Das Ministerkomitee,
gestützt auf die Artikel 15a und 16 der Satzung des Europarates2,
gestützt auf die statutarische Resolution Res (94) 3 über die Gründung des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas;
gestützt auf die statutarische Resolution Res (2000) 1 über den Kongress der Gemeinden und Regionen Europas3;
gestützt auf die statutarische Resolution CM/Res (2007) 6 über den Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates und die revidierte Charta im Anhang;
gestützt auf die Empfehlung 162 (2005) des Kongresses über die Revision der Charta des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates;
in Erwägung, dass eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft eine stabile und wirksame Demokratie auf der Ebene von Gemeinden und Regionen ist, die dem Subsidiaritätsprinzip der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung folgt, wonach vorzugsweise jene Behörden öffentliche Pflichten erfüllen sollen, die den Bürgern am nächsten sind, wobei die Tragweite und die Art der öffentlichen Aufgaben sowie die Anforderungen von Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen sind;
in Erwägung, dass die Schaffung eines beratenden Organs, das sowohl die Gemein-den als auch die Regionen Europas angemessen vertritt, von den Staats- und Regierungsoberhäuptern des Europarates anlässlich des Wiener Gipfels grundsätzlich genehmigt wurde;
in Erwägung der Schlussfolgerungen des Warschauer Gipfels, der beschloss, dass «der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates seine Bemühungen zum Ausbau von lokaler Demokratie und Dezentralisierung fortsetzen muss. Dabei ist die interne Struktur der betroffenen Staaten zu berücksichtigen. Ziel dabei ist die Einbeziehung aller Schichten der europäischen Gesellschaft», und der erklärte, dass «die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Fragen der Demokratie und Good Governance auf allen Ebenen, in Partnerschaft mit der Parlamentarischen Versammlung und dem Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates, fortgesetzt wird»;
im Wunsch, deshalb die Rolle der Gemeinden und Regionen im institutionellen Rahmen des Europarates zu stärken und zu fördern;
in Erwägung, dass die unten aufgeführten Bestimmungen nicht unvereinbar sind mit der Satzung des Europarates,
beschliesst Folgendes: