1 Ist es für den sicheren Gebrauch von Spielzeug erforderlich, so sind in Warnhinweisen geeignete Benutzereinschränkungen nach Anhang 3 Teil A anzugeben.
2 Spielzeug der Kategorien nach Anhang 3 Teil B ist mit den dort angegebenen besonderen Warnhinweisen zu versehen. Die Warnhinweise nach Anhang 3 Teil B Ziffern 2–10 müssen mit dem dortigen Wortlaut verwendet werden.
3 Die Warnhinweise sind inhaltlich richtig, deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich anzubringen:
- a.
- auf dem Spielzeug selbst, auf einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung; und
- b.
- falls für den Gebrauch erforderlich: auf der beigefügten Gebrauchsanweisung.
4 Bei kleinem Spielzeug, das ohne Verpackung verkauft wird, sind die zutreffenden Warnhinweise wenn möglich auf dem Spielzeug selbst anzubringen.
5 Die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs massgeblichen Warnhinweise müssen auf der Verpackung angegeben oder in anderer Form für die Konsumentinnen und Konsumenten vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch für den Fernkauf.
6 Spielzeug darf nicht mit Warnhinweisen nach Anhang 3 Teil B versehen werden, die dem bestimmungsgemässen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
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8 Die Herstellerin und die Importeurin stellen sicher, dass dem Spielzeug die Warnhinweise und die Gebrauchsanweisung beigefügt sind, bevor sie ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringen.
9 Die Händlerin überprüft, ob dem Spielzeug die Warnhinweise und die Gebrauchsanweisung beigefügt sind, bevor sie es in Verkehr bringt.