952.03

Verordnung
über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken
und Wertpapierhäuser1

(Eigenmittelverordnung, ERV)

vom 1. Juni 2012 (Stand am 28. März 2020)

1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3g, 4 Absätze 2 und 4,
Artikel 4bis Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56 des Bankengesetzes
vom 8. November 19342 (BankG)
und auf die Artikel 46 Absatz 3 und 72 des Finanzinstitutsgesetzes
vom 15. Juni 20183 (FINIG),4

verordnet:

2 SR 952.0

3 SR 954.1

4 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Grundsatz

1 Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.5

2 Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.

5 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 2 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a.
die anrechenbaren Eigenmittel;
b.
die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unter­legung;
c.
die Risikoverteilung, namentlich die Grenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen;
d.
die besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken.

2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann technische Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 36 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken).

6 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a.
regulierte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemessen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf und Verkauf von Effekten unter mehreren Wertpapierhäusern7 bezweckt und mittels ausreichender Marktliquidität auch sicherstellt;
b.
Hauptindex: ein Index, der sämtliche an einer regulierten Börse gehandelten Effekten (Gesamtmarktindex) oder eine Auswahl der wichtigsten Effekten dieser Börse umfasst, oder ein Index, der die wichtigsten Effekten verschiedener regulierter Börsen umfasst;
c.
reguliertes Unternehmen: ein im Finanzbereich tätiges Unternehmen, das adäquate Eigenmittelvorschriften insbesondere in Bezug auf Geschäfts­risiken einzuhalten hat und das nach international anerkannten Massstäben reguliert und von einer Bank-, Effekten- oder Versicherungsaufsichts­behörde beaufsichtigt wird;
d.
Beteiligungstitel: Titel, der eine Beteiligung am Gesellschaftskapital eines Unternehmens ausweist;
e.
Eigenkapitalinstrument: Beteiligungstitel im harten oder zusätzlichen Kernkapital sowie Schuldinstrument im zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital;
f.
entsprechendes Abzugsverfahren: das in den Basler Mindeststandards als «corresponding deduction approach» bezeichnete Verfahren;
g.
qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument:
1.
mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von mindestens zwei anerkannten Ratingagenturen;
2.
mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von einer anerkannten Rating­agentur, wenn kein Rating einer schlechteren Ratingklasse einer andern von der FINMA anerkannten Ratingagentur vorliegt;
3.
ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt gehandelt werden, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden; oder
4.
ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur (externes Rating), aber mit einem bankinternen Rating (internes Rating) entsprechend den Ratingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem Markt, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden, gehandelt werden;
h.
Basler Mindeststandards: diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, welche für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen massgebend sind.8

7 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

8 Die aktuellen Basler Mindeststandards können bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Centralbahnplatz 2, 4002 Basel bezogen oder unter der Internetadresse www.bis.org/bcbs eingesehen werden.

Art. 5 Handelsbuch

1 Die Banken können ein Handelsbuch führen mit Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden.

2 Sie können dem Handelsbuch nur Positionen zuordnen:

a.
deren Handelbarkeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt ist; oder
b.
die jederzeit vollständig abgesichert werden können.

3 Eine Handelsabsicht besteht, wenn die Bank beabsichtigt:

a.
die Positionen auf kurze Sicht zu halten;
b.
von kurzfristigen Marktpreisschwankungen zu profitieren; oder
c.
Arbitragegewinne zu erzielen.

4 Die Positionen sind häufig und exakt zu bewerten. Das Handelsbuch ist aktiv zu verwalten.

Art. 6 Ratingagenturen

1 Die FINMA kann eine Ratingagentur anerkennen, wenn:

a.
deren Ratingmethode und Ratings objektiv sind;
b.
diese und ihr Ratingverfahren unabhängig sind;
c.
diese ihre Ratings und die zugrunde liegenden Informationen zugänglich macht;
d.
diese ihre Ratingmethode, ihren Verhaltenskodex, die Vergütungsgrund­lagen und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offenlegt;
e.
diese über ausreichende Ressourcen verfügt; und
f.
diese und ihre Ratings glaubwürdig sind.

2 Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen.

3 Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie dieser die Anerkennung.

2. Kapitel: Konsolidierung

Art. 7 Konsolidierungspflicht

1 Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerats zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).

2 Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 22 der Bankenverordnung vom 30. April 20149 (BankV) mit folgenden Ausnahmen:10

a.
Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 12 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert.
b.
Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegerinnen und Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlage­gesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.

3 Ist die Bank mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben a nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren.

4 Ist sie mit Eigenkapitalinstrumenten an einem nach Absatz 2 Buchstaben b nicht konsolidierten Unternehmen beteiligt, so unterliegen diese dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.

9 SR 952.02

10 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 8 Konsolidierungsarten und Optionen der Bank

1 Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren.

2 Bei Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden («Joint Ventures»), kann die Bank die Voll-, die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.

3 Bei Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen, auf welche die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignerinnen und Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt, kann die Bank die Quotenkonsolidierung oder das entsprechende Abzugsverfahren wählen.

4 Für übrige Minderheitsbeteiligungen kommt das entsprechende Abzugsverfahren zur Anwendung.

5 Im Verfahren der Quotenkonsolidierung sind die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil zu berücksichtigen.

6 Im entsprechenden Abzugsverfahren erfasste Beteiligungen sind in die Risikoverteilung nicht einzubeziehen.

7 Das Abzugsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 erfolgt ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert.

Art. 9 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft

1 Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu konsolidierende Beteiligungen behandelt werden:

a.
Beteiligungen an Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse und Geschäfts­tätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich sind;
b.
unterjährig gehaltene wesentliche Gruppengesellschaften.

2 Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass:

a.
die Unterstützung des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf die Quote der Bank beschränkt ist; und
b.
die übrigen Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sind sowie rechtlich und finanziell in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen.

3 Nach Absatz 1 nicht zu konsolidierende Beteiligungen unterliegen dem entsprechenden Abzugsverfahren, welches ohne Bezugnahme auf einen Schwellenwert erfolgt.

Art. 10 Besondere Vorschriften

1 In besonderen Fällen kann die FINMA eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 17 BankV11 erfüllt sind.12

2 Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen erlassen betreffend die angemessene Kapitalisierung eines Unternehmens, das an der Spitze einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats steht und nicht als Einzelinstitut beaufsichtigt wird.

3 Sie kann einer Bank in besonderen Fällen erlauben, im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).

11 SR 952.02

12 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 11 Untergeordnete Finanzgruppen

1 Die Konsolidierungspflicht trifft jede Finanzgruppe, auch wenn eine ihr übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der FINMA bereits beaufsichtigt wird.

2 Die FINMA kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen Fällen von der Konsolidierungspflicht befreien, namentlich wenn:

a.
deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind; und
b.
die übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat ihrerseits einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarkt­aufsichtsbehörde untersteht.
Art. 12 Captives für operationelle Risiken

Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versicherung operationeller Risiken können mit Bewilligung der FINMA wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften auf Stufe Finanzgruppe voll konsolidiert und gegebenenfalls in einer Solokonsolidierung (Art. 10 Abs. 3) erfasst werden.

Art. 13 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs

Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 BankG gelten nicht, wenn:

a.
solche Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder einer Rettung eines Unternehmens erworben werden;
b.
Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen werden; oder
c.
die Differenz zwischen dem Buchwert und den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen vollständig durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist.

3. Kapitel: Nachweis und Offenlegung angemessener Eigenmittel

Art. 14 Eigenmittelnachweis

1 Die Banken weisen vierteljährlich nach, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen. Die FINMA legt fest, was der Eigenmittelnachweis umfassen muss.

2 Der Eigenmittelnachweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich zu erbringen.

3 Die Nachweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halbjahres der Schweizerischen Nationalbank einzureichen.

Art. 15 Berechnungsgrundlagen

Die Bank stützt sich für die Berechnung der im Eigenmittelnachweis aufgeführten anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf den gemäss den Rechnungs­legungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Art. 16 Offenlegung

1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und ihre Eigenmittel. Die Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel ist nachvollziehbar aus der Rechnungslegung herzuleiten.

2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmt insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offenzulegen sind.

4. Kapitel: Vereinfachte Anwendung

Art. 17

1 Die Banken können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung und der sie präzisierenden technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA in vereinfachter Form anwenden, wenn:

a.
sie dadurch unverhältnismässigen Aufwand vermeiden;
b.
sie ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement gewährleisten; und
c.
das Verhältnis der Mindesteigenmittel zu den anrechenbaren Eigenmitteln der Bank dadurch zumindest erhalten bleibt.

2 Sie stellen sicher, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, und dokumentieren die Art der Vereinfachung.

2. Titel: Anrechenbare Eigenmittel

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 18 Kapitalbestandteile

1 Die anrechenbaren Eigenmittel setzen sich zusammen aus Kernkapital («Tier 1 Capital, T1») und Ergänzungskapital («Tier 2 Capital; T2»).

2 Das Kernkapital, setzt sich zusammen aus hartem Kernkapital («Common Equity Tier 1; CET1») und zusätzlichem Kernkapital («Additional Tier 1; AT1»).

Art. 19 Verlusttragung

1 Kapitalbestandteile tragen Verluste nach folgenden Grundsätzen:

a.
Hartes Kernkapital trägt Verluste vor dem zusätzlichen Kernkapital.
b.
Zusätzliches Kernkapital trägt Verluste vor dem Ergänzungskapital.

2 Sollen einzelne Instrumente desselben Kapitalbestandteils (ausserhalb CET1) Verluste nicht in gleicher Weise tragen, so ist dies statutarisch oder bei Ausgabe des Instruments festzulegen.

Art. 20 Gemeinsame Anforderungen an Eigenmittel

1 Eigenmittel müssen im Umfang ihrer Anrechnung vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.

2 Sie dürfen bei Ausgabe nicht:

a.
durch Kreditgewährung der Bank an Dritte direkt oder indirekt finanziert werden;
b.
mit Forderungen der Bank verrechnet werden;
c.
aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.

3 Sie müssen den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens nachgehen.

4 Kapitalinstrumente, die nicht nur für den Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 29) eine bedingte Wandlung oder einen Forderungsverzicht vorsehen, werden so als Kapitalbestandteil angerechnet, wie dies ihren Eigenschaften vor der Wandlung oder der Forderungsreduktion entspricht. Vorbehalten bleiben:

a.13
die Anrechnung zur Deckung der Anforderung an den Eigenmittelpuffer gemäss Artikel 43 Absatz 1 und Anhang 8; und
b.
die Bestimmungen für Wandlungskapital systemrelevanter Banken gemäss dem 5. Titel.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7625).

2. Kapitel: Berechnung

1. Abschnitt: Hartes Kernkapital («CET1»)

Art. 21 Anrechenbare Elemente

1 Als hartes Kernkapital können angerechnet werden:

a.
das einbezahlte Gesellschaftskapital;
b.
die offenen Reserven;
c.
die Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Abzug der latenten Steuern, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde;
d.
der Gewinnvortrag;
e.14
der Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 BankV15 gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt und diese nach den Vorgaben der FINMA einer prüferischen Durchsicht unterzogen wurde.

2 Kapitalanteile von Minderheiten an voll konsolidierten regulierten Unternehmen sind so weit anrechenbar, als sie in diesen Unternehmen selbst anrechenbar sind. Die den Minderheiten zurechenbaren Kapitalüberschüsse, berechnet auf Grundlage von Erfordernissen, welche die Eigenmittelpuffer und die zusätzlichen Eigenmittel einschliessen, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.

14 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

15 SR 952.02

Art. 22 Anrechenbarkeit von Gesellschaftskapital

1 Gesellschaftskapital ist als hartes Kernkapital anrechenbar, wenn:

a.
es die Anforderungen nach Artikel 20 erfüllt;
b.
es gemäss Beschluss oder Ermächtigung der Eignerinnen und Eigner direkt ausgegeben worden ist;
c.
es keine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellt;
d.
es gemäss den massgebenden Rechnungslegungsvorschriften in der Bilanz eindeutig und separat ausgewiesen wird;
e.
es unbefristet ist und keiner anders lautenden statutarischen Bestimmung
oder vertraglichen Pflicht der Bank unterliegt;
f.
eine Ausschüttung an die Eignerinnen und Eigner aus ausschüttbaren Reserven ohne irgendwelche Verpflichtung oder Vorrechte erfolgt; und
g.
Eignerinnen und Eigner in der Liquidation keine Vorrechte oder vorrangigen Ansprüche an einem Erlös geniessen.

2 Vorzugsaktien und Partizipationskapital sind als hartes Kernkapital anrechenbar, soweit:

a.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
b.
sie in gleicher Weise haften wie Gesellschaftskapital in Form von hartem Kernkapital; und
c.
die Emittentin als Aktiengesellschaft ihre Stammaktien nicht an einer regulierten Börse kotiert hat.16

3 Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Buch­stabe b erfüllt sind, trägt die FINMA der Rechtsform der Bank und den Eigenheiten ihres Gesellschaftskapitals Rechnung.

16 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 23 Arten von Gesellschaftskapital

1 Das Gesellschaftskapital besteht entsprechend der Rechtsform einer Bank aus Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, oder Dotationskapital und, bei Banken in Form von Personengesellschaften (Privatbankiers), aus der Kommanditeinlage.

2 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen über die regulatorische Anerkennung des Gesellschaftskapitals von Banken erlassen.

Art. 24 Dotationskapital von Banken öffentlichen Rechts

Sehen kantonale Erlasse oder Statuten bei Banken öffentlichen Rechts eine Fälligkeit von deren Dotationskapital vor, so darf dieses als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn die Fälligkeit:

a.
bezweckt, die Konditionen neu festlegen zu können; und
b.
nicht zur Rückzahlung des Dotationskapitals führt.
Art. 25 Kapitaleinlagen von Privatbankiers

1 Privatbankiers dürfen Kapitaleinlagen als hartes Kernkapital anrechnen, wenn:

a.
deren Höhe im durch die FINMA zu genehmigenden Gesellschaftsvertrag festgelegt ist;
b.
diese nur verzinst werden oder zu einer Gewinnbeteiligung berechtigen, wenn Ende des Geschäftsjahres ein ausreichender Gewinn vorliegt; und
c.
diese in gleicher Weise wie eine Kommanditeinlage für Verluste haften.

2 Kapitaleinlagen dürfen nur in einem Verfahren reduziert werden, an dem alle unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligt sind.

3 Das harte Kernkapital darf durch eine Reduktion von Kapitaleinlagen nur vermindert werden, soweit die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.

Art. 26 Genossenschaftskapital

1 Sehen Statuten eine Rücknahme der Anteilscheine am Genossenschaftskapital vor, so darf dieses als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn eine Rücknahme nach den Statuten:

a.
von den zuständigen Organen jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann; und
b.
nur erfolgt, soweit die verbleibenden Eigenmittel der Bank den Anforderungen nach Artikel 41 genügen.

2 Eine Einschränkung des Anspruchs am Liquidationsergebnis muss:

a.
alle Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhaber in gleichem Masse treffen; und
b.
in den Statuten vorgesehen sein.

3 Auf einen Anteil am Liquidationsergebnis darf nur verzichtet werden zugunsten:

a.
einer öffentlichen oder einer steuerbefreiten privaten Institution; oder
b.17
einer zentralen Organisation im Sinne von Artikel 17 BankV18, wenn die zu liquidierende Bank dieser zentralen Organisation angehört.

4 Statuten dürfen den Anteilscheininhaberinnen und Anteilscheininhabern keine Ausschüttung zusichern, selbst wenn sie eine Obergrenze festlegen.

17 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

18 SR 952.02

2. Abschnitt: Zusätzliches Kernkapital («Additional Tier 1, AT1»)

Art. 27 Anrechenbarkeit

1 Ein Kapitalinstrument ist als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn:

a.
es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 erfüllt;
b.
es unbefristet ist und die Bank bei der Ausgabe keine Erwartungen auf eine Rückzahlung oder auf die entsprechende Zustimmung der Aufsichtsbehörde weckt;
c.
die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;
d.
die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde einer Rückzahlung nur zustimmen wird, sofern:
1.
die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen; oder
2.
ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden;
e.
es keine Merkmale aufweist, welche eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Bank in irgendeiner Weise erschweren;
f.
Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber durch die Bank nur freiwillig und nur dann erfolgen, wenn ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen; und
g.
ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.

2 Beteiligungstitel sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

3 Verpflichtungen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sind als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn sie bei Eintritt eines vertraglich definierten Ereignisses («Trigger»), spätestens aber bei Unterschreiten einer Quote von 5,125 Prozent hartem Kernkapital, wegfallen durch:

a.
Forderungsreduktion; oder
b.
Wandlung in hartes Kernkapital.

4 Ausgabebedingungen für ein Kapitalinstrument mit bedingtem Forderungsverzicht können dem Kapitalgeber einen zeitlich aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage der Bank einräumen. Dadurch darf die Stärkung der Kapitalbasis der Bank im Zeitpunkt der Forderungsreduktion nicht substanziell beeinträchtigt werden.

5 Die FINMA genehmigt vor Ausgabe eines Kapitalinstruments:

a.
das vertraglich definierte Ereignis von Absatz 3; und
b.
in welchem Rahmen ein Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung gemäss Absatz 4 zulässig ist.

6 Artikel 21 Absatz 2 betreffend die Anrechnung von Kapitalanteilen von Minderheiten an voll konsolidierten regulierten Unternehmen gilt sinngemäss.

Art. 28 Verfügbarkeit in der Finanzgruppe

Das durch eine nicht-operative Zweckgesellschaft («Special Purpose Entity») ausgegebene zusätzliche Kernkapital wird konsolidiert angerechnet, wenn es in gleicher oder höherer Qualität unmittelbar und uneingeschränkt an die Konzernobergesellschaft oder eine operative Einheit der Bank weitergegeben wird.

Art. 29 Zeitpunkt drohender Insolvenz («Point of non-viability, PONV»)

1 In den Emissionsbedingungen oder Statuten ist vorzusehen, dass zusätzliches Kernkapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz mittels vollständiger Forderungsreduktion oder Wandlung zur Sanierung der Bank beiträgt. Die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger müssen in diesem Falle vollständig abgeschrieben werden.

2 Die Wandlung in hartes Kernkapital oder die Forderungsreduktion hat spätestens zu erfolgen:

a.
vor Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand; oder
b.
wenn die FINMA dies zur Vermeidung einer Insolvenz anordnet.

3 Für Beteiligungstitel, die als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden und keinen Mechanismus zur Verlusttragung nach Absatz 1 aufweisen, muss im Vertrag oder in den Statuten der unwiderrufliche Verzicht auf jegliche Privilegierung gegenüber dem als hartes Kernkapital geltenden Gesellschaftskapital im Zeitpunkt drohender Insolvenz vorgesehen werden.

3. Abschnitt: Ergänzungskapital («Tier 2»)

Art. 30 Anrechenbarkeit

1 Ein Kapitalinstrument ist als Ergänzungskapital anrechenbar, wenn:

a.
es die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 29 Absätze 1 und 2 erfüllt;
b.
es eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren aufweist und die Emissionsbedingungen keine Rückzahlungsanreize für die Bank enthalten;
c.
die Bank frühestens fünf Jahre nach Ausgabe zu einer Rückzahlung befugt ist;
d.
die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung vorgängig nur zustimmt, sofern:
1.
die verbleibenden Eigenmittel den Anforderungen nach Artikel 41 weiter genügen, oder
2.
ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden; und
e.
ausgeschlossen ist, dass Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber sich während der Laufzeit aufgrund des emittentenspezifischen Kreditrisikos erhöhen.

2 In den letzten fünf Jahren vor der Endfälligkeit nimmt die Anrechnung von Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals jährlich um 20 Prozent des Nominalbetrags ab. Im letzten Jahr entfällt eine Anrechnung gänzlich.

3 Die Artikel 21 Absatz 2, 28 und 29 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

4 Die FINMA bestimmt in technischen Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit zusätzlicher Elemente des Ergänzungskapitals, insbesondere:

a.
der Banken öffentlichen Rechts;
b.
der Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Privatbankiers gegenüber diesen, welche den Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht genügen; und
c.
der stillen Reserven.

4. Abschnitt: Korrekturen

Art. 31 Allgemeines

1 Die Berechnung der Korrekturen an den anrechenbaren Eigenmitteln ist für Einzelinstitute und konsolidierte Finanzgruppen auf die gleiche Weise vorzunehmen.

2 Massgebender Betrag einer Korrektur ist der Bilanzwert. Antizipierte Einflüsse aus der Besteuerung dürfen zur Verminderung der Korrektur nur berücksichtigt werden, wenn:

a.
das Steuerpassivum zusammen mit der entsprechenden Position automatisch erlischt; oder
b.
dies in dieser Verordnung oder den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA ausdrücklich vorgesehen ist.

3 Die FINMA kann in technischen Ausführungsbestimmungen Korrekturen für Banken vorsehen, welche ihre Rechnungsabschlüsse nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellen.

Art. 31a19 Änderungen des Zeitwerts eigener Verbindlichkeiten als Folge einer Veränderung des Kreditrisikos der Bank

1 Bei der Berechnung des harten Kernkapitals sind sämtliche nicht realisierten Gewinne und Verluste eigener Verbindlichkeiten zu neutralisieren, die auf Änderungen ihres Zeitwerts zurückgehen, welchen Veränderungen des Kreditrisikos der Bank zugrunde liegen.

2 Zusätzlich sind in Bezug auf derivative Verbindlichkeiten sämtliche Bewertungsanpassungen zu neutralisieren, die sich aus dem Kreditrisiko der Bank selbst ergeben.

3 Die Aufrechnung von Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Bank selbst mit Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Gegenparteien ist nicht gestattet.

19 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 32 Abzug vom harten Kernkapital

Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen:

a.
ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b.
ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c.
der Goodwill, einschliesslich etwaiger Goodwill, der bei der Bewertung von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte mit Ausnahme von Bedienungsrechten von Hypotheken («Mortgage Servicing Rights; MSR»);
d.
latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA»), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, wobei eine Verrechnung mit entsprechenden latenten Steuerverpflichtungen innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist, ausgenommen sind DTA aufgrund zeitlicher Diskrepanzen («temporary differences»);
e.
bei Banken, die den IRB20 anwenden (Art. 77), der Betrag, um den die nach diesem Ansatz berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss den Basler Mindeststandards übersteigen;
f.
Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen («gain on sale related to securitization transactions»);
g.
bilanzierte Forderungen gegenüber leistungsorientierten Pensionsfonds («defined benefit pension fund assets») gemäss den entsprechenden Vor­gaben der Basler Mindeststandards;
h.
die Netto-Longpositionen nach Artikel 52 in eigenen Beteiligungstiteln, die Bestandteil des harten Kernkapitals bilden, in direktem oder indirektem Eigenbesitz, innerhalb und ausserhalb des Handelsbuchs, soweit sie nicht bereits zulasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden;
i.
qualifizierte Beteiligungen am Kapital eines anderen Unternehmens des Finanzbereichs, soweit dieses am Kapital der Bank auch beteiligt ist («reciprocal holdings»);
j.21
im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung, wenn die FINMA eine Risiko­gewichtung nach Anhang 4 Ziffern 1.6 oder 1.7 nicht zulässt: die Netto-Longpositionen der direkt gehaltenen Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmungen, die nach Artikel 52 berechnet werden;
k.
Abzüge als Folge einer von der Bank gewählten Abzugsoption im Rahmen der Konsolidierungsbestimmungen nach den Artikeln 7 Absatz 4, 8 Absätze 2 und 3 sowie 9 Absätze 1 und 3.

20 Steht für: auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

Art. 33 Entsprechendes Abzugsverfahren

1 Hält die Bank Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens des Finanzbereichs, so werden die Abzüge im entsprechenden Abzugsverfahren vorgenommen. Dabei wird der Wert dieser Instrumente von demjenigen Kapitalbestandteil der Bank abgezogen, der dem Bestandteil auf Stufe des Drittunternehmens entspricht.

1bis Von international tätigen systemrelevanten Banken ausgegebene Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 126a Absatz 1 oder nach entsprechenden Regelungen ausländischer Rechtsordnungen werden für die Anforderungen dieses Abschnitts wie Instrumente des Ergänzungskapitals behandelt.22

2 Verfügt die Bank für den Abzug im entsprechenden Bestandteil der anrechenbaren Eigenmittel über kein oder ungenügendes Kapital, so erfolgt der Abzug vom nächst höheren Kapitalbestandteil.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018 (AS 2018 5241). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 34 Abzüge von Positionen an eigenen Eigenkapitalinstrumenten ausserhalb des harten Kernkapitals

1 Die nach Artikel 52 berechneten Netto-Longpositionen an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in direktem oder indirektem Eigenbesitz sind nach dem entsprechenden Abzugsverfahren abzuziehen.

2 Im entsprechenden Abzugsverfahren nach Absatz 1 an Instrumenten des Ergänzungskapitals entfällt bei Titeln der gleichen Emission die beschränkte Anrechnung nach Artikel 30 Absatz 2 (Amortisation) und es können Nominalwerte gegeneinander aufgerechnet werden.

Art. 35 Abzug nach Schwellenwerten

1 Bei einem Abzug nach Schwellenwert («threshold deduction») wird der Anteil, der über dem Schwellenwert liegt, abgezogen. Für die Festlegung des Schwellenwerts werden Positionen einer Bank nach den Vorgaben der Basler Mindeststandards an einem vordefinierten Prozentsatz ihres eigenen harten Kernkapitals gemessen.

2 Der Schwellenwert 1 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Buchstaben a–i und k.

3 Der Schwellenwert 2 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 einschliesslich eines allfälligen Abzuges vom harten Kernkapital als Folge der Berechnung beim Schwellenwert 1 (gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2).

4 Der Schwellenwert 3 ist so zu bestimmen, dass nach Berücksichtigung aller regulatorischen Anpassungen, einschliesslich des Abzuges an diesem Schwellenwert gemäss Artikel 40 Absatz 1, der Restbetrag der drei Positionen 15 Prozent des harten Kernkapitals nicht überschreitet.23

23 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 36 Massgebliches Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente

1 Ob für Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, das Abzugsverfahren nach Artikel 37 oder dasjenige nach Artikel 38 zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach dem Prozentsatz der nach Artikel 52 berechneten, an diesen Unternehmen direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungstiteln sowie weiteren Investitionsformen in solche Titel, welche synthetisch das gleiche Risiko verkörpern (gehaltene Titel).24

2 Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank in Form zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals an Unternehmen hält, deren Beteiligungstitel nach Artikel 32 Buchstaben i–k vom harten Kernkapital vollständig abzuziehen sind, folgen dem Verfahren nach Artikel 38 Absatz 1.

24 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 37 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs bis 10 Prozent

1 Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs höchstens 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, zieht von den eigenen Eigenkapitalbestandteilen denjenigen Teil der von ihr gesamthaft an allen solchen Unternehmen des Finanzbereichs gehaltenen Bilanzwerte aller Eigenkapitalinstrumente ab, der den Schwellenwert 1 übersteigt. Dies gilt auch, wenn die Bank nur Eigenkapitalinstrumente an einem Unternehmen des Finanzbereichs hält, die kein hartes Kernkapital darstellen.25

2 Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag wird im entsprechenden Abzugsverfahren aufgeteilt nach dem Verhältnis unter den durch die Bank an den betreffenden Unternehmen des Finanzbereichs gehaltenen Eigenkapitalinstrumenten vor dem Abzug.

2bis Zusätzlich zu der Begrenzung nach Absatz 1 am Schwellenwert 1 kann eine Bank Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach Artikel 33 Absatz 1bis bis zu 5 Prozent des harten Kernkapitals halten, ohne diese von eigenen Eigenkapitalbestandteilen abzuziehen. Die FINMA kann entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen.26

3 Der Teil der addierten Bilanzwerte nach Absatz 1, der unter dem Schwellenwert liegt, wird risikogewichtet. Die Risikogewichtung erfolgt dabei für jeden Eigenkapitalbestandteil entsprechend seiner Zuordnung zum Banken- und Handelsbuch vor dem Abzug.

25 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 38 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent

1 Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, hat sämtliche Eigenkapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals solcher Unternehmen mittels des entsprechenden Abzugsverfahrens ohne Schwellenwert zu behan­deln. Das entsprechende Abzugsverfahren ohne Schwellenwerte gilt auch für geha­l­tene Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen von inter­national tätigen systemrelevanten Banken nach Artikel 33 Absatz 1bis.27

2 Sie muss den Betrag, um den die Summe der Bilanzwerte sämtlicher direkt oder indirekt gehaltener Anteile an hartem Kernkapital solcher Unternehmen ausserhalb des Konsolidierungskreises den Schwellenwert 2 übersteigt, bei der Einzelinstitutsberechnung wie auch konsolidiert von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.

3 Der nach Absatz 2 ermittelte Betrag unter dem Schwellenwert, wird nach Artikel 40 behandelt.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 39 Weitere Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 2

1 Die Bank muss von ihrem harten Kernkapital folgende den Schwellenwert 2 übersteigende Beträge gesondert in Abzug bringen:

a.
Bedienungsrechte von Hypotheken («Mortgage servicing rights»); und
b.
latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA») aufgrund zeitlicher Diskrepanzen («temporary differences»).

2 Beträge unter dem Schwellenwert werden nach Artikel 40 behandelt.

Art. 40 Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 3

1 Die sich nach den Verfahren gemäss den Artikeln 38 Absätze 2 und 3 und 39 ergebenden Bilanzwerte, die unterhalb des Schwellenwerts 2 liegen, werden addiert und am Schwellenwert 3 gemessen. Die Bank muss den Betrag über dem Schwellenwert 3 von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.

2 Beträge unter dem Schwellenwert 3 hat die Bank je mit 250 Prozent Risiko zu gewichten.

3. Titel: Erforderliche Eigenmittel

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 41 Zusammensetzung

Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus:

a.
den Mindesteigenmitteln;
b.
dem Eigenmittelpuffer;
c.28
dem antizyklischen Puffer;
cbis.29
dem erweiterten antizyklischen Puffer; und
d.
den zusätzlichen Eigenmitteln.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 42 Mindesteigenmittel

1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 gesamthaft Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der gewichteten Positionen als Mindesteigenmittel halten. Dabei müssen mindestens 4,5 Prozent der gewichteten Positionen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.30

2 Die gewichteten Positionen setzen sich zusammen aus:

a.
den nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 49) sowie den gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 76);
b.
den nach Artikel 79 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken;
c.
dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 80–88);
d.
dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89–94);
e.
dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien (Art. 70);
f.
dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für das Risiko möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (Art. 55).

3 Eine Bank hat die FINMA und die Prüfgesellschaft zu informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt.

4 Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach den Absätzen 1 und 2, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 43 Eigenmittelpuffer

1 Banken sollen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer bis zur Höhe der Gesamteigenmittelquote nach den Vorgaben von Anhang 8 halten. Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.31

2 Banken, deren Eigenmittelpuffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder des schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht.

3 Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung des Eigenmittelpuffers fest.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 44 Antizyklischer Puffer

1 Die Schweizerische Nationalbank kann dem Bundesrat beantragen, die Banken zu verpflichten, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer von maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen in der Schweiz zu halten, wenn dies erforderlich ist, um:

a.
die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums zu stärken; oder
b.
einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken.

2 Sie hört die FINMA vorgängig zum Antrag an und informiert gleichzeitig das Eidgenössische Finanzdepartement. Folgt der Bundesrat dem Antrag, so wird diese Verordnung mit einem entsprechenden Anhang ergänzt.

3 Der antizyklische Puffer kann auf bestimmte Kreditpositionen beschränkt werden. Er wird aufgehoben oder den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn die für seine Anordnung massgebenden Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach den Absätzen 1 und 2.

4 Artikel 43 Absätze 2 und 3 gilt für den antizyklischen Puffer sinngemäss.

Art. 44a32 Erweiterter antizyklischer Puffer

1 Banken mit einer Bilanzsumme von mindestens 250 Milliarden Franken, deren gesamtes Auslandengagement mindestens 10 Milliarden Franken beträgt, oder mit einem gesamten Auslandengagement von mindestens 25 Milliarden Franken sind verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen erweiterten antizyklischen Puffer zu halten.

2 Für solche Banken entspricht die Höhe des erweiterten antizyklischen Puffers der gewichteten durchschnittlichen Höhe der antizyklischen Puffer, die gemäss der vom Basler Ausschuss veröffentlichten Liste in denjenigen Mitgliedstaaten gelten, in denen die massgeblichen Forderungen der Bank gegenüber dem Privatsektor belegen sind, jedoch maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen. Nicht als Forderungen gegenüber dem Privatsektor gelten Forderungen gegenüber Banken und der öffentlichen Hand.

3 Die Gewichtung der Quoten für den jeweiligen Mitgliedstaat entspricht der gesamten Eigenmittelanforderung für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor in diesem Staat dividiert durch die gesamte Eigenmittelanforderung der Bank für Kreditengagements gegenüber dem Privatsektor.

4 Die für den erweiterten antizyklischen Puffer massgebende Höhe für die Schweiz entspricht dem nach Artikel 44 für sämtliche Positionen angeordneten antizyklischen Puffer. Ein Puffer nach Artikel 44 ist auf den erweiterten antizyklischen Puffer anrechenbar.

5 Ein nach Artikel 44 Absatz 3 auf bestimmte Kreditpositionen beschränkter antizyklischer Puffer ist für den erweiterten antizyklischen Puffer nicht zu berücksich­tigen.

6 Artikel 43 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 4533 Zusätzliche Eigenmittel

Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Artikel 42 und der Eigenmittelpuffer nach Artikel 43 keine ausreichende Sicherheit gewährleisten namentlich im Verhältnis zu:

a.
den Geschäftsaktivitäten;
b.
den eingegangenen Risiken;
c.
der Geschäftsstrategie;
d.
der Qualität des Risikomanagements; oder
e.
dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken.

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 4634 Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)

1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 Kern­kapital in Höhe von 3 Prozent der ungewichteten Positionen (Gesamtengagement) halten.

2 Das Gesamtengagement entspricht dem Nenner der nach den Vorgaben der Basler Mindeststandards berechneten Leverage Ratio. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7625).

Art. 47 Parallelrechnungen bei Verwendung von Modellansätzen

Für Banken, die ihre erforderlichen Eigenmittel auf Basis von bewilligungspflichtigen Modellansätzen (IRB, EPE-Modellmethode35, Marktrisiko-Modellansatz oder AMA36) bestimmen, kann die FINMA eine parallele Berechnung der erforderlichen Eigenmittel nach einem aus ihrer Sicht geeigneten Standardansatz verlangen.

35 Steht für: Expected-Positive-Exposure-Modellmethode.

36 Steht für: Advanced Measurement Approaches.

1a. Kapitel:37 Vereinfachungen für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).


Art. 47a Vereinfachungen

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV38 können bei der FINMA beantragen, von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel nach den Artikeln 41–46 dispensiert zu werden.

Art. 47b Voraussetzungen

1 Banken der Kategorien 4 und 5 können die Vereinfachungen in Anspruch nehmen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe Finanzgruppe jederzeit erfüllen:

a.
Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen einer vereinfachten Leverage Ratio von mindestens 8 Prozent.
b.
Die durchschnittliche Liquiditätsquote beträgt mindestens 110 Prozent.
c.
Der Refinanzierungsgrad beträgt mindestens 100 Prozent.

2 Die vereinfachte Leverage Ratio entspricht dem Quotienten aus:

a.
Kernkapital; und
b.
Summe aller Bilanzaktiven, abzüglich Goodwill und Beteiligungen, sowie aller Ausserbilanzpositionen.

3 Die durchschnittliche Liquiditätsquote entspricht dem Quotienten aus:

a.
Durchschnitt der letzten zwölf Monatsendbestände an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) nach Artikel 15 der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201239 (LiqV); und
b.
durchschnittlichem Wert des Nettomittelabflusses zum Monatsende nach Artikel 16 LiqV, der gemäss Stressszenario für die Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR) im 30-Tage-Horizont zu erwarten ist, der letzten zwölf Monate.

4 Der Refinanzierungsgrad entspricht dem Quotienten aus:

a.
Summe von Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, Kassenobligationen, Anleihen mit Restlaufzeit über einem Jahr und Pfandbriefdarlehen mit Restlaufzeit über einem Jahr, sowie dem Eigenkapital; und
b.
Forderungen gegenüber Kunden und Hypothekarforderungen.

5 Die FINMA kann zu den Absätzen 2–4 technische Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 47c Ablehnung des Antrags

Die FINMA kann den Antrag auf Vereinfachungen ablehnen, wenn:

a.
die Voraussetzungen nach den Artikeln 47a und 47b nicht erfüllt sind;
b.
sie gegen die betreffende Bank aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen hat, ein Verfahren nach Artikel 30 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200740 (FINMAG) eröffnet wurde oder die Bank Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes nach Artikel 31 FINMAG nicht umgesetzt hat in den Bereichen:
1.
Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201841,
2.
Marktverhaltensregeln nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201542,
3.
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199743,
4.
grenzüberschreitendes Geschäft;
c.
das Zinsrisikomanagement unzureichend ist oder das Zinsrisiko im Verhältnis zum Kernkapital, dem Erfolg aus dem Zinsengeschäft oder der Risikotragfähigkeit unter Berücksichtigung aller Risiken unangemessen hoch ist.
Art. 47d Entfallen der Voraussetzungen

1 Banken, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47b nicht mehr erfüllen, haben dies der FINMA umgehend mitzuteilen.

2 Stellt die FINMA fest, dass eine Bank nicht mehr der Kategorie 4 oder 5 angehört oder dass ein Ablehnungsgrund nach Artikel 47c vorliegt, so teilt sie dies der Bank mit.

3 Bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 räumt die FINMA der Bank eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzungen ein. Diese beträgt in der Regel ein Jahr, kann jedoch in begründeten Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so können die Vereinfachungen nach Artikel 47a nicht mehr beansprucht werden.

2. Kapitel: Kreditrisiken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 48 Begriff

1 In Zusammenhang mit der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel wird mit Kreditrisiko die Gefahr eines Verlusts bezeichnet, der dadurch entsteht, dass:

a.
eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder
b.
sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Beteiligungstiteln, Zinsinstrumenten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen.

2 Als Gegenpartei-Kreditrisiko gilt bei Derivat-, Repo- und repoähnlichen Geschäften das Kreditrisiko gegenüber der Gegenpartei und nicht das Kreditrisiko der den Geschäften zugrunde liegenden Finanzinstrumente.44

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

Art. 49 Nach Risiko zu gewichtende Positionen

1 Positionen sind nach Risiko zu gewichten, sofern sie ein Kreditrisiko aufweisen und kein Abzug von den Eigenmitteln nach den Artikeln 31–40 vorgesehen ist.

2 Als Positionen gelten dabei:

a.
Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten;
b.
Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen;
c.
übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte;
d.
Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden;
e.
Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 82 Abs. 1 Bst. a.) angewendet wird;
f.
Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch geführt werden.

3 Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 109, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.

Art. 50 Ansätze

1 Die Gewichtung der einzelnen Positionen zur Ermittlung der erforderlichen Mindesteigenmittel für Kreditrisiken nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a erfolgt nach einem der folgenden Ansätze:

a.
dem SA-BIZ45 (Art. 63–75); oder
b.
dem IRB (Art. 77).

2 Der IRB und der SA-BIZ dürfen kombiniert werden.

3 Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

4 Sie erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kreditrisiken und Verbriefungen.

45 Steht für den sog. internationaler Standardansatz.

2. Abschnitt: Berechnung der Positionen

Art. 51 Nettoposition

1 Die Nettopositionen werden wie folgt berechnet:

physischer Bestand zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing
+
nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./.
nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
+
feste Übernahmezusagen aus Emissionen abzüglich abgegebener Unterbeteiligungen und abzüglich fester Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank beseitigen
+
Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet
./.
Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet
+
Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet
./.
Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet.

2 Ein passivierter Betrag von Einzelwertberichtigungen und -rückstellungen ist von der Nettoposition abzuziehen.

3 Positive Nettopositionen werden als Netto-Longpositionen, die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen als Netto-Shortpositionen bezeichnet.

Art. 52 Nettoposition für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen

1 Die Nettopositionen für Eigenkapitalinstrumente von im Finanzbereich tätigen Unternehmen werden, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, wie folgt berechnet:

physischer Bestand zuzüglich synthetische Positionen sowie Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing
+
nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./.
nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)
./.
Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften, die fünf Werktage oder weniger gehalten wurden
+
Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet
./.
Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet
+
Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet
./.
Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet.

2 Bei direkt gehaltenen Instrumenten, die Eigenkapitalinstrumente sind oder durch welche Eigenkapitalinstrumente indirekt oder synthetisch gehalten werden, ausgenommen eigene Eigenkapitalinstrumente, ist eine Verrechnung von Long- und Short-Positionen in den Eigenkapitalinstrumenten nur zulässig, wenn:46

a.
sich die Long- und die Short-Position auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen; und
b.
die Short-Position des Instruments die gleiche Laufzeit aufweist wie die Long-Position oder zumindest eine Restlaufzeit von einem Jahr hat.

3 Bei eigenen Eigenkapitalinstrumenten sind pro Bestandteil (CET1, AT1 und T2) jeweils folgende Nettopositionen zu bestimmen und nach den Artikeln 32–34 vom entsprechenden Bestandteil abzuziehen:

a.
Nettoposition der direkt oder synthetisch gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei Long- und Short-Positionen nur verrechnet werden dürfen, wenn sie sich auf dasselbe Eigenkapitalinstrument beziehen und die Short-Position kein Gegenparteirisiko aufweist.
b.
Nettoposition der via ein Finanzinstrument wie ein Index oder eine Option auf einen Index indirekt gehaltenen eigenen Eigenkapitalinstrumente, wobei nur verrechnet werden darf, wenn sich Long- und Shortposition auf dasselbe Basisinstrument beziehen; ein Gegenparteirisiko der Short-Position ist zu unterlegen.

46 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 53 Positionen bei Ausserbilanzgeschäften

1 Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.

2 Banken, die den IRB anwenden, berechnen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.

Art. 54 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen

1 Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent im SA-BIZ berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang 1 multipliziert wird.

2 Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten behandelt werden.

Art. 55 Risiko möglicher Wertanpassungen von Derivaten

1 Die Banken müssen nebst den Kreditausfallrisiken von Derivat-Gegenparteien nach den Artikeln 50 und 56 auch das Risiko von Marktwert-Verlusten durch Wertanpassungen von Derivaten aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos mit Mindesteigenmitteln unterlegen.

2 Die FINMA regelt die Berechnungsmethode für die entsprechenden Mindesteigenmittel in Abhängigkeit von den gewählten Berechnungsmethoden für die Kreditäquivalente (Art. 56) und für Marktrisiken (Art. 82). Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

3 Sie stellt für Banken, die weder einen Modellansatz nach Artikel 56 noch einen Modellansatz nach Artikel 82 gewählt haben, eine konservative, vereinfachte Berechnungsmethode zur Verfügung.

Art. 56 Berechnungsmethoden für Derivate

1 Kreditäquivalente für Derivate können nach folgenden Methoden berechnet werden:

a.
nach dem Standardansatz;
b.
nach der Expected-Positive-Exposure-Modellmethode (EPE-Modell­metho­de).47

2 Die Verwendung der EPE-Modellmethode erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

3 Die Berechnung des Kreditäquivalents im Falle einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Artikel 61, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind, wird durch die FINMA präzisiert.

4 Diese Berechnungsmethoden sind gültig für alle Derivate, unabhängig davon ob sie an einer Börse gehandelt oder ausserbörslich abgeschlossen werden.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

Art. 5748 Standardansatz

1 Zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem Standardansatz wird die Summe aus den aufsichtsrechtlich festgelegten Wiederbeschaffungskosten und dem Betrag des potenziellen künftigen Wertanstiegs mit dem Faktor 1,4 multipliziert.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen nach Massgabe der Basler Mindeststandards.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

Art. 59 EPE-Modellmethode

1 Die FINMA legt die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach der EPE-Modellmethode fest. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

2 Die Kreditäquivalente werden mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.

Art. 60 Zinsinstrumente und Beteiligungstitel

1 Handelt es sich bei den Zinsinstrumenten oder Beteiligungstiteln um Eigenkapitalinstrumente eines im Finanzbereich tätigen Unternehmens, so bestimmt sich die Nettoposition nach Artikel 52.

2 Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln desselben Emittenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 51 zu berechnen.

3 Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch geführt werden, ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.

4 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 82 Abs. 1 Bst. a) angewendet wird.

Art. 61 Risikomindernde Massnahmen

1 Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden:

a.
die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting);
b.
Garantien;
c.
Kreditderivate; und
d.
andere Sicherheiten.

2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass die risikomindernden Massnahmen in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

3 Die FINMA präzisiert diese risikomindernden Massnahmen.

Art. 62 Besicherte Transaktionen

1 Eine Bank kann Sicherheiten nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d wahlweise berücksichtigen nach:

a.
dem einfachen Ansatz;
b.
dem umfassenden Ansatz.

2 Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

3 Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse.

4 Die FINMA präzisiert diese Ansätze.

5 Bei der Berechnung der Kreditäquivalente nach den Artikeln 56–59 sind alle zur Besicherung von Derivaten durch die Bank gestellten sowie von der Bank erhaltenen anrechenbaren Sicherheiten zu berücksichtigen.50

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

3. Abschnitt: Positionsklassen und deren Gewichtung nach SA-BIZ

Art. 63 Positionsklassen

1 Die Banken ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu.

2 In folgenden Positionsklassen können die einzelnen Positionen aufgrund externer Ratings gewichtet werden:

a.
Zentralregierungen und Zentralbanken;
b.
öffentlich-rechtliche Körperschaften;
c.
Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Internationaler Währungsfonds (IWF) und multilaterale Entwicklungsbanken;
d.
Banken und Wertpapierhäuser;
e.
Gemeinschaftseinrichtungen;
f.
Börsen und Clearinghäuser;
g.
Unternehmen.

3 In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden:

a.
natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen);
b.
inländische Pfandbriefe;
c.
direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen;
d.
nachrangige Positionen;
e.
überfällige Positionen;
f.51
Beteiligungstitel;
fbis.52
Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen;
g.
übrige Positionen.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

Art. 64 Verwendung externer Ratings

1 Banken können im SA-BIZ Positionen mit Ratings von Ratingagenturen gewichten, sofern diese von der FINMA zu diesem Zweck anerkannt sind.

2 Die FINMA ordnet die Ratings der anerkannten Ratingagenturen einzelnen Ratingklassen zu und legt die Risikogewichtung der einzelnen Klassen fest.

3 Der Verwendung externer Ratings muss ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde gelegt werden. Dieses ist konsequent zu befolgen.

4 Gewichtet eine Bank Positionen aufgrund von Ratings externer Ratingagenturen, so muss sie grundsätzlich alle Positionen ausserhalb der Positionsklasse Unternehmen aufgrund von externen Ratings gewichten. Gewichtet sie auch Positionen der Positionsklasse Unternehmen nach externen Ratings, so muss sie grundsätzlich alle Positionen dieser Klasse nach externen Ratings gewichten.

5 Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder liegt zur Gewichtung einer Position kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse «ohne Rating» zu verwenden.

Art. 66 Berechnung der zu gewichtenden Positionen

1 Positionen innerhalb von Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 2 sind für den SA-BIZ nach Anhang 2 zu gewichten.

2 Positionen innerhalb der Positionsklassen nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstaben a–e und g sind nach Anhang 3 zu gewichten.

3 Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f sind nach Anhang 4 zu gewichten.

3bis Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe fbis sind nach den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu gewichten. Die FINMA richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.53

4 Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 60 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend zu gewichten.

5 Bei Positionen in Form von Eigenkapitalinstrumenten von im Finanzbereich tätigen Unternehmen bezieht sich die Gewichtung nach den Absätzen 3 und 4 auf denjenigen Teil der Nettoposition nach Artikel 52, der nicht nach dem entsprechenden Abzugsverfahren (Art. 33) von den Eigenmitteln abzogen wurde.

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).

Art. 67 Positionen in lokaler Währung gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken

Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf lokale Währung lautende Positionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 66 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen analog gewichten, sofern diese Positionen in lokaler Währung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese analoge Gewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in lokaler Währung refinanziert ist.

Art. 68 Banken und Wertpapierhäuser

1 Wertpapierhäuser können nur dann der Positionsklasse Banken und Wertpapierhäusern (Art. 63 Abs. 2 Bst. d) zugeordnet werden, wenn sie einer Aufsicht unterstehen, die derjenigen der Banken gleichwertig ist.

2 Verrechnete Positionen aus Ausserbilanzgeschäften werden dem Laufzeitband der kürzesten der verrechneten Positionen zugewiesen.

3 Positionen gegenüber Banken ohne externes Rating ausser kurzfristige selbst-liquidierende Akkreditive für Handelsfinanzierung dürfen kein Risikogewicht erhalten, das niedriger ist als das Risikogewicht für Positionen gegenüber ihrem Sitzstaat.54

54 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 69 Börsen und Clearinghäuser

1 Clearinghäuser sind Einrichtungen, über welche die vertraglichen Leistungen gehandelter Kontrakte erfüllt werden.

2 Für Kreditrisiken gelten die Risikogewichte von 0 oder 2 Prozent nach Anhang 2 nur, sofern eine regulierte zentrale Gegenpartei unmittelbar in die Transaktion zwischen zwei Marktteilnehmern eintritt und ein angemessenes und umfassendes Besicherungssystem als Grundlage für die Funktionsausübung dieser zentralen Gegenpartei etabliert ist.

3 Dieses Besicherungssystem gilt insbesondere dann als angemessen und umfassend, wenn:

a.
die Kontrakte täglich zu Marktkursen bewertet werden und täglich ein Margenausgleich stattfindet;
b.
die innerhalb des nächsten Tages zu erwartenden Wertveränderungen mit einem hohen Konfidenzniveau laufend besichert werden; und
c.
unerwartete Verluste abgesichert sind.

4 Die FINMA regelt die zusätzlichen Kriterien für zentrale Gegenparteien im Zusammenhang mit Derivaten und Repo- oder repoähnlichen Geschäften gemäss den Basler Mindeststandards.

Art. 70 Kreditrisiken und Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien

1 Für Banken, die als Clearing-Mitglied einer zentralen Gegenpartei für börslich oder ausserbörslich gehandelte Derivate sowie für Repo- oder repoähnliche Geschäfte agieren, regelt die FINMA die Methode zur Bestimmung der Mindesteigenmittel für Risiken, die sich aus den expliziten und impliziten Garantieverpflichtungen gegenüber der zentralen Gegenpartei ergeben. Die FINMA richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

2 Zentrale Gegenparteien sind Clearinghäuser, die sich als Vertragspartei zwischen die Gegenparteien von Kontrakten schalten und die Leistungserfüllung der Kon­trakte während der gesamten Laufzeit garantieren.

3 Clearing-Mitglieder sind befugt, als Partei in eine direkte Transaktion mit der zentralen Gegenpartei einzutreten, unabhängig davon, ob sie dies in eigener Sache tun oder als Intermediär zwischen der zentralen Gegenpartei und anderen Markt­teilnehmern.

Art. 71 Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating

Gewichtet eine Bank die Positionen gegenüber Unternehmen unter der Verwendung von Ratings, so erhalten Positionen ohne Rating das Risikogewicht von 100 Prozent oder dasjenige des zugehörigen Zentralstaates, sofern dieses höher als 100 Prozent ist.

Art. 72 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen

1 Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die durch den Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind.

2 Baukredite und Kredite für Bauland sind entsprechend der zukünftigen Nutzung des finanzierten Objekts den Liegenschaftskategorien nach Anhang 3 zuzuordnen.

3 Das Risikogewicht von 35 Prozent für ausländische Wohnliegenschaften gilt nur, sofern für diese Liegenschaften ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Wohnliegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.

4 Verpfändete Vorsorgeguthaben und verpfändete Ansprüche auf Vorsorgeleistungen nach Artikel 30b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198255 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie Artikel 4 der Ver­ordnung vom 13. November 198556 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen werden bei der Berechnung der für die Risikogewichtung massgebenden Position nach Anhang 3 als Eigenmittel der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers berücksichtigt, sofern

a.
die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht;
b.
es sich bei der Liegenschaft um eine durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer selbst genutzte Liegenschaft handelt; und
c.
die Minimalanforderungen nach Absatz 5 erfüllt sind.

5 Das Risikogewicht für grundpfandgesicherte Positionen nach Anhang 3 beträgt 100 Prozent, soweit das Kreditgeschäft die Minimalanforderungen einer nach Artikel 7 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200757 von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung nicht erfüllt. Die Minimalanforderungen haben vorzusehen:

a.
einen durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer für die Finanzierung zu erbringenden angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln, der weder aus einer Verpfändung noch aus einem Vorbezug nach Artikel 30b beziehungsweise 30c BVG stammt;
b.
eine zeitlich und betragsmässig angemessene Amortisation des Kredits.
Art. 73 Beteiligungstitel

Nettopositionen in Beteiligungstiteln sind nach Anhang 4 zu gewichten. Ausgenommen sind Anteile von Nettopositionen, die:

a.
nach den Artikeln 31–40 von den Kapitalbestandteilen abzuziehen sind; oder
b.
nach Artikel 40 Absatz 2 zu gewichten sind.
Art. 74 Lombardkredite

Lombardkredite können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse einzeln nach dem einfachen Ansatz (Art. 62 Abs. 1 Bst. a) oder dem umfassenden Ansatz (Art. 62 Abs. 1 Bst. b) gewichtet werden.

Art. 76 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen

1 Positive Wiederbeschaffungswerte von Positionen aus nicht abgewickelten Devisen-, Effekten- und Warentransaktionen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht (Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen) und die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem abgewickelt werden, werden wie folgt gewichtet:

Anzahl Bankwerktage nach
dem vereinbarten Erfüllungsdatum

Risikogewichtung

  5–15

  100 %

16–30

  625 %

31–45

  937,5 %

46 oder mehr

1250 %

2 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen, die auf andere Weise abge­wickelt werden, sind wie folgt zu behandeln:

a.
Die Bank, die ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft wie einen Kredit, bis die Gegenleistung erbracht wird. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle einer ratingabhängigen Risikogewichtung auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden.
b.
Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert mit 1250 Prozent gewichtet.

3 Repurchase-, Reverse-Repurchase-Agreements und Securities Lending und Borrowing werden ausschliesslich nach Artikel 75 behandelt.

4. Abschnitt: IRB

Art. 77

1 Die Banken, die zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen und zur Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen:

a.
dem einfachen IRB (F-IRB58); oder
b.
dem fortgeschrittenen IRB (A-IRB59).

2 Die FINMA präzisiert die Berechnung. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

3 Bei fehlender Regelung unter dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ.

58 Steht für Foundation IRB

59 Steht für Advanced IRB

3. Kapitel: Nicht gegenparteibezogene Risiken

Art. 78 Begriff

Mit nicht gegenparteibezogenen Risiken wird die Gefahr eines Verlustes aufgrund von Wertänderungen oder einer Liquidation von nicht gegenparteibezogenen Aktiven wie Liegenschaften und anderen Sachanlagen bezeichnet.

Art. 79 Gewichtung

1 Zur Unterlegung der nicht gegenparteibezogenen Risiken sind folgende Positionen zu 100 Prozent zu gewichten:

a.
Liegenschaften;
b.
übrige Sachanlagen und unter den sonstigen Aktiven bilanzierte abschreibungspflichtige Aktivierungen, sofern diese nicht nach Artikel 32 Buch­stabe c vom harten Kernkapital abgezogen werden.
2 Der Aktivsaldo des Ausgleichskontos ist mit 0 Prozent zu gewichten.

4. Kapitel: Marktrisiken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 80 Grundsatz

1 Die Marktrisiken von Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln, die im Handelsbuch geführt werden, sowie von Devisen-, Gold- und Rohstoffpositionen in der gesamten Bank sind mit Eigenmitteln zu unterlegen.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Marktrisiken.

Art. 81 Begriff

Mit Marktrisiko wird die Gefahr eines Verlusts aus Wertschwankungen einer Posi­tion bezeichnet, die durch eine Veränderung der ihren Preis bestimmenden Faktoren wie Aktien- oder Rohstoffpreise, Wechselkurse und Zinssätze und deren jeweiligen Volatilitäten ausgelöst wird.

Art. 82 Berechnungsansätze

1 Die Mindesteigenmittel für Marktrisiken können nach den folgenden Ansätzen berechnet werden:

a.
dem De-Minimis-Ansatz;
b.
dem Marktrisiko-Standardansatz; oder
c.
dem Marktrisiko-Modellansatz.

2 Bei Verwendung mehrerer dieser Ansätze ergeben sich die Mindesteigenmittel aus der Summe der nach diesen Ansätzen berechneten Mindesteigenmittel.

2. Abschnitt: De-Minimis-Ansatz

Art. 83

1 Banken, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, dürfen die Mindesteigenmittel für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, nach den Artikeln 66–76 berechnen. Sie wenden dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes an wie für die Unterlegung der Kreditrisiken.

2 Die FINMA legt die Grenzwerte fest.

3. Abschnitt: Marktrisiko-Standardansatz

Art. 84 Zinsinstrumente im Handelsbuch

1 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zins­instrumenten vorliegen müssen, ergeben sich aus der Multiplikation der Nettoposi­tion pro Emission mit den Sätzen nach Anhang 5.

2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Mindesteigenmittel, die vorliegen müssen zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten aus Verbriefungen mit nach Risiken aufgeteilten Tranchen.

3 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Zinsinstrumenten vorliegen müssen, entsprechen der Summe der pro Währung mittels der Laufzeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Werte.

Art. 85 Aktieninstrumente im Handelsbuch

1 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Aktieninstrumenten vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro Emittent.

2 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Aktieninstrumenten vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Summe der Netto­positionen pro nationalen Markt.

Art. 86 Devisenpositionen

Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des Marktrisikos von Devisenpositionen vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der Netto-Shortpositionen. Massgebend ist der höhere Wert.

Art. 87 Gold- und Rohstoffpositionen

1 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des Marktrisikos von Goldpositionen vorliegen müssen, betragen 8 Prozent der Nettoposition.

2 Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung des Rohstoffrisikos vorliegen müssen, sind nach dem Laufzeitbandverfahren oder nach dem vereinfachten Verfahren zu bestimmen.

4. Abschnitt: Marktrisiko-Modellansatz

Art. 88

1 Die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

2 Die FINMA präzisiert die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Markt­risiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

3 Sie legt die im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikatoren im Ein­zelfall fest. Dabei trägt sie der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung. Die Multiplikatoren betragen jeweils mindestens 3,0.

5. Kapitel: Operationelle Risiken

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 89 Begriff

Mit operationellen Risiken wird die Gefahr von Verlusten bezeichnet, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten. Eingeschlossen sind Rechtsrisiken, nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken.

Art. 90 Berechnungsansätze

1 Zur Bestimmung der Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der operationellen Risiken vorliegen müssen, können die Banken zwischen den folgenden Ansätzen wählen:

a.
dem Basisindikatoransatz;
b.
dem Standardansatz;
c.
institutsspezifischen Ansätzen (AMA).

2 Die Anwendung eines institutsspezifischen Ansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen.

Art. 91 Ertragsindikator

1 Banken, die ihre Mindesteigenmittel zur Unterlegung operationeller Risiken nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz bestimmen, müssen dazu für die drei vorangegangenen Jahre jeweils einen Ertragsindikator berechnen. Dieser entspricht der Summe der folgenden Positionen der Erfolgsrechnung:

a.60
Brutto-Erfolg Zinsengeschäft;
b.
Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;
c.61
Erfolg aus dem Handelsgeschäft und der Fair-Value-Option;
d.
Beteiligungsertrag aus nicht zu konsolidierenden Beteiligungen; und
e.
Liegenschaftenerfolg.

2 Sämtliche Erträge aus Auslagerungsvereinbarungen, bei denen die Bank selbst als Dienstleisterin auftritt, sind als Bestandteile des Ertragsindikators zu berücksichtigen.

3 Tritt die Bank als Auftraggeberin einer ausgelagerten Dienstleistung auf, so dürfen entsprechende Aufwendungen vom Ertragsindikator nur abgezogen werden, wenn die Auslagerung innerhalb derselben Finanzgruppe erfolgt und konsolidiert erfasst wird.

4 Zur Bestimmung des Ertragsindikators können Banken anstelle der schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften international anerkannte Rechnungslegungsstandards verwenden, sofern die FINMA dies bewilligt.

60 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

61 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

2. Abschnitt: Ansätze

Art. 92 Basisindikatoransatz

1 Die Mindesteigenmittel entsprechen 15 Prozent des Durchschnitts der Ertragsindikatoren der vorangegangenen drei Jahre. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertragsindikator positiv ausfiel.

2 Die FINMA kann die Anwendung des Basisindikatoransatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.

Art. 93 Standardansatz

1 Die Mindesteigenmittel werden wie folgt berechnet:

a.
Für jedes Geschäftsfeld und für jedes der drei vorangegangenen Jahre ist ein Ertragsindikator zu ermitteln und mit dem Satz nach Absatz 2 zu multiplizieren.
b.
Die resultierenden Zahlenwerte sind für jedes Jahr zu addieren. Dabei können negative Zahlenwerte aus einzelnen Geschäftsfeldern mit positiven Zahlenwerten anderer Geschäftsfelder verrechnet werden.
c.
Die Mindesteigenmittel entsprechen dem Betrag des Dreijahresdurchschnitts. Für die Bildung des Durchschnitts werden allfällige negative Summanden gleich null gesetzt.

2 Die Aktivitäten sind folgenden Geschäftsfeldern zuzuordnen und mit den folgenden Sätzen zu multiplizieren:

a.
Unternehmensfinanzierung/-beratung18 %
b.
Handel18 %
c.
Privatkundengeschäft12 %
d.
Firmenkundengeschäft15 %
e.
Zahlungsverkehr/Wertschriftenabwicklung18 %
f.
Depot- und Treuhandgeschäfte15 %
g.
institutionelle Vermögensverwaltung12 %
h.
Wertschriftenprovisionsgeschäft12 %

3 Die FINMA kann die Anwendung des Standardansatzes von zusätzlichen qualita­tiven Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.

Art. 94 Institutsspezifische Ansätze (AMA)

1 Die Banken können die Mindesteigenmittel unter Verwendung eines institutsspezifischen Ansatzes bestimmen.

2 Die FINMA erteilt die dazu erforderliche Bewilligung, wenn die Bank über ein Modell verfügt, das ihr erlaubt, unter Verwendung interner und externer Verlust­daten, Szenarioanalysen sowie der entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems operationelle Risiken zu quantifizieren.

4. Titel: Risikoverteilung

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 9562 Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken

1 Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank erreicht oder überschreitet.

2 Banken müssen Klumpenrisiken und andere grosse Kreditrisiken gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien identifizieren, überwachen und entsprechende Meldepflichten beachten.

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

Art. 9663 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition

1 Bei der Identifikation und Überwachung von Klumpenrisiken sind alle mit Kreditrisiken oder Gegenpartei-Kreditrisiken verbundenen bilanziellen und ausserbilanziellen Positionen des Bankenbuchs und des Handelsbuchs gegenüber einer einzelnen Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu erfassen.

2 Die erfassten Positionen sind zu einer Gesamtposition zu aggregieren.

3 Bei der Berechnung der Gesamtposition müssen nicht berücksichtigt werden:

a.
Positionen, die nach den Artikeln 31–40 vom Kernkapital abgezogen werden: im Umfang des Abzugs;
b.
untertägige Positionen gegenüber Banken.

4 Positionen, die bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent risikogewichtet werden, sind in die Gesamtposition einzubeziehen.

5 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen gegenüber den einzelnen Gegenparteien.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

2. Abschnitt: Obergrenzen der Klumpenrisiken

Art. 9764 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken

1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals ausmachen.

2 Diese Obergrenze gilt nicht für:

a.
Positionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen;
b.
Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buchstabe a;
c.
Positionen, die durch finanzielle Sicherheiten von Gegenparteien nach Buch­stabe a gedeckt sind;
d.
Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abrechnungen (Clearing-Dienstleistungen).

3 Die Bestimmung der Positionen richtet sich nach Artikel 119 Absatz 3.

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

Art. 9865 Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber Banken und Wertpapierhäusern

In Abweichung von Artikel 97 Absatz 1 beträgt für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV66 die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber Banken und Wertpapierhäusern, wenn es sich dabei nicht um nach Artikel 8 Absatz 3 BankG oder nach Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe b als systemrelevant bezeichnete Banken oder Finanzgruppen handelt: 100 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

66 SR 952.02

Art. 9967 Überschreitung der Obergrenze

1 Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf ausser in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden.

2 Eine Überschreitung ist zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kundenzahlungsverkehrs steht und längstens fünf Bankwerktage dauert.

3 Eine Überschreitung ist zudem zulässig, wenn sie einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.

4 Der Betrag, um den die Obergrenze aufgrund einer Verbindung nach Absatz 3 überschritten wird, darf aktiv nicht weiter erhöht werden. Die Überschreitung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

3. Abschnitt:68 Meldepflichten im Zusammenhang mit Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).


Art. 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken

1 Die Bank hat ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle alle bestehenden Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken zu melden:

a.
pro Quartal auf Einzelbasis;
b.
pro Halbjahr auf konsolidierter Basis.

2 Die Meldungen sind jeweils innert sechs Wochen nach Quartals- oder Halbjahresende auf dem von der FINMA festgelegten Formular der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft und der Schweizerischen Nationalbank zuzustellen.

3 Für die Meldungen gelten folgende Stichtage:

a.
Gesamtposition: letzter Tag des aktuellen Quartals und Halbjahres;
b.
Kernkapital: letzter Tag des aktuellen oder vergangenen Quartals und Halbjahres.

4 Zu melden sind namentlich:

a.
alle Klumpenrisiken;
b.
alle Positionen, die ohne Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen;
c.
alle Gesamtpositionen, für die keine Obergrenze gilt und die mindestens 10 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals betragen.

5 Zusätzlich pro Jahr zu melden sind die zwanzig grössten Gesamtpositionen, unabhängig davon, ob diese Klumpenrisiken sind oder nicht, ausgenommen Gesamtpositionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen.

6 Die Positionen nach den Absätzen 4 und 5 sind als Werte sowohl vor als auch nach Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 zu melden.

7 Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahestehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.

8 Betrifft ein Klumpenrisiko eine Gruppengesellschaft, so ist das Klumpenrisiko in den Meldungen mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, die nach den Artikeln 111a Absatz 1 und 112 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.

9 Die Prüfgesellschaft beurteilt die zur Sicherstellung der korrekten Ermittlung und Meldung der Risiken implementierten bankinternen Kontrollen und würdigt die Entwicklung der Risiken.

Art. 101 Meldung unzulässiger Überschreitungen

Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 99 vorliegt, so muss sie unverzüglich ihre Prüfgesellschaft und die FINMA davon unterrichten und die Überschreitung innert kurzer Frist bereinigen. Die Frist ist von der FINMA genehmigen zu lassen. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Überschreitungen der Obergrenze infolge des Abschlusstagprinzips, die sich aus Geschäftsfällen zusammensetzen, die valutamässig in den nächsten zwei Bankwerktagen erfüllt werden.

Art. 102 Meldung gruppeninterner Positionen

Die Bank hat vierteljährlich eine Meldung über die gruppeninternen Positionen nach Artikel 111a zu erstellen und der Prüfgesellschaft, der Schweizerischen Nationalbank sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit der Meldung über die bestehenden Klumpenrisiken nach Artikel 100 zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften gemäss Artikel 111a Absätze 1 und 3 zu unterscheiden.

4. Abschnitt: Berechnungsgrundsätze

Art. 103 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen

Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen:

a.
Von festen Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuld- und Beteiligungstiteln können abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen abgezogen werden, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen.
b.
Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist mit einem der folgenden Kreditumrechnungsfaktoren zu multiplizieren:
1.
0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird,
2.
0,1 am Tag der Liberierung der Emission,
3.
0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
4.
0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
5.
0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
6.
1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.
Art. 10971 Gruppe verbundener Gegenparteien

1 Als Gruppe verbundener Gegenparteien gelten Gegenparteien:

a.
zwischen denen ein Kontrollverhältnis oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht;
b.
die von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie direkt oder indirekt beherrscht werden; oder
c.
die ein Konsortium bilden.

2 Gruppen verbundener Gegenparteien sind als Einheit zu behandeln.

3 Übersteigt die Gesamtposition gegenüber einer einzelnen Gegenpartei 5 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals, so ist innert drei Monaten und fortan in angemessener Frequenz zu prüfen, ob Gegenparteien voneinander wirtschaftlich abhängig sind.

4 Zentrale Gegenparteien gelten nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn die ihnen gegenüber bestehenden Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen stehen.

5 Rechtlich selbstständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten zusammen mit der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn:

a.
die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder
b.
es sich beim Unternehmen um eine Bank handelt.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

Art. 110 Positionen gegenüber einem Konsortium

1 Positionen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet.

2 Im Fall einer Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Position gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.

Art. 111a72 Gruppeninterne Positionen

1 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, das einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Posi­tionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogenen Gruppengesellschaften von der Obergrenze nach Artikel 97 aus­genommen werden, wenn die Gruppengesellschaften:

a.
einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder
b.
ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, die einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.

2 Die FINMA ist befugt, die Ausnahme gruppeninterner Positionen nach Absatz 1 in Ausführungsbestimmungen angemessen einzuschränken.

3 Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

5. Abschnitt: Erleichterungen und Verschärfungen

Art. 11273

1 Die FINMA regelt, inwieweit für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV74 Erleichterungen bei der Erfüllung der Risikoverteilungsvorschriften vorgesehen werden können.

2 Sie kann zudem die Risikoverteilungsvorschriften in besonderen Fällen erleichtern oder verschärfen. Namentlich kann sie:

a.
für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen;
b.
Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegenschaften vorschreiben;
c.
auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;
d.
die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 111a Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 111a Absatz 1 nicht erfüllen;
e.
einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien;
f.
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubeziehende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 111a Absätze 1 und 3 befreien;
g.
für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Gewichtungssätze herabsetzen oder erhöhen;
h.
eine andere Frist ansetzen als in Artikel 99 Absatz 4 vorgesehen;
i.
unter besonderen und von der Bank zu begründenden Umständen gestatten, die betreffenden Parteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, auch wenn diese die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 1 erfüllen;
j.
gestatten, Gegenparteien nicht als eine Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten, sofern die Bank nachweist, dass eine Gegenpartei die Finanzprobleme oder den Ausfall einer wirtschaftlich eng mit ihr verflochtenen Gegenpartei auffangen und innerhalb einer angemessenen Frist andere Geschäftspartner oder Mittelgeber finden kann.

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

74 SR 952.02

2. Kapitel:75 Berechnung der Gesamtposition

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

1. Abschnitt: Gewichtung

Art. 113

1 Positionen gegenüber einer Gegenpartei sind grundsätzlich mit einem Satz von 100 Prozent zu gewichten.

2 Davon abweichend zu gewichten sind Positionen:

a.
gegenüber Kantonen der Ratingklassen 1 und 2: mit einem Satz von 20 Pro­zent;
b.
in nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193076 ausgegebenen inländischen Pfandbriefen: mit einem Satz von 10 Prozent;
c.
in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c: mit einem Satz von mindestens 20 Prozent.

2. Abschnitt: Zusammenrechnung

Art. 114

Zur Bestimmung der Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei sind die zugehörigen Positionen im Handelsbuch und die Positionen im Bankenbuch zusammenzuzählen. Eine Verrechnung zwischen Short-Positionen im Handelsbuch und Long-Positionen im Bankenbuch ist nicht zulässig.

3. Abschnitt: Positionsberechnung allgemein

Art. 115 Risikogewichtung, Derivate, Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten und sonstige Instrumente mit Gegenpartei-Kreditrisiko

1 Die Positionswerte für Derivate, die im Banken- und im Handelsbuch aufgeführt sind, sind bezüglich des Gegenpartei-Kreditrisikos nach Artikel 57 zu berechnen.

2 Für nicht-lineare Derivate im Handelsbuch ist im Positionswert zusätzlich das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Vermögenswerte (Underlyings) unter Annahme eines vollständigen Wertverlusts zu berechnen.

3 Die Positionswerte für Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten, die im Banken- und im Handelsbuch aufgeführt sind, sind nach dem einfachen oder dem umfassenden Ansatz für die Berechnung der Mindesteigenmittel zu berechnen; Modellansätze dürfen nicht verwendet werden. Die FINMA erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 116 Weitere Bilanzpositionen

Für Bilanzpositionen, die im Bankenbuch aufgeführt sind und nicht unter Artikel 115 fallen, ist der Buchwert nach Rechnungslegung massgebend. Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen, die für bilanzielle Positionen gebildet wurden, können abgezogen werden. Alternativ kann die Bank auch den Bruttowert ohne Abzug von Einzelwertberichtigungen und Wertanpassungen verwenden.

Art. 117 Ausserbilanzpositionen

1 Ausserbilanzpositionen, die im Bankenbuch aufgeführt sind, sind mit den Kreditumrechnungsfaktoren nach Anhang 1 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen. Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen, die für ausserbilanzielle Positionen gebildet wurden, können abgezogen werden. Handelt es sich um Positionen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3, so ist ein Kreditumrechnungsfaktor von 0,1 anstelle von 0,0 anzuwenden.

2 Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind folgende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden:

a.
0,1 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei;
b.
0,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase;
c.
0,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie 1 für den geplanten Eigenanteil;
d.
1,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residual­risiko).

4. Abschnitt: Risikominderung

Art. 119 Ausserbilanzgeschäfte

1 Bei der Berechnung der Gesamtpositionen können berücksichtigt werden:

a.
bilanzielle Verrechnung (Netting);
b.
Garantien;
c.
Kreditderivate;
d.
Sicherheiten, die unter dem SA-BIZ anerkannt sind.

2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass diese risikomindernden Instrumente in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

3 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

5. Titel: Bestimmungen für systemrelevante Banken

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12477 Grundsatz

1 Neben den für alle Banken geltenden Anforderungen an die Eigenmittel und die Risikoverteilung nach dem 2.–4. Titel dieser Verordnung gelten für systemrele­vante Banken zusätzlich die besonderen Anforderungen dieses Titels.

2 Die Höhe der besonderen Anforderungen wird auf oberster Stufe der Finanzgruppe bestimmt.

3 Die besonderen Anforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe, auf Stufe jedes nach BankG78 bewilligten Einzelinstituts und auf Stufe jedes nach FINIG bewilligten Wertpapierhauses zu erfüllen von:

a.
Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben;
b.
der obersten Einheit einer Finanzgruppe, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt;
c.
Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; und
d.
Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind.79

4 Die FINMA kann Einheiten, die zwar systemrelevante Funktionen ausüben, deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent aber nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist, im Einzelfall ausnehmen.80

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

78 SR 952.0

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 124a81 International tätige und nicht international tätige systemrelevante Banken

1 Als international tätig gelten systemrelevante Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.

2 Die FINMA kann bei Wegfall der Qualifikation nach Absatz 1 systemrelevante Banken weiterhin als international tätig bezeichnen, wenn sich dies namentlich infolge deren starken Engagements im Ausland als notwendig erweist.

3 Die übrigen systemrelevanten Banken gelten als nicht international tätig.

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

2. Kapitel: Wandlungskapital und Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen84

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).


Art. 126 Wandlungskapital85

1 Als Wandlungskapital gilt Kapital im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 BankG sowie Kapital aus Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Artikel 11 Absatz 2 BankG, das die Voraussetzungen nach diesem Kapitel erfüllt.

2 Wandlungskapital ist an Investoren ausserhalb der Finanzgruppe auszugeben durch:

a.
die Konzernobergesellschaft;
b.
eine Gruppengesellschaft, die speziell für diesen Zweck von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten errichtet wird; oder
c.
eine andere Konzerngesellschaft mit Genehmigung der FINMA.

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 126a86 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen

1 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) können nur an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:87

a.
in voller Höhe einbezahlt sind;
b.
von einer Schweizer Einheit ausgegeben werden;
c.
Schweizer Recht und Gerichtsstand unterliegen; die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine von der FINMA angeordnete Wandlung oder Forderungsreduktion in den betroffenen Rechtsordnungen durchsetzbar ist;
d.
von der Konzernobergesellschaft oder im Rahmen internationaler Standards mit Genehmigung der FINMA von einer ausschliesslich zu diesem Zweck errichteten Gruppengesellschaft ausgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass sie in einem Sanierungsverfahren zur Verlusttragung herangezogen werden können;
e.
gesetzlich oder vertraglich gegenüber übrigen Verpflichtungen des Emittenten oder strukturell gegenüber Verpflichtungen übriger Gruppengesellschaften nachrangig sind;
f.
keine Option auf vorzeitige Kündigung durch die Gläubiger enthalten;
g.
nicht verrechenbar oder in einer Weise besichert oder garantiert sind, welche die Verlusttragung im Fall von Insolvenzmassnahmen einschränkt;
h.
in ihren Bedingungen eine unbedingte und unwiderrufliche Klausel enthalten, wonach sich die Gläubiger mit einer allfälligen durch die Aufsichts­behörde angeordneten Wandlung oder Forderungsreduktion in einem Sanierungsverfahren einverstanden erklären;
i.
keine Derivattransaktionen enthalten und unter Vorbehalt von Absicherungsgeschäften nicht mit Derivattransaktionen verbunden sind;
j.
weder direkt noch indirekt durch Finanzierung von der ausgebenden Bank oder einer ihrer Gruppengesellschaften erworben wurden;
k.88
mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden oder Bestandteil eines von ihr genehmigten jährlichen Emissionsrahmens sind und vor Verfall nur mit ihrer Genehmigung zurückbezahlt werden können, wenn die quantitativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unterschritten würden.

2 Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien gemäss Absatz 1 erfüllen, Bail-in-Bonds gleichstellen.

3 Die Rückzahlung von Bail-in-Bonds oder Darlehen nach den Absätzen 1 und 2, welche mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden und vor Verfall ohne Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden sollen, ist der FINMA anzuzeigen.89

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

Art. 126b90 Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen

1 Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen können bei schweizerischen Einheiten von systemrelevanten Banken unterhalb der Konzernobergesellschaft an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:

a.
die Voraussetzungen nach Artikel 126a Absatz 1 Buchstaben a–c und f–i erfüllen;
b.
vertraglich gegenüber übrigen Verpflichtungen des Emittenten nachrangig sind;
c.
vor Verfall nur mit Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden können, wenn durch die Rückzahlung die quantitativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unterschritten würden.

2 Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen, Bail-in-Bonds gleichstellen.

3 Die Schuldinstrumente nach Absatz 1 können in der Höhe des Forderungsbetrags nur angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 127 Anrechenbarkeit von Wandlungskapital91

1 Wandlungskapital kann in dem Umfang auf bestimmte Eigenmittelkomponenten angerechnet werden, in dem es beim Eintritt eines auslösenden Ereignisses («Trigger») einen Beitrag zur Verlusttragung leistet. Die Verlusttragung hat in folgenden Formen zu erfolgen:

a.
Forderungsreduktion aufgrund eines Forderungsverzichts;
b.
Wandlung in hartes Kernkapital der Bank.

2 Die FINMA genehmigt nach Artikel 11 Absatz 4 BankG die Anrechnung nur, wenn die Bank nachweist, dass die Wirkungen gemäss BankG und seinen Ausführungsverordnungen eintreten sowie die gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

3 Das Wandlungskapital muss vor der Wandlung mindestens die Voraussetzungen von Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 30 dieser Verordnung erfüllen.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 127a92 Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds

1 Bail-in-Bonds, welche die Voraussetzungen von Artikel 126a erfüllen, können an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel in der Höhe des Forderungsbetrags angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.93

2 Die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel sind zeitlich so zu staffeln, dass die Voraussetzungen an die Höhe dieser Mittel auch bei einer vorübergehenden Einschränkung der Mittelaufnahme erfüllt werden können. Die Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel dürfen zu höchstens 25 Prozent mit Mitteln mit einer Restlaufzeit von zwischen einem und zwei Jahren erfüllt werden.94

3 Soweit Ergänzungskapital in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 im Zeitraum von fünf bis einem Jahr vor der Endfälligkeit von der Anrechnung als regulatorische Eigenmittel ausgeschlossen ist, kann es im Rahmen internationaler Standards wie Bail-in-Bonds angerechnet werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Instrumente vor Bail-in-Bonds verlusttragend sind.

4 Systemrelevante Banken dürfen weder Kapitalinstrumente mit Wandlung oder Forderungsreduktion anderer Banken noch Bail-in-Bonds nach schweizerischem Recht oder nach entsprechenden Regelungen ausländischer Rechtsordnungen, anderer schweizerischer oder ausländischer systemrelevanter Banken auf eigenes Risiko halten. Ausgenommen sind:

a.
Positionen im Zusammenhang mit dem Stellen von Geld- und Briefkursen als Market-Maker sowie kurzfristig gehaltene Positionen im Zusammenhang mit Emissionsgeschäften; und
b.
das Halten von Bail-in-Bonds im Rahmen der Artikel 37 und 38 im Handelsbuch der Bank, soweit diese Bail-in-Bonds innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Erwerb wieder veräussert werden.95

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

3. Kapitel:96 Eigenmittel zur ordentlichen Weiterführung der Bank

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 128 Grundsatz

1 Systemrelevante Banken müssen über genügend Eigenmittel verfügen, um auch bei Eintreten grösserer Verluste ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen.

2 Die erforderlichen Eigenmittel bemessen sich nach:

a.
der Leverage Ratio; und
b.
dem Anteil an den risikogewichteten Positionen («RWA-Quote»).
Art. 129 Gesamtanforderung

1 Die Gesamtanforderung an die Eigenmittel ergibt sich aus einer Sockelanforderung zuzüglich Zuschlägen je für den Marktanteil und für die dem Gesamtengagement entsprechende Grösse der Bank.

2 Die Sockelanforderung beträgt:

a.
4,5 Prozent Leverage Ratio;
b.
12,86 Prozent RWA-Quote.

3 Zur Festsetzung der Zuschläge weist die FINMA die Banken periodisch Stufen zu, die deren Marktanteil und Gesamtengagement entsprechen («Buckets»). Die dafür massgeblichen Werte und die Zuschläge sind in Anhang 9 festgelegt. Die Zuschläge werden jährlich zum Abschluss des zweiten Quartals ermittelt.

4 Der Marktanteil bestimmt sich nach dem höheren der durchschnittlichen Marktanteile des inländischen Kreditgeschäfts und des inländischen Einlagengeschäfts auf der Grundlage der statistischen Erhebungen der Schweizerischen Nationalbank zum Stichtag per Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.

5 Das EFD überprüft regelmässig die in Anhang 9 festgelegten Werte und Zuschläge im Zusammenhang mit der Systemstabilität und der Wettbewerbsfähigkeit der systemrelevanten Banken und beantragt dem Bundesrat allfällige Anpassungen.97

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

Art. 130 Mindesteigenmittel und Eigenmittelpuffer

1 Systemrelevante Banken haben dauernd Mindesteigenmittel zu halten in der Höhe von:

a.
3 Prozent Leverage Ratio;
b.
8 Prozent RWA-Quote.

2 Sie haben darüber hinaus bis zur Höhe der Gesamtanforderung einen Eigenmittelpuffer zu halten.

3 Der Eigenmittelpuffer soll dauernd erfüllt werden. Er kann bei Verlusten der Bank vorübergehend unterschritten werden.

4 Die Bank muss bei Unterschreitung des Eigenmittelpuffers aufzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist er wieder aufgebaut wird. Die FINMA genehmigt die Frist. Sind die Eigenmittelanforderungen nach Ablauf der Frist nicht erfüllt, so kann die FINMA die notwendigen Massnahmen anordnen.

Art. 131 Kapitalqualität

Die Eigenmittel zur Erfüllung der Anforderungen müssen mindestens folgende Qualität haben:

a.
Anforderung an die Leverage Ratio:
1.
Mindesteigenmittel: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal 1,5 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungska­pital zur Erfüllung der Mindesteigenmittel verwendet werden, dessen auslösendes Ereignis eintritt, wenn das anrechenbare harte Kernkapital 7 Prozent bei der RWA-Quote unterschreitet (Wandlungskapital mit hohem Trigger),
2.
Eigenmittelpuffer: hartes Kernkapital;
b.
Anforderung an die RWA-Quote:
1.
Mindesteigenmittel: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal 3,5 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger zur Erfüllung der Mindesteigenmittel verwendet werden,
2.
Eigenmittelpuffer: hartes Kernkapital; im Umfang von maximal 0,8 Prozent kann als zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger zur Erfüllung des Eigenmittelpuffers verwendet werden.
Art. 131a Antizyklische Puffer

Die antizyklischen Puffer gemäss den Artikeln 44 und 44a sind zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen gemessen an den risikogewichteten Positionen dieses Titels zu erfüllen.

Art 131b Zusätzliche Eigenmittel

Die FINMA kann unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Artikel 45 zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen.

4. Kapitel:98 Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel

98 Ursprünglich vor Art. 133. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 13299 Grundsatz

1 Systemrelevante Banken müssen dauernd zusätzliche Mittel halten, um eine allfällige Sanierung und Abwicklung nach dem Elften und Zwölften Abschnitt des Bankengesetzes sicherzustellen.

2 Die Anforderung an diese zusätzlichen Mittel bemisst sich nach der Gesamtanforderung bestehend aus den Sockelanforderungen und den Zuschlägen nach Artikel 129. Sie beträgt bei einer:

a.
international tätigen systemrelevanten Bank:
1.
für Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben (Art. 124 Abs. 3 Bst. a): 62 Prozent der Gesamtanforderung auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut,
2.
auf den Stufen oberste Einheit einer Finanzgruppe (Art. 124 Abs. 3 Bst. b) sowie bedeutende untergeordnete Finanzgruppen (Art. 124 Abs. 3 Bst. c), sofern nicht die Anforderung von Ziffer 1 zur Anwendung kommt: 100 Prozent der Gesamtanforderung abzüglich eines Rabatts nach Artikel 133,
3.
auf Stufe Einzelinstitut einer Bank nach Artikel 124 Absatz 3 Buch­stabe c oder d die Summe aus:
den Nominalbeträgen von zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln, die an Tochtergesellschaften weitergegeben werden
100 Prozent der Gesamtanforderung abzüglich eines Rabatts nach Artikel 133, mit Ausnahme von zu konsolidierenden Beteiligungen, einschliesslich des in gleicher Weise erfassten regulatorischen Kapitals und von Risiken aus gruppeninternen Beziehungen und
30 Prozent der für diese Einheit konsolidiert geltenden Anforderungen;
b.
nicht international tätigen systemrelevanten Bank: 40 Prozent der Gesamtanforderung.100

3 Die zusätzlichen Mittel sind in Form von Bail-in-Bonds zu halten, welche die Anforderungen nach Artikel 126a erfüllen. Vorbehalten bleiben die Absätze 4–7 und Artikel 132a.

4 Hält eine systemrelevante Bank die zusätzlichen Mittel in Form von hartem Kernkapital oder von Wandlungskapital, das die Anforderungen an zusätzliches Kernkapital erfüllt, so werden die Anforderungen nach Absatz 2 im Ausmass der so gehaltenen zusätzlichen Mittel um den Faktor 0.5 reduziert. Die maximale Reduktion der Anforderungen beträgt ein Drittel.

5 Hält eine international tätige systemrelevante Bank die zusätzlichen Mittel in Form von Kapital nach Absatz 4, so wird ihr dieses bis zu einer maximalen Höhe von 2 Prozent bei der Leverage Ratio und bis zu einer maximalen Höhe von 5,8 Prozent bei der RWA-Quote im Sinne von Absatz 4 bevorzugt angerechnet. Die Anforderungen an die Verlustabsorptionsfähigkeit nach den Empfehlungen des Financial Stability Board101 sind einzuhalten.

6 Eigenmittel, die eine Bank zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel hält, darf sie nicht gleichzeitig zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128–131b heranziehen.

7 Hat die Bank zu einem früheren Zeitpunkt Eigenmittel zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Kapitel gehalten, so darf sie diese neu zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128–131b nur insoweit heranziehen, als die Anforderungen dieses Artikels mit den verbleibenden Mitteln weiterhin erfüllt sind.

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

101 Total Loss-Absorbing Capacity Term Sheet vom 9. November 2015

Art. 132a102 Banken mit Staatsgarantie oder ähnlichem Mechanismus

Verfügt eine nicht international tätige systemrelevante Bank über eine ausdrückliche kantonale Staatsgarantie oder über einen ähnlichen Mechanismus, so gilt die Anforderung nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b im Umfang des garantierten Betrags:

a.
bis auf maximal die Hälfte der erforderlichen 40 Prozent als erfüllt;
b.
als vollumfänglich erfüllt, wenn der FINMA im Krisenfall die entsprechenden Mittel unwiderruflich innert kurzer Frist unbelastet zur Verfügung stehen; die FINMA entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

Art. 133 Rabatte für international tätige systemrelevante Banken103

1 Die FINMA bemisst die Rabatte für Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe gemäss den Artikeln 65 und 66 BankV104 nach Anhörung der Schweizerischen Nationalbank:

a.
aufgrund der Wirksamkeit der Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe; und
b.
unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen unter den verschiedenen Rabattgruppen.

2 Für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe b–d darf die Höhe der Anforderung an zusätzliche Mittel unter Berücksichtigung der Rabatte und der Anforderungsreduktion aufgrund präferierter Anrechnung von Wandelkapital nach Artikel 132 Absatz 4 weder 3,75 Prozent bei der Leverage Ratio noch 10 Prozent bei der RWA-Quote unterschreiten.105

3 Die Herabsetzung darf nicht dazu führen, dass:

a.106
nach Berücksichtigung der Anrechnung von hartem Kernkapital oder Wandlungskapital nach Artikel 132 Absatz 4 die internationalen Standards unterschritten werden;
b.
die Umsetzbarkeit des Notfallplans gefährdet wird.

4 Für den Nachweis, dass mit dem Notfallplan die Weiterführung systemrelevanter Funktionen im Fall drohender Insolvenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d BankG gewährleistet ist, werden keine Rabatte gewährt.

5 Die FINMA kann ausländische Aufsichts- und Insolvenzbehörden zu den von der Bank vorgeschlagenen Massnahmen konsultieren und deren Beurteilung bei der Bewertung der Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe für die Herabsetzung der zusätzlichen Mittel berücksichtigen.

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

104 SR 952.02

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

5. Kapitel: Besondere Risikoverteilungsvorschriften

Art. 136107 Klumpenrisiko

1 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals betragen, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird.

2 Ein Klumpenrisiko darf höchstens 15 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1 betragen bei:

a.
Positionen gegenüber anderen nach Artikel 8 Absatz 3 BankG systemrelevanten Banken;
b.
Positionen gegenüber ausländischen systemrelevanten Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.

3 Die Obergrenze nach Absatz 2 ist spätestens einzuhalten zwölf Monate nach der Bezeichnung:

a.
einer Bank als systemrelevant nach Artikel 8 Absatz 3 BankG;
b.
einer ausländischen Bank als «Global Systemically Important Bank» nach Absatz 2 Buchstabe b.

4 Im Übrigen gilt Artikel 99 sinngemäss.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

6. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen vom 1. Juni 2012108

108 Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

Art. 140 Anrechenbare Eigenmittel

1 Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, welche nach dem 12. September 2010 ausgegeben wurden und die jeweiligen neuen Voraussetzungen für die regulatorische Anrechenbarkeit nicht erfüllen, gelten ab 1. Januar 2013 nicht mehr als Eigenmittel. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2 Kapitalinstrumente, die vor dem 12. September 2010 ausgegeben wurden, können über einen Zeitraum von zehn Jahren gemäss Artikel 141 abnehmend angerechnet werden und gelten spätestens ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr als Eigenmittel.

3 Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die zwischen dem 12. September 2010 und dem 31. Dezember 2011 ausgegeben wurden und für die einzig die Vertragsbestimmungen für den Fall drohender Insolvenz (Art. 29) fehlen, können nach Artikel 141 abnehmend angerechnet werden.

Art. 141 Anrechenbarkeit von Kernkapital und ergänzendem Kapital bisherigen Rechts

1 Partizipationskapital und andere Bestandteile des Kernkapitals gemäss bisherigem Recht, die neu nicht als hartes Kernkapital oder zusätzliches Kernkapital gelten und vor dem 12. September 2010 emittiert wurden, können über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren gemäss den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 angerechnet werden. Davon ausgenommen ist Partizipationskapital von Banken, die nicht als Aktiengesellschaft organisiert sind; das Partizipationskapital von solchen Banken darf nach dem gleichen Mechanismus weiter im harten Kernkapital angerechnet werden.

2 Vor dem 12. September 2010 emittiertes ergänzendes Kapital nach bisherigem Recht, das nach dieser Verordnung nicht als Ergänzungskapital gilt, kann abnehmend gemäss Absatz 1 als Ergänzungskapital angerechnet werden.

3 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird regulatorisches Kapital vom 1. Januar 2013 bis längstens am 31. Dezember 2022 in folgende Bestandteile aufgeteilt:

a.
hartes Kernkapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen;
b.
zusätzliches Kernkapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen;
c.
Tier 1 nach bisherigem Recht: gemäss Absatz 1;
d.
Ergänzungskapital nach Massgabe der neuen Bestimmungen;
e.
Tier 2 nach bisherigem Recht: gemäss Absatz 2.

4 Die Bestandteile gemäss Absatz 3 Buchstaben b und c bilden bis längstens 31. Dezember 2021 das zusätzliche Kernkapital, während die Bestandteile gemäss Buchstaben d und e das Ergänzungskapital bilden.

5 Alle Kapitalbestandteile nach den Absätzen 1 und 2 werden quantitativ im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfasst und je Kategorie zusammen­gezählt.

6 Die gemäss Absatz 5 am 1. Januar 2013 ermittelten Beträge werden jährlich um 10 Prozent gekürzt, das erste Mal auf den 1. Januar 2013. Sie bilden die Obergrenze der maximal anrechenbaren Eigenmittelbestandteile bisherigen Rechts im jeweiligen Jahr. Die Anrechnung erfolgt höchstens im Umfang, in dem, die Bank Kapital­instrumente der entsprechenden Qualität ausstehend hat.

7 Kann ein bestehendes Kapitalinstrument als Folge der zunehmenden eingeschränkten Anrechnung gemäss Absatz 6 nicht mehr als zusätzliches Kernkapital angerechnet werden, so darf es, sofern es die neuen Voraussetzungen für Ergänzungskapital erfüllt, entsprechend seinem Ausschluss vom zusätzlichen Kernkapital stattdessen als Ergänzungskapital angerechnet werden.

Art. 142 Einführungsphase für Korrekturen

1 Abzüge die nach bisherigem Recht nicht vorgesehen waren, werden vom harten Kernkapital über 5 Jahre in Schritten von je 20 Prozent pro Jahr ansteigend wie folgt vorgenommen:

a.
  20 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2014;
b.
  40 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2015;
c.
  60 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2016;
d.
  80 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2017; und
e.
100 Prozent des massgebenden Betrags vom 1. Januar 2018 an.

2 Der Teil der Positionen nach Absatz 1, der keinem Abzug unterliegt, wird gemäss der Risikogewichtung nach bisherigem Recht in den erforderlichen Eigenmitteln berücksichtigt.

3 Abzüge, die nach bisherigem Recht bereits ganz oder teilweise vom bisherigen Kernkapital erfolgten, werden gemäss der Berechnungsschritte in Absatz 1 stufenweise auf einen Abzug vom harten Kernkapital umgestellt.

4 Für den Teil der Positionen nach Absatz 3, der keinem Abzug unterliegt, wird der Abzug nach bisherigem Recht absteigend über 5 Jahre in Schritten von je 20 Prozent pro Jahr wie folgt fortgeführt:

a.
100 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2013;
b.
  80 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2014;
c.
  60 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2015;
d.
  40 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2016;
e.
  20 Prozent des massgebenden Betrags ab 1. Januar 2017.

5 Ab dem 1. Januar 2018 entfällt der ergänzende Abzug nach Absatz 4 gänzlich.

6 Bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Schwellenwert 3 (Art. 35 Abs. 4) 15 Prozent des harten Kernkapitals nach Berücksichtigung aller regulatorischen Anpassungen mit Ausnahme des Abzuges am Schwellenwert 3.110

7 Neue Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital oder vom Ergänzungskapital werden nach demselben stufenweisen Vorgehen der Absätze 1–5 eingeführt.

110 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

Art. 148a113

113 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (AS 2014 1269). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

2. Abschnitt:114 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).


Art. 148b Kapitalqualität

1 Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird angerechnet:

a.
als Ergänzungskapital geltendes Wandlungskapital mit hohem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
b.
als zusätzliches Kernkapital geltendes Wandlungskapital mit tiefem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
c.
Wandlungskapital, das gemäss Buchstabe a nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133;
d.
Wandlungskapital, das gemäss Buchstabe b nicht mehr anrechenbar ist: bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Kündigung durch die Bank als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133.

2 Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird vor dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2016 ausgegebenes Wandlungskapital mit einem Trigger von 5 Prozent angerechnet:

a.
sofern es als Ergänzungskapital gilt: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätz­lichem Kernkapital;
b.
sofern es als zusätzliches Kernkapital gilt: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
c.
sofern es nach den Buchstaben a und b nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133.
Art. 148c Eigenmittel zur ordentlichen Weiterführung der Bank

1 Mit dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2016 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 129 3 Prozent bei der Leverage Ratio und 10,75 Prozent bei der RWA-Quote. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 0,70 Prozent bei der Leverage Ratio und 2,625 Prozent bei der RWA-Quote.

2 Im Jahr 2017 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 129 3,5 Prozent bei der Leverage Ratio und 12,0 Prozent bei der RWA-Quote. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 0,9 Prozent bei der Leverage Ratio und 3 Prozent bei der RWA-Quote.

3 Im Jahr 2018 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 129 4,0 Prozent bei der Leverage Ratio und 12,86 Prozent bei der RWA-Quote. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 1,1 Prozent bei der Leverage Ratio und 3,4 Prozent bei der RWA-Quote.

4 Im Jahr 2019 sind für die Leverage Ratio die Sockelanforderung gemäss Artikel 129 und für die RWA-Quote die Sockelanforderung gemäss Artikel 129 sowie die Hälfte der Zuschläge für den Marktanteil und das Gesamtengagement zu erfüllen. Zusätzliches Kernkapital in Form von Wandlungskapital mit hohem Trigger ist anrechenbar zu maximal 1,3 Prozent bei der Leverage Ratio und 3,9 Prozent bei der RWA-Quote.

Art. 148d Zusätzliche verlustabsorbierende Mittel

1 Mit dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2016 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 132 1,0 Prozent bei der Leverage Ratio und 3,5 Prozent bei der RWA-Quote.

2 Im Jahr 2017 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 132 1,875 Prozent bei der Leverage Ratio und 5,84 Prozent bei der RWA-Quote zusätzlich je einen Viertel der Zuschläge für den Marktanteil und das Gesamtengagement.

3 Im Jahr 2018 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 132 2,75 Prozent bei der Leverage Ratio und 8,18 Prozent bei der RWA-Quote zusätzlich je die Hälfte der Zuschläge für den Marktanteil und das Gesamtengagement.

4 Im Jahr 2019 beträgt die Anforderung gemäss Artikel 132 3,625 Prozent bei der Leverage Ratio und 10,52 Prozent bei der RWA-Quote zusätzlich je drei Viertel der Zuschläge für den Marktanteil und das Gesamtengagement.

5 Vorbehalten bleibt die Reduktion der Anforderungen gemäss Absätzen 1–4 auf Grund eines Rabatts gemäss Artikel 133.

Art. 148f Erweiterter antizyklischer Puffer

Der erweiterte antizyklische Puffer kann gemessen an den gewichteten Positionen maximal betragen:

a.
mit dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2016: 0,625 Prozent;
b.
im Jahr 2017: 1,25 Prozent;
c.
im Jahr 2018: 1,875 Prozent.

3. Abschnitt:115 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2016

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4683).


Art. 148g116

1 Die Kreditäquivalente von Derivaten sind für die Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel spätestens 36 Monate ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. No­vember 2016 gemäss den Artikeln 56–59 zu berechnen.

2 Die Gewichtung der Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe fbis hat spätestens 36 Monate ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2016 gemäss Artikel 66 Absatz 3bis zu erfolgen.

3 Bis zum 31. Dezember 2019 kann die Umrechnung von Derivaten in ihr Kreditäquivalent im Rahmen des 4. Titels auch nach der Marktwertmethode oder der Standardmethode gemäss den Artikeln 56–58 in der Fassung vom 1. Juli 2016117 erfolgen. Die FINMA kann diese Frist erstrecken.

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7625).

117 AS 2012 5441

4. Abschnitt:118 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 2017

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7625).


Art. 148h

Banken, die damit rechnen oder vermuten, dass sie die Obergrenze für Klumpenrisiken (Art. 97–99) unzulässigerweise ab dem 1. Januar 2019 überschreiten, melden sich innert drei Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 bei der FINMA.

5. Abschnitt:119 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. November 2018

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).


Art. 148i Behandlung von Beteiligungen

Von der FINMA vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. November 2018 im Einzelfall verfügte Übergangsregelungen zur Behandlung von Beteiligungen gehen den Bestimmungen von Artikel 32 Buchstabe j und des Anhangs 4 vor.

Art. 148j Zusätzliche Mittel für nicht international tätige systemrelevante Banken

Die Anforderung gemäss Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe b beträgt:

a.
im Jahr 2019: 0,21 Prozent bei der Leverage Ratio und 0,64 Prozentbei der RWA-Quote;
b.
im Jahr 2020: 0,42 Prozent bei der Leverage Ratio und 1,28 Prozent bei der RWA-Quote;
c.
im Jahr 2021: 0,63 Prozent bei der Leverage Ratio und 1,92 Prozent bei der RWA-Quote;
d.
im Jahr 2022: 0,84 Prozent bei der Leverage Ratio und 2,56 Prozent bei der RWA-Quote;
e.
im Jahr 2023: 1,05 Prozent bei der Leverage Ratio und 3,2 Prozent bei der RWA-Quote;
f.
im Jahr 2024: 1,26 Prozent bei der Leverage Ratio und 3,84 Prozent bei der RWA-Quote;
g.
im Jahr 2025: 1,5 Prozent bei der Leverage Ratio und 4,5 Prozent bei der RWA-Quote und zusätzlich je die Hälfte der Zuschläge für den Marktanateil und das Gesamtengagement.

6. Abschnitt:120 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2019

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).


Art. 148k Berechnungsmethoden für Derivate

1 Bis zum 31. Dezember 2021 können Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV121 die Umrechnung von Derivaten in ihre Kreditäquivalente im Rahmen des 3. und 4. Titels auch nach der Marktwertmethode nach Artikel 57 in der Fassung vom 1. Juli 2016122 vornehmen.

2 Dies gilt ebenfalls für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV, die unwesentliche Derivatpositionen haben. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen.

2. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 151 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.

2 Artikel 43 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

3 Das Inkrafttreten der Bestimmungen des 5. Titels steht mit Ausnahme der Artikel 126 und 127 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.124

124 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Sept. 2012 (BBl 2012 8395).

Anhang 1125

125 Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269). Die Berichtigung vom 10. Mai 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 1359).

(Art. 54 Abs. 1)

Kreditumrechnungsfaktoren bei Anwendung des SA-BIZ

Ziffer

Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen

Kreditumrechnungsfaktoren

SA-BIZ

1.

Kreditzusagen

1.1

mit fester Verpflichtung und einer vereinbarten Ursprungslaufzeit unter einem Jahr

0,20

1.2

mit fester Verpflichtung und einer vereinbarten Ursprungslaufzeit ab einem Jahr

0,50

1.3

die jederzeit und ohne Auflagen kündbar sind oder die automatisch nichtig werden, wenn sich die Bonität
des Schuldners verschlechtert

0,00

2.

Bauhandwerkerbürgschaften für die Ausführung von Bauten im In- und Ausland

0,50

3.

Selbstliquidierende Gewährleistungen aus Warenhandelsgeschäften

0,20

3.1

Kurzfristige selbstliquidierende Handelsakkreditive aus Warenhandelsgeschäften wie Dokumentenakkreditive,
die durch die zugrunde liegende Fracht besichert sind

0,20

4.

Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen

4.1

auf nicht unter Beteiligungen bilanzierten Beteiligungstiteln

1,00

4.2

auf Beteiligungstiteln, wenn es sich um nicht zu konsolidierende Beteiligungen handelt

1,00

4.3

auf Beteiligungstiteln, wenn es sich um zu konsolidierende Beteiligungen oder um Beteiligungstitel
im Versicherungsbereich handelt

1,00

5.

Gewährleistungen

5.1

Transaktionsbezogene Eventualverpflichtungen wie Erfüllungsgarantien, Bietungsgarantien, Produktgarantien
und Standby-Akkreditive, die mit bestimmten Geschäften zusammenhängen

0,50

5.2

Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs)

0,50

6.

Übrige Eventualverpflichtungen

1,00

6.1

Direkte Kreditsubstitute wie allgemeine Kreditbürgschaften einschliesslich Standby-Akkreditive, die als
finanzielle Sicherheiten für Darlehen und Wertpapiere dienen, und Akzepte einschliesslich Indossamente,
die den Charakter von Akzepten haben

1,00

6.2

Übrige Eventualverpflichtungen

1,00

Bemerkungen:

1. Übrige Eventualverpflichtungen (unter Ziffer 6.2) beinhalten insbesondere:

Pensionsgeschäfte und Wertpapierverkäufe mit Rückgriffsmöglichkeit, wobei das Kreditrisiko bei der Bank verbleibt [§83 (ii) der Basler Mindeststandards];
Verleihen von Wertpapieren und Hinterlegen von Wertpapieren als Sicherheiten sowie Wertpapierpensionsgeschäfte und ähnliche Geschäfte wie Repos und Reverse Repos sowie Wertpapierleihegeschäfte [§84 der Basler Mindeststandards];
Terminkäufe, Forward Forward Deposits und nur teilweise eingezahlte Aktien und Wertpapiere, die Zusagen mit sicherer Inanspruchnahme darstellen [§84 (i) der Basler Mindeststandards];

2. Wenn die Zusage zur Bereitstellung einer ausserbilanziellen Position gegeben wird, können die Banken den niedrigeren der beiden anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren anwenden [§86 der Basler Mindeststandards].

Anhang 2126

126 Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Bankenverordnung vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1269).

(Art. 66 Abs. 1)

Positionsklassen nach SA-BIZ bei Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung

Ziffer

Positionsklassen (SA-BIZ) mit der Möglichkeit zur Verwendung
externer Ratings

Ratingklassen

1

2

3

4

5

6

7

ohne
Rating

fest

1.

Zentralregierungen und Zentralbanken

1.1

Zentralregierungen und Zentralbanken

0 %

0 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

100 %

1.2

Eidgenossenschaft und Schweizerische Nationalbank,
sofern die Forderung auf Landeswährung lautet und
in dieser refinanziert ist

0 %

2.

Öffentlichrechtliche Körperschaften

2.1

Öffentlichrechtliche Körperschaften

20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

2.2

Öffentlichrechtliche Körperschaften ohne Rating, sofern diese über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder sofern deren Verpflichtungen vollständig und unbegrenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind

50 %

2.3

Kantone ohne Rating

20 %

3.

BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken

3.1

Multilaterale Entwicklungsbanken

20 %

20 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

50 %

3.2

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ),
Internationaler Währungsfonds (IWF), bestimmte von der FINMA bezeichnete multilaterale Entwicklungsbanken

0 %

4.

Banken und Wertpapierhäuser

4.1

Banken und Wertpapierhäuser, Ursprungslaufzeit
der Forderung < 3 Monate

20 %

20 %

20 %

20 %

50 %

50 %

150 %

20 %

4.2

Banken und Wertpapierhäuser, Ursprungslaufzeit
der Forderung > 3 Monate

20 %

20 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

50 %

5.

Gemeinschaftseinrichtungen

5.1

Von der FINMA anerkannte Gemeinschaftseinrichtungen der Banken

20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

5.2

Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger
der Einlagensicherung

20 %

6.

Börsen, Clearinghäuser und zentrale Gegenparteien

6.1

Börsen, Clearinghäuser und zentrale Gegenparteien

20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

6.2

Zentrale Gegenparteien, sofern Kreditrisiken in direktem Zusammenhang mit der durch die zentrale Gegenpartei garantierten Leistungserfüllung börslich oder ausserbörslich gehandelter Kontrakte stehen (insbesondere Derivate, Repo- oder repoähnliche Geschäfte, wo die zentrale Gegenpartei die Pflichterfüllung über die gesamte Laufzeit garantiert).

2 %

6.3

Börsen und Clearinghäuser, sofern Kreditrisiken in direktem Zusammenhang mit der durch eine zentrale Gegenpartei garantierten Leistungserfüllung von Geschäften stehen, wo die zentrale Gegenpartei lediglich die Abwicklung garantiert (insbesondere Kassageschäfte).

0 %

7

Unternehmen

20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

Anhang 3127

127 Die Berichtigung vom 9. April 2019 betrifft nur den italienischen Text (AS 2019 1203).

(Art. 66 Abs. 2)

Positionsklassen SA-BIZ ohne Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung

Positionsklassen (SA-BIZ) ohne externe Ratings

Risikogewichte

SA-BIZ

1.

Natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retail)

1.1

Retailpositionen, wenn der Gesamtwert der Positionen nach Artikel 49 Absatz 1, ohne grundpfandrechtliche
Sicherung durch Wohnliegenschaften, gegenüber einer Gegenpartei 1,5 Millionen Franken und 1 % aller Retail­positionen nicht übersteigt

75 %

1.2

Übrige Retailpositionen

100 %

2.

Pfandbriefe

2.1

Inländische Pfandbriefe

20 %

3.

Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen

3.1

Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, bis zu zwei Drittel des Verkehrswerts

35 %

3.2

Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, über zwei Drittel bis und mit 80% des Verkehrswerts

75 %

3.3

Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, über 80 % des Verkehrswerts

100 %

3.4

Übrige Liegenschaften und Objekte

100 %

4.

Nachrangige Positionen

4.1

Nachrangige Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Risikogewicht
nach Anhang 2 (SA-BIZ) höchstens 50 % beträgt

werden wie nicht nachrangige
Positionen gewichtet

4.2

Übrige nachrangige Positionen

5.

Überfällige Positionen

5.1

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten Positionen nach Ziffer 3.1,
wobei grundpfandgesicherte Positionen nach den Ziffern 3.2–3.4 als unbesichert gelten

100 %

5.2

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten Positionsanteile,
sofern die Einzelwertberichtigungen mindestens 20 % des ausstehenden Betrags ausmachen

100 %

5.3

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten Positionsanteile,
sofern die Einzelwertberichtigungen weniger als 20 % des ausstehenden Betrags ausmachen

150 %

6.

Übrige Positionen

6.1

Flüssige Mittel, jedoch ohne Positionen, die unter Anhang 2, Punkt 6.2 fallen

0 %

6.2

Kreditäquivalente aus Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen

100 %

6.3

Übrige Positionen (inkl. Rechnungsbegrenzungsposten)

100 %

Anhang 4128

128 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016 (AS 2016 4683) und Ziff. II der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).

(Art. 32 Bst. j und 66 Abs. 3)

Risikogewichtung von Beteiligungstiteln und Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen nach SA-BIZ

Positionsklasse Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen

Risikogewichte

SA-BIZ

1.1

Beteiligungstitel, die in den Finanzanlagen gehalten werden oder – sofern die Bank den De-Minimis-Ansatz anwendet – im Handelsbuch

Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt

Ja

100 %

Nein

150 %

1.2

...

1.3

...

1.4

Beteiligungen ausserhalb des Bank-, Finanz- und Versicherungsbereichs

Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt

Ja

100 %

Nein

150 %

1.5

Beteiligungen im Bank-, Finanz- und Versicherungsbereich, sofern nicht vom harten oder zusätzlichem Kernkapital
abgezogen oder nach Artikel 40 Absatz 2 zu 250 Prozent gewichtet

150 %

1.6

Im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung: die Netto-Longpositionen der direkt oder indirekt gehaltenen Beteiligungen
an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmungen, die nach Artikel 52 berechnet werden, mit Sitz:

in der Schweiz: 250 %

im Ausland: 400 %

1.7

Im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung: die Netto-Longposition der direkt oder indirekt gehaltenen regulatorischen Kapitalinstrumente an im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmungen, die nach Artikel 52 berechnet werden, mit Sitz:

in der Schweiz: 250 %

im Ausland: 400 %

Anhang 5

(Art. 84 Abs. 1)

Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten erforderlichen Eigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz


Kategorie

Ratingklasse

Satz

Zentral­regierungen
und Zentral­banken

1 oder 2

  0.00 %

3 oder 4

  0.25 % (Restlaufzeit < 6 Monate)

  1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und < 24 Monate)

  1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate)

5 oder 6

  8.00 %

7

12.00 %

Ohne Rating

  8.00 %

Qualifizierte
Zinsinstrumente
(Art. 4 Bst. g)

  0.25 % (Restlaufzeit < 6 Monate)

  1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und < 24 Monate)

  1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate)

Übrige

5

  8.00 %

6 oder 7

12.00 %

Ohne Rating

  8.00 %

Anhang 6

(Art. 150)

Änderung bisherigen Rechts

...129

129 Die Änderung kann unter AS 2012 5441 konsultiert werden.

Anhang 7130

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013 (AS 2013 693). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2020, mit Wirkung seit 28. März 2020 (AS 2020 1105).

Anhang 8131

131 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).

(Art. 43 Abs. 1)

Mindesteigenmittel, Eigenmittelpuffer und Gesamteigenmittelquote

(in % der risikogewichteten Positionen)

Kategorie nach Anhang 3 BankV132

1 und 2

3

4

5

Mindesteigenmittel

8,0 %

davon CET1

4,5 %

davon AT1
oder besser

1,5 %

davon T2
oder besser

2,0 %

Eigenmittelpuffer

  4,8 %

  4,0 %

  3,2 %

  2,5 %

davon CET1

  3,7 %

  3,3 %

  2,9 %

  2,5 %

davon AT1
oder besser

  0,5 %

  0,3 %

  0,1 %

davon T2
oder besser

  0,6 %

  0,4 %

  0,2 %

Gesamteigenmittelquote

12,8 %

12,0 %

11,2 %

10,5 %

Anhang 9133

133 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Mai 2016 (AS 2016 1725). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).

(Art. 129)

Zuschläge

1 Zuschläge für den Marktanteil

1.1 Bei einem Marktanteil bis zu 27 Prozent

Bucket

Marktanteil

Zuschlag LR

Zuschlag RWA-Quote

M1

< 12 %

0 %

0 %

M2

< 17 %

0,125 %

0,36 %

M3

< 22 %

0,25 %

0,72 %

M4

< 27 %

0,375 %

1,08 %

1.2 Bei einem Marktanteil von 27 Prozent und mehr

Je weitere 5 Prozentpunkte Marktanteil erhöht sich die Anforderung für die Leverage Ratio um 0,125 Prozentpunkte und diejenige für die RWA-Quote um 0,36 Prozentpunkte.

2 Zuschläge für das Gesamtengagement

2.1 Bei einem Gesamtengagement von bis zu 1341 Milliarden Franken

Bucket

Gesamtengagement

Zuschlag LR

Zuschlag RWA-Quote

G1

< 697 Mrd. CHF

0 %

0 %

G2

< 912 Mrd. CHF

0,125 %

0,36 %

G3

< 1127 Mrd. CHF

0,25 %

0,72 %

G4

< 1341 Mrd. CHF

0,375 %

1,08 %

2.2 Bei einem Gesamtengagement von über 1341 Milliarden Franken

Je weitere 215 Milliarden Franken Gesamtengagement erhöht sich die Anforderung für die Leverage Ratio um 0,125 Prozentpunkte und diejenige für die RWA-Quote um 0,36 Prozentpunkte.