Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a)
- «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt.
- (b)
- «Staatsangehöriger der Republik Mazedonien» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien besitzt.
- (c)
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien besitzt.
- (d)
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
- (e)
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- (f)
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
- (g)
- «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Mazedonien), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 4 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens stellt.
- (h)
- «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Mazedonien), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 4 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens gerichtet wird.
- (i)
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 16 desselben befasst.
- (j)
- «Rückübernahme» bedeutet die Rückführung durch den ersuchenden Staat von Personen (Staatsangehörigen des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), die im ersuchenden Staat wegen illegaler Einreise, illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt aufgegriffen wurden, und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
- (k)
- «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.