Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, die von einem Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei errichtet oder erworben worden sind und die Eigenschaften wie zum Beispiel den Einsatz von Kapital oder von anderen Ressourcen, die Erwartung von Gewinn oder Ertrag oder das Eingehen eines Risikos beinhalten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche verwandten Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie Grund- und Fahrnispfandrechte;
- (b)
- eine Gesellschaft oder Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteiligung an einer Gesellschaft;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, ausser Forderungen, welche sich ausschliesslich aus Handelsverträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde verliehen werden wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen.
Eine Änderung der Form, in welcher eine Investition getätigt oder reinvestiert worden ist, lässt deren Eigenschaft als Investition im Sinne dieses Abkommens unberührt.
(2) Es bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige gelten. Ausgeschlossen sind natürliche Personen, die gleichzeitig Staatsbürger beider Vertragsparteien sind, es sei denn, sie hätten zum Zeitpunkt der Tätigung der Investition und die ganze Zeit danach ausserhalb des Hoheitsgebietes derjenigen Vertragspartei Wohnsitz gehabt, auf welchem die Investition getätigt oder erworben wurde;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren Verwaltungssitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, jedoch im Eigentum von natürlichen Personen gemäss Buchstaben a oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstaben b sind oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden.
(3) Es umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren und Zahlungen, einschliesslich solcher in Form von Sachleistungen, ein.
(4) Es umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Gebiet, über welches es Gerichtsbarkeit oder Souveränität in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt.