Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a.
- im Programm «Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote;
- b.
- im Programm Erwachsenensport (ESA) die Durchführung von Angeboten der Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren der Kaderbildung;
- c.
- die anrechenbaren Kosten bei der Gewährung von Beiträgen an internationale Sportanlässe und -kongresse;
- d.
- die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung.