Art. 1 Ziele
1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
- a.
- Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;
- b.
- Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung;
- c.
- Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports;
- d.
- Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden;
- e.
- Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung.
2 Der Bund erreicht diese Ziele durch:
- a.
- die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten;
- b.
- Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.