0.641.295.142.1

 AS 2012 4147

Originaltext

Vereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend
die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen am 12. Juli 2012

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. August 2012

(Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

in Ausführung des Vertrages vom 28. Oktober 19941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, nachstehend als Vertrag bezeichnet,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Anwendbares Recht

(1)  Das Fürstentum Liechtenstein übernimmt, im Sinne der nachstehenden Bestimmungen, die materiellen Vorschriften der schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung in sein Landesrecht.

(2)  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein massgebende Mehrwertsteuergesetzgebung ist in der Anlage I zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen der Anlage I erfolgen nach dem Verfahren gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages.

(3)  Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts sieht das Fürstentum Liechtenstein für strafbare Handlungen gegen Bestimmungen des Mehrwertsteuerrechts zumindest ein dem schweizerischen Recht vergleichbares Strafmass vor.

Art. 2 Anwendungsgebiet

Die im schweizerischen Mehrwertsteuergesetz als Inland bezeichneten Gebiete gelten als gemeinsames Anwendungsgebiet der Mehrwertsteuer für beide Vertragsstaaten.

Art. 3 Gruppenbesteuerung und Betriebsstätten

(1)  Die Gruppenbesteuerung erfolgt nicht grenzüberschreitend.

(2)  Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, die die steuerpflichtigen Personen unterhalten, werden für die Entrichtung und Erhebung der Mehrwertsteuer ihrem Hauptsitz zugerechnet. In begründeten Einzelfällen können die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten eine abweichende Regelung vereinbaren.

Art. 4 Vorsteuerabzug

Für den Anspruch auf Vorsteuerabzug ist unerheblich, aus welchem Teil des gemeinsamen Anwendungsgebiets die bezogene Leistung stammt.

Art. 5 Zuständigkeit

(1)  Die Steuer von steuerpflichtigen Personen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein wird durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung erhoben; die Steuer von steuerpflichtigen Personen mit Sitz im übrigen Anwendungsgebiet wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben.

(2)  In Einzelfällen können die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten vereinbaren, Unternehmen im anderen Vertragsstaat als steuerpflichtige Person einzutragen.

(3)  Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen wird im gemeinsamen Anwendungsgebiet von der Eidgenössischen Zollverwaltung2 nach den in der Anlage II zu dieser Vereinbarung aufgeführten Vorschriften erhoben. Änderungen und Ergänzungen der Anlage II erfolgen mit Ausnahme der Zollgesetzgebung nach dem Verfahren gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages.

2 Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589).

Art. 6 Verwaltungspraxis und Steuerregister

(1)  Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten verwenden inhaltlich übereinstimmende Praxisbekanntmachungen und Formulare.

(2)  Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten verwenden bei der Zuordnung der Steuerpflichtigen zum zugehörigen Wirtschaftszweig dieselbe Nomenklatur und Systematik.

Art. 7 Poolung der Mehrwertsteuererträge

Die von den Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten und von der Eidgenössischen Zollverwaltung3 verbuchten Mehrwertsteuererträge werden unter Anwendung einheitlicher Kriterien einem beim Eidgenössischen Finanzdepartement errichteten Pool zugeführt.

3 Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589).

Art. 8 Sicherstellung der Liquidität der Liechtensteinischen
Steuerverwaltung

Ergibt sich bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in einem Monat ein Liquiditätsengpass, kann sie einen Bezug aus dem Pool anfordern. Erzielt die Liechtensteinische Steuerverwaltung in einem Monat einen Liquiditätsüberschuss, zahlt sie diesen in den Pool ein. Die Einzelheiten werden in der Anlage III zu dieser Vereinbarung festgelegt.

Art. 9 Verteilung der Mehrwertsteuererträge

(1)  Jeder der beiden Vertragsstaaten erhält aus dem Pool den Mehrwertsteuerertrag, der dem jeweiligen Verbrauch von Gütern und Leistungen innerhalb des Anwendungsgebietes der Mehrwertsteuer zuzurechnen ist. Für bestimmte Dienstleistungsbranchen wird jedoch abweichend davon auf die abgerechnete Mehrwertsteuer abgestellt. Die Einzelheiten werden in der Anlage IV zu dieser Vereinbarung festgelegt.

(2)  Dem Fürstentum Liechtenstein werden aus dem Pool vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels des im Liechtensteinischen Landesvoranschlag eingesetzten Ertragsanteils ausgerichtet.

Art. 10 Gegenseitige Unterstützung

(1)  Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie im Bereich der Einfuhrsteuer die Eidgenössische Zollverwaltung4 und die Liechtensteinische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben.5 Sie stellen sich unentgeltlich alle Praxisbekanntmachungen, Formulare und sonstigen zweckdienlichen Unterlagen zu oder gewähren den Zugang zu den Unterlagen.

(2)  Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten teilen sich gegenseitig Wahrnehmungen über unrichtige, unvollständige oder zu Zweifeln Anlass gebende Selbstveranlagungen der steuerpflichtigen Personen mit, sofern die Interessen des andern Vertragsstaates berührt werden könnten.

(3)  Zur Kontrolle der Entrichtung und Erhebung der Mehrwertsteuer in Fällen von Artikel 3 Absatz 2 sowie zur Überprüfung von erbrachten und bezogenen Leistungen können Transaktionen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet und auf Verlangen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung im übrigen Anwendungsgebiet überprüft werden.

(3a)  In Abweichung von Absatz 3 kann die Steuerverwaltung des einen Vertragsstaats steuerpflichtige Personen, die in ihrem Mehrwertsteuer-Register eingetragen sind, auch auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaats kontrollieren. Die Steuerverwaltung des anderen Vertragsstaats ist vorgängig zu informieren.6

(4)  Anstände über die gegenseitige Unterstützung zwischen den Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten werden der Gemischten Kommission unterbreitet. Wird hierbei keine Einigung erzielt, ist diese auf diplomatischem Weg zu suchen.

4 Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589).

5 Fassung gemäss Beschluss der Gemischten Kommission vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 22. Dez. 2019 (AS 2019 4283).

6 Eingefügt durch Beschluss der Gemischten Kommission vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 22. Dez. 2019 (AS 2019 4283).

Art. 11 Datenschutz

(1)  Die beiden Vertragsstaaten geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendig ist.

(1bis)  Die Liechtensteinische Steuerverwaltung kann den in der Eidgenössischen Zollverwaltung7 mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie der Durchführung von Straf- und Verwaltungsverfahren betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, für die das liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz eine Bekanntgabe vorsieht.8

(1ter)  Die Eidgenössische Zollverwaltung9 kann den in der Liechtensteinischen Steuerverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, die bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen durch im liechtensteinischen Mehrwertsteuer-Register eingetragene Personen zur Zollveranlagung notwendig sind.10

(2)  Die gestützt auf die vorliegende Vereinbarung übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der in beiden Vertragsstaaten geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern.

Dabei:

a)
darf der ersuchende Vertragsstaat die Daten nur dem Zweck dieser Vereinbarung entsprechend verwenden;
b)
gibt der eine Vertragsstaat auf Anfrage des andern Vertragsstaates Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten;
c)
dürfen die übermittelten Daten nur durch die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden bearbeitet werden.

(3)  Die übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind.

(4)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Daten zu verzeichnen und die übermittelten Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Daten.

(5)  Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen
Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie die Eidgenössische Zollverwaltung11 können die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder wenn die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Die Auskunft wird durch die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie durch die Eidgenössische Zollverwaltung12 erteilt, sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft weggefallen ist, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.13

7 Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589).

8 Eingefügt durch Beschluss der Gemischten Kommission vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 22. Dez. 2019 (AS 2019 4283).

9 Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589).

10 Eingefügt durch Beschluss der Gemischten Kommission vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 22. Dez. 2019 (AS 2019 4283).

11 Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589).

12 Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589).

13 Fassung gemäss Beschluss der Gemischten Kommission vom 29. Mai 2019, in Kraft seit 22. Dez. 2019 (AS 2019 4283).

Art. 1214 Rechtsprechung durch das Bundesgericht

Letztinstanzliche liechtensteinische Entscheidungen über materielle Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts können innert 30 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach schweizerischem Recht. Von der Anfechtung ausgenommen sind steuerstrafrechtliche Entscheidungen.

14 Die Berichtigung vom 11. Okt. 2016 betrifft nur die französische und italienische Sprache (AS 2016 3415).

Art. 13 Gemischte Kommission

(1)  Die beiden Vertragsstaaten setzen eine Gemischte Kommission ein zur Behandlung von Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung des Vertrages sowie dieser Vereinbarung zusammenhängen.

(2)  Die Gemischte Kommission besteht aus drei schweizerischen und drei liechtensteinischen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können.

(3)  Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Die Delegationsleitenden können die Kommission durch Ersuchen an den Leiter oder die Leiterin der andern Delegation zu einer Sitzung einberufen, die innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens stattfinden muss.

(4)  Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 14 Schiedsgericht

(1)  Das Schiedsgericht wird auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(2)  Werden die in Absatz 1 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer andern Vereinbarung jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem andern Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(3)  Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)  Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 28. November 199415. Sie tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

(2)  Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie der Vertrag.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausführung in deutscher Sprache, am 12. Juli 2012.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Samuel Tanner

Für die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein:

Hubert Büchel

Anlage I16

16 Von der Gemischten Kommission am 21. und 22. Aug. 2024 genehmigte Fassung, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 506).

Massgebende schweizerische Mehrwertsteuergesetzgebung

Artikel 1 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b und 3, Artikel 3, die Artikel 5–14, Artikel 15 Absätze 1, 2, 4–5, die Artikel 16 und 17, Artikel 18 Absätze 1, 2 Buchstaben a, b und d–l und 3, die Artikel 19–20a, Artikel 21 Absatz 1, Absatz 2 Ziffern 2–24 und 26–31 sowie Absätze 3–7, die Artikel 22 und 23, Artikel 24 Absätze 1–5 und Absatz 6 Buchstaben a–c, die Artikel 24a–36, Artikel 37 Absätze 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die Artikel 38–49, Artikel 63, die Artikel 107 und 108, Artikel 112 Absätze 1, 2 erster Satzteil und 3, die Artikel 113–115b sowie Artikel 116 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200917 über die Mehrwertsteuer einschliesslich der gestützt darauf erlassenen Ausführungsverordnungen.

Anlage II

Vorschriften zur Einfuhrsteuer

Artikel 50–62 und 64 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200918 über die Mehrwertsteuer.

Anlage III19

19 Wird in der AS nicht publiziert. Der Text kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Steuergesetzgebung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern eingesehen werden.

Anlage IV20

20 Wird in der AS nicht publiziert. Der Text kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Steuergesetzgebung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.