Art. 12 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden, sind gesperrt.
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
- a.
- Vermeidung von Härtefällen;
- b.
- Erfüllung bestehender Verträge;
- c.
- Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; oder
- d.
- Wahrung schweizerischer Interessen.
4 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements und, falls anwendbar, gemäss den relevanten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juni 2012 (AS 2012 3589).