0.632.315.731

 AS 2012 4391; BBl 2012 827

Übersetzung1

Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro2

Abgeschlossen in Genf am 14. November 2011

Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 20123

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. März 2012

In Kraft getreten für die Schweiz am. 1. September 2012

(Stand am 25. September 2012)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Die Anhänge zum Abkommen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden und sind auf der Internet-Seite des EFTA Sekretariates verfügbar: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements.aspx.

3 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 7. März 2012 (AS 2012 4389)

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen,
und die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet),

einerseits,

und

Montenegro,

andererseits,

nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet:

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Montenegro andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;

eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen4 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspoli­tische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation5 (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung, dass diesbezüglich die Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation6 (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), denen sie angehören;

mit dem Ziel, einhergehend mit hohem Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Lebensverhältnisse zu verbessern;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Grundsätzen des Global Compact der Vereinten Nationen zu ermutigen;

ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen
(nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

4 SR 0.120

5 SR 0.632.20

6 SR 0.82

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1.  Die EFTA-Staaten und Montenegro errichten mit diesem Abkommen und den Zusatzabkommen über die Landwirtschaft, die gleichzeitig zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Montenegro abgeschlossen wurden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern.

2.  Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grund­sätze und der Menschenrechte beruht, sind:

(a)
den Warenverkehr im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19947 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu liberalisieren;
(b)
die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens;
(c)
für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen;
(d)
die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegen­seitigkeit;
(e)
die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
(f)
auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

7 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

1.  Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Montenegro andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

2.  Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 19238 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen, den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, und aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

2.  Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Auslegung oder Anwendung von Rechten und Pflichten aus irgendeinem anderen internationalen Investitions­abkommen, bei dem einer oder mehrere EFTA-Staaten und Montenegro Vertragsparteien sind, unberührt.

3.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen mit dieser Vertragspartei ersuchen. Diese räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 4 Territorialer Anwendungsbereich

1.  Sofern nicht in Artikel 8 abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:

(a)
auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
(b)
ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.

2.  Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 6 Transparenz

1.  Jede Vertragspartei veröffentlicht oder macht anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.

2.  Eine Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 7 Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für die folgenden Waren:

(a)
Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25−97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren9 (HS) fallen, unter Vorbehalt von Anhang I;
(b)
verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und
(c)
Fisch und andere Meeresprodukte nach Anhang III.

2.  Jeder EFTA-Staat und Montenegro haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro.

Art. 8 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien richten sich nach dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln10 (nachfolgend als das «Übereinkommen» bezeichnet), vorbehältlich des Absatzes 2 und unbeschadet von Artikel 15.

2.  Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang II findet Artikel 3 von Appendix I zum Übereinkommen mutatis mutandis Anwendung, wobei zwischen den Vertragsparteien ausschliesslich die bilaterale Kumulation zugelassen ist.

3.  Tritt eine Vertragspartei vom Übereinkommen zurück, nehmen die Vertragsparteien umgehend Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für dieses Abkommen auf. Bis diese Regeln in Kraft treten, finden die im Übereinkommen enthaltenen Ursprungsregeln auf dieses Abkommen mutatis mutandis Anwendung, wobei ausschliesslich die Kumulation zwischen den Vertragsparteien zugelassen ist.

10 SR 0.946.31. Anhang VII zu diesem Abkommen präzisiert, dass sich die Parteien dazu verpflichten, die Bestimmungen des Übereinkommens unverändert anzuwenden, auch wenn dieses bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens für eine Partei noch nicht gelten sollte.

Art. 9 Zölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Monte­negro, die von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.

2.  Als Zoll und Abgabe gleicher Wirkung gilt jede Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII GATT 199411 erhoben wird.

11 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 10 Mengenmässige Beschränkungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen richten sich nach Artikel XI GATT 199412, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 11 Interne Steuern und Regelungen

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 199413 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden.

2.  Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.

13 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizei­liche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen14.

2.  Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

14 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 13 Technische Vorschriften

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse15.

2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der tech­nischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 14 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang IV:

(a)
vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
(b)
fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
(c)
arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 16 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 199416 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199417, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.  Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Montenegro zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:

(a)
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgesprochenen Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
(b)
der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.

2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmung die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereiteln.

3.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen.

4.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, kann es um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die betroffenen Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder 30 Tage, nachdem um solche Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die andere Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.

Art. 18 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 199418 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen19.

2.  Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Montenegro nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in einem EFTA-Staat oder in Montenegro festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine Vertragspartei dies innert 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

18 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

19 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Art. 19 Antidumping

Eine Vertragspartei darf bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei keine Antidumpingmassnahmen anwenden, wie sie in Artikel VI GATT 199420 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 199421 vorgesehen sind.

20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

21 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

Art. 20 Allgemeine Schutzmassnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX GATT 199422 und nach dem WTO-Über­einkommen über Schutzmassnahmen23. Ergreift eine Vertragspartei allgemeine Schutzmassnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehreren Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht allein für sich selber einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, weist nach, dass ein solcher Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung steht.

22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

23 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 21 Bilaterale Schutzmassnahmen

1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar­tigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2−10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.

2.  Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen24 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Ein­fuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3.  Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung der Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Mass­nahme, der erwarteten Geltungsdauer sowie des vorgeschlagenen Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.

4.  Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei den Zollansatz für das Erzeugnis erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:

(a)
der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; und
(b)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.

5.  Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Keine bilaterale Schutzmassnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war.

6.  Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation nach Absatz 3 die vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine Massnahme nach Absatz 4 ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme wird unverzüglich den anderen Vertragsparteien notifiziert und ist im Gemischten Ausschuss Gegenstand regelmässiger Konsultationen, um insbesondere einen Zeitplan zu erstellen, nach dem die Massnahme aufgehoben wird, sobald die Umstände es erlauben. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme ist der Massnahme Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt.

7.  Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte.

8.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, notifiziert umgehend die anderen Vertragsparteien schriftlich hiervon. Innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2−6 eingeleitet.

9.  Jede vorläufige bilaterale Massnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer nach Absatz 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

10.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.

24 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 22 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Kapitel richten sich bezüglich der allgemeinen und der die Sicherheit betreffenden Ausnahmen nach den Artikeln XX und XXI GATT 199425, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

3. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 23 Schutz des geistigen Eigentums

1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang VI und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.

2.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens vom 15. April 199426 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss diesen Artikel und Anhang VI zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

26 SR 0.632.20, Anhang 1C

4. Kapitel: Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen


Art. 24 Investitionen

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, für beständige, gerechte und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen.

2.  Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften zu. Sie anerkennen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen.

3.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitions- und Technologieflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:

(a)
angemessene Massnahmen zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften;
(b)
den Informationsaustausch zu Massnahmen bezüglich der Förderung von Auslandsinvestitionen; und
(c)
die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das zunehmenden Investitions­flüssen förderlich ist.

4.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen, zu überprüfen.

5.  Island, Liechtenstein und die Schweiz einerseits sowie Montenegro andererseits unterlassen in Bezug auf Investitionen von Investoren einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei willkürliche oder diskriminierende Massnahmen und halten in Bezug auf spezifische Investitionen eines Investors einer in diesem Absatz genannten anderen Vertragspartei die Verpflichtungen ein, die sie einge­gangen sind.

Art. 25 Dienstleistungshandel

1.  Die Vertragsparteien streben in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen27 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) und unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO eine schrittweise Liberalisierung und Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel an.

2.  Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nicht-Vertragspartei zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.

3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Absätze 1 und 2 laufend zu prüfen, um in Übereinstimmung mit Artikel V GATS ein Abkommen zur Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen zu schaffen.

27 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 26 Öffentliches Beschaffungswesen

1.  Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.

2.  Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, sowie die entsprechenden internationalen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich. Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung.

3.  Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nicht-Vertragspartei in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.

5. Kapitel: Zahlungen und Kapitalverkehr

Art. 27 Zahlungen für laufende Geschäfte

Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 29 verpflichten sich die Vertragsparteien, jegliche Zahlungen für laufende Geschäfte in einer frei konvertierbaren Währung zuzulassen.

Art. 28 Kapitalverkehr

1.  Unter Vorbehalt von Artikel 29 stellen die Vertragsparteien sicher, dass Kapital für Investitionen in gemäss ihrem Recht gebildeten Unternehmen, jegliche daraus erzielte Erträge sowie Beträge, welche aus der Liquidation von Investitionen stammen, frei transferiert werden können.

2.  Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Hinblick auf die Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro sowie dessen vollständige Liberalisierung ab, sobald es die Umstände erlauben.

Art. 29 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei kann diese Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen nach GATT 199428, GATS29 und dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds30 Beschränkungen für laufende Zahlungen und den Kapitalverkehr erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt erforderlich sind. Die Massnahmen werden vorübergehend, gerecht und nichtdiskriminierend angewendet. Die betreffende Vertragspartei informiert die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und unterbreitet so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Massnahmen.

28 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

29 SR 0.632.20, Anhang 1.B

30 SR 0.979.1

Art. 30 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Kapitel richten sich bezüglich der allgemeinen und der die Sicherheit betreffenden Ausnahmen nach Artikel XIV Buchstaben a) bis c) sowie nach Artikel XIVbis Absatz 1 GATS31, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

31 SR 0.632.20, Anhang 1.B

6. Kapitel: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 31 Hintergrund und Ziele

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltangelegenheiten als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

3.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihre Handelsbeziehung einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Art. 32 Anwendungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels gilt dieses Kapitel für von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits-32 und Umweltfragen betreffen.

32 Wird in diesem Kapitel auf Arbeit Bezug genommen, so schliesst dies die Punkte ein, welche für die in der IAO vereinbarten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 33 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1.  Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in den Artikeln 35 und 36 aufgeführten Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht, und bemüht sich, die in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsstandards stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 34 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihr Umwelt- und Arbeitsrecht wirksam durchzusetzen, sofern dies den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinflusst.

2.  Vorbehältlich Artikel 33 darf keine Vertragspartei:

(a)
das in ihren Gesetzen, Vorschriften oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
(b)
auf solche Gesetze, Vorschriften und Normen als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erzielung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern verzichten oder sonst von ihnen abweichen, noch einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten.
Art. 35 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO33 und der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen, die von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommen wurden, ergebenden Verpflichtungen, die Grund­sätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirk­lichen, nämlich:

(a)
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

2.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Minister­erklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammen­arbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

3.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebenden Verpflichtungen, die IAO-Übereinkommen, die sie ratifiziert haben, wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der grundlegenden Übereinkommen der IAO und der weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.

4.  Die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit wird nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet. Arbeitsstandards dürfen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.

Art. 36 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Partei sie sind, in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen, sowie die Befolgung der Umweltprinzipien, welche in den in Artikel 31 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 37 Förderung nachhaltigkeitsfreundlichen Handels und nachhaltigkeitsfreundlicher Investitionen

1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen, einschliesslich Umwelttechnik, nachhaltiger erneuerbarer Energie und von Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltzeichen tragen, zu erleichtern und zu fördern, sowie nichttarifäre Handelshemmnisse für solche Waren und Dienstleistungen anzugehen.

2.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, Auslandsinvestitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Programmen für fairen oder ethischen Handel, zu vereinfachen und zu fördern.

3.  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.

4.  Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 38 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit zu handels- und investi­tionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 39 Durchführung und Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.

2.  Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu jeder Angelegenheit, die sich aus diesem Kapitel ergibt, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo angebracht und zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können sie einschlägige internationale Organisationen oder Gremien um Rat angehen.

3.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei die Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht erfüllt, so kann sie Konsultationen nach Artikel 42 Absätze 1−3 in Anspruch nehmen.

Art. 40 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht worden ist, und prüfen einschlägige internationale Entwicklungen, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Tätigkeiten diese Ziele fördern könnten.

7. Kapitel: Institutionelle Bestimmungen

Art. 41 Gemischter Ausschuss

1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Monte­negro ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von hohen Beamten angeführt werden.

2.  Der Gemischte Ausschuss:

(a)
beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
(b)
überprüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro einschränkenden Massnahmen;
(c)
beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(e)
bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f)
prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.

3.  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.

4.  Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Zu anderen Angelegenheiten kann er Empfehlungen abgeben.

5.  Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.

6.  Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf nach gegenseitigem Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Montenegro gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

7.  Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

8.  Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge zu diesem Abkommen, einschliesslich deren Appendizes, beschliessen. Vorbehältlich Absatz 9 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen.

9.  Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt worden sind, sofern der Beschluss selbst keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Montenegro unter diesen Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden.

8. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 42 Konsultationen

1.  Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

2.  Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Vertragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter Angabe aller sachdienlichen Informationen.

3.  Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden.

4.  Antwortet die Vertragspartei, an die ein Gesuch nach Absatz 2 gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 43 verlangen.

Art. 43 Schiedsverfahren

1.  Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innert 60 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, kann die beschwerdeführende Partei mittels schriftlichen Antrags an die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.

2.  Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitigkeit eingesetzt34.

3.  Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlichem Gesuch an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

4.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit den freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes35, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als «freiwillige Regeln» bezeichnet), ernannt werden.

5.  Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der Bestimmungen dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Die Urteile des Schiedsgerichts werden veröffentlicht, sofern die Streit­parteien nichts anderes vereinbaren.

6.  Die Verfahrenssprache ist Englisch. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Jede Vertragspartei behandelt die Informationen, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet, als vertraulich.

7.  Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die dem Schiedsgericht zur Beurteilung vorliegen.

8.  Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 180 Tagen nach Ernennung des oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Dieser Zeitraum kann um höchstens 90 Tage verlängert werden, falls sich die Streitparteien darauf einigen.

9.  Die Kosten des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

10.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, gelten mutatis mutandis die freiwilligen Regeln.

34 Für den Zweck dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Partei» und «Partei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

35 SR 0.193.212

Art. 44 Umsetzung des Urteils

1.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach Ergehen des Urteils keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei innert 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist vom ursprünglichen Schiedsgericht verlangen, die Dauer der angemessenen Frist festzusetzen.

2.  Die betroffene Vertragspartei notifiziert schriftlich der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme.

3.  Setzt die betroffene Vertragspartei das Urteil nicht innert angemessener Frist um und haben die Streitparteien keinen Ausgleich vereinbart, so kann die andere Streitpartei bis zur korrekten Umsetzung des Urteils oder bis zur anderweitigen Beilegung der Streitigkeit 30 Tage nach vorgängiger Notifikation Vorteile, die nach diesem Abkommen gewährt wurden, aussetzen, jedoch nur im gleichwertigen Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden wurde, betroffen sind.

4.  Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Ersuchen einer Streitpartei vom Schiedsgericht entschieden, bevor die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmassnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schieds­gerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innert 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46 Anhänge

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind einschliesslich deren Appendizes Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 47 Entwicklungsklausel

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO, und prüfen in diesem Zusammenhang im Lichte aller übrigen massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf von diesem Abkommen nicht erfasste Bereiche auszudehnen. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Möglichkeit regelmässig und gibt gegebenenfalls den Vertragsparteien Empfehlungen ab, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.

Art. 48 Änderungen

1.  Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Andere Änderungen als solche nach Artikel 41 Absatz 8 werden den Vertragspar­teien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

2.  Die Änderungstexte sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­urkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 49 Beitritt

1.  Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2.  Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 50 Rücktritt und Beendigung

1.  Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar diese Notifikation erhalten hat.

2.  Am Tag des Beitritts von Montenegro zur Europäischen Union erlischt ipso facto dieses Abkommen.

3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation36 zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 51 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.  Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2012 für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die mindestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben, vorausgesetzt, mindestens ein EFTA-Staat und Montenegro gehören zu diesen Vertragsparteien.

3.  Falls dieses Abkommen nicht am 1. Juli 2012 in Kraft tritt, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem mindestens ein EFTA-Staat und Montenegro ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder diesem die vorläufige Anwendung notifiziert haben.

4.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

5.  Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen bei anhängiger Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diese Vertragspartei vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 14. November 2011, in einer Urschrift in Englisch. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 25. September 201237

37 AS 2012 5409. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

  3. Juli

2012

  1. Oktober

2012

Liechtenstein

26. April

2012

  1. September

2012

Montenegro

27. Juni

2012

  1. September

2012

Norwegen

24. August

2012

  1. November

2012

Schweiz

22. März

2012

  1. September

2012

Inhaltsverzeichnis


Präambel

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ziele

Art. 2

Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Art. 3

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Art. 4

Territorialer Anwendungsbereich

Art. 5

Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Art. 6

Transparenz

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 7

Geltungsbereich

Art. 8

Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit

Art. 9

Zölle

Art. 10

Mengenmässige Beschränkungen

Art. 11

Interne Steuern und Regelungen

Art. 12

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 13

Technische Vorschriften

Art. 14

Handelserleichterung

Art. 15

Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handels­erleichterung

Art. 16

Staatliche Handelsunternehmen

Art. 17

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

Art. 18

Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

Art. 19

Antidumping

Art. 20

Allgemeine Schutzmassnahmen

Art. 21

Bilaterale Schutzmassnahmen

Art. 22

Ausnahmen

3. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 23

Schutz des geistigen Eigentums

4. Kapitel: Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen

Art. 24

Investitionen

Art. 25

Dienstleistungshandel

Art. 26

Öffentliches Beschaffungswesen

5. Kapitel: Zahlungen und Kapitalverkehr

Art. 27

Zahlungen für laufende Geschäfte

Art. 28

Kapitalverkehr

Art. 29

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Art. 30

Ausnahmen

6. Kapitel: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 31

Hintergrund und Ziele

Art. 32

Anwendungsbereich

Art. 33

Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

Art. 34

Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen

Art. 35

Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

Art. 36

Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Art. 37

Förderung nachhaltigkeitsfreundlichen Handels und nachhaltigkeitsfreundlicher Investitionen

Art. 38

Zusammenarbeit in internationalen Foren

Art. 39

Durchführung und Konsultationen

Art. 40

Überprüfung

7. Kapitel: Institutionelle Bestimmungen

Art. 41

Gemischter Ausschuss

8. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 42

Konsultationen

Art. 43

Schiedsverfahren

Art. 44

Umsetzung des Urteils

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45

Einhaltung von Verpflichtungen

Art. 46

Anhänge

Art. 47

Entwicklungsklausel

Art. 48

Änderungen

Art. 49

Beitritt

Art. 50

Rücktritt und Beendigung

Art. 51

Inkrafttreten

Art. 52

Depositar

Liste der Anhänge38

38 Die Anhänge, Protokolle und Erklärungen sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse eingesehen werden: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/montenegro

Annex I

Referred to in Article 7 – Excluded Products

Annex II

Referred to in Article 7 – Processed Agricultural Products

Table 1 to Annex II

Tariff Concessions – EFTA

Table 2 to Annex II

Tariff Concessions – Montenegro

Annex III

Referred to in Article 7 – Fish and Other Marine Products

Annex IV

Referred to in Article 14 – Trade Facilitation

Annex V

Referred to in Article 15 – Mandate of the Sub-Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation

Annex VI

Referred to in Article 23 – Protection of Intellectual Property

Annex VII

Transitional Arrangement