Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, die die Eigenschaften einer Investition haben, wie zum Beispiel der Einsatz von Kapital oder von anderen Ressourcen, die Erwartung von Ertrag oder Gewinn oder das Eingehen eines Risikos, und die von einem Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften errichtet oder erworben worden sind, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, ausser Forderungen, welche sich ausschliesslich aus Handelsverträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben oder aus Krediten, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstransaktion stehen und deren ursprüngliche Fälligkeit nach weniger als drei Jahren eintritt;
- (d)
- Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Eine Änderung der Form, in welcher eine Investition getätigt worden ist, lässt deren Eigenschaft als Investition im Sinne dieses Abkommens unberührt.
(2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf natürliche Personen oder juristische Gebilde, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition getätigt haben und die wie folgt definiert werden:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige gelten. Ausgeschlossen sind natürliche Personen, die gleichzeitig Staatsbürger beider Vertragsparteien sind;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich:
- i)
- Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren rechtlichen Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten,
- ii)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstaben a oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstaben b(i) tatsächlich kontrolliert werden.
- Die Kontrolle über ein juristisches Gebilde gilt als gegeben, wenn der Investor die Mehrheit der Mitglieder dessen Leitungsgremiums ernennen oder dessen Tätigkeiten auf andere Weise rechtlich bestimmen kann. Im Fall von Ägypten wird zusätzlich vorausgesetzt, dass der Investor Anteilseigner des juristischen Gebildes ist.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Gebiet, welches das nationale Recht der betreffenden Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt.