Um die Zusammenarbeit gemäss diesem Rahmenabkommen zu erleichtern, eröffnet die DEZA in Sana'a ein Büro, das die folgenden Bedingungen erfüllt:
3.1 Die jemenitische Regierung anerkennt das DEZA-Büro in Sana'a als legitime Vertretung der Schweiz in Jemen und gewährt ihm und seinen Vertreterinnen und Vertretern, sofern diese nicht Bürgerinnen und Bürger der Republik Jemen sind, die Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen, das von der jemenitischen Regierung unterzeichnet wurde.
3.2 Um die Durchführung der Projekte zu erleichtern, befreit die jemenitische Regierung die von der Schweiz in Form von Geschenken gelieferte Ausrüstung ebenso wie die Dienstleistungen, die Fahrzeuge und das Material sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführte Ausrüstung von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren und gestattet die Wiederausfuhr der erwähnten Güter zu den gleichen Bedingungen.
3.3 Die jemenitische Regierung erteilt die erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr der Ausrüstung zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens, soweit diese der geltenden jemenitischen Gesetzgebung entsprechen.
3.4 Ausländische Expertinnen und Experten und das mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragte Personal sowie deren Familien werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihrer persönlichen Habe befreit. Es ist ihnen gestattet, ihre persönliche Habe (Möbel und Haushaltgeräte, Fahrzeug und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) zu denselben Bedingungen einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen. Die jemenitische Partei gewährt den ausländischen Expertinnen und Experten und dem ausländischen Personal sowie deren Familien unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthaltsbewilligungen und stellt dem technischen und administrativen Personal die erforderlichen Arbeitsbewilligungen aus.
3.5 Die jemenitische Regierung ist für die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter, der ausländischen Expertinnen und Experten und des Personals sowie ihrer Angehörigen verantwortlich und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu ermöglichen.
3.6 Die jemenitische Regierung stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Artikel 3.1 und 3.4 erwähnten Personenkategorien unentgeltlich aus.
3.7 Die jemenitische Regierung unterstützt die ausländischen Expertinnen und Experten und das Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
3.8 Die jemenitische Regierung erleichtert das Verfahren bei Überweisungen in Fremdwährungen, die durch Projekte und ausländische Experten getätigt werden.
3.9 Die Anwendung dieser Bestimmungen wird vom jemenitischen Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit übernommen.
3.10 Die Vertreterinnen und Vertreter des DEZA-Büros, die ausländischen Expertinnen und Experten und das ausländische Personal und deren Familien, die im Rahmen dieses Abkommens zur Projektrealisierung in die Republik Jemen gesandt werden, sind verpflichtet, die geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes einzumischen.
3.11 Sobald die DEZA ihre Projekte in der Republik Jemen abschliesst, hat sie das Recht, nach Rücksprache mit dem Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit zu entscheiden, wie sie am besten über die Güter verfügen will, die für ihr Büro importiert und erworben wurden. Zu den Möglichkeiten gehören unter anderem:
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- Übertragung an das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit oder an Partner in Projekten, die von der DEZA in der Republik Jemen durchgeführt wurden;
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- Wiederausfuhr der Ausrüstung und der Systeme, die mit DEZA-Mitteln finanziert wurden.