1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen24 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von einer solchen Massnahme betroffen sein kann, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, deren Umfang im Wesentlichen den Einfuhren aus dieser Vertragspartei entspricht.
4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:
- (a)
- die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder
- (b)
- für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
- (i)
- der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, und
- (ii)
- der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungssatz.
5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden.
6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die nach Absatz 3 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine solche Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu beheben, und, soweit keine Ausgleichsmassnahme vereinbart worden ist, kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien umgehend notifiziert. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigstens beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.
7. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz gleich demjenigen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub der Einführung einer bilateralen Schutzmassnahme nach diesem Artikel einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien hiervon. Innert 30 Tagen nach Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach Absätzen 2–6 eingeleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Der Ausgleich stützt sich auf die gesamte Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.
9. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach Absatz 5 und deren Verlängerung hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.