1 Die Grundversorgung im inländischen Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen:
- a.
- Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung, die je nach Frankierung zugestellt werden muss:
- 1.
- am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag, oder
- 2.
- bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag;
- b.
- Briefe bis 1 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung;
- c.
- abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung;
- d.8
- Gerichts- und Betreibungsurkunden mit Empfangsbestätigung und anschliessender Übermittlung der Empfangsbestätigung an die Absenderin oder den Absender.
2 Die Grundversorgung im grenzüberschreitenden Postverkehr umfasst mindestens ein Angebot für die Beförderung folgender adressierter Postsendungen ins Ausland:
- a.
- Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Einzelsendung;
- b.
- Briefe bis 2 kg und Pakete bis 20 kg als Massensendung.9
2bis Bei Briefen nach Absatz 2 dürfen Länge, Breite und Höhe zusammen höchstens 90 cm betragen und keine Seite darf länger als 60 cm sein.10
3 Die Post bietet Absenderinnen und Absendern folgende Dienste an:
- a.11
- Empfangsbestätigung;
- b.
- Rücksendung.
3bis Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbestätigung verlangt, gelten im Sinne des Beförderungsvertrags als empfangen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger oder eine andere in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post als empfangsberechtigt bezeichnete Person auf Papier oder einem elektronischen Erfassungsgerät bestätigt, dass ihr oder ihm eine bestimmte Sendung ausgehändigt wurde. Die Absenderin oder der Absender muss die Möglichkeit haben, die Aushändigung an Personen unter 16 Jahren ohne Aufpreis sperren zu lassen. Bei der elektronischen Form muss durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Schutz vor Fälschung oder Verfälschung der Empfangsbestätigung gleich hoch ist wie bei der Papierform.12
4 Die Post bietet Empfängerinnen und Empfängern folgende Dienste an:13
- a.
- Nachsendung;
- b.
- Umleitung;
- c.
- Rückbehalt.
4bis Sie kann ein Angebot vorsehen, das darin besteht, dass die Empfängerinnen und Empfänger die Post auf elektronischem Weg ermächtigen können, eine genau bezeichnete Postsendung, für die die Absenderin oder der Absender eine Empfangsbestätigung verlangt, direkt in den Briefkasten oder das Postfach zuzustellen. Handelt die Absenderin oder der Absender in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, so muss sie oder er die Möglichkeit haben, das Angebot für den Versand der eigenen Sendungen ohne Aufpreis sperren zu lassen. Die elektronische Ermächtigung gilt im Sinne des Beförderungsvertrags als Empfangsbestätigung nach Absatz 3 Buchstabe a.14
5 Als Einzelsendung gelten Postsendungen, welche die Absenderin oder der Absender der Post zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Beförderung übergibt.
6 Als Massensendung gelten Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post zu individuellen Vertragsbedingungen einen schriftlichen Beförderungsvertrag abschliesst.
7 Als Werktage und Aufgabetage gelten Montag bis Freitag ohne allgemeine Feiertage.
8 Express- und Kurierpostsendungen sind nicht Teil des Angebots der Grundversorgung.