Art. 1 Mengenbestimmung
(Art. 3 Abs. 4 MeAV)
1 In folgenden Fällen ist statt der Nettomenge folgende Menge massgebend:
- a.3
- ...
- abis.4
- bei Lebensmitteln, die im Offenverkauf angeboten werden und produktionsbedingt Bestandteile wie Wurstklammern oder Spiesse umfassen, die nicht essbar sind und vor dem Abwägen nicht ohne Beeinträchtigung der Lebensmittel entfernt werden können: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht dieser Bestandteile;
- b.
- bei Süsswaren wie Bonbons oder Pralinen, die im Offenverkauf in Folie umhüllt angeboten werden: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht der Folie;
- c.
- bei Vacherin Mont-d’or: das Bruttogewicht, sofern:
- 1.
- die Dicke des Holzdeckels 6 mm und diejenige des Holzbodens 7 mm nicht übersteigt,
- 2.
- die Schachtelgewichte (Tara) 20 Prozent des Bruttogewichts bei Vacherins bis 21 cm Durchmesser und 17 Prozent bei Vacherins von mehr als 21 cm Durchmesser nicht übersteigen, und
- 3.
- die Angabe «brutto» in vollem Wortlaut und deutlich lesbar bei der Gewichtsangabe steht;
- d.
- bei Käse, der von einem Holzreifen umfasst angeboten wird: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht des Holzreifens;
- e.
- bei Fertigpackungen mit Holzspänen und Holzgranulaten: das Handelsgewicht nach Anhang 1;
- f.5
- bei Fertigpackungen von Flüssigkeiten mit festen Zutaten wie Kräutern, Gewürzen, Früchten und Fruchtstücken: das Volumen von Flüssigkeit und Zutaten zusammen.
2 Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 MeAV ist bei tiefgekühlten und gefrorenen Waren wie Speiseeis, deren Menge nach Volumen bestimmt wird, bei der Bestimmung der Menge eine Temperatur von weniger als 0 °C massgebend.
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2019 4273).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4545).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 11. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4273).