0.413.454.11

 AS 2012 4869

Notenwechsel
vom 5. Oktober 2011 und 28. Juni 2012

über die Modalitäten der Bewertung der Kenntnisse der deutschen
und der französischen Sprache bei Absolventen und Absolventinnen
der italienischen Schulen in der Schweiz gemäss dem Anhang
der Vereinbarung, die im Briefwechsel vom 22. August und vom
6. September 1996 getroffen wurde, sowie bei Absolventen und
Absolventinnen des Istituto Elvetico di Lugano gemäss Briefwechsel
vom 4. und vom 10. November 1999

In Kraft getreten am 28. Juni 2012

(Stand am 28. Juni 2012)

Übersetzung1

Aussenministerium der
Italienischen Republik
Rom

Rom, den 28. Juni 2012

Schweizerische Botschaft

Italien

Das Italienische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Verbalnote vom 5. Oktober 2011 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:

«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angele­genheiten der Italienischen Republik ihre Hochachtung und beehrt sich,

mit Bezug auf den Inhalt von Artikel 5 der Vereinbarung durch Briefwechsel vom 22. August und vom 6. September 19962 betreffend die gegenseitige Anerkennung der Maturitätszeugnisse der italienischen Schulen in der Schweiz und der Schwei­zerschulen in Italien zum alleinigen Zwecke der Aufnahme in die universitären Hochschulen der beiden Länder,

unter Berücksichtigung des Protokolls der Sitzung des Gemischten Technischen Kommission vom 7. Juni 2001 in Rom, an welcher über den Vorschlag der schwei­zerischen Behörden zur Einführung von gemeinsamen Modalitäten der curricularen Ergänzung und der Beurteilung von Kenntnissen in der deutschen und der franzö­sischen Sprache bei Absolventen und Absolventinnen der italienischen Schulen in der Schweiz analog zu den bereits geltenden Modalitäten der curricularen Ergän­zung und der Beurteilung von Kenntnissen bei Absolventen und Absolventinnen der Schweizer Schulen in Italien beraten wurde,

folgenden Vorschlag zu unterbreiten:

Die italienischen Schulen gemäss Artikel 1 der Vereinbarung durch Briefwechsel vom 22. August und vom 6. September 1996 und das Istituto Elvetico in Lugano gemäss Briefwechsel vom 4. und vom 10. November 1999, halten sich im Hinblick auf die Anwendung des Artikel 1 der Vereinbarung an die im folgenden Bedingun­gen, die seinerzeit zur Anwendung von Artikel 5 der Vereinbarung festgelegt wur­den:

a)
Die italienischen Schulen bieten Unterricht in einer der schweizerischen Lan­dessprachen (Deutsch oder Französisch) neben der italienischen Sprache an und beachten dabei folgende Kriterien:
1.
Die Lehrkräfte müssen einen Universitätsabschluss in der von ihnen unterrichteten Sprache besitzen.
2.
Der Unterricht muss sich auf mindestens vier Jahre erstrecken.
3.
Die wöchentliche Unterrichtszeit muss mindestens vier Stunden betra­gen.
4.
Der Lehrplan muss die kulturelle und die literarische Dimension enthal­ten.
5.
Die Abschlussprüfungen bestehen aus einer mündlichen und einer schrift­lichen Evaluation und haben die sprachlichen Kompetenzen gemäss dem Niveau B2 des Europäischen Sprachenportfolios (Schwei­zer Version) nach der Definition der Division IV «Moderne Sprachen» des Europarates sicherzustellen.
6.
Experten und Expertinnen, die vom Staatssekretariat für Bildung und For­schung ernannt werden (je ein Experte oder eine Expertin pro Sprache und pro Schule) wirken als Beisitzer oder Beisitzerinnen bei den Prüfungen der jeweiligen Sprache. Die Daten der Prüfungssessio­nen werden mindestens zwei Monate im Voraus dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung mitgeteilt. Die Ausgaben gehen zu Lasten der Schulen.
b)
Bei Bestehen der Abschlussprüfungen gemäss Punkt a) 5 ist der Kandidat oder die Kandidatin von einer weiteren Beurteilung der Sprachkompetenz in der Unterrichtssprache an der Hochschule, an welcher er oder sie sich immatrikulieren will, befreit.
c)
Des weiteren ist auch keine zusätzliche Beurteilung der Sprachkompetenz notwendig, falls an der gewählten Hochschule eine andere Sprache gebräuchlich ist als die unter Punkt a erwähnten, sofern der Absolvent oder die Absolventin in jener Sprache über das erreichte Niveau B2 ein Zertifikat eines vom Europarat anerkannten zertifizierenden Instituts besitzt.

Falls das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Bot­schaft die Zustimmung zu den oben aufgeführten, von den zuständigen italienischen Behörden vorgeschlagenen Punkten bestätigen kann, so stellt diese Note zusammen mit der Antwort des Ministeriums im Sinne vom Artikel 6 Bst. c der Vereinbarung durch Briefwechsel vom 22. August und vom 6. September 1996 und in Ausführung des Vorschlags des Gemischten Technischen Kommission vom 7. Juni 2001 wie­derum einen Notenwechsel dar. Dieser Notenwechsel würde am Tag der Antwort des Ministeriums in Kraft treten.

Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für Aus­wärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik beehrt sich, mitzuteilen, dass die Regierung der Italienischen Republik mit den vorstehen­den Punkten einverstanden ist und, die Note der Schweizerischen Botschaft und diese Antwort wiederum als Notenwechsel in Ausführung des Vorschlags des Gemischten Technischen Kommission vom 7. Juni 2001 betrachtet.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.413.454.1