0.975.247.5

 AS 2012 3733; BBl 2012 827

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 27. Oktober 2011

Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 20122

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Juni 2012

(Stand am 13. Juni 2012)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

2 AS 2012 3731

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kosovo,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Inve­stitio­nen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes und der nachhaltigen Entwick­lung in beiden Staaten beitragen,

in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein anwendbare Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltschutzstandards zu lockern,

in der Absicht, Investoren zur Einhaltung von international anerkannten Standards und Prinzipien der Unternehmensverantwortung zu ermuntern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, die von einem Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertrags­partei errichtet oder erworben worden sind und die Eigenschaften wie zum Beispiel den Einsatz von Kapital oder von anderen Ressourcen, die Erwartung von Gewinn oder Ertrag oder das Eingehen eines Risikos beinhalten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche verwandten Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie Grund- und Fahrnispfand­rechte;
(b)
eine Gesellschaft oder Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteili­gung an einer Gesellschaft;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaft­lichen Wert aufweisen, ausser Forderungen, welche sich aus­schliesslich aus Handelsverträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmus­ter, gewerbliche Muster oder Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
(e)
Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde verliehen werden wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewil­ligungen.

Eine Änderung der Form, in welcher eine Investition getätigt oder reinvestiert wor­den ist, lässt deren Eigenschaft als Investition im Sinne dieses Abkommens unbe­rührt.

(2)  Es bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:

(a)
natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige gelten. Ausgeschlossen sind natürliche Personen, die gleichzeitig Staatsbürger beider Vertragsparteien sind, es sei denn, sie hätten zum Zeitpunkt der Tätigung der Investition und die ganze Zeit danach aus­serhalb des Hoheitsgebietes derjenigen Vertragspartei Wohnsitz gehabt, auf welchem die Investition getätigt oder erworben wurde;
(b)
juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaft­licher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren Verwaltungssitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffen­den Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfal­ten;
(c)
juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertrags­par­tei gegründet sind, jedoch im Eigentum von natürlichen Personen gemäss Buchstaben a oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstaben b sind oder von diesen tatsächlich kontrolliert werden.

(3)  Es umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren und Zahlungen, einschliesslich solcher in Form von Sachleistungen, ein.

(4)  Es umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Gebiet, über welches es Gerichtsbarkeit oder Souveränität in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt oder erworben wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, alle erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen, welche für die Tätigkeit der vom Investor ausgewählten Führungskräfte und des technischen Personals not­wendig sind.

(3)  Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich oder macht sonst wie öffentlich verfügbar ihre Gesetze und Rechtsvorschriften sowie internationale Abkommen, welche Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei berühren können.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln, und sie geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Inves­titionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräus­serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4)  Diese Behandlung gemäss Absätzen 2 und 3 gilt nicht für besondere Vorteile, welche eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates aufgrund einer bestehenden oder zukünftigen Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, in einer Zollunion, in einem gemeinsamen Markt oder aufgrund von bestehenden oder zukünftigen Dop­pelbesteuerungsabkommen einräumt.

(5)  Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich die Verpflichtung zur Meistbegüns­tigung gemäss den Absätzen 2 und 3 nicht auf Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten erstreckt, die in anderen von der betroffenen Vertragspartei abgeschlossenen internationalen Abkommen im Zusammenhang mit Investitionen vorgesehen sind.

Art. 5 Enteignung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei (nach­folgend «Enteignung»), es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in einem ordentlichen Ver­fahren und gegen eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist, und wird gemäss anerkannten Bewertungsgrundsätzen ermittelt. Der Entschädi­gungsbetrag schliesst Zinsen zu einem üblichen Handelssatz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu jenem der Zahlung gerechnet, wird unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung ausbezahlt und ist frei transferierbar.

(2)  Ungeachtet von Artikel 11 (Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei), beinhaltet ein ordentliches Verfahren das Recht des betroffenen Investors einer Vertragspartei, der eine Enteignung durch die andere Vertragspartei geltend macht, seinen Fall einschliesslich der Bewertung der Investition und der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels unverzüglich durch eine gerichtliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.

Art. 6 Entschädigung von Verlusten

(1)  Hat ein Investor einer Vertragspartei, dessen Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Vergütung, Entschädigung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als diejenige, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(2)  Unbeschadet von Absatz 1 wird einem Investor einer Vertragspartei, welcher unter einem der in jenem Absatz bezeichneten Umstände auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleidet, die sich ergeben:

(a)
aus der Beschlagnahme der Investition oder eines Teils derselben durch Streit­kräfte oder Behörden der letzteren Vertragspartei; oder
(b)
aus der Zerstörung der Investition oder eines Teils derselben durch Streit­kräfte oder Behörden der anderen Vertragspartei, ohne dass diese durch die Situation erforderlich war;

eine Rückerstattung oder Entschädigung gewährt, welche in beiden Fällen umge­hend, wertentsprechend und tatsächlich verwertbar ist und die bezüglich der Ent­schädigung den Anforderungen von Artikel 5 dieses Abkommens entspricht.

Art. 7 Freier Transfer

(1)  Jede Vertragspartei gewährleistet den uneingeschränkten und unverzüglichen Transfer in und aus seinem Hoheitsgebiet von Beträgen im Zusammenhang mit Investitionen, die auf deren Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind, in einer frei konvertierbaren Währung, insbesondere von:

(a)
Anfangskapital und weiteren Beträgen für den Unterhalt oder die Auswei­tung der Investition;
(b)
Erträgen;
(c)
Zahlungen im Zusammenhang mit aufgenommenen Darlehen oder anderen vertraglichen Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Investition einge­gan­gen wurden;
(d)
Beträgen zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ver­waltung der Investition;
(e)
Gebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Rechten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Abkommens ergeben;
(f)
Einkommen und anderen Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland rekrutiert wurde;
(g)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(h)
Zahlungen, die sich aus der Beilegung einer Streitigkeit ergeben.

(2)  Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, gewährleistet jede Vertrags­partei die Transfers zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers gemäss den gelten­den Wechselkursbestimmungen derjenigen Vertragspartei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.

Art. 8 Subrogation

Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungsvertrags für nicht-kommerzielle Risiken von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei zugelassen ist, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Versicherer sowie das Recht des Versicherers, solche Rechte und Ansprüche kraft Subrogation im selben Ausmass wie der Rechtsvorgänger geltend zu machen.

Art. 9 Günstigere Bestimmungen

Enthalten Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei und die Rechts- oder Verwaltungspraxis dazu, spezifische Verpflichtungen, die in Bezug auf eine Investition eingegangen wurden oder zwischen beiden Vertragsparteien anwendbare völkerrechtliche Verpflichtungen Regeln, ob allgemeine oder spezifische, die Inves­titionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

Art. 10 Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält alle schriftlichen Verpflichtungen ein, welche spezifisch in Bezug auf eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen wurden und auf die sich der Investor bei der Tätigung oder Abänderung der Investi­tion in gutem Glauben verlassen konnte, einschliesslich solcher, welche von subfö­deralen Körperschaften, lokalen Behörden und anderen Körperschaften, welche hoheitliche Gewalt ausüben, eingegangen wurden.

Art. 11 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über dessen Investition auf dem Hoheitsgebiet der ersteren, welche die geltend gemachte Verletzung dieses Abkommens betreffen, werden unbeschadet Artikel 12 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) auf schriftliches Begehren einer den beiden Parteien der Streitigkeit (nachfolgend «Streitparteien») nach Möglichkeit einvernehmlich durch Beratungen beigelegt.

(2)  Führen die Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren zu keiner Lösung, kann der Investor die Streitigkeit den allgemeinen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der betroffenen Vertragspartei oder der inter­nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. In letzterem Fall hat der Investor die Wahl zwischen:

(a)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), errichtet durch das am 18. März 19653 zur Unterschrift aufgelegte Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (ICSID Konvention);
(b)
den Regeln der Zusatzeinrichtung des ICSID, wenn eine Vertragspartei aber nicht beide Vertragsstaaten der ICSID Konvention sind; oder
(c)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.

(3)  Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre uneingeschränkte und unwiderrufliche Zustimmung, eine Investitionsstreitigkeit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 2 zu unterbreiten.

(4)  Hat der Investor die Investitionsstreitigkeit der internationalen Schiedsgerichts­barkeit gemäss Absatz 2 unterbreitet, ist diese Wahl der Gerichtsbarkeit endgültig.

(5)  Keine Vertragspartei gewährt diplomatischen Schutz oder macht einen völker­rechtlichen Anspruch geltend im Falle einer gemäss Absatz 2 der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiteten Investitionsstreitigkeit, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(6)  Schiedsverfahren auf der Grundlage dieses Artikels finden auf Antrag einer Streitpartei in einem Land statt, das Vertragspartei des am 10. Juni 19584 in New York abgeschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist.

(7)  Die betroffene Vertragspartei kann sich zu ihrer Verteidigung in keinem Zeit­punkt während des Verfahrens auf ihre Immunität berufen oder auf den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Verlustes oder Schadens erhalten hat.

(8)  Ein gemäss Absatz 2 konstituiertes Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und anderen anwendbaren Regeln des Völkerrechts.

(9)  Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend und unterliegt keiner Beru­fung oder anderen Rechtsmitteln, die in der ICSID Konvention oder den vom In­vestor für das Verfahren gewählten Schiedsregeln nicht vorgesehen sind. Der Schiedsspruch wird von der betroffenen Vertragspartei unverzüglich als endgültiges und rechtskräftiges Urteil gemäss nationalem Recht vollstreckt.

Art. 12 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit durch direkte Beratungen beigelegt. Im Falle einer Einigung der Vertragsparteien bezüglich der Streitpunkte kann eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Ausle­gung oder der Anwendung des Abkommens getroffen werden, welche für alle auf der Grundlage dieses Abkommens konstituierten Schiedsgerichte bindend ist.

(2)  Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Ver­tragspartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3)  Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden. Hat eine Ver­tragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspar­tei durch den Generalsekretär von ICSID ernannt. Können sich beide Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzen­den des Schiedsgerichts einigen, wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei durch den Generalsekretär von ICSID ernannt.

(4)  Ist der Generalsekretär von ICSID verhindert vorgenannte Aufgabe zu über­nehmen oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so handelt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes als Ernennungsbehörde. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert vorgenannte Aufgabe zu übernehmen oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, werden die Ernennungen durch den Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(5)  Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Das Schiedsgericht entscheidet die Strei­tigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist für beide Vertragspar­teien endgültig und bindend.

(6)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

Art. 13 Beratungen

Jede Vertragspartei kann Beratungen über alle Angelegenheiten vorschlagen, ausser über Streitigkeiten mit Bezug zu diesem Abkommen. Die Beratungen werden an einem auf diplomatischem Weg vereinbarten Ort und Zeitpunkt abgehalten.

Art. 14 Schlussbestimmungen

(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mit­geteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von inter­nationalen Abkommen erfüllt haben.

(2)  Das Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. Sofern es nicht sechs Mo­nate vor Ablauf dieser Frist durch schriftliche Mitteilung gekündigt wird, verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort.

(3)  Im Falle einer schriftlichen Kündigung dieses Abkommens werden vorbehältlich einer anderen Vereinbarung die in den Artikeln 1–12 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen angewandt, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung getätigt wurden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig ermächtigten Unter­zeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Pristina am 27. Oktober 2011, im Doppel je in Französisch, Alba­nisch, Serbisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Fall von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Krystyna Marty

Für die
Regierung der Republik Kosovo:

Mimosa Kusari-Lila