0.413.454.11
AS 2012 4869
über die Modalitäten der Bewertung der Kenntnisse der deutschen
und der französischen Sprache bei Absolventen und Absolventinnen
der italienischen Schulen in der Schweiz gemäss dem Anhang
der Vereinbarung, die im Briefwechsel vom 22. August und vom
6. September 1996 getroffen wurde, sowie bei Absolventen und
Absolventinnen des Istituto Elvetico di Lugano gemäss Briefwechsel
vom 4. und vom 10. November 1999
In Kraft getreten am 28. Juni 2012
(Stand am 28. Juni 2012)
Übersetzung1
Aussenministerium der | Rom, den 28. Juni 2012 |
Schweizerische Botschaft | |
Italien |
Das Italienische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Verbalnote vom 5. Oktober 2011 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik ihre Hochachtung und beehrt sich,
mit Bezug auf den Inhalt von Artikel 5 der Vereinbarung durch Briefwechsel vom 22. August und vom 6. September 19962 betreffend die gegenseitige Anerkennung der Maturitätszeugnisse der italienischen Schulen in der Schweiz und der Schweizerschulen in Italien zum alleinigen Zwecke der Aufnahme in die universitären Hochschulen der beiden Länder,
unter Berücksichtigung des Protokolls der Sitzung des Gemischten Technischen Kommission vom 7. Juni 2001 in Rom, an welcher über den Vorschlag der schweizerischen Behörden zur Einführung von gemeinsamen Modalitäten der curricularen Ergänzung und der Beurteilung von Kenntnissen in der deutschen und der französischen Sprache bei Absolventen und Absolventinnen der italienischen Schulen in der Schweiz analog zu den bereits geltenden Modalitäten der curricularen Ergänzung und der Beurteilung von Kenntnissen bei Absolventen und Absolventinnen der Schweizer Schulen in Italien beraten wurde,
folgenden Vorschlag zu unterbreiten:
Die italienischen Schulen gemäss Artikel 1 der Vereinbarung durch Briefwechsel vom 22. August und vom 6. September 1996 und das Istituto Elvetico in Lugano gemäss Briefwechsel vom 4. und vom 10. November 1999, halten sich im Hinblick auf die Anwendung des Artikel 1 der Vereinbarung an die im folgenden Bedingungen, die seinerzeit zur Anwendung von Artikel 5 der Vereinbarung festgelegt wurden:
Falls das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Botschaft die Zustimmung zu den oben aufgeführten, von den zuständigen italienischen Behörden vorgeschlagenen Punkten bestätigen kann, so stellt diese Note zusammen mit der Antwort des Ministeriums im Sinne vom Artikel 6 Bst. c der Vereinbarung durch Briefwechsel vom 22. August und vom 6. September 1996 und in Ausführung des Vorschlags des Gemischten Technischen Kommission vom 7. Juni 2001 wiederum einen Notenwechsel dar. Dieser Notenwechsel würde am Tag der Antwort des Ministeriums in Kraft treten.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik beehrt sich, mitzuteilen, dass die Regierung der Italienischen Republik mit den vorstehenden Punkten einverstanden ist und, die Note der Schweizerischen Botschaft und diese Antwort wiederum als Notenwechsel in Ausführung des Vorschlags des Gemischten Technischen Kommission vom 7. Juni 2001 betrachtet.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.