946.231.172.7

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Syrien

vom 8. Juni 2012 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

a.2
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b.
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c.
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d.
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e.
syrische Person oder Organisation:
1.
der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
2.
jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
3.
jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,
4.
jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befinden;
f.
syrische Bank:
1.
eine Bank mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,
2.
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank mit Sitz in Syrien,
3.
eine Bank, die ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.

2 Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2020 3607).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2bis Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Syrien sind verboten.3

3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1–2bis sind verboten.4

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

a.
Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b.
nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
c.
Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

5 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen.5

6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.6

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

Art. 2a7 Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter

1 Der Bewilligungspflicht unterliegen:

a.
der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1a nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
b.
die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1a.

2 Keine Bewilligung nach Absatz 1 ist erforderlich für Tätigkeiten betreffend Güter, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind; für Isopropanol ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.

3 Bewilligungen nach Absatz 1 werden nicht erteilt, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Güter für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.

4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 1 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 2231).

Art. 3 Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte

1 Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 2:

a.
einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden;
b.
zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:

a.
den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
b.
den Kauf und den Transport von Erdölprodukten zur:
1.
Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen sowie Unternehmen und Organisationen, die dafür Beiträge des Bundes erhalten,
2.
Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.8

4 Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.

5 Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.

6 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 bewilligen.9

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 10. März 2017 (AS 2017 705).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

Art. 4 Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung und Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination von Erdöl und zur Verflüssigung von Erdgas

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 3 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen oder Finanzmittel bereitzustellen.

3 Zur Erfüllung bestehender Verträge oder humanitärer Zwecke kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.10

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

Art. 4a11 Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen nach Anhang 10 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 Vermittlungsdienste zu erbringen sowie direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse nach Anhang 10 Ziffern 1–8, die:

a.
von nicht syrischen, in Syrien befindlichen zivilen Flugzeugen zum Weiterflug verwendet werden;
b.
von syrischen Fluggesellschaften für Evakuierungen verwendet werden.

4 Zur Erfüllung humanitärer Zwecke oder für Evakuierungen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA für Erzeugnisse nach Anhang 10 Ziffern 1–8 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.

11 Eingefügt durch Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 (AS 2015 639).

Art. 5 Verbote betreffend die Stromerzeugung

1 Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren oder technische Unterstützung und Finanzmittel für den Bau neuer Kraftwerke bereitzustellen.

2 Es ist verboten, Beteiligungen an syrischen Personen oder Organisationen, die am Bau neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung beteiligt sind, zu erwerben oder auszuweiten und mit ihnen Jointventures zu gründen.

3 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 zur Verwendung für den Bau von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nach Syrien sind verboten.

4 Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe sowie die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach Anhang 4 ist verboten.12

5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen bewilligen:

a.
von den Verboten nach den Absätzen 2–4 zur Erfüllung bestehender Verträge;
b.
von den Verboten nach den Absätzen 1–4 zur Erfüllung humanitärer Zwecke.13

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.

2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 7 Verbote betreffend Banknoten und Münzen

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Schweiz gedruckt beziehungsweise geprägt wurden, der syrischen Zentralbank zu liefern, zu verkaufen oder ihr sonst wie zukommen zu lassen und in diesem Zusammenhang finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.

Art. 8 Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten

Es ist verboten:

a.
Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank sowie Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
b.
Edelmetalle und Diamanten nach Anhang 6 direkt oder indirekt von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzuführen oder zu transportieren.
c.
für Geschäfte nach den Buchstaben a und b Vermittlungsdienste oder Finanzmittel bereitzustellen.
Art. 9a14 Verbote betreffend Kulturgüter

1 Verboten sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 9, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:

a.
gestohlen wurden oder der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen sind;
b.
rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.

2 Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.

3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:

a.15
die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
b.
die Kulturgüter der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2015, in Kraft seit 22. April 2015 (AS 2015 1219).

3. Abschnitt:
Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot

Art. 10 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 7 befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Das Verbot gilt nicht für den Kauf und den Transport von Erdölprodukten für Zwecke nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b.16

2bis Das SECO kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 2 bewilligen für Finanztransaktionen, die notwendig sind:

a.
zur Erbringung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen oder Organisationen, die dafür Beiträge des Bundes erhalten;
b.
zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz oder zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.17

3 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

a.
Vermeidung von Härtefällen;
b.
Erfüllung bestehender Verträge;
c.
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder
d.
Wahrung schweizerischer Interessen;
e.18
finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 7 aufgeführt sind und die in der Schweiz:
1.
eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder
2.
in der akademischen Forschung tätig sind;
f.19
Verwendung für humanitäre Zwecke;
g.20
Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen;
h.21
Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.

4 Das SECO kann die Freigabe von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank oder von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von der syrischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die syrische Zentralbank ausnahmsweise bewilligen für:

a.
die Versorgung von Kredit- und Finanzinstituten mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften;
b.
die Bedienung von Handelskrediten;
c.
die Erfüllung von Handelsverträgen, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt.

5 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 10. März 2017 (AS 2017 705).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 15. Nov. 2019 (AS 2019 3429).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

Art. 12 Verbote betreffend staatliche oder staatlich garantierte Anleihen

1 Es ist verboten, staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

a.
Syrien oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b.
syrische Banken;
c.
natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten juristischen Person oder Organisation handeln;
d.
juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Buchstabe a, b oder c genannten Person oder Organisation stehen.

2 Es ist verboten, für eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit staatlich garantierten Anleihen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben worden sind, zu erbringen.

3 Es ist verboten, eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Art. 12a22 Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels

1 Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine mittel- und langfristigen Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Syrien ein.

2 Sie übt Zurückhaltung, wenn sie kurzfristige Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Syrien eingeht.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

Art. 13 Verbotene Bankbeziehungen mit Syrien

1 Banken ist es verboten:

a.
ein Konto bei einer syrischen Bank zu eröffnen;
b.
eine neue Korrespondenzbeziehung zu einer syrischen Bank aufzunehmen;
c.
eine Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;
d.
ein Jointventure mit einer syrischen Bank zu gründen.

2 Syrischen Banken ist es verboten:

a.
eine Vertretung zu eröffnen oder eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu gründen;
b.
eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Bank zu erwerben.
Art. 13a23 Ausnahmen zu humanitären Zwecken

Das SECO kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln
12–13 bewilligen.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

Art. 14 Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen

1 Es ist verboten, Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern mit:

a.
Syrien oder seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen;
b.
natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.

2 Absatz 1 gilt nicht für obligatorische Versicherungen und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen oder Organisationen in der Schweiz und für die Bereitstellung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Schweiz.

3 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Versicherungen für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.

4 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luft- oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a genannten Person oder Organisation gechartert oder angemietet wurden.

5 Versicherungs- oder Rückversicherungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, dürfen erfüllt werden.

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 1524 Verbote betreffend den Luftverkehr

1 Schweizer Flughäfen sind für alle von der Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge gesperrt.

2 Sie sind zudem für alle von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge gesperrt, ausgenommen sind gemischte Passagier- und Frachtflüge.

3 Flüge zu humanitären Zwecken sind gestattet.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).

Art. 1625 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:

a.
der Regierung Syriens;
b.
von in Anhang 7 aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen;
c.
von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien;
d.
von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Buchstaben b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.

25 Fassung gemäss Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 (AS 2015 639).

Art. 17 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM)26 kann Ausnahmen gewähren:

a.
aus erwiesenen humanitären Gründen;
b.
zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder
c.
zur Wahrung schweizerischer Interessen.

26 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 1827 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2–9, 10–14 und 16.

2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 15.

3 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 17.

4 Das Bundesamt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 9a.

5 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit28.

6 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

28 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 19 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 10 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 20 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–17 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Absätzen 1 und 2 werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen29

29 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).

Art. 20a30 Veröffentlichung

Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

30 Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2)

Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

1
Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199832 (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 201633 (GKV)34 erfasst werden.
2
Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
2.1
mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
2.2
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
2.3
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden;
2.4
Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;
2.5
Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
2.6
Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
3
Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt:
3.1
Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2
Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:
a.
Amatol;
b.
Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
c.
Nitroglykol;
d.
Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e.
Pikrylchlorid;
f.
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4
Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
4.1
Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;
4.2
Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
5
Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.
6
Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.
7
Bandstacheldraht.
8
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
9
Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt:
9.1
Galgen und Fallbeile;
9.2
elektrische Stühle;
9.3
hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen;
9.4
automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
10
Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
11
Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:
11.1
Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind;
11.2
Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3
Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
12
Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralysern) und Elektroschock-Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13
Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt:
13.1
tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
13.2
Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4);
13.3
Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
14
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
15
Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

32 SR 514.511

33 SR 946.202.1. Anhang 3 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.

34 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Juli 2016 angepasst.

Anhang 1a35

35 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 um 18.00 Uhr (AS 2018 2231). Bereinigt gemäss Berichtigung vom 27. April 2021 (AS 2021 246).

(Art. 2a Abs. 1)

Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter

1. Werkstoffe, Materialien und Chemikalien

Nummer der EU  

Beschreibung

Referenz-nummer
in Anhang 2 GKV

I.C.A.001

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

Ethylendichlorid (CAS 107-06-2)

I.C.A.002

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

Nitromethan (CAS. 75-52-5)

Pikrinsäure (CAS 88-89-1)

I.C.A.003

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

Aluminiumchlorid (CAS 7446-70-0)

Arsen (CAS 7440-38-2)

Arsentrioxid (CAS 1327-53-3)

Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS 3590‑07‑6)

Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS 55-86-7)

Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS 817-09-4)

IX.A1.001

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

Tributylphosphit (CAS 102-85-2)

Methylisocyanat (CAS 624-83-9)

Chinaldinblau (CAS 91-63-4)

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)

IX.A1.002

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

Benzil (CAS 134-81-6)

Diethylamin (CAS 109-89-7)

Diethylether (CAS 60-29-7)

Dimethylether (CAS 115-10-6)

2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)

IX.A1.003

Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent:

2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)

Pseudocholinesterase (PCHE)

2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)

Dichlormethan (CAS 75-09-2)

N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)

Bromethan (CAS 74-96-4)

Chlorethan (CAS 75-00-3)

Ethylamin (CAS 75-04-7)

Methenamin (CAS 100-97-0)

2-Brompropan (CAS 75-26-3)

Diisopropylether (CAS 108-20-3)

Methylamin (CAS 74-89-5)

Brommethan (CAS 74-83-9)

Isopropylamin (CAS 75-31-0)

Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)

Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)

Pyridin (CAS 110-86-1)

Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)

Natriumbromid (CAS 7647-15-6)

Natrium (CAS 7440-23-5)

Tributylamin (CAS 102-82-9)

Triethylamin (CAS 121-44-8)

Trimethylamin (CAS 75-50-3)

IX.A1.004

Isolierte, chemisch einheitliche Verbindungen in einer Konzentration von mindestens 90 Gewichtsprozent, sofern nicht anders angegeben:

Aceton (CAS 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00)

Acetylen (CAS 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00)

Ammoniak (CAS 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00)

Antimon (CAS 7440-36-0) (Rubrik 8110)

Benzaldehyd (CAS 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00)

Benzoin (CAS 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90)

1-Butanol (CAS 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00)

2-Butanol (CAS 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90)

Isobutanol (CAS 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90)

tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS 75-65-0) (KN‑Code 2905 14 10)

Calciumkarbid (CAS 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00)

Kohlenmonoxid (CAS 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90)

Chlor (CAS 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00)

Cyclohexanol (CAS 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00)

Dicyclohexylamin (CAS 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99)

Ethanol (CAS 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00)

Ethylen (CAS 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00)

Ethylenoxid (CAS 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00)

Fluor-Apatit (CAS 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00)

Chlorwasserstoff (CAS 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00)

Hydrogensulfid (CAS 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80)

Isopropanol in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent (CAS 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00)

Mandelsäure (CAS 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98)

Methanol (CAS 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00)

Chlormethan (Methylchlorid) (CAS 74-87-3) (KN‑Code 2903 11 00)

Iodmethan (Methyliodid) (CAS 74-88-4) (KN‑Code 2903 39 90)

Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS 74-93-1) (KN‑Code 2930 90 99)

Monoethylenglykol (CAS 107-21-1) (KN‑Code 2905 31 00)

Oxalylchlorid (CAS 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90)

Kaliumsulfid (CAS 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85)

Kaliumthiocyanat (CAS 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80)

Natriumhypochlorid (CAS 7681-52-9) (KN Code 2828 90 00)

Schwefel (CAS 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00)

Schwefeldioxid (CAS 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05)

Schwefeltrioxid (CAS 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10)

Thiophosphorylchlorid (CAS 3982-91-0) (KN‑Code 2853 00 90)

Triisobutylphosphit (CAS 1606-96-8) (KN‑Code 2920 90 85)

Weisser/gelber Phosphor (CAS 12185-10-3, 7723-14-0) (KN‑Code 2804 70 00)

2. Werkstoffbearbeitung

Nummer der EU

Beschreibung

Referenz-nummer in Anhang 2 GKV

IX.A2.001

Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m

IX.A2.002

Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), sofern nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst

1A004a

IX.A2.003

Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen

2B352f2

IX.A2.004

Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität von mindestens 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe

IX.A2.005

Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen Mikroorganismen oder Viren oder für die Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität von mindestens 5 l, jedoch weniger als 20 l

Technische Anmerkung:

Fermenter schliessen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B352b

IX.A2.007

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4)

2B352a

IX.A2.008

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst:

a.
Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1.
Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
b.
Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1.
Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
c.
Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1.
Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
d.
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1.
Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.
e.
Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1.
Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
f.
Ventile mit einer Nennweite grösser als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1.
Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
Technische Anmerkungen:
1.
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.
2.
Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
g.
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1.
Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichtsprozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger;
h.
Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1.
Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom,
2.
Keramik,
3.
Ferrosiliziumguss,
4.
Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor),
5.
Glas oder Email,
6.
Grafit oder Carbon-Grafit,
7.
Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel,
8.
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr,
9.
Tantal oder Tantal-Legierungen,
10.
Titan oder Titan-‚Legierungen›,
11.
Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen,
12.
Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;
Technische Anmerkungen:
1.
Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2.
Carbon-Grafit besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gewichtsprozent oder mehr beträgt.
3.
Ferrosiliziumguss ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent.
Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

2B350a-e

2B350g

2B350i

IX.A2.009

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst:

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr

Rührer für die Verwendung in den oben genanntenReaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Ventile mit einem Nenndurchmesser von mindestens 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0° C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:

Keramik,

Ferrosiliziumguss (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent),

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr;

Technische Anmerkungen:

1.
Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2.
Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

IX.A2.010

Ausrüstungen

Laborausrüstungen, einschliesslich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschliesslich Teilen und Zubehör, die ausschliesslich zum medizinischen Gebrauch bestimmt ist.

3. Technologie

Nummer der EU

Beschreibung

Referenznummer in Anhang 2 GKV

IX.B.001

Technologie, einschliesslich Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 1)

Erdöl und Erdölprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

2709

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh

2710

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine

2715.0000

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Anhang 3

(Art. 4 Abs. 1)

Ausrüstung und Technologie gemäss Artikel 4

Allgemeine Hinweise

1.  Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschliesslich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.  Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

3.  Definitionen der Begriffe, die in «einfachen Anführungszeichen» stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

1.  «Technologie», die zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von verbotenen Gütern «unverzichtbar» ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

2.  Nicht verboten ist «Technologie», die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde.

3.  Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von «Technologie» gelten weder für «allgemein zugängliche» Informationen, «wissenschaftliche Grundlagenforschung» noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

1. Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

1. A. Ausrüstung

1.  Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und ‑flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2.  Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschliesslich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.

3.  Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.

4.  Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

5.  Ventilaufbauten, «Blowout-Preventer» und «Eruptionskreuze» und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den «API- und ISO-Spezifikationen» für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkungen:

a)
Ein «Blowout-Preventer» ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.
b)
Ein «Eruptionskreuz» ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.
c)
Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptions kreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.

6.  Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.

7.  Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.

8.  Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.

9.  Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität grösser/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10.  Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den «API- und ISO-Spezifikationen» für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.

11.  Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m 3 /min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

1. B. Prüf- und Inspektionsgeräte

1.  Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/ oder formulierten Materialien.

2.  Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.

3.  Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.

1. C. Materialien

1.  Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.

2.  Zemente und andere Werkstoffe nach «API- und ISO-Spezifikationen» zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich «API- und ISO-Spezifikationen» auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

3.  Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl

1. D. Software

1.  «Software», besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.

2.  «Software», besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.

3.  «Software», besonders entwickelt zur «Verwendung» in Rohölförderungs- und ‑verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

1. E. Technologie

1.  Für die «Entwicklung», «Herstellung» und «Verwendung» der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung «unverzichtbare» «Technologie».

2. Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas

2. A. Ausrüstung

1.  Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen grösser als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;
b)
Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.

2.  Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

3.  «Coldbox» und «Coldbox»-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.

Technische Anmerkung:

«Coldbox-Ausrüstung» bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die «Coldbox» besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der «Coldbox» liegt unter –120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der «Coldbox» ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.

4.  Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter –120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

5.  Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter –120 °C.

6.  Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.

7.  Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

8.  Sämtliche Crackanlagen, einschliesslich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

9.  Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10.  Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

11.  Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.

12.  Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

13.  Rohrleitungen mit einem Aussendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:

a)
Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;
b)
Edelstahl und Nickellegierungen mit einem «PREN»-Wert («Pitting-Resistance-Equivalent Number») über 33.

Technische Anmerkung:

Der «PREN»-Wert («Pitting Resistance Equivalent Number») ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfrass und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N

14. «Molche» und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

«Molche» werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.

15.  Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.

16.  Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
Festdachtanks;
b)
Schwimmdachtanks.

17.  Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser grösser als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.

18.  Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.

19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2. B. Prüf- und Inspektionsgeräte

1.  Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.

2.  Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.

2. C. Materialien

1.  Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).

2.  N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).

3.  Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschliesslich Erdgasen.

4.  Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:

a)
Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
b)
Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
c)
Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;
d)
Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.

5.  Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.

Anmerkung:

Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).

2. D. Software

1.  «Software», besonders entwickelt zur «Verwendung» in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

2.  «Software», besonders entwickelt zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von Erdölraffinerien (einschliesslich deren Untereinheiten).

2. E. Technologie

1.  «Technologie» zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).

2.  «Technologie» zur Verflüssigung von Erdgas, einschliesslich der zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von Erdgasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren «Technologie».

3.  «Technologie» zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.

4.  «Technologie», die zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen «unverzichtbar» ist.

5.  «Technologie» zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.

6.  «Technologie», die zur «Entwicklung», «Herstellung» oder «Verwendung» von Raffinerien «unverzichtbar» ist, wie etwa:

6.1.
«Technologie» zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,
6.2.
Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,
6.3.
Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.

Anhang 4

(Art. 5 Abs. 3 und 4)

Ausrüstung und Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

8406 81

Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW

8411 82

Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5000 kW

ex 8501

Alle Elektromotoren und elektrischen Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5000 kVA

Anhang 536

36 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 9. Juni 2016, in Kraft seit 10. Juni 2016 (AS 2016 1779).

(Art. 6 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungszwecken

1. Ausrüstungen

Ausrüstung für tiefe Paketinspektion.
Netzüberwachungsausrüstung einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung.
Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung.
Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation.
Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren.
Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung.
Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:
IMSI (International Mobile Subscriber Identity): International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
IMEI (International Mobile Equipment Identity): International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN- Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity): Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks).
Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol).
Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen.
Ferngesteuerte Forensikausrüstung.
Ausrüstung für die semantische Verarbeitung.
Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel.
Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 ist:

a.
Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
1.
Barverkauf,
2.
Versandverkauf,
3.
Verkauf über elektronische Medien, oder
4.
Telefonverkauf; oder
b.
Software, die allgemein zugänglich ist.

Anhang 6

(Art. 8)

Edelmetalle und Diamanten

Zolltarifnummer

Beschreibung

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

7106

Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7108

Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattinierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7012

Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden.

Anhang 737

37 Bereinigt gemäss Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 (AS 2013 255), Ziff. I der V des WBF vom 11. Febr. 2013 (AS 2013 583), vom 6. Mai 2013 (AS 2013 1369), vom 4. Nov. 2013 (AS 2013 3675), vom 20. Juni 2014 (AS 2014 1891), vom 4. Aug. 2014 (AS 2014 2477), vom 9. Sept. 2014 (AS 2014 2941), vom 16. Dez. 2014 (AS 2014 4699), vom 10. März 2015 (AS 2015 807), vom 17. März 2015 (AS 2015 987), vom 2. Juni 2015 (AS 2015 1681), vom 16. Juni 2015 (AS 2015 2081), vom 30. Juni 2015 (AS 2015 2227), vom 18. Jan. 2016 (AS 2016 267), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 9. Juni 2016 (AS 2016 1779), Ziff. I der V des WBF vom 10. Okt. 2016 (AS 2016 3433), vom 7. Nov. 2016 (AS 2016 3811), vom 22. Nov. 2016 (AS 2016 4147), vom 8. Dez. 2016 (AS 2016 4493), vom 27. März 2017 (AS 2017 2169), vom 15. Juni 2017 (AS 2017 3399), vom 19. Juli 2017 (AS 2017 3743), vom 2. Aug. 2017 (AS 2017 3885), vom 2. Okt. 2017 (AS 2017 5139), vom 6. März 2018 (AS 2018 995), vom 26. März 2018 (AS 2018 1207), vom 11. Juni 2018 (AS 2018 2325), vom 17. Juli 2018 (AS 2018 2747), vom 15. Juli 2019 (AS 2019 2201), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 12. Aug. 2019 (AS 2019 2561), Ziff. I der V des WBF vom 27. Sept. 2019 (AS 2019 3087), vom 26. Febr. 2020 (AS 2020 571), vom 25. Juni 2020 (AS 2020 2573), vom 29. Okt. 2020 (AS 2020 4523), vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 4739), vom 2. Febr. 2021 (AS 2021 67), vom 20. Mai 2021 (AS 2021 290), vom 10. Juni 2021 (AS 2021 341) und vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 25. Nov. 2021 (AS 2021 763).

(Art. 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie
Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die
Finanzsanktionen richten
38

38 Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Anhang 839

39 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 12. Aug. 2019, in Kraft seit 13. Aug. 2019 (AS 2019 2561).

(Art. 9)

Luxusgüter

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

0101 21

Reinrassige Pferde

ex 1604 31 00,

ex 1604 32 00

Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz: mit einem Ver-
kaufspreis von mehr als Fr. 25.–/100 g

2003 90 10

Trüffel

ex 2204 21 bis

ex 2204 29,
ex 2208, ex 2205

Wein, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem
Verkaufspreis von mehr als Fr. 65.–/l

ex 2402 10 00

Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als
Fr. 15.–/Stück

ex 3303 00 00,

ex 3304,
ex 3307,
ex 3401

Parfum und Toilettenwasser mit einem Verkaufspreis von mehr als
Fr. 90.–/50 ml und Kosmetikartikel, inkl. Schönheits- und Schminkprodukte, mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 90.–/Stück

ex 4201 00 00,

ex. 4202,
ex. 4205 00 99

Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikelmit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 250.–/Stück

ex 4203,

ex 4303,
ex 61, ex 62,
ex 6401, ex 6402,
ex 6403, ex 6404,
ex 6405, ex 6504,
ex 6506 99,
ex 6601 91 00
ex 6601 99 00,
ex 6602 00 00

Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 750.–/Stück bzw. Paar

7101, 7102, 7103,

7104 20, 7104 90,
7105, 7106, 7107,
7108, 7109, 7110,
7111, 7113, 7114,
7115, 7116

Perlen, Edel- und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Gold- und Silber- schmiedewaren

ex 4907 00,

7118 10,
ex 7118 90

Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

7114, ex 7115,

ex 8214, ex 8215,
ex 9307

Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder
plattierte Bestecke

6911 10,

ex 6912 00 11,
ex 6912 00 90

Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Ver-
kaufspreis von mehr als Fr. 600.–/Stück

ex 7009 91,

ex 7009 92 00,
ex 7010,
ex 7013 22,
ex 7013 33,
ex 7013 41,
ex 7013 91,
ex 7018 10,
ex 7018 90,
ex 7020 00 80,
ex 9405 10 00,
ex 9405 20 00,
ex 9405 50,
ex 9405 91

Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 250.–/Stück

ex 8603,

ex 8605 00 00,
ex 8702,
ex 8703, ex 8711,
ex 8712 00,
ex 8716 10,
ex 8716 40 00,
ex 8716 80,
ex 8716 90,
ex 8801,
ex 8802 11 00,
ex 8802 12 00,
ex 8802 20 00,
ex 8802 30 00,
ex 8802 40 00,
ex 8805 10,
ex 8901 10,
ex 8903

Fahrzeuge für Luft-, Strassen- oder Wasserverkehr sowie Teile und Zubehör dazu; im Falle neuer Fahrzeuge: mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 30 000.–; im Falle gebrauchter Fahrzeuge: mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 20 000.–

ex 9101, ex 9102,

ex 9103, ex 9104,
ex 9105, ex 9108,
ex 9109, ex 9110,
ex 9111, ex 9112,
ex 9113, ex 9114

Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 1000.–/Stück

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

ex 4015 19 00,

ex 4015 90 00,
ex 6112 20,
ex 6112 31,
ex 6112 39,
ex 6112 41,
ex 6112 49,
ex 6113 00,
ex 6114,
ex 6210 20 00,
ex 6210 30,
ex 6210 40 00,
ex 6210 50,
ex 6211 11,
ex 6211 12,
ex 6211 20,
ex 6211 32 00,
ex 6211 33 00,
ex 6211 39,
ex 6211 42 90,
ex 6211 43 00,
ex 6211 49,
ex 6402 12,
ex 6403 12 00,
ex 6404 11 00,
ex 6404 19 00,
ex 9004 90,
ex 9020,
ex 9506 11,
ex 9506 12,
ex 9506 19 00,
ex 9506 21 00,
ex 9506 29 00,
ex 9506 31 00,
ex 9506 32 00,
ex 9506 39,
ex 9507

Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.–/Stück

ex 9504 20,

ex 9504 30,
ex 9504 40 00,
ex 9504 90 00

Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als Fr. 600.–/Stück

Anhang 940

40 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).

(Art. 9a Abs. 1)

Kulturgüter

Als Kulturgüter im Sinne von Artikel 9a gelten insbesondere:

1.
Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
archäologischen Stätten,
archäologischen Sammlungen;
2.
Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter als 100 Jahre alt sind;
3.
Bilder und Gemälde, die nicht unter die Ziffer 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
4.
Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
5.
Mosaike, die nicht unter die Ziffer 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
6.
Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
7.
nicht unter Ziffer 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
8.
Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
9.
Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung, und die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören;
10.
Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung;
11.
gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind;
12.
Archive aller Art, mit Archivalien, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern;
13.
a. Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
b.
Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert;
14.
Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind;
15.
Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Ziffern 1–14 fallen
a.
zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten:
Spielzeug, Spiele
Gegenstände aus Glas
Gold- und Silberschmiedarbeiten
Möbel und Einrichtungsgegenstände
optische, fotografische und kinematografische Instrumente
Musikinstrumente
Uhrmacherwaren
Holzwaren
keramische Waren
Tapisserien
Teppiche
Tapeten
Waffen
b.
mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.

Anhang 1041

41 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 (AS 2015 639).

(Art. 4a)

Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze

Ziff.

Zolltarifnummer

Beschreibung

1

2710 12 11

2710 19 11

Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle);
anderer Flugturbinenkraftstoff als Kerosin (mittelschwere Öle).

2

2710 19 11

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis / Kerosin (mittelschwere Öle).

3

2710 20 10

Mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT).

4

3811 21 00

3811 29 00

3811 90 90

Antioxidationsmittel

Antioxidationsmittel, die in Kraftstoffzusätzen für Schmieröle verwendet werden:

Erdöl enthaltend;
andere Antioxidationsmittel;

Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

5

3811 21 00

3811 29 00

3811 90 90

Antistatika-Kraftstoffzusätze

Antistatika-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:

Erdöl enthaltend;
andere;

Antistatika-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

6

3811 21 00

3811 29 00

3811 90 90

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle:

Erdöl enthaltend;
andere;

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

7

3811 21 00

3811 29 00

3811 90 90

Biozid-Kraftstoffzusätze

Biozid-Kraftstoffzusätze für Schmieröle:

Erdöl enthaltend;
andere;

Biozid-Kraftstoffzusätze für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

8


3811 21 00

3811 29 00

3811 90 90

Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung

Kraftstoffzusätze zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:

Erdöle enthaltend;
andere;

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

9

3811 21 00

3811 29 00

3811 90 90

Korrosionsschutzmittel

Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

Erdöl enthaltend;
andere;

Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.

10



3811 21 00

3811 29 00

3811 90 90

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

Erdöl enthaltend;
andere;

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten.