Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
Ursprungsnachweise sind im Zollgebiet auszustellen nach:
946.32
vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. Januar 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen,
verordnet:
Ursprungsnachweise sind im Zollgebiet auszustellen nach:
Soweit die rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zollgesetzgebung.
In dieser Verordnung bedeuten:
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4955).
Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind:
7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4955). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4955).
9 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen: in der AS nicht veröffentlicht; Anhang C kann in französischer und englischer Sprache auf den Internetseiten des EFTA-Sekretariats (http://secretariat.efta.int) oder der Zollverwaltung (www.ezv.admin.ch > Dokumentation > Vorschriften > D.30) abgerufen werden.
11 Protokoll B über die Bestimmungen des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung oder Ursprungserzeugnisse und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen: in der AS nicht veröffentlicht; das Prot. kann in französischer und englischer Sprache auf den Internetseiten des EFTA-Sekretariats (http://secretariat.efta.int) oder der Zollverwaltung (www.ezv.admin.ch > Dokumentation > Vorschriften > D.30) abgerufen werden.
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4955).
14 SR 946.39
1 Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt, muss:
2 Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt und nachträglich feststellt, dass der Ursprungsnachweis zu Unrecht ausgestellt worden ist, muss dies der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) melden.
1bis Die Aufbewahrungsfristen für Belege zu den Angaben auf Ursprungsnachweisen gelten auch für Belege zu den Angaben auf Lieferantenerklärungen nach Artikel 4 Buchstabe f.16
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 713).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 713).
1 Wer eine WVB oder ein Ersatzursprungszeugnis Formular A benötigt, beantragt diese beziehungsweise dieses bei der zuständigen Zollstelle.
2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt die Zollstelle die WVB oder das Ersatzursprungszeugnis Formular A aus.
3 Der Ausführer kann seinen Antrag für das Ausstellen einer WVB der zuständigen Zollkreisdirektion oder der zuständigen Handelskammer zur Vorprüfung unterbreiten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so bringt die zuständige Stelle auf dem Antrag ihr Visum an.
1 Die EZV behandelt die Gesuche von Behörden des Einfuhrlandes um Nachprüfung von Ursprungsnachweisen nach Massgabe der rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1.
2 Sie kann von sich aus Ursprungsnachweise auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.
Soweit es die Abklärung der Ursprungsverhältnisse erfordert, kann die EZV bei Personen, die einen Ursprungsnachweis beantragen, ausfertigen oder den Auftrag dazu geben:
1 Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Handelskammern unterstehen den Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Angestellten des Bundes, wie sie Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorsieht.
2 Die Handelskammern müssen Personen, die als ihre Organe, Angestellten oder Beauftragten vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig eine strafbare Handlung im Sinne dieser Verordnung begangen haben, ihrer Funktionen entheben.
3 Stellen die Handelskammern eine Widerhandlung gegen diese Verordnung fest oder haben sie Grund für einen entsprechenden Verdacht, so benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Zollkreisdirektion.
1 Die Oberzolldirektion beaufsichtigt die Handelskammern in Bezug auf deren Tätigkeit nach dieser Verordnung.
2 Sie erlässt Weisungen über das Beantragen oder Ausfertigen von Ursprungsnachweisen.
3 Die Zollkreisdirektion überwacht das Ausfertigen von Ursprungsnachweisen durch den ermächtigten Ausführer.
4 Die EZV kann den Ausführer bei der Aneignung der für ermächtigte Ausführer notwendigen Kenntnisse unterstützen.
1 Die Gebühren der EZV richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200717 über die Gebühren der Zollverwaltung.
2 Die Handelskammern erheben für Leistungen im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung Gebühren nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung. Die Gebühren fliessen den Handelskammern zu.
17 SR 631.035
Wer Ursprungsnachweise als ermächtigter Ausführer ausfertigen möchte, braucht dazu die Bewilligung der EZV.
Um eine Bewilligung nach Artikel 12 zu erhalten, muss der Ausführer folgende Voraussetzungen erfüllen:
1 Die Zollkreisdirektion prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt sind.
2 Sie kann bei Bedarf:
3 Sie berücksichtigt, ob der Ausführer innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Gesuchs:
4 Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen nach Artikel 13, so erteilt die Zollkreisdirektion ihm kostenlos die unbefristete Bewilligung, Ursprungsnachweise als ermächtigter Ausführer auszufertigen, und weist ihm eine Bewilligungsnummer zu.
5 Die Zollkreisdirektion kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
6 Sie kann die Bewilligung:
7 Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.18
18 Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht, so eröffnet die Zollkreisdirektion ihm dies auf Verlangen mit einer Verfügung.
Der ermächtigte Ausführer kann nach Massgabe der rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 Ursprungserklärungen ausfertigen. Er muss diese nicht unterzeichnen, ist aber in jedem Fall für die Richtigkeit der ausgefertigten Ursprungserklärungen verantwortlich.
Der ermächtigte Ausführer hat folgende Pflichten:
1 Die Zollkreisdirektion entzieht dem ermächtigten Ausführer die Bewilligung, wenn dieser:
2 Vor dem beabsichtigten Entzug der Bewilligung kann dem ermächtigten Ausführer eine angemessene Frist gewährt werden, damit er erforderliche Massnahmen treffen kann, um die Voraussetzungen nach Artikel 13 wieder zu erfüllen sowie die Pflichten, Bedingungen und Auflagen einhalten zu können.
3 Die Zollkreisdirektion kann die Bewilligung entziehen, wenn der ermächtigte Ausführer wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4955).
Wer Ursprungserklärungen als registrierter Ausführer ausfertigen möchte, muss sich dazu bei der EZV registrieren lassen.
Um eine Registrierung nach Artikel 18a zu erlangen, muss der Ausführer folgende Voraussetzungen erfüllen:
20 SR 946.39
1 Die Zollkreisdirektion prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 18b erfüllt sind.
2 Sie kann bei Bedarf:
3 Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Registrierung.
4 Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen für die Registrierung nicht, so eröffnet die Zollkreisdirektion ihm dies auf Verlangen mit einer Verfügung.
5 Die Registrierung ist kostenlos.
Der registrierte Ausführer hat folgende Pflichten:
1 Die Zollkreisdirektion entzieht dem registrierten Ausführer die Registrierung, wenn er die Voraussetzungen nach Artikel 18b nicht mehr erfüllt.
2 Vor dem beabsichtigten Entzug der Registrierung kann dem registrierten Ausführer eine angemessene Frist gewährt werden, damit er erforderliche Massnahmen treffen kann, um die Voraussetzungen nach Artikel 18b wieder zu erfüllen.
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a, b oder c fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
3 Widerhandlungen werden von der EZV nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197423 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
4 Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 713).
23 SR 313.0
Die EZV ist mit dem Vollzug beauftragt.
1 Die Verordnung vom 28. Mai 199724 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen wird aufgehoben.
2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
24 [AS 1997 1382, 2005 2289 Ziff. II, 2006 1079, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 21, 2008 1833 Anhang Ziff. 2]
Bewilligungen der EZV zum Ausstellen von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit und gelten als Bewilligung nach Artikel 12 dieser Verordnung. Stellt die Zollkreisdirektion fest, dass der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nach Artikel 13 nicht erfüllt, so setzt sie ihm eine angemessene Frist.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
(Art. 21 Abs. 2)
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…25
25 Die Änderungen können unter AS 2012 3477 konsultiert werden.