1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in Hongkong, China, der Schweiz oder Island infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere in diesem Absatz genannte Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren nach dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen28 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der Massnahme betroffen sein kann, ist gleichzeitig ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, deren Umfang im Wesentlichen den Einfuhren aus dieser Vertragspartei entspricht.
4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen, für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei das Niveau der Zollbelastung nicht höher sein darf als:
- (a)
- der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; oder
- (b)
- der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungssatz.
5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch die in Absatz 1 genannten Vertragsparteien, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden.
6. Die betroffenen Vertragsparteien prüfen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation nach Absatz 3 die gemäss Absatz 3 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen in Absatz 1 genannten Vertragsparteien umgehend notifiziert. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigstens beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme nach jedem Teil dieses Abkommens zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.
7. Bei Beendigung der Massnahme ist der Zollansatz gleich demjenigen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine in Absatz 1 genannte Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet die anderen Vertragsparteien nach Absatz 1 umgehend hiervon. Innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation werden die massgebenden Verfahren nach Absätzen 2–6 eingeleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Jeder Ausgleich bezieht sich auf die gesamte Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.
9. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der Massnahme nach Absatz 4 und deren Verlängerung nach Absatz 5 hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die in Absatz 1 genannten Vertragsparteien, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Nach der Überprüfung können diese Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss im gegenseitigen Einvernehmen notifizieren, dass dieser Artikel nicht mehr angewendet wird. Dieser Artikel gilt ab dem in der Notifikation aufgeführten Zeitpunkt nicht mehr.
11. Eine Vertragspartei darf auf die Einfuhr desselben Erzeugnisses nicht gleichzeitig diesen Artikel und Artikel 2.13 anwenden.