Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für sämtliche Lerneinheiten und Leistungskontrollen in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) fest.
2 Sie gilt auch für:
- a.
- Mobilitäts-, Gast- und Fachstudierende, die an der ETH Zürich Lerneinheiten belegen und Leistungskontrollen absolvieren;
- b.
- die Studiengänge der didaktischen Ausbildung, soweit in den entsprechenden Studienreglementen nichts anderes bestimmt ist.
3 Für Programme der universitären Weiterbildung gelten die Artikel 6, 13, 14, 23, 29 und 30 dieser Verordnung, soweit die Schulleitung dazu keine abweichenden Bestimmungen erlässt.
4 Für die Zulassungsprüfungen zum Doktorat und für die Doktorprüfungen gelten die Artikel 3, 6, 8–10, 13, 14, 23, 29 und 30 dieser Verordnung, soweit in der Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 20082 keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind. Für das Doktoratsstudium an der ETH Zürich gilt die vorliegende Verordnung nicht. Das zuständige Departement kann jedoch Bestimmungen dieser Verordnung für anwendbar erklären.
5 Diese Verordnung gilt nicht für Lerneinheiten und Leistungskontrollen, die durch Bestimmungen geregelt werden, die ausserhalb des ETH-Bereiches erlassen worden sind; hierzu gehören insbesondere Lerneinheiten und Leistungskontrollen, die von einer anderen Hochschule durchgeführt werden.