783.01

Postverordnung

(VPG)

vom 29. August 2012 (Stand am 1. Dezember 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 6 Absatz 5, 7 Absatz 5, 9 Absatz 2, 10,
12 Absatz 1, 13 Absatz 2, 14 Absätze 3, 6 und 8, 15, 16 Absätze 5 und 6,
17 Absatz 1, 18 Absatz 3, 19 Absatz 4, 30 Absatz 3, 31 Absatz 3, 32 Absätze 2
und 4, 34 und 36 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20101 (PG),

verordnet:

1. Kapitel: Begriffe und Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung


Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Anbieterin: natürliche oder juristische Person, die Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig alle Postdienste nach Artikel 2 Buch­stabe a PG anbietet, unabhängig davon, ob sie die Postdienste selber erbringt oder Dritte beizieht;
b.
Subunternehmerin: natürliche oder juristische Person, die von einer Anbieterin beigezogen wird, um Postdienste in deren Namen zu erbringen;
c.
Post: Schweizerische Post nach Artikel 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 20102 (POG);
d.
PostFinance: PostFinance AG nach Artikel 14 Absatz 1 POG;
e.
Postkonzerngesellschaft: die PostFinance und die von der Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften;
f.
Postfachanlage: Einrichtung einer Anbieterin für die Zustellung von Postsendungen, zu der nur die Betreiberin der Einrichtung und die Inhaberin oder der Inhaber des jeweiligen Postfachs Zugang haben;
g.
inkrementelle Kosten: Grenzkosten einer Dienstleistung und dienstleistungsspezifische Fixkosten;
h.
Stand-alone-Kosten: Kosten einer Dienstleistung, wenn nur diese angeboten würde.
Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung

1 Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen.

2 Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.

3 Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen.

4 Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich.

2. Kapitel: Rechte und Pflichten der Anbieterinnen

1. Abschnitt: Meldepflicht für Anbieterinnen mit einem jährlichen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken (Ordentliche Meldepflicht)



Art. 3 Ordentliche Meldepflicht

1 Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen.3

2 Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.

3 Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521).

Art. 4 Angaben

1 Die Anbieterin hat der PostCom elektronisch und in Papierform folgende Angaben einzureichen:

a.
Name, Firma und Adresse;
b.
Beschreibung der Dienstleistungen;
c.
Beschreibung der Organisation;
d.
Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen;
e.
Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz;
f.
Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.

2 Sie hat den Nachweis des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Niederlassung in der Schweiz mit einem Handelsregisterauszug beziehungsweise einer Wohnsitzbescheinigung zu erbringen.

3 Befindet sich der Sitz oder der Wohnsitz einer Anbieterin im Ausland, so hat sie den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe e mit einem Handelsregisterauszug, einer Wohnsitzbescheinigung oder einem gleichwertigen Dokument zu erbringen und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

4 Die Anbieterin hat der PostCom Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und e innerhalb von zwei Wochen zu melden.

Art. 5 Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

1 Die Anbieterin hat jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhält.

2 Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

3 Die Anbieterin vereinbart mit ihren Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, schriftlich, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.

Art. 6 Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht

Die Anbieterin hat der PostCom mit Unterlagen wie Briefen, E-Mails oder Protokollen nachzuweisen, dass sie mit in der Branche anerkannten, tariffähigen und repräsentativen Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führt.

2 Sie hat den Nachweis der Erfüllung der Verhandlungspflicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Meldepflicht zu erbringen.

Art. 7 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses

Liegt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 3 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 500 000 Franken, so hat sie der PostCom die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss zu melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung gelten für die Anbieterin die Bestimmungen nach den Artikeln 8–10.

2. Abschnitt: Meldepflicht für Anbieterinnen mit einem jährlichen Umsatzerlös von weniger als 500 000 Franken (Vereinfachte Meldepflicht)



Art. 8 Vereinfachte Meldepflicht

1 Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von weniger als 500 000 Franken erzielen, haben der PostCom ihre Betriebs­aufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die folgenden Angaben einzureichen:

a.
Name, Firma und Adresse;
b.
Beschreibung der Dienstleistungen;
c.
Angaben zum jährlichen Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen.4

2 Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.

4 Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521).

Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen

Die Anbieterin ist von folgenden Pflichten befreit:5

a.
den Angaben und Nachweisen nach den Artikeln 4–7;
b.
den Informationspflichten nach den Artikeln 11–16;
c.
der Verpflichtung nach Artikel 28;
d.
den Auskunftspflichten nach Artikel 59;
e.
der Aufsichtsabgabe nach Artikel 78.

5 Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521).

Art. 10 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses

1 Beträgt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 500 000 Franken, so hat sie der PostCom Folgendes nachzureichen:

a.
die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses im eigenen Namen innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss;
b.
die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5, die sie noch nicht eingereicht hat, innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss;
c.
den Nachweis nach Artikel 6 innerhalb von sechs Monaten nach dem Rechnungsabschluss.

2 Ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 gelten für die Anbieterin die Pflichten für Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1.

3. Abschnitt: Informationspflichten

Art. 13 Umgang mit Adressdaten

Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten und die Widerspruchsmöglichkeiten zu informieren.

Art. 16 Form der Information

1 Die Anbieterin hat ihren Kundinnen und Kunden einen einfachen und unentgelt­lichen Zugang zu den Informationen nach den Artikeln 11−15 anzubieten.

2 Die Information kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

4. Abschnitt: Zugang zu Postfachanlagen

Art. 18 Leistungen

1 Die Betreiberin einer Postfachanlage hat den Anbieterinnen mit Hauszustellung Zugang mindestens zu folgenden Leistungen zu gewähren:

a.
das Entgegennehmen und Einfächern von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b–e PG;
b.6
das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen mit Empfangsbestätigung nach Artikel 2 Buchstaben b–d PG, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers;
c.
das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b–e PG, die wegen ihrer Grösse oder Beschaffenheit für das Einfächern nicht geeignet sind, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers.

2 Sie legt fest, wo und in welchem Zeitraum die Anbieterinnen mit Hauszustellung die Postsendungen übergeben können. Sie berücksichtigt dabei die bestehenden Prozesse und die Bedürfnisse der Zugangsberechtigten.

3 Sie haftet bei der Erfüllung der Leistungen nach Absatz 1 höchstens im selben Ausmass wie die Anbieterinnen mit Hauszustellung gegenüber ihren Kundinnen und Kunden.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 19 Unzustellbare Postsendung

1 Ist die Empfängerin oder der Empfänger einer Postsendung unbekannt, verweigert sie oder er deren Annahme oder wird die Postsendung nicht abgeholt, so muss die Anbieterin mit Hauszustellung die betreffende Postsendung zurücknehmen.

2 Die Anbieterin mit Hauszustellung muss die Postsendung innerhalb von höchstens sieben Tagen an der Postfachanlage zurücknehmen, in die die Postsendung zugestellt wurde oder hätte zugestellt werden sollen.

3 Nimmt die Anbieterin mit Hauszustellung die Postsendung nicht zurück, so muss die Betreiberin der Postfachanlage die betreffende Postsendung der Anbieterin mit Hauszustellung zum günstigsten Tarif zurücksenden. Die Kosten der Rücksendung gehen zulasten der Anbieterin mit Hauszustellung.

Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung

1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus:

a.
den inkrementellen Kosten;
b.
einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und
c.
einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte.

2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage.

Art. 21 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen

1 Die Betreiberin einer Postfachanlage darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren.

2 Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Zugang zur Postfachanlage bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Vereinbarung zuzustellen.

3 Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit der Betreiberin einer Postfachanlage Verhandlungen über den Zugang zu einer Postfachanlage führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Betreiberin der Postfachanlage mit anderen Anbieterinnen mit Hauszustellung. Dem Geschäfts­geheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.

5. Abschnitt: Austausch von Datensätzen

Art. 22 Anspruch auf Austausch von Datensätzen

1 Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Austausch von Adressdaten aus Kundenaufträgen (Datensätze).7

2 Sie dürfen Adressdaten zur Bearbeitung austauschen, soweit dies für die Zustellung von Postsendungen zu folgenden Zwecken erforderlich ist:

a.
Nachsendung;
b.
Umleitung;
c.
Rückbehalt.

3 Die Anbieterin mit Hauszustellung hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten zu informieren.

4 Für die Weitergabe eines Datensatzes an Dritte hat die Anbieterin mit Hauszustellung die Einwilligung der betreffenden Person einzuholen. Die Verweigerung der Einwilligung darf keine Kostenfolgen für die betreffende Person haben.

7 Die Berichtigung vom 28. Juli 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 2521).

Art. 23 Inhalt und Aktualisierung der Datensätze

1 Die Datensätze enthalten:

a.
den Namen und Vornamen der Empfängerin oder des Empfängers beziehungsweise den Namen der Firma;
b.
Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie, falls vorhanden, Standort und Nummer des Postfachs;
c.
Beginn, Dauer und Inhalt des Kundenauftrags;
d.
bei Nachsendungen und Umleitungen von Postsendungen: die nötigen Adressdaten.

2 Sie sind von Montag bis Freitag innerhalb von 24 Stunden nach der elektronischen Erfassung des Kundenauftrags zu aktualisieren und zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind allgemeine Feiertage.

3 Die Anbieterinnen mit Hauszustellung müssen die Datensätze nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Sie haben aber sicherzustellen, dass die Datensätze den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen.

Art. 24 Technische Vorgaben

1 Die Anbieterinnen mit Hauszustellung übermitteln die Datensätze über eine definierte Schnittstelle oder durch elektronischen Versand.

2 Sie richten die Schnittstellen nach einem anerkannten technischen Standard ein.

3 Sie liefern die Datensätze in einem standardisierten und verbreiteten Format.

Art. 25 Kosten bei Verfügung des Abschlusses einer Austauschvereinbarung

1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen, so setzen sich die Kosten für die Dienstleistungen nach den Artikeln 23 und 24 zusammen aus:

a.
den inkrementellen Kosten; und
b.
einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten.

2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 richtet sich nach der Kostenrechnung der Anbieterin, welche die Datensätze liefert.

Art. 26 Verteilung des Überschusses aus Kundenaufträgen

1 Die Kosten der Anbieterin mit Hauszustellung für die Bearbeitung und den Austausch der Datensätze werden mit dem Umsatzerlös gedeckt, den sie aus Kundenaufträgen für das Nachsenden, das Umleiten und das Rückbehalten erzielt.

2 Erzielt die Anbieterin mit Hauszustellung aus dem Umsatzerlös aus Kundenaufträgen nach Absatz 1 einen Überschuss, so wird dieser anteilsmässig unter den am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterinnen mit Hauszustellung aufgeteilt.

3 Der Anteil berechnet sich aufgrund des jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten im eigenen Namen der einzelnen, am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterin mit Hauszustellung im Vergleich zum jährlichen Umsatzerlös aller gemeldeten und am Austausch von Datensätzen beteiligten Anbieterinnen mit Hauszustellung.

Art. 27 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen

1 Die Anbieterin von Datensätzen darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren.

2 Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen bis spätestens zwei Wochen nach deren Abschluss zuzustellen.

3 Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit einer Anbieterin von Datensätzen Verhandlungen über eine Vereinbarung zum Austausch von Datensätzen führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Anbieterin von Datensätzen mit anderen Anbieterinnen. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen.

6. Abschnitt: Postverkehr in ausserordentlichen Lagen

Art. 28

1 Der Bundesrat sorgt dafür, dass insbesondere bei Katastrophen oder Notlagen, die das ganze Land schwer in Mitleidenschaft ziehen, eine minimale Versorgung mit Postdiensten angeboten wird.

2 Er bestimmt im Einzelfall:

a.
welche Anbieterinnen den Postverkehr sicherstellen;
b.
welche Postdienste die Anbieterinnen erbringen;
c.
die Höhe der Abgeltung.

3 Er kann die Erbringung von Postdiensten einschränken oder untersagen.

3. Kapitel: Grundversorgung mit Postdiensten

1. Abschnitt: Verpflichtung

Art. 29 Angebote

1 Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen:

a.
Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung, die je nach Frankierung zugestellt werden muss:
1.
am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag, oder
2.
bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag;
b.
Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung;
c.
abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung;
d.8
Gerichts- und Betreibungsurkunden mit Empfangsbestätigung und anschliessender Übermittlung der Empfangsbestätigung an die Absenderin oder den Absender.

2 Die Grundversorgung im grenzüberschreitenden Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen ins Ausland:

a.
Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung;
b.
Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung.9

2bis Bei Briefen nach Absatz 2 dürfen Länge, Breite und Höhe zusammen höchstens 90 cm betragen und keine Seite darf länger als 60 cm sein.10

3 Die Post bietet Absenderinnen und Absendern folgende Dienste an:

a.11
Empfangsbestätigung;
b.
Rücksendung.

3bis Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbestätigung verlangt, gelten im Sinne des Beförderungsvertrags als empfangen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger oder eine andere in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post als empfangsberechtigt bezeichnete Person auf Papier oder einem elektronischen Erfassungsgerät bestätigt, dass ihr oder ihm eine bestimmte Sendung ausgehändigt wurde. Die Absenderin oder der Absender muss die Möglichkeit haben, die Aushändigung an Personen unter 16 Jahren ohne Aufpreis sperren zu lassen. Bei der elektronischen Form muss durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Schutz vor Fälschung oder Verfälschung der Empfangsbestätigung gleich hoch ist wie bei der Papierform.12

4 Die Post bietet Empfängerinnen und Empfängern folgende Dienste an:13

a.
Nachsendung;
b.
Umleitung;
c.
Rückbehalt.

4bis Sie kann ein Angebot vorsehen, das darin besteht, dass die Empfängerinnen und Empfänger die Post auf elektronischem Weg ermächtigen können, eine genau bezeichnete Postsendung, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbestätigung verlangt, direkt in den Briefkasten oder das Postfach zuzustellen. Handelt die Absenderin oder der Absender in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, so muss sie oder er die Möglichkeit haben, das Angebot für den Versand der eigenen Sendungen ohne Aufpreis sperren zu lassen. Die elektronische Ermächtigung gilt im Sinne des Beförderungsvertrags als Empfangsbestätigung nach Absatz 3 Buchstabe a.14

5 Als Einzelsendung gelten Postsendungen, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt.

6 Als Massensendung gelten Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post zu individuellen Vertragsbedingungen einen schriftlichen Beförderungsvertrag abschliesst.

7 Als Werktage und Aufgabetage gelten Montag bis Freitag ohne allgemeine Feiertage.

8 Express- und Kurierpostsendungen sind nicht Teil des Angebots der Grundversorgung.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 30 Annahme von Postsendungen

1 Die Post nimmt Briefe und Pakete nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a in Poststellen und Postagenturen entgegen.

2 Sie nimmt vorfrankierte Briefe ins In- und Ausland ohne Empfangsbestätigung an öffentlichen Briefeinwürfen entgegen.15

3 Sie stellt für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b−d und Absatz 2 Buchstabe b geeignete Annahmestellen bereit.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 31 Hauszustellung

1 Die Post ist zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.16

2 Sie ist nicht zur Hauszustellung von Postsendungen nach Absatz 1 verpflichtet, wenn:

a.17
unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären;
b.
zwischen der Empfängerin oder dem Empfänger und der Post ein anderer Zustellort oder eine andere Zustellform vereinbart wurde; oder
c.
die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73−75 nicht eingehalten sind.

2bis War die Post in Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 in der Fassung vom 29. August 201218 nicht zur Hauszustellung verpflichtet, ist sie nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit Artikel 83a aber dazu verpflichtet, so muss sie der Pflicht nicht nachkommen, wenn dies mit unverhältnismässigen Kosten oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.19

3 Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

18 AS 2012 5009

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 31a20 Zustellung von abonnierten Tageszeitungen

1 Die Post ist verpflichtet, in Gebieten ohne Frühzustellung abonnierte Tageszeitungen bis spätestens 12.30 Uhr zuzustellen.

2 Sie ist nicht zur fristgerechten Zustellung verpflichtet, wenn:

a.21
ihr die Zeitungen später übergeben werden, als mit der Herausgeberin oder dem Herausgeber vereinbart ist; oder
b.
Ereignisse dies verhindern, für welche weder die Post noch die Herausgeberin oder der Herausgeber verantwortlich sind.
3 Sie hat die Zustellzeit nach Absatz 1 zu 95 Prozent einzuhalten. Dieser Prozentwert ist jährlich schweizweit einzuhalten.

4 Die Methode zur Messung der Zustellung von abonnierten Tageszeitungen muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.

5 Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).

Art. 32 Laufzeiten im inländischen Postverkehr

1 Die Post hat die Laufzeiten der Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buch­stabe a wie folgt einzuhalten:

a.
bei Briefen zu 97 Prozent;
b.
bei Paketen zu 95 Prozent.

2 Die Methoden zur Messung der Laufzeiten müssen wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie beruhen auf internationalen Qualitätsstandards und berücksichtigen den Stand der Technik.

3 Die PostCom genehmigt die Methoden und die Messinstrumente.

Art. 33 Erreichbarkeit

1 Die Post betreibt ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz.

2 In jeder Raumplanungsregion muss mindestens eine Poststelle vorhanden sein.

3 Bei der Festlegung der Öffnungszeiten orientiert sich die Post an den ortsspezifischen Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft.

4 Das Poststellen- und Postagenturennetz muss gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder Postagentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können. Bietet die Post einen Hausservice an, so gelten für die betroffenen Haus­halte 30 Minuten.22

5 Als Hausservice gilt die Annahme von Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bei der Absenderin oder beim Absender.

5bis In städtischen Gebieten und Agglomerationen gemäss Bundesstatistik muss mindestens ein bedienter Zugangspunkt gewährleistet sein. Wird die Schwelle von jeweils 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Beschäftigten überschritten, so ist ein weiterer bedienter Zugangspunkt zu betreiben.23

6 Die Methode zur Messung der Erreichbarkeit muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.

7 Die PostCom genehmigt die Methode und die Messinstrumente.

8 Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.24

9 Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.25

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

Art. 34 Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur

1 Mindestens sechs Monate vor der Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an.26

2 Die Post informiert die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis.

3 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so können die Behörden der betroffenen Gemeinden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheids der Post die PostCom anrufen.

4 Die PostCom führt ein Schlichtungsverfahren zwischen der Post und den Behörden der beteiligten Gemeinden durch. Sie kann die betroffenen Stellen zu einer Verhandlung einladen und den betroffenen Kantonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.27

5 Nach der Anrufung gibt die PostCom innerhalb von sechs Monaten eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Dabei prüft sie, ob:

a.
die Post die Vorgaben nach Absatz 1 eingehalten hat;
b.28
die Vorgaben zur Erreichbarkeit nach den Artikeln 33 und 44 eingehalten bleiben; und
c.
der Entscheid der Post die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt.

6 Das Verfahren ist unentgeltlich.

7 Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post end­gültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur.

8 Vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom darf die Post die betreffende Poststelle oder Postagentur weder schliessen noch verlegen.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

Art. 35 Ausschluss von der Beförderung

1 Die Post kann Postsendungen nach Artikel 29 von der Beförderung ausschliessen, wenn diese:

a.
Gefahrgut über der gesetzlich erlaubten Menge enthalten;
b.
Waren enthalten, deren Transport oder Konsum gesetzlich verboten ist; oder
c.
Waren enthalten, die Personen verletzen oder Sachschaden verursachen könnten.

2 Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Postsendungen von der Beförderung ausgeschlossen werden.

2. Abschnitt: Förderung der Regional- und Lokalpresse sowie der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse



Art. 36 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung

1 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse werden Zusteller­mässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Tages- und Wochenzeitungen nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a PG. Als Regional- und Lokalpresse gelten Tages- und Wochenzeitungen, die:

a.
abonniert sind;
b.
der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
c.
vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
d.
mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
e.
nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
f.
einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g.
nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h.
nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i.
nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j.
kostenpflichtig sind;
k.
eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l.
zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und
m.
mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.

2 Nicht als Kopfblatt nach Absatz 1 Buchstabe l gilt eine Tages- oder Wochenzeitung, die unter eigenem Titel erscheint und die sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum der Herausgeberin oder des Herausgebers der Hauptzeitung befindet. Als Hauptzeitung gilt diejenige Zeitung, welche die wesentlichen Teile der redaktionellen Inhalte den anderen Kopfblättern des Verbundes zur Verfügung stellt.

3 Zur Erhaltung einer vielfältigen Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden Zustellermässigungen gewährt. Anspruch auf Zustellermässigung haben Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b PG. Als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gelten Zeitungen und Zeitschriften, die:

a.
der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b.
vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c.
von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
1.
ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2.
ihre Spenderinnen und Spender, oder
3.
ihre Mitglieder;
d.
vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e.
mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f.
nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
g.
einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h.
eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i.
nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j.
nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k.
kostenpflichtig sind; und
l.
einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.

4 Für kantonal anerkannte Landeskirchen oder andere kantonal anerkannte Reli­gionsgemeinschaften findet Absatz 3 Buchstaben c, i, j und k keine Anwendung.

Art. 37 Verfahren

1 Gesuche um Zustellermässigung sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich einzureichen.

2 Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung.

3 Die Anspruchsberechtigten haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdeklaration einzureichen. Wird die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden.29

4 Das BAKOM kann die Anspruchsberechtigung jederzeit in Form von Stichproben überprüfen.30

5 Anspruchsberechtigte, welche die Bedingungen zum Bezug von Zustellermässigungen nicht länger erfüllen, haben dies dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Anspruchsberechtigung endet am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.

6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199031.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).

31 SR 616.1

3. Abschnitt: Sondermarken mit und ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis


Art. 38 Grundsatz

Die Post kann Sondermarken mit oder ohne Zuschlag auf den Verkaufspreis (Zuschlag) herausgeben.

Art. 40 Verwendung der Beiträge

1 Die Post schliesst mit den Organisationen nach Artikel 39 Verträge über die Verwendung der Umsatzerlöse aus dem Verkauf der Sondermarken ab.

2 In den Verträgen ist die Höhe der Zuwendung an die jeweilige Organisation zu regeln.

3 Für die Genehmigung der Verträge ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig.

Art. 42 Herausgabe von Sondermarken ohne Zuschlag

1 Die Post kann Sondermarken ohne Zuschlag herausgeben, insbesondere:

a.
für wichtige nationale oder internationale Veranstaltungen, Bestrebungen nationaler oder internationaler Institutionen sowie für Organisationen von grosser allgemeiner Bedeutung;
b.
um die schweizerische Mithilfe an internationalen Werken und Institutionen sozialer und kultureller Art zu bekunden;
c.
zur Ehrung verstorbener Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland.

2 Gesuche sind der Post frühzeitig einzureichen; diese entscheidet endgültig über die Gesuche.

3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen.

4. Kapitel: Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs


Art. 43 Angebote

1 Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz:

a.
das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos;
b.
die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten;
c.
die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen;
d.
die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto;
e.
den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt.

1bis Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.32

2 Für die Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e stellt die PostFinance auf Verlangen einen elektronischen Beleg oder einen Beleg in Papierform aus.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 44 Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs

1 Der Zugang zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist angemessen, wenn für 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons die Dienstleistungen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben c-e zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 20 Minuten zugänglich sind.33

1bis In Gebieten, in denen nur eine Postagentur vorhanden ist, bietet die Post die Bareinzahlung an der Wohnadresse der Kundin oder des Kunden oder in anderer geeigneter Weise an.34

2 Die Methode zur Messung des Zugangs muss wissenschaftlich anerkannt und von einer unabhängigen Fachstelle zertifiziert sein. Sie berücksichtigt den Stand der Technik.

3 Das BAKOM genehmigt die Methode und die Messinstrumente.

4 Die Post und die Kantone stehen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Postagenturennetzes in ihrem Gebiet regelmässig im Dialog. Die Kantone stellen die Kommunikation mit ihren Gemeinden sicher.35

5 Die Post stellt im Internet ein interaktives System mit Suchfunktion und Karte zur Verfügung, das über die Standorte der Zugangspunkte Auskunft gibt.36

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4675).

Art. 45 Ausnahmen

1 Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Artikel 43 ausschliessen, wenn:

a.37
nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder
b.
schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen.

2 Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

5. Kapitel: Finanzierung der Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs



Art. 46 Grundsatz

Die Grundversorgung wird mit den Umsatzerlösen der Post und der Postkonzern­gesellschaften finanziert.

Art. 47 Preisgestaltung

1 Die Post und die Postkonzerngesellschaften legen die Preise ihrer Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung fest.

2 Die Post legt die Preise für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a distanzunabhängig sowie nach einheitlichen Grundsätzen fest. Die PostCom kontrolliert periodisch, ob die Preise distanzunabhängig festgelegt sind.

3 Die Post legt die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c distanzunabhängig fest. Das BAKOM kontrolliert periodisch, ob die Preise distanzunabhängig festgelegt sind.

4 Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung nach Artikel 36 erhalten auf dem festgelegten Preis nach Absatz 3 eine Ermässigung je Exemplar.

5 Die Post berechnet jährlich die Zustellermässigung aufgrund der Vorjahresmenge der Regional- und Lokalpresse beziehungsweise der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Anspruch auf Zustellermässigung. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen.

6 Der Bundesrat überprüft die von der Post vorgenommenen Berechnungen nach den Absätzen 3–5 und genehmigt die ermässigten Preise.

7 Unverschlossene Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a mit der Kennzeichnung «Blindensendung» sind unentgeltlich zu befördern, sofern sie:

a.
von sehbehinderten oder blinden Personen oder ihren Organisationen aufgegeben werden oder an diese adressiert sind; und
b.
Dokumente in Blindenschrift oder Tonaufnahmen enthalten, die nicht zur kommerziellen Kommunikation dienen.
Art. 48 Quersubventionierungsverbot

1 Verboten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 PG ist eine Quersubventionierung, wenn:

a.
der Umsatzerlös einer bestimmten Dienstleistung ausserhalb der Grundversorgung nicht zur Deckung der inkrementellen Kosten dieser Dienstleistung ausreicht; und
b.
im reservierten Dienst eine Dienstleistung oder ein gesamter Unternehmensbereich vorhanden ist, dessen Umsatzerlös seine Stand-alone-Kosten übersteigt.

2 Das Quersubventionierungsverbot gilt für die Post und die Postkonzerngesellschaften.

Art. 49 Grundsatz zur Berechnung der Nettokosten

1 Die Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung ergeben sich aus dem Vergleich zwischen dem Ergebnis, das die Post und die Postkonzerngesellschaften mit dieser Verpflichtung erzielen, und dem Ergebnis, das sie ohne diese Verpflichtung erzielen würden.

2 Zur Bestimmung der Nettokosten unterbreitet die Post der PostCom das Szenario ohne die Verpflichtung zur Grundversorgung. Die PostCom ist zuständig für die Genehmigung des Szenarios.

Art. 50 Einzelheiten zur Berechnung der Nettokosten

1 Die Post berechnet die Nettokosten als Differenz zwischen den vermiedenen Kosten und den entgangenen Umsatzerlösen für die Postdienste und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.

2 Die Bestimmung der Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung erfolgt für die einzelnen Vorgaben der Verpflichtung zur Grundversorgung insgesamt.

3 Bei der Bestimmung der vermiedenen Kosten sind sämtliche Prozesse zu berücksichtigen, die von der Verpflichtung zur Grundversorgung betroffen sind.

4 Bei der Bestimmung der entgangenen Umsatzerlöse sind diejenigen Postdienste und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs zu berücksichtigen, deren Anteil am Umsatz der Post und der Postkonzerngesellschaften mindestens ein Prozent beträgt.

5 Die Berechnungen erfolgen in einer eigenständigen Nettokostenrechnung.

Art. 51 Nettokostenausgleich

1 Die Post kann die von der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs verursachten Nettokosten des Vorjahres mit Transferzahlungen zwischen einzelnen Unternehmensbereichen und Postkonzerngesellschaften ausgleichen.

2 Sie legt einen allfälligen Nettokostenausgleich so fest, dass die folgenden Vorgaben eingehalten sind:

a.
Die Förderbeträge nach Artikel 16 Absatz 7 PG müssen zur Ermässigung der jeweiligen Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung verwendet werden.
b.
Der reservierte Dienst muss seine eigenen Kosten decken und darf zusätzlich maximal mit den Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs belastet werden.
c.
Die von der PostFinance geführten Finanzdienstleistungen dürfen maximal die Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs tragen.
Art. 52 Rechnungswesen

1 Die Post und die Postkonzerngesellschaften erstellen in ihrem finanziellen Rechnungswesen die Jahresrechnungen nach anerkannten Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung. Die Post erstellt die Konzernrechnung nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards.

2 Die von der PostCom bezeichneten Postkonzerngesellschaften weisen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen aus. Die Kostenzuordnung erfolgt über ein Stufenmodell, das sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen verteilt und auf objektiv zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen beruht.

3 Der Umsatzerlös entspricht dem Betriebsertrag gemäss dem finanziellen Rechnungswesen ohne den betriebsfremden Ertrag und unter der Berücksichtigung eines allfälligen Nettokostenausgleichs.

4 Die Kosten entsprechen dem Betriebsaufwand gemäss dem finanziellen Rechnungswesen ohne den betriebsfremden Aufwand und unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Abschreibungs- und Kapitalkosten sowie eines allfälligen Nettokostenausgleichs. Die Kapitalkosten berechnen sich mit Hilfe des gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (WACC38-Methode) auf der Basis der Kapitalstruktur vergleichbarer Unternehmen und risikogerechter Zinsen.

5 Grundlage für die Berechnung der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 sind die Kosten und Umsatzerlöse des betrieblichen Rechnungswesens nach den Absätzen 2−4 vor dem Nettokostenausgleich nach Artikel 51. Für die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots nach Artikel 48 sind die Kosten und Umsatzerlöse nach dem Nettokostenausgleich massgebend.

38 Weighted Average Cost of Capital

6. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs



Art. 53 Überprüfung der Qualitätsvorgaben für die Postdienste

1 Die Post beauftragt eine unabhängige Fachstelle mit der jährlichen Messung der Vorgabe nach Artikel 31a, der Laufzeiten nach Artikel 32 und der Erreichbarkeit nach Artikel 33.39

2 Sie erstattet der PostCom jährlich bis 31. März Bericht.

3 Die PostCom prüft die Resultate und veröffentlicht die Ergebnisse der Prüfung.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

Art. 55 Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots

1 Die Post weist die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein.

2 Die PostCom prüft und genehmigt die Zuweisung innerhalb von einem Monat.

3 Die Post ordnet die Kosten und Umsatzerlöse basierend auf der Zuweisung nach Absatz 1 den einzelnen Dienstleistungen zu und weist jährlich bis 31. März für das vergangene Jahr nach, dass die Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten mindestens so hoch ist, wie die Summe der Differenzen zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Die PostCom prüft und genehmigt den Nachweis innerhalb von drei Monaten.

4 Der Nachweis im Einzelfall gilt als erbracht, wenn die Post den Umsatzerlös und die inkrementellen Kosten einer Dienstleistung sowie die Schlüsselung der Prozesskosten der Haupt- und der relevanten Teilprozesse auf die betreffende Dienstleistung ausweist und das Kriterium nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist.

5 Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht erbracht werden, so weist die Post die Stand-alone-Kosten der relevanten Dienstleistung aus.

Art. 56 Genehmigung der Berechnung der Nettokosten

1 Die Post reicht die Berechnungen der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Artikel 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein.

2 Die PostCom ist für die Genehmigung zuständig.

Art. 57 Unabhängige Prüfung

Die Post beauftragt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200540, das zuhanden der PostCom prüft:

a.
die Berechnung der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 und die Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Artikel 51;
b.
die Einhaltung der Vorgaben zum Rechnungswesen nach Artikel 52;
c.
die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse und den jährlichen Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots nach Artikel 55 Absatz 3.
Art. 58 Administrative Vorschriften

Die PostCom kann administrative Vorschriften zur Prüfung der Berechnung der Nettokosten nach den Artikeln 49 und 50 und zum Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots im Einzelfall nach Artikel 55 Absätze 4 und 5 erlassen.

2. Abschnitt: Auskunftspflichten gegenüber der PostCom und Aufgaben der PostCom



Art. 59 Auskunftspflichten der Anbieterinnen gegenüber der PostCom

1 Die Anbieterinnen reichen der PostCom elektronisch oder in Papierform jährlich den Geschäftsbericht für das vergangene Jahr ein.

2 Sie reichen der PostCom elektronisch oder in Papierform jährlich bis 31. März folgende Dokumente ein:

a.
die Angaben zum Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen und zum Volumen der einzelnen Postdienstleistungen;
b.
die Angaben über die Entwicklung der Arbeitsplätze;
c.
die Beschreibung der Versorgungsgebiete und die Anzahl bedienter Stellen, an denen Postdienstleistungen angeboten werden;
d.
die Angebotslisten und Listenpreise;
e.
den Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Artikel 5;
f.
den Nachweis der Einhaltung der Informationspflichten nach den Artikeln 11−16;
g.
Angaben zu den Subunternehmerinnen.

3 Sind die Unterlagen unvollständig, so setzt die PostCom eine angemessene Frist zur Ergänzung.

Art. 60 Auskunftspflichten der Post gegenüber der PostCom

1 Die Post reicht der PostCom jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten ein. Sie hat darin insbesondere:

a.
die Gebiete mit Hausservice zu bezeichnen;
b.
die Entwicklung der Grundversorgung mit Postdiensten zu beschreiben;
c.
Verluste von Postsendungen und Reklamationen zur Grundversorgung mit Postdiensten anzugeben;
d.41
die Gesamtzahl Häuser nach den Artikeln 31 Absätze 2 und 2bis und 83a ohne Hauszustellung anzugeben.
2 Sie reicht der PostCom jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung er Vorgaben zur Zustellung von abonnierten Tageszeitungen nach Artikel 31a ein. Die PostCom bestimmt anlässlich der Genehmigung der Messmethode nach Artikel 31a Absatz 5 die in der Berichterstattung auszuweisenden Angaben. Die Post hat den Bericht erstmals für das Berichtsjahr 2022 einzureichen.42

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4125).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020 (AS 2020 4125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 620).

Art. 61 Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen und Festlegung von Mindeststandards

1 Die PostCom ermittelt periodisch die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insbesondere aufgrund folgender Kriterien:

a.
Entlöhnung, einschliesslich Lohnzuschläge und -fortzahlungen bei verhinderter Arbeitsleistung;
b.
Arbeitszeit, einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schicht­arbeit;
c.
Ferienanspruch.

2 Sie ermittelt die branchenüblichen Arbeitsbedingungen, indem sie die gewichteten durchschnittlichen effektiven Jahreslöhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im operativen Bereich erfasst.

3 Sie legt Mindeststandards fest.

Art. 62 Datenbank

1 Die PostCom führt eine Datenbank zur Registrierung und Verwaltung der Anbieterinnen. Sie kann darin insbesondere Massnahmen, Auflagen und Sanktionen erfassen.

2 Sie kann eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen und Daten zur Grundversorgung mit Postdiensten veröffentlichen.

3. Abschnitt: Zuständigkeit des BAKOM und Auskunftspflichten gegenüber dem BAKOM



Art. 63 Zuständigkeit

Das BAKOM ist insbesondere zuständig für:

a.
die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b.
Gesuche um Zustellermässigung;
c.
die Aufgaben betreffend internationale Organisationen und Vereinbarungen.
Art. 64 Auskunftspflichten gegenüber dem BAKOM

1 Die Post reicht dem BAKOM jährlich bis 31. März einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungs­verkehrs ein. Sie hat darin insbesondere:

a.
die Entwicklung der Arbeitsplätze zu beschreiben;
b.
die Entwicklung der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs zu beschreiben;
c.
Reklamationen zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs anzugeben.

2 Sie reicht dem BAKOM im Hinblick auf die Genehmigung durch den Bundesrat jährlich die Berechnungen und die ermässigten Preise nach Artikel 47 Absätze 3−5 ein.

4. Abschnitt: Schlichtungsstelle

Art. 65 Ernennung

1 Die PostCom ernennt die Schlichtungsstelle für eine bestimmte Dauer. Sie kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen. Diese untersteht nicht den Artikeln 32−39 der Verordnung vom 11. Dezember 199543 über das öffentliche Beschaffungswesen.

2 Sie muss die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Personen genehmigen.

3 Die Schlichtungsstelle muss:

a.
das in diesem Bereich anwendbare Recht einhalten;
b.
über ein Konzept für die Finanzierung der Schlichtungstätigkeit verfügen;
c.
Personen mit der Streitbeilegung beauftragen, die über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d.
die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber der PostCom und der Öffentlichkeit garantieren und sich insbesondere zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichten.

4 Die Ernennung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.

Art. 66 Aufgaben

1 Die Schlichtungsstelle behandelt zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und den Anbieterinnen.

2 Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.

Art. 67 Verfahren

1 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und legt dieses der PostCom zur Genehmigung vor. Das Schlichtungsverfahren muss für die Kundinnen und Kunden fair und rasch sein.

2 Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:

a.
die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b.
es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c.
es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d.
kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.

3 Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.

4 Können sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen, so macht die Schlichtungsstelle einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag. Auf Verlangen einer Partei erstellt sie einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens.

5 Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag, der Ablehnung des Begehrens oder der Beendigung nach Artikel 68 Absatz 2.

Art. 68 Verhältnis zu anderen Verfahren

1 Ein Schlichtungsbegehren verhindert eine Zivilklage nicht.

2 Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.

Art. 69 Verpflichtungen der Anbieterinnen

1 Anbieterinnen, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen sind, müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen.

2 Sie liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Schlichtung erforder­lichen Daten.

Art. 70 Datenschutz

1 Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist. Sie bewahrt diese Daten nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang auf.

2 Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches44 gebunden. Die PostCom kann die betreffende Person vom Amtsgeheimnis entbinden, soweit dies zur Streitschlichtung erforderlich ist.

3 Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge in anonymisierter Form veröffentlichen.

4 Ernennt die PostCom eine neue Schlichtungsstelle, so muss die bisherige Schlichtungsstelle die Daten der Verfahren, die zum Zeitpunkt der Einstellung der Schlichtungstätigkeit hängig sind, der neuen Schlichtungsstelle unentgeltlich übermitteln.

Art. 71 Verfahrens- und Behandlungsgebühren

1 Wer die Schlichtungsstelle anruft, bezahlt eine Behandlungsgebühr.

2 Die Anbieterinnen entrichten für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind, eine Verfahrensgebühr.

3 Die Schlichtungsstelle stellt den Parteien Rechnung. Sie kann bei Schlichtungs­verfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, darauf verzichten, für die Verfahrensgebühr Rechnung zu stellen.

4 Wird eine Rechnung bestritten oder nicht bezahlt, so erlässt die PostCom eine Verfügung.

Art. 72 Aufsicht über die Schlichtungsstelle

1 Die PostCom ist für die Aufsicht über die Schlichtungsstelle zuständig.

2 Sind Anzeichen vorhanden, dass die Schlichtungsstelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt die PostCom eine Überprüfung durch. Die Schlichtungsstelle muss alle dafür erforderlichen Informationen einreichen. Wird aufgrund der Überprüfung festgestellt, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

3 Stellt die PostCom fest, dass die Schlichtungsstelle ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie:

a.
die Schlichtungsstelle auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen; die Schlichtungsstelle teilt der PostCom mit, welche Massnahmen sie getroffen hat;
b.
den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Verfügung einschränken, suspendieren, auflösen oder mit Auflagen ergänzen.

4 Hat die Schlichtungsstelle ihre Tätigkeit eingestellt oder ist sie in Konkurs geraten, so löst die PostCom den Vertrag auf.

5 Die PostCom kann den Vertrag auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

7. Kapitel: Briefkästen und Briefkastenanlagen

Art. 73 Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens oder einer Briefkastenanlage, Beschriftung und Masse

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten.

2 Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind in Anhang 1 festgelegt.

3 Der Briefkasten ist mit vollständiger und gut lesbarer Anschrift der Wohnungsbesitzerin oder des Wohnungsbesitzers, der Liegenschaftsbesitzerin oder des Liegenschaftsbesitzers oder der Firma zu beschriften.

Art. 74 Standort

1 Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.

2 Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt.

3 Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist.

4 Bei Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen, ist an der Zufahrt zur Überbauung eine zentrale Briefkastenanlage einzurichten.

Art. 75 Ausnahmen

1 Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung:

a.
für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitzerin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde;
b.
bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde.

2 Abweichungen von Absatz 1 sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Liegenschaft zu regeln. Die Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören.

8. Kapitel: Gebühren und Aufsichtsabgaben

Art. 77 Verwaltungsgebühren

1 Die PostCom erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren, insbesondere für:

a.
die Registrierung der Meldung der Anbieterinnen und die Prüfung der dafür erforderlichen Nachweise;
b.
Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Postfachanlagen, dem Austausch von Datensätzen und der Aufsicht über die Grundversorgung mit Postdiensten;
c.
Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Artikel 24 PG, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können;
d.
Verwaltungssanktionen nach Artikel 25 PG.

2 Die Gebühren nach Absatz 1 müssen kostendeckend sein und werden nach Aufwand erhoben.

3 Die PostCom erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das UVEK ein Gebührenreglement. Darin regelt sie auch die Behandlungs- und Verfahrensgebühren nach Artikel 71.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200445.

Art. 78 Aufsichtsabgaben

1 Zur Deckung der allgemeinen Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, erhebt die PostCom für ihre Aufsichtstätigkeit von den Anbieterinnen eine jährliche Aufsichtsabgabe.

2 Die Aufsichtsabgabe bemisst sich nach den der PostCom jährlich gemeldeten Angaben nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a aller Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1.

Art. 79 Beginn und Ende der Abgabepflicht

1 Die Abgabepflicht beginnt mit Beginn der Meldepflicht und endet mit der Betriebsaufgabe.

2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Aufsichtsabgabe pro rata temporis geschuldet.

9. Kapitel: Internationales

Art. 81

1 Das UVEK kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

2 Das BAKOM bereitet die Beschlüsse des Bundesrates über den Abschluss internationaler Vereinbarungen vor.

3 Das BAKOM, die PostCom und die Post vertreten die Schweiz in den internationalen Organisationen. Das BAKOM koordiniert die Vertretung.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 83 Übergangsbestimmungen

1 Bis zum Zeitpunkt der Umwandlung nach Artikel 13 Absatz 2 POG gelten die Vorschriften dieser Verordnung für die Schweizerische Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 199747.

2 Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 dieser Verordnung haben sich innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der PostCom zu melden. Dies gilt auch für Anbieterinnen, die über eine Konzession nach bisherigem Recht verfügen oder nach bisherigem Recht gemeldet sind.

3 Ein Gesuch um Aufhebung einer gestützt auf Artikel 5 des Postgesetzes vom 30. April 199748 erteilten Konzession ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim UVEK einzureichen. Das Gesuch wird kostenlos behandelt.

4 Gesuche um Gewährung einer Ermässigung für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 36 werden für das Jahr 2012 auf der Grundlage des bisherigen Rechts und der bisherigen Preise beurteilt.

5 Die Post hat den regulatorischen Ausweis über die Grundversorgung und die Berichterstattung nach den Artikeln 60 und 64 für das Jahr 2012 nach bisherigem Recht zu erbringen.

6 Die PostCom richtet innerhalb von 15 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit.

47 [AS 1997 2465, 2000 2355 Anhang Ziff. 22, 2001 707 Art. 31 Ziff. 3, 2003 3385, 2007 4703. AS 2012 5043 Anhang Ziff. I]

48 [AS 1997 2452, 2003 4297]

Anhang 1

(Art. 73 Abs. 2)

Mindestmasse von Briefkästen

Für das Brief- und Ablagefach gelten folgende Mindestmasse:

Angaben in cm

Brieffach

Ablagefach

Höhe

Breite

Tiefe

Einwurföffnung

Höhe

Breite

Tiefe

Öffnung

liegend

10

25

35,5

25 × 2,5

15

25

35,5

15 × 25

querliegend

10

35,5

25

35,5 × 2,5

15

35,5

25

15 × 35,5

stehend

35,5

25

10*

25 × 2,5

35,5

25

15

35,5 × 25

* Bei kombiniertem, stehendem Brief-/Ablagefach 8 cm

Anhang 2

(Art. 82)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
Postverordnung vom 26. November 200352
2.
Verordnung des UVEK vom 18. März 199853 zur Postverordnung

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

...54

52 [AS 2003 4753; 2006 3, 4705 Ziff. II 78; 2007 5649; 2009 1665; 2011 5227 Ziff. I 7.1]

53 [AS 1998 1609]

54 Die Änderungen können unter AS 2012 5009 konsultiert werden.