0.362.380.054

 AS 2012 4565

Notenaustausch vom 16. August 2012

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 977/2011
zur Änderung des Visakodex

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 16. August 2012

(Stand am 16. August 2012)

Übersetzung1

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 16. August 2012

Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.A.3

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta­riat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 13. Juli 2012, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziie­rungs­abkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Hiermit notifiziert die Europäische Kommission die Verabschiedung der folgenden Rechtsakte:
Verordnung (EU) Nr. 977/2011 der Kommission vom 3. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
[…]»

Diese Verordnung wurde der Schweiz unter der Ref. Ares(2012)858308 vom 13. Juli 2012 notifiziert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziie­rungs­abkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2012 und diese Antwort­note Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion H, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hoch­achtung zu versichern.

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.362.31