946.231.138.3

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau

vom 1. Juni 2012 (Stand am 1. Juni 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 12 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

a.
Vermeidung von Härtefällen;
b.
Erfüllung bestehender Verträge;
c.
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder
d.
Wahrung schweizerischer Interessen.

4 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements und, falls anwendbar, gemäss den relevanten Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen3.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).

3 Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 236). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

a.4
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b.
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c.
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d.
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

4 Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2020 3607).

Art. 35 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM)6 kann in Übereinstimmung mit den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren.

3 Das SEM kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:

a.
aus erwiesenen humanitären Gründen;
b.
zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Guinea-Bissau; oder
c.
zur Wahrung schweizerischer Interessen.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).

6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 4 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Artikel 1.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit7.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 5 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 6 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1 oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen, Veröffentlichung und Inkrafttreten8

8 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

Art. 6a9 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.

9 Eingefügt durch Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen (AS 2013 255). Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

Art. 6b10 Veröffentlichung

Die Einträge nach den Anhängen 1 und 2 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

10 Eingefügt durch Ziff. I 11 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

Art. 7 Inkrafttreten11

Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2012 in Kraft.

11 Eingefügt durch Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).

Anhang 112

12 Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (AS 2016 671). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Jan. 2023, in Kraft seit 24. Jan. 2023 um 18 Uhr (AS 2023 23).

(Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6a und 6b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie
Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die
Finanzsanktionen richten
13

13 Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/23 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anmerkung

1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.14

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.15

14 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/securitycouncil/ > Subsidiary Organs > Sanctions > Guinea-Bissau Sanctions Committee > Sanctions List Materials.

15 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home.html > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.

Anhang 216

16 Bereinigt gemäss Ziff. I 14 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen (AS 2013 255), Ziff. I der V des WBF vom 17. April 2013 (AS 2013 1221), vom 23. Aug. 2021 (AS 2021 502) und vom 23. Jan. 2023, in Kraft seit 24. Jan. 2023 um 18 Uhr (AS 2023 23).

(Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie
Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die
Finanzsanktionen richten
17

17 Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/23 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.