag LR

Zuschlag RWA-Quote

G1

< 697 Mrd. CHF

0 %

0 %

G2

< 912 Mrd. CHF

0,125 %

0,36 %

G3

< 1127 Mrd. CHF

0,25 %

0,72 %

G4

< 1341 Mrd. CHF

0,375 %

1,08 %

2.2 Bei einem Gesamtengagement von über 1341 Milliarden Franken

Je weitere 215 Milliarden Franken Gesamtengagement erhöht sich die Anforderung für die Leverage Ratio um 0,125 Prozentpunkte und diejenige für die RWA-Quote um 0,36 Prozentpunkte.