1 Partizipationskapital und andere Bestandteile des Kernkapitals gemäss bisherigem Recht, die neu nicht als hartes Kernkapital oder zusätzliches Kernkapital gelten und vor dem 12. September 2010 emittiert wurden, können über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren gemäss den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 angerechnet werden. Davon ausgenommen ist Partizipationskapital von Banken, die nicht als Aktiengesellschaft organisiert sind; das Partizipationskapital von solchen Banken darf nach dem gleichen Mechanismus weiter im harten Kernkapital angerechnet werden.
2 Vor dem 12. September 2010 emittiertes ergänzendes Kapital nach bisherigem Recht, das nach dieser Verordnung nicht als Ergänzungskapital gilt, kann abnehmend gemäss Absatz 1 als Ergänzungskapital angerechnet werden.
3 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird regulatorisches Kapital vom 1. Januar 2013 bis längstens am 31. Dezember 2022 in folgende Bestandteile aufgeteilt:
- a.
- hartes Kernkapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen;
- b.
- zusätzliches Kernkapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen;
- c.
- Tier 1 nach bisherigem Recht: gemäss Absatz 1;
- d.
- Ergänzungskapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen;
- e.
- Tier 2 nach bisherigem Recht: gemäss Absatz 2.
4 Die Bestandteile gemäss Absatz 3 Buchstaben b und c bilden bis längstens 31. Dezember 2021 das zusätzliche Kernkapital, während die Bestandteile gemäss Buchstaben d und e das Ergänzungskapital bilden.
5 Alle Kapitalbestandteile nach den Absätzen 1 und 2 werden quantitativ im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfasst und je Kategorie zusammengezählt.
6 Die gemäss Absatz 5 am 1. Januar 2013 ermittelten Beträge werden jährlich um 10 Prozent gekürzt, das erste Mal auf den 1. Januar 2013. Sie bilden die Obergrenze der maximal anrechenbaren Eigenmittelbestandteile bisherigen Rechts im jeweiligen Jahr. Die Anrechnung erfolgt höchstens im Umfang, in dem, die Bank Kapitalinstrumente der entsprechenden Qualität ausstehend hat.
7 Kann ein bestehendes Kapitalinstrument als Folge der zunehmenden eingeschränkten Anrechnung gemäss Absatz 6 nicht mehr als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden, so darf es, sofern es die neuen Voraussetzungen für Ergänzungskapital erfüllt, entsprechend seinem Ausschluss vom zusätzlichen Kernkapital stattdessen als Ergänzungskapital angerechnet werden.