Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Boden-Parkettlegerinnen und Boden-Parkettleger auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie verlegen Beläge aus Linoleum, Kunststoff, Kautschuk, Kork, Textilien sowie Holzwerkstoffen ressourcenschonend. Sie befassen sich zudem mit Unterkonstruktionen, Reparaturen und Oberflächenbehandlungen;
- b.
- sie bereiten auf der Baustelle die Arbeiten vor. Sie beurteilen Untergründe und klären ab, welcher Bodenaufbau vorliegt. Sie entfernen Altbeläge und entsorgen sie fachgerecht;
- c.
- sie setzen je nach Belagsart Zwischenlagen oder Dämmungen ein, welche die Übertragung von Trittschall, Feuchte oder Wärme vermindern;
- d.
- sie vermessen die Räume und teilen die Beläge ein. Sie entscheiden, welche Profile für welche An- oder Abschlüsse angewendet werden und wie diese montiert werden sollen. Dabei halten sie die technischen Anforderungen sowie die Normen, Verbandsrichtlinien und Herstellerangaben ein.
2 Innerhalb des Berufs der Boden-Parkettlegerin oder des Boden-Parkettlegers auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- textile und elastische Beläge;
- b.
- Parkett.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.