351.201.12

Verordnung

über die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes
über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten
zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären
Völkerrechts auf den Internationalen Residualmechanismus
für die Ad-hoc-Strafgerichte

vom 8. Juni 2012 (Stand am 1. Juli 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19951
über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,

verordnet:

Art. 1

Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts wird auf die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte ausgedehnt.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.