Art. 15
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
415.011.2
vom 12. Juli 2012 (Stand am 1. Oktober 2021)
Das Bundesamt für Sport (BASPO),
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 1, 9 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2
und 3, 16 Absatz 2, 20 Absatz 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 (SpoFöV),
auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2, 40 Absatz 4,
46 Absatz 4 der Verordnung des VBS vom 25. Mai 20122
über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
sowie auf Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 20043 zum Erwerbsersatzgesetz,4
verordnet:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595).
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
1 Sportarten der Nutzergruppe 1 sind Akrobatik, Allround, American Football, Armbrust, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, BMX, Bogenschiessen, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Gewehr, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inlinehockey, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Landhockey, Leichtathletik, Light Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Pistole, Radball, Radquer, Reiten, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Speedskating, Squash, Standardtanz/Latein, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trialradsport, Trampolin, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Voltigieren, Wasserball und Wasserspringen.6
2 Sportarten der Nutzergruppe 2 sind Bergsteigen, Biathlon, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern und Windsurfen.7
3 Sportart der Nutzergruppe 3 ist Lagersport/Trekking.
4 Sportarten der Nutzergruppen 4 und 5 sind die Sportarten nach den Absätzen 1–3.
5 …8
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
8 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595).
1 Die inhaltliche Gestaltung der J+S-Kurse und -Lager, die Wettkämpfe, für die Beiträge ausgerichtet werden, und die Sicherheitsbestimmungen sind in den J+S-Ausbildungsunterlagen und den J+S-Dokumentationen zu den einzelnen Sportarten festgelegt. Diese werden laufend aktualisiert und veröffentlicht.9
2 In J+S-Kursen der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 darf pro Tag höchstens eine Aktivität abgerechnet werden.
3 Die Sportart Lagersport/Trekking wird ausschliesslich in Form von J+S-Lagern durchgeführt.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
1 Folgende J+S-Aktivitäten müssen vor ihrer Durchführung durch eine J+S-Expertin oder einen J+S-Experten der entsprechenden Sportart bewilligt werden:
2 J+S-Expertinnen und -Experten, die Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe c erteilen, müssen über ein spezifisches Weiterbildungsmodul verfügen.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
11 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
1 Ein Kurs wird in einem J+S-Angebot angerechnet, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 3 Kindern oder Jugendlichen im J+S-Alter gemäss den nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 VSpoFöP mindestens durchzuführenden J+S-Aktivitäten erreicht wird.12
2 …13
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595).
Muss ein Lager wegen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorzeitig abgebrochen werden, ohne dass die Mindestdauer nach Artikel 14 VSpoFöP erreicht worden ist, oder wird wegen Erkrankung oder Unfall von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die minimale Teilnehmerzahl unterschritten, so legt das BASPO die Beiträge nach Artikel 22 SpoFöV im Einzelfall fest.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
Der Organisator darf eine Gruppe, die üblicherweise gemeinsam trainiert oder Wettkämpfe bestreitet, nicht aufteilen und als selbstständigen J+S-Kurs anmelden, nur damit er zusätzliche Beiträge erhält.
In der Sportart Lagersport/Trekking dürfen keine Kinder an Aktivitäten in den Sicherheitsbereichen «Berg», «Wasser» und «Winter» teilnehmen.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
Die Struktur für die Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter, der J+S-Expertinnen und -Experten sowie der J+S-Coaches ist in Anhang 1 festgelegt.
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595).
1 Die Dauer der Aus- und Weiterbildungen ist wie folgt geregelt:
Leiterin/Leiter
Ausbildungsstufen | Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage) |
Grundausbildung | Kurs: 5–6 |
Weiterbildung 1 | Module: 1–6 |
Weiterbildung 2 | Module: 1–6 |
Coach
Ausbildungsstufen | Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage) |
Grundausbildung | Kurs: 0.5–2 |
Weiterbildung | Module: 0,5–1 |
Expertin/Experte (Spezialisierung)
Ausbildungsstufen | Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage) |
Grundausbildung | Kurs: 8–9 |
Weiterbildung | Module: 1–4 |
Coach-Expertin/Experte (Spezialisierung)
Ausbildungsstufen | Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage) |
Grundausbildung | Kurs: 2 |
Weiterbildung | Module: 1–2 |
2 Die verkürzten Ausbildungen in der Form von Einführungskursen dauern 1–4 Tage.
3 Es darf pro Kalenderjahr in der Regel nur eine weiterführende Ausbildungsstufe absolviert werden. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung J+S des BASPO.
4 Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden, pro Halbtag mindestens 3 Stunden.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595).
Die Organisatoren verschiedener Angebote der Kaderbildung können einzelne Teile davon gemeinsam durchführen.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der J+S-Kaderbildung werden qualifiziert. Die Qualifikation wird ihnen mitgeteilt und im Nationalen Informationssystem für Sport eingetragen.
2 Die Qualifikation besteht aus einer Bewertung hinsichtlich des Bestehens der besuchten Aus- oder Weiterbildung und einer allfälligen Einschätzung hinsichtlich der weitergehenden Ausbildung.
1 Ein J+S-Kurs oder -Modul gilt als bestanden, wenn:
2 Der Organisator der Kaderbildung entscheidet auf Gesuch hin über Ausnahmen von der Teilnahmepflicht oder vom Erbringen eines erforderlichen Kompetenznachweises.
3 Die Leistungen in geprüften Kurs- oder Modulinhalten werden bewertet:
1 Ist eine Empfehlung aus einem Weiterbildungsmodul Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an weiterführenden Angeboten der J+S-Kaderbildung, so gibt die Kursleitung eine diesbezügliche Einschätzung ab.
2 Es werden folgende Einschätzungen abgegeben:
3 Sind die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so berechtigen die Einschätzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b zur Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung.
4 Liegt eine Einschätzung nach Absatz 2 Buchstabe c vor, so entscheidet die Leitung J+S des BASPO, ob eine Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht wird.19
19 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595).
1 Die Anerkennungen der J+S-Leiterinnen und -leiter werden erteilt:
2 ...21
3 In der Sportart Allround wird keine Anerkennung erteilt.
4 ...22
20 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
21 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
1 Die Leiteranerkennung Schulsport berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP sowie in den Sportarten Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball und Wasserspringen.
2 Anerkannte J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport, die eine J+S-Leitertätigkeit ausserhalb der Nutzergruppen 4 und 5 in einer A-Sportart nach Anhang 1 VSpoFöP oder in der Sportart Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball oder Wasserspringen ausüben wollen, können die J+S-Leiteranerkennung in der entsprechenden Sportart in ihrer Zielgruppe beantragen, sofern sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am entsprechenden Leiterkurs erfüllen.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
1 Die J+S-Leiteranerkennung Kindersport wird erworben durch:
2 Sie berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten mit Kindern in sämtlichen A‑Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
1 Anerkannte Militärsportleiterinnen und -leiter nach Anhang 2, die eine J+S-Leitertätigkeit ausüben wollen, können in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP sowie in den J+S-Sportarten Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Triathlon, Wasserball oder Wasserspringen eine J+S-Leiteranerkennung in der Zielgruppe Jugendliche beantragen.
2 Der J+S-Coach des Organisators, für den die Leiterin oder der Leiter in der zusätzlichen Sportart tätig sein wird, reicht den Antrag der für die Durchführung von J+S zuständigen kantonalen Behörde ein. Diese leitet sie an das BASPO zum Entscheid weiter.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart und in ihrer jeweiligen Zielgruppe als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt.
26 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
1 Zur Leitung von Aktivitäten in J+S-Kursen und J+S-Lagern müssen die eingesetzten J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter über eine Ausbildung nach Anhang 3 für die jeweilige Zielgruppe verfügen. Vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz 2.
2 Verfügt in J+S-Aktivitäten mit Kindern in den B-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter nicht über sämtliche erforderlichen Ausbildungen, so muss eine weitere J+S-Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die erforderliche Ausbildung verfügt.
3 Verfügt in J+S-Aktivitäten, in denen Jugendliche und Kinder gemeinsam trainieren, eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter nicht über sämtliche erforderlichen Ausbildungen, so muss eine weitere J+S-Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die erforderliche Ausbildung verfügt.
4 Die nach Absatz 2 oder 3 erforderlichen weiteren J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter werden nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 VSpoFöP gerechnet und es wird für sie kein Grundbetrag nach Anhang 3 Buchstabe A VSpoFöP ausgerichtet.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
1 Zur Durchführung eines Lagers in der Sportart Lagersport/Trekking muss zumindest eine eingesetzte Leiterin oder ein eingesetzter Leiter über eine Zusatzausbildung «Lagerleiter/in» verfügen.
2 Zur Durchführung von Touren in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie von Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern muss zumindest eine eingesetzte Leiterin oder ein eingesetzter Leiter über eine Zusatzausbildung «Kursleiter/in» verfügen.29
28 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
29 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings können in J+S-Kursen erteilt werden von:
30 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
31 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595).
32 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
33 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595).
1 J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Leiteraus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Leiteranerkennung.
2 J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Expertenaus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Expertenanerkennung.
3 …34
34 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595).
1 Für folgende Angebote der Aus- und Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und
-Leitern gelten Ausnahmen von der maximalen Teilnehmerzahl je J+S-Expertin oder -Experte:
2 J+S-Expertinnen und -Experten, die in einem Angebot der Kaderbildung eingesetzt werden, dürfen ergänzend in einem anderen, zeitgleich stattfindenden oder sich zeitlich überschneidenden Angebot für die Durchführung einzelner Lektionen eingesetzt werden. Ihre Tätigkeit wird gesamthaft nur einmal durch Beiträge unterstützt.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
1 Eine Entschädigung nach Artikel 1a Absatz 4 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195236 wird für die Teilnahme an folgenden Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung ausgerichtet:
2 Wird ein Angebot der J+S-Kaderbildung durch eine Bildungsinstitution eines Kantons als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt, so wird in Abweichung von Absatz 1 für die Teilnahme keine Entschädigung ausgerichtet.
3 Keine Entschädigung wird für Personen ausgerichtet, die gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 VSpoFöP zu einer J+S-Kadertätigkeit zugelassen worden sind.
36 SR 834.1
37 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595).
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
38 Fassung gemäss Ziff. II der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6595).
(Art. 9)
Die Module der Weiterbildung dienen dem Erhalt der Leiteranerkennung, der Wiedererlangung einer weggefallenen Leiteranerkennung oder der Vertiefung der Leiterkompetenzen. Die Module der Weiterbildungsstufe 2 bauen auf denjenigen der Weiterbildungsstufe 1 auf.
39 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4129).
(Art. 18 Abs. 2)
Bezeichnung | Ausbildungskompetenz | Ausbildung zum MSL |
Militärsportleiter/in 1 (MSL 1) | Unterstützen die Sportausbil- | BO während ihrer Offiziersausbildung. BU während ihrer Grundausbildung an der BUSA. Milizoffiziere in der Ausbildung zum Offizier. Spitzensportler/in in der Spitzensport-RS. FBO/FBU bei Bedarf. Geeignete Sportler/innen (Miliz) in speziellen MSL-Kursen. |
Militärsportleiter/in 2 (MSL 2) | Sind verantwortlich für die Sportausbildung in der AGA, FGA, VBA, Uof LG und | Selektionierte BO/BU während ihrer Grundausbildung zum Berufsmilitär. Sportoffiziere der Gs Vb/ Trp Kö. FBO/FBU bei Bedarf, Fachlehrer/innen bei Bedarf. |
Militärsportleiter/in 3 (MSL 3) | Sind verantwortlich für die MSL 1-Ausbildung in den Lehrgängen der Berufsunteroffiziersschule (BUSA), den Offizierslehr- | BO/BU, welche die Zusatzausbildung am BASPO sowie die Prüfung SLRG Brevet II bestanden haben. |
Militärsportleiter/in Experte/Expertin, Sportverantwortliche/r des LVb | Sind verantwortlich für die Umsetzung des Sports in den Lehrverbänden. | BU (MSL Exp) |
40 Fassung gemäss Ziff. II der V des BASPO vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1537).
(Art. 20)
Zur Leitung von Aktivitäten in den folgenden Sportarten muss jede eingesetzte J+S-Leiterin oder jeder eingesetzte J+S-Leiter über eine der aufgeführten Ausbildungen verfügen:
Sportart | Erforderliche Ausbildung |
Akrobatik | Akrobatik |
Allround | Anerkennung nach Art. 15 Abs. 1 bezogen auf die Zielgruppe Kinder |
American Football | American Football |
Armbrust | Armbrust, Bogenschiessen, Gewehr, Pistole |
Artistic Swimming | Artistic Swimming, Gymnastik und Tanz, Rettungsschwimmen, Rhythmische Gymnastik, Schwimmen, Wasserball, Wasserspringen |
Badminton | Badminton |
Bahnradsport | Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport, |
Baseball/Softball | Baseball/Softball |
Basketball | Basketball, Korbball |
Bergsteigen | Bergsteigen, Skitouren, Sportklettern |
Biathlon | Biathlon |
BMX | BMX, Bahnradsport, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport |
Bogenschiessen | Bogenschiessen, Armbrust, Gewehr, Pistole |
Curling | Curling |
Einrad | Einrad, Bahnradsport, BMX, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport |
Eishockey | Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Inlinehockey, Rollhockey, Streethockey, Synchronized Skating |
Eiskunstlauf | Eishockey, Eiskunstlauf, Gymnastik und Tanz, Synchronized Skating |
Eisschnelllauf | Eishockey, Eisschnelllauf, Speedskating |
Faustball | Faustball, Korbball, Volleyball, Turnen |
Fechten | Fechten |
Fussball | Fussball |
Geräteturnen | Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Trampolin, Turnen |
Gewehr | Armbrust, Bogenschiessen, Gewehr, Pistole |
Golf | Golf |
Gymnastik und Tanz | Gymnastik und Tanz, Eiskunstlauf, Geräteturnen, Kunstturnen, Rhythmische Gymnastik, Rhönrad, Rock’n’Roll, Standardtanz/Latein, Synchronized Skating, Turnen |
Handball | Handball, Korbball |
Hornussen | Hornussen |
Inlinehockey | Inlinehockey, Eishockey, Rollhockey, Rollkunstlauf, Speedskating, Streethockey |
Judo | Judo, Ju-Jitsu |
Ju-Jitsu | Judo, Ju-Jitsu |
Kanusport | Kanusport |
Karate | Karate |
Korbball | Korbball, Basketball, Faustball, Handball, Turnen |
Kunstradfahren | Kunstradfahren, Bahnradsport, BMX, Einrad, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport |
Kunstturnen | Kunstturnen, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Trampolin, Turnen |
Lagersport/Trekking | Lagersport/Trekking |
Landhockey | Landhockey |
Leichtathletik | Leichtathletik, Triathlon, Turnen |
Light Contact Boxing | Light Contact Boxing |
Mountainbike | Mountainbike, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Radball, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport |
Nationalturnen | Nationalturnen, Ringen, Schwingen, Turnen |
Orientierungslauf | Orientierungslauf, Mountainbike, Strassenradsport, Radquer, Skilanglauf |
Parkour | Parkour |
Pistole | Armbrust, Bogenschiessen, Gewehr, Pistole |
Radball | Radball, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radquer, Strassenradsport, Trialradsport |
Radquer | Radquer, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Strassenradsport, Trialradsport |
Reiten | Reiten, Voltigieren |
Rettungsschwimmen | Rettungsschwimmen, Artistic Swimming, Schwimmen, Wasserball, Wasserspringen |
Rhönrad | Rhönrad, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhythmische Gymnastik, Trampolin, Turnen |
Rhythmische Gymnastik | Rhythmische Gymnastik, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Kunstturnen, Rhönrad, Trampolin, Turnen |
Ringen | Ringen, Nationalturnen |
Rock’n’Roll | Rock’n’Roll, Gymnastik und Tanz, Rhythmische Gymnastik, Standardtanz/Latein |
Rollhockey | Rollhockey, Eishockey, Inlinehockey, Rollkunstlauf, Speedskating, Streethockey |
Rollkunstlauf | Rollkunstlauf, Inlinehockey, Rollhockey, Speedskating |
Rudern | Rudern |
Rugby | Rugby |
Schwimmen | Schwimmen, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Triathlon, Wasserball, Wasserspringen |
Schwingen | Schwingen, Nationalturnen |
Segeln | Segeln |
Skifahren | Skifahren, Snowboard |
Skilanglauf | Skilanglauf, Orientierungslauf |
Skispringen | Skispringen |
Skitouren | Bergsteigen, Skitouren, Sportklettern |
Snowboard | Skifahren, Snowboard |
Speedskating | Speedskating, Eisschnelllauf, Inlinehockey, Rollhockey, Rollkunstlauf |
Sportklettern | Sportklettern, Bergsteigen, Skitouren |
Squash | Squash |
Standardtanz/Latein | Standardtanz/Latein, Gymnastik und Tanz, Rhythmische Gymnastik, Rock’n’Roll |
Strassenradsport | Strassenradsport, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Trialradsport, Triathlon |
Streethockey | Streethockey, Eishockey, Inlinehockey, Rollhockey |
Synchronized Skating | Synchronized Skating, Eishockey, Eiskunstlauf, Gymnastik und Tanz |
Tchoukball | Tchoukball |
Tennis | Tennis |
Tischtennis | Tischtennis |
Trampolin | Trampolin, J+S-Anerkennung mit dem Zusatz Trampolin |
Trialradsport | Trialradsport, Bahnradsport, BMX, Einrad, Kunstradfahren, Mountainbike, Radball, Radquer, Strassenradsport |
Triathlon | Triathlon, Bahnradsport, Leichtathletik, Mountainbike, Schwimmen, Strassenradsport, Triathlon |
Turnen | Turnen, Baseball/Softball, Basketball, Faustball, Fussball, Geräteturnen, Gymnastik und Tanz, Handball, Korbball, Kunstturnen, Leichtathletik, Nationalturnen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Rock’n’Roll, Standardtanz/Latein, Tchoukball, Trampolin, Unihockey, Volleyball |
Unihockey | Unihockey, Turnen |
Volleyball | Volleyball, Turnen, Faustball |
Voltigieren | Voltigieren, Reiten |
Wasserball | Wasserball, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Wasserspringen |
Wasserspringen | Wasserspringen, Artistic Swimming, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Wasserball, Trampolin |
Windsurfen | Windsurfen |
Zur Leitung von spezifischen Aktivitäten in den folgenden Sportarten muss zumindest eine eingesetzte J+S-Leiterin oder ein eingesetzter J+S-Leiter in Ergänzung zu Ziffer 1 über die aufgeführte Zusatzausbildung verfügen:
Sportart | Spezifische Aktivität | Erforderliche Zusatzausbildung |
Kanusport | Fahren auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad bis Wildwasser II (Touring) | Kanusport mit Zusatz Touring oder Kanusport mit Zusatz Wildwasser |
Kanusport | Fahren auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad grösser als Wildwasser II (Wildwasser) | Kanusport mit Zusatz Wildwasser |
Lagersport/Trekking | Wanderungen mit Übernachtung im Biwak oberhalb der Waldgrenze, die im Bereich bis und mit T3 stattfinden | Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Berg» |
Lagersport/Trekking |
| Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Wasser» |
Lagersport/Trekking |
| Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Winter» |