1 Der Flughafenhalter weist in seiner Kostenrechnung die folgenden Segmente getrennt aus:
- a.
- Flugverkehr;
- b.
- Luftsicherheit;
- c.
- PBEM;
- d.
- Nutzungsentgelte;
- e.
- Zugangsentgelte;
- f.
- Strassenfahrzeug-Parking;
- g.
- öffentlicher Landverkehr;
- h.
- nicht flugbetriebsrelevanter Bereich auf der Luftseite des Flughafens;
- i.
- nicht flugbetriebsrelevanter Bereich auf der Landseite des Flughafens.
2 Die in den Segmenten nach Absatz 1 generierten Erträge, einschliesslich der Erträge aus Transferzahlungen aus dem Strassenfahrzeug-Parking und dem nicht flugbetriebsrelevanten Bereich auf der Luftseite des Flughafens (Art. 34) sowie der Erträge aus intersegmentären Verrechnungen, sind transparent und einzeln auszuweisen.
3 Erträge aus Flughafengebühren sind aufgeteilt auf die einzelnen Gebührenkategorien gemäss Artikel 1 Absätze 2 und 3 anzugeben. Passagierbezogene Gebühren sind zusätzlich auf Transferpassagiere und Lokalpassagiere aufzuteilen.
4 Für die Segmente nach Absatz 1 sind die folgenden Kosten getrennt auszuweisen, wobei wesentliche Einmaleffekte anzugeben sind:
- a.
- die Betriebskosten (Personalkosten und Beiträge an die berufliche Vorsorge sind separat auszuweisen);
- b.
- die Abschreibungen;
- c.
- die Kosten aus Verrechnungen zwischen den Segmenten;
- d.
- die Zinsen und Steuern.
5 Wird das Verfahren für die Festlegung der Flughafengebühren gemäss Artikel 24 Absatz 2 getrennt für einzelne Benutzergruppen durchgeführt, so sind die Kosten und die Erträge nach den Absätzen 1–4 für diese Benutzergruppen gesondert auszuweisen.
6 Der Flughafenhalter führt im Anhang zu seiner Jahresrechnung eine Segmentberichterstattung für die Segmente gemäss Absatz 1 Buchstaben a–e auf. Darin sind folgende Elemente pro Segment und im Total auszuweisen:
- a.
- die Erträge gemäss den Absätzen 2 und 3; die Aufteilung auf Transferpassagiere und Lokalpassagiere ist in der Jahresrechnung nicht zu publizieren;
- b.
- die Kosten gemäss Absatz 4; Einmaleffekte und Beiträge an die berufliche Vorsorge müssen in der Jahresrechnung nicht separat ausgewiesen werden;
- c.
- das betriebsnotwendige Vermögen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1;
- d.
- die Rendite auf dem betriebsnotwendigen Vermögen kalkuliert auf Basis des Betriebsergebnisses nach kalkulatorischen Steuern oder steuerähnlichen Abgaben, jedoch vor Zinsen.
7 Die Richtigkeit der Segmentberichterstattung gemäss Absatz 6 ist durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200519 zu bestätigen. Zusätzlich zu dieser vom Revisionsunternehmen durchzuführenden jährlichen Überprüfung kann das BAZL verlangen, dass der Flughafenhalter Zusatzaufträge für die Überprüfung der Segmentberichterstattung ausführen lässt.