(1) Die beiden Vertragsstaaten geben einander Daten bekannt, soweit dies für die Durchführung dieser Vereinbarung notwendig ist.
(1bis) Die Liechtensteinische Steuerverwaltung kann den in der Eidgenössischen Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie der Durchführung von Straf- und Verwaltungsverfahren betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, für die das liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz eine Bekanntgabe vorsieht.4
(1ter) Die Eidgenössische Zollverwaltung kann den in der Liechtensteinischen Steuerverwaltung mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer betrauten Personen die Daten im Abrufverfahren zugänglich machen, die bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen durch im liechtensteinischen Mehrwertsteuer-Register eingetragene Personen zur Zollveranlagung notwendig sind.5
(2) Die gestützt auf die vorliegende Vereinbarung übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der in beiden Vertragsstaaten geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern.
Dabei:
- a)
- darf der ersuchende Vertragsstaat die Daten nur dem Zweck dieser Vereinbarung entsprechend verwenden;
- b)
- gibt der eine Vertragsstaat auf Anfrage des andern Vertragsstaates Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten;
- c)
- dürfen die übermittelten Daten nur durch die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden bearbeitet werden.
(3) Die übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Daten zu verzeichnen und die übermittelten Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Daten.
(5) Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie die Eidgenössische Zollverwaltung können die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder wenn die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Die Auskunft wird durch die Steuerverwaltungen der beiden Vertragsstaaten sowie durch die Eidgenössische Zollverwaltung erteilt, sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft weggefallen ist, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.6