642.115.325.1
Verordnung
über die Bescheinigungspflichten
bei Mitarbeiterbeteiligungen
(Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV)
vom 27. Juni 2012 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d und 199 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt, welche Angaben die Arbeitgeber den Steuerbehörden in der Bescheinigung über die Mitarbeiterbeteiligungen machen müssen:
- a.
- im Zeitpunkt der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen;
- b.
- im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils aus den Mitarbeiterbeteiligungen.
2 Die Verordnung gilt für:
- a.
- Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte am Arbeitgeber, an dessen Muttergesellschaft oder an einer anderen Konzerngesellschaft einräumen (Mitarbeiteraktien);
- b.
- Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen.
In dieser Verordnung gilt als Vestingperiode die Zeitdauer zwischen dem Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung und dem Entstehen des Ausübungsrechts.
1 Das Ausübungsrecht entsteht im Zeitpunkt des Rechtserwerbs (Vesting).
2 Sperrfristen, die nach dem Vesting enden, werden für die Festlegung des Vesting nicht berücksichtigt.
Bescheinigungen über Mitarbeiteraktien müssen die folgenden Angaben enthalten:
- a.
- die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
- b.
- das Datum des Erwerbs der Mitarbeiteraktien;
- c.
- den Verkehrswert bei kotierten Mitarbeiteraktien oder den mit einer Formel festgelegten Wert (Formelwert) bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs;
- d.
- allfällige Sperrfristen sowie die Dauer allfälliger Rückgabeverpflichtungen;
- e.
- den vereinbarten Erwerbspreis;
- f.
- die Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien;
- g.
- den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.
1 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Abgabe besteuert werden, müssen sinngemäss die Angaben nach Artikel 4 enthalten.
2 Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien, die im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils besteuert werden, müssen die folgenden Angaben enthalten:
- a.
- im Zeitpunkt des Erwerbs:
- 1.
- die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans,
- 2.
- das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen,
- 3.
- das Datum des Entstehens des Ausübungsrechts, sofern bestimmbar,
- 4.
- die Anzahl der erworbenen Mitarbeiterbeteiligungen;
- b.
- im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung in Mitarbeiteraktien:
- 1.
- die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans,
- 2.
- das Datum des Erwerbs der Mitarbeiterbeteiligungen,
- 3.
- das Datum der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung,
- 4.
- den Verkehrswert der zugrunde liegenden, kotierten Aktie oder den Formelwert der zugrunde liegenden, nichtkotierten Aktie im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung,
- 5.
- den vereinbarten Ausübungs-, Verkaufs- oder Umwandlungspreis,
- 6.
- die Anzahl ausgeübter, verkaufter oder umgewandelter Mitarbeiterbeteiligungen,
- 7.
- den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.
Bescheinigungen über Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen müssen sinngemäss die Angaben nach Artikel 5 Absatz 2 enthalten.
1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Zeit, in der sie oder er im Ausland ansässig war, Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen erworben, die sie oder er nach dem Zuzug in die Schweiz hier realisiert hat, so hat der schweizerische Arbeitgeber zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 5 und 6 die folgenden Angaben zu machen:
- a.
- die Anzahl Tage in der Vestingperiode, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der Schweiz gearbeitet hat;
- b.
- den geldwerten Vorteil.
2 Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
- (Der von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gesamthaft erhaltene geldwerte Vorteil) × (Anzahl Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode) ÷ (Anzahl Tage der Vestingperiode).
1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Zeit, in der sie oder er in der Schweiz ansässig war, Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen erworben, die sie oder er nach dem Wegzug ins Ausland dort realisiert hat, so hat der schweizerische Arbeitgeber der nach Artikel 107 DBG zuständigen kantonalen Behörde:2
- a.
- die Realisation zu melden;
- b.
- die Anzahl Tage in der Vestingperiode, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der Schweiz gearbeitet hat, zu bescheinigen;
- c.
- den geldwerten Vorteil zu bescheinigen; und
- d.
- die Quellensteuer nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d DBG abzuliefern.
2 Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
- (Der von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gesamthaft erhaltene geldwerte Vorteil) × (Anzahl Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode) ÷ (Anzahl Tage der Vestingperiode).
3 Verfügt der Arbeitgeber in der Schweiz nur über eine Betriebsstätte, so ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 die kantonale Steuerbehörde des Kantons dieser Betriebsstätte. Verfügt er über mehrere Betriebsstätten, so ist die zuständige Behörde die Steuerbehörde des Kantons derjenigen Betriebsstätte, die die entsprechenden Löhne abrechnet.
Wechselt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seine Ansässigkeit innerhalb der Vestingperiode mehr als einmal, so gelten die Artikel 7 und 8 sinngemäss.
Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung über Mitarbeiterbeteiligungen dem Lohnausweis beziehungsweise der Quellensteuerabrechnung beilegen.
1 Werden Mitarbeiteraktien vor Ablauf der ursprünglichen Sperrfrist frei verfügbar, so entsteht im Zeitpunkt der Freigabe zusätzliches Erwerbseinkommen.
2 Der Berechnung des zusätzlichen Erwerbseinkommens sind der Verkehrs- oder Formelwert im Zeitpunkt der Freigabe und die Anzahl Jahre bis zum Ablauf der Sperrfrist zugrunde zu legen.
3 Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen: x – x ÷ 1,06n. (x) entspricht dem Verkehrs- oder Formelwert der Aktie im Zeitpunkt der Freigabe und (n) der Anzahl Jahre vom Zeitpunkt der Freigabe bis zum Ablauf der Sperrfrist. Angebrochene Sperrjahre sind anteilsmässig zu berücksichtigen.
4 Bescheinigungen über das zusätzliche Erwerbseinkommen infolge einer Freigabe vor Ablauf der Sperrfrist müssen die folgenden Angaben enthalten:
- a.
- die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
- b.
- das Datum des ordentlichen Ablaufs der Sperrfrist;
- c.
- das Datum der Freigabe;
- d.
- den Diskont für die restliche Sperrfrist, auf drei Nachkommastellen gerundet;
- e.
- den Verkehrs- oder Formelwert der Mitarbeiteraktie im Zeitpunkt der Freigabe;
- f.
- den geldwerten Vorteil pro Mitarbeiteraktie;
- g.
- die Anzahl Mitarbeiteraktien;
- h.
- den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.
1 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vertraglich verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Mitarbeiteraktien entschädigungslos oder unter deren aktuellen Verkehrswert dem Arbeitgeber zurückzugeben, so kann sie oder er Gewinnungskosten geltend machen. Der Berechnung der Gewinnungskosten wird die Differenz zwischen dem Verkehrs- oder Formelwert bei der Rückgabe und dem Rückgabepreis zugrunde gelegt.
2 Die Höhe der Gewinnungskosten ist nach der folgenden Formel zu berechnen: x ÷ 1,06n – y. (x) entspricht dem Verkehrs- oder Formelwert der Mitarbeiteraktie im Rückgabezeitpunkt, (y) dem Rückgabepreis und (n) der Anzahl Jahre zwischen dem Rückgabezeitpunkt und dem Ablauf der Sperrfrist. Angebrochene Sperrjahre sind anteilsmässig zu berücksichtigen.
3 Der Arbeitgeber muss die Gewinnungskosten der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bescheinigen. Die Gewinnungskosten dürfen nicht mit den Bruttoeinkünften im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung verrechnet werden.
4 Wird bei der Rückgabe mehr als der aktuelle Verkehrswert oder mehr als der Formelwert vergütet, so ist dieser Teil als zusätzliches Einkommen zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss sinngemäss die Angaben nach Artikel 11 Absatz 4 enthalten.
1 Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Personen, die der Quellenbesteuerung nach Artikel 91 DBG unterliegen.3
2 Diese Personen unterliegen für ihr gesamtes Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen der Quellenbesteuerung nach den ordentlichen Quellensteuersätzen (Art. 85 DBG).
1 Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung nach Artikel 93 DBG.
2 Diese Personen unterliegen für ihr gesamtes Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen der Quellensteuer nach Artikel 93 Absatz 3 DBG.
1 Werden geldwerte Vorteile aus Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechten Mitarbeiterbeteiligungen in einem Zeitpunkt realisiert, in dem zwischen der begünstigten Person und dem Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, so hat der Arbeitgeber der kantonalen Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der begünstigten Person eine Bescheinigung zuzustellen.
2 Hat die begünstigte Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Bescheinigung an die nach Artikel 107 DBG zuständige Behörde.4
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ordnet die Mitarbeiterbeteiligungen den Kategorien nach Artikel 1 Absatz 2 zu und veröffentlicht die entsprechende Liste.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehörden können zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben weitere Informationen vom Arbeitgeber verlangen, soweit dies für die vorschriftsgemässe Veranlagung der Einkünfte notwendig ist.
Für Mitarbeiterbeteiligungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden, die jedoch erst nach deren Inkrafttreten realisiert werden, gelten die Bescheinigungspflichten dieser Verordnung. Davon ausgenommen sind Mitarbeiterbeteiligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung schon besteuert wurden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.