748.131.3

Verordnung
über die Flughafengebühren

vom 25. April 2012 (Stand am 1. August 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 39 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG),
in Ausführung der Richtlinie 2009/12/EG2, der Richtlinie 96/67/EG3 und
der Verordnung (EG) Nr. 1107/20064 in der für die Schweiz gemäss Anhang
Ziffern 1 und 7 des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr
jeweils verbindlichen Fassung,

verordnet:

1 SR 748.0

2 Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte

3 Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Okt. 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

4 Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

5 SR 0.748.127.192.68

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Festlegung und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der dem Flugbetrieb dienenden Flughafeneinrichtungen und für den Zugang zu diesen Einrichtungen (Flughafengebühren).

2 Flughafengebühren sind:

a.
Flugbetriebsgebühren;
b.
Entgelte für den Zugang zu den Flughafenanlagen (Zugangsentgelte);
c.
Entgelte für die Benutzung der zentralen Infrastruktur (Nutzungsentgelte).

3 Unter die Flugbetriebsgebühren fallen:

a.
die Gebühren im Segment Flugverkehr, insbesondere:
1.
Landegebühren,
2.
Passagiergebühren,
3.
Luftfahrzeug-Abstellgebühren,
4.
Frachtgebühren,
5.
Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes;
b.
die Gebühren für Einrichtungen und Dienste für Passagierinnen und Passa­giere mit einer Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität (Segment PBEM) nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006;
c.
die Gebühren für Massnahmen im Bereich der Luftsicherheit (Segment Luftsi­cherheit).

4 Diese Verordnung gilt für die Flughäfen nach Artikel 36a Absatz 1 LFG.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Flughafenhalter: Inhaber der Betriebskonzession nach Artikel 36a LFG;
b.
Flughafennutzer: jede natürliche oder juristische Person, die für die Beförde­rung von Fluggästen, Post oder Fracht auf dem Luftweg zu oder von dem betreffenden Flughafen verantwortlich ist;
c.
flugbetriebsrelevanter Bereich: der Bereich des Flughafens, der die Seg­mente Flugverkehr, Luftsicherheit sowie PBEM umfasst; ebenfalls in den flugbetriebsrelevanten Bereich fallen Einrichtungen und Dienste, für die der Flughafenhalter Zugangs- oder Nutzungsentgelte erhebt;
d.
zentrale Infrastruktur: Einrichtungen und Dienste, die aufgrund ihrer Komple­xität oder aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in mehrfacher Ausführung bereitgestellt werden können;
e.
Luftseite: derjenige Teil des Flughafens, der für die Öffentlichkeit nur mit spezieller Ermächtigung zugänglich ist;
f.
Landseite: derjenige Teil des Flughafens, der für die Öffentlichkeit ohne spe­zielle Ermächtigung zugänglich ist;
g.
ökonomischer Mehrwert: Gewinn, der erwirtschaftet wird nach Abzug einer angemessenen Kapitalverzinsung (Art. 17) vom Betriebsergebnis vor Zinsen und nach Abzug der Steuern oder steuerähnlicher Abgaben.
Art. 4 Veröffentlichung der Flughafengebühren

Der Flughafenhalter veröffentlicht die Flughafengebühren im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) der Schweiz.6

6 Das AIP kann gegen Entgelt bezogen werden bei: Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf; www.skyguide.ch. Es kann gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.

Art. 5 Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner

1 Schuldnerin oder Schuldner der Flugbetriebsgebühren ist bei Flügen, die unter einer Streckenkonzession durchgeführt werden, die Konzessionärin.7

2 Kann die Konzessionärin nicht belangt werden oder wird der Flug nicht unter einer Streckenkonzession durchgeführt, so tritt der Halter des an- oder abfliegenden Luft­fahrzeugs an ihre Stelle. Kann auch der Halter nicht belangt werden, so tritt der Eigentümer des an- oder abfliegenden Luftfahrzeugs an seine Stelle.8

2bis Bei Frachtgebühren haftet der Spediteur solidarisch.9

3 Schuldnerin oder Schuldner der Zugangsentgelte ist die juristische oder natürliche Person, die den Zugang zur Luftseite beansprucht. Personen, die nur vereinzelt Zugang beanspruchen, können vom Flughafenhalter von der Entrichtung des Zu­gangsentgeltes befreit werden.

4 Schuldnerin oder Schuldner der Nutzungsentgelte ist die juristische oder natürliche Person, welche die zentralen Infrastruktureinrichtungen benutzt.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

Art. 6 Aufsicht

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) wendet im Rahmen seiner Aufsicht über die Flughafengebühren das Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 198510 sinngemäss an.

Art. 7 Entscheide des BAZL

1 Das BAZL entscheidet über die Genehmigung von Flughafengebührenregelungen in Form von Verfügungen.

2 Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht.

3 Sie treten frühestens 90 Tage, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind, in Kraft.11

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

Art. 8 Entscheidfristen des BAZL

Überschreitet das BAZL eine in dieser Verordnung vorgegebene Entscheidfrist, so können die Betroffenen verlangen, dass es die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist.

Art. 9 Auskunftspflicht

Der Flughafenhalter muss dem BAZL auf Anfrage Einblick in das betriebliche Rechnungswesen des Flughafens gewähren.

2. Kapitel: Flugbetriebsgebühren der Flughäfen Genf und Zürich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Gebührenperioden

1 Die Gebührenreglemente der Flughäfen Genf und Zürich müssen vorsehen, wann der Flughafenhalter das nächste Verfahren zur Anpassung der Flugbetriebsgebühren eröffnet.

2 Dieser Termin darf höchstens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gebühren­reglements liegen.

Art. 11 Anpassung vor dem vorgesehenen Termin

1 Der Flughafenhalter kann ein Änderungsverfahren für die Flugbetriebsgebühren vor dem festgelegten Termin nur beginnen:

a.
bei aussergewöhnlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kosten des Flughafenbetriebs haben;
b.
bei Anpassungen des regulatorischen Umfeldes des Flughafens, die nicht vor­aussehbar waren und erhebliche Auswirkungen auf die Kosten haben.

2 Das BAZL kann die Durchführung eines Änderungsverfahrens oder direkt die Änderung der Gebühren jederzeit anordnen, wenn diese den Vorgaben der Gesetz­gebung nicht entsprechen.

Art. 12 Auslastungszuschläge

1 Auf Flügen, die während Zeiten nachgewiesener Kapazitätsknappheit abgefertigt werden, können Zuschläge erhoben werden. Fluggesellschaften mit erheblichem Umsteigeverkehr dürfen dadurch im allgemeinen Marktumfeld nicht benachteiligt werden.

2 Die Höhe des Zuschlags berechnet sich nach den Zusatzkosten für Dienste und Einrichtungen, die für die Befriedigung der Nachfrage während der Spitzenkapazi­täten erforderlich sind.

Art. 13 Differenzierte Gebühren

Die Flugbetriebsgebühren können entsprechend dem Umfang und der Qualität der durch den Flughafenhalter angebotenen Einrichtungen und Dienste differenziert festgelegt werden, sofern deren Kosten sich deutlich unterscheiden. Dabei gilt:

a.
Die Kriterien nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/12/EG müssen eingehalten werden.
b.
Es darf keine Querfinanzierung zwischen den einzelnen Einrichtungen und Diensten stattfinden.
Art. 14 Vorfinanzierung

1 Über die Flugbetriebsgebühren können prognostizierte Ausgaben im Umwelt­bereich und, wenn die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen, Investitionen in Einrichtungen des flugbetriebsrelevanten Bereichs des Flughafens vorfinanziert werden.

2 Die Vorfinanzierung ist zu befristen.

3 Die Gebühreneinnahmen aus der Vorfinanzierung und deren Verzinsung sind in der Buchhaltung des Flughafenhalters einem gesonderten Konto zuzuweisen. Dieses darf nur für Ausgaben zugunsten des betreffenden Investitionsprojekts belastet werden.

4 Im Anhang zu seiner Jahresrechnung gibt der Flughafenhalter Aufschluss über die Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf seine gesonderten Konti.

Art. 15 Teuerungsbedingte Kostensteigerungen

1 Der Flughafenhalter muss die teuerungsbedingten Kostensteigerungen, die er in die Berechnungsgrundlagen für die Flughafengebühren aufnimmt, nachweisen.

2 Der Nachweis ist wenn möglich mittels Verträgen insbesondere mit Lieferanten und Angestellten zu erbringen. Andernfalls sind die Teuerungsprognosen der Schweizerischen Nationalbank massgeblich.

3 Von den teuerungsbedingten Kostensteigerungen muss ein angemessener Anteil in Abzug gebracht werden, um Kosteneinsparungen aufgrund von Produktivitätsstei­gerungen auszugleichen.

Art. 16 Abschreibungen

1 Die Abschreibungen beruhen auf den historischen Anschaffungs- oder Herstel­lungswerten des Anlagevermögens.

2 Sie berechnen sich aufgrund der sachgerechten Nutzungsdauer pro Anlagenkom­ponente.

Art. 1913 Rechnungslegung

1 Der Flughafenhalter weist in seiner Kostenrechnung die folgenden Segmente ge­trennt aus:

a.
Flugverkehr;
b.
Luftsicherheit;
c.
PBEM;
d.
Nutzungsentgelte;
e.
Zugangsentgelte;
f.
Strassenfahrzeug-Parking;
g.
öffentlicher Landverkehr;
h.
nicht flugbetriebsrelevanter Bereich auf der Luftseite des Flughafens;
i.
nicht flugbetriebsrelevanter Bereich auf der Landseite des Flughafens.

2 Die in den Segmenten nach Absatz 1 generierten Erträge, einschliesslich der Er­träge aus Transferzahlungen aus dem Strassenfahrzeug-Parking und dem nicht flugbetriebsrelevanten Bereich auf der Luftseite des Flughafens (Art. 34) sowie der Erträge aus intersegmentären Verrechnungen, sind transparent und einzeln auszu­weisen.

3 Erträge aus Flughafengebühren sind aufgeteilt auf die einzelnen Gebührenkategorien gemäss Artikel 1 Absätze 2 und 3 anzugeben. Passagierbezogene Gebühren sind zusätzlich auf Transferpassagiere und Lokalpassagiere aufzuteilen.

4 Für die Segmente nach Absatz 1 sind die folgenden Kosten getrennt auszuweisen, wobei wesentliche Einmaleffekte anzugeben sind:

a.
die Betriebskosten (Personalkosten und Beiträge an die berufliche Vorsorge sind separat auszuweisen);
b.
die Abschreibungen;
c.
die Kosten aus Verrechnungen zwischen den Segmenten;
d.
die Zinsen und Steuern.

5 Wird das Verfahren für die Festlegung der Flughafengebühren gemäss Artikel 24 Absatz 2 getrennt für einzelne Benutzergruppen durchgeführt, so sind die Kosten und die Erträge nach den Absätzen 1–4 für diese Benutzergruppen gesondert auszu­weisen.

6 Der Flughafenhalter führt im Anhang zu seiner Jahresrechnung eine Segmentbericht­erstattung für die Segmente gemäss Absatz 1 Buchstaben a–e auf. Darin sind folgende Elemente pro Segment und im Total auszuweisen:

a.
die Erträge gemäss den Absätzen 2 und 3; die Aufteilung auf Transferpas­sagiere und Lokalpassagiere ist in der Jahresrechnung nicht zu publizieren;
b.
die Kosten gemäss Absatz 4; Einmaleffekte und Beiträge an die berufliche Vor­sorge müssen in der Jahresrechnung nicht separat ausgewiesen werden;
c.
das betriebsnotwendige Vermögen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1;
d.
die Rendite auf dem betriebsnotwendigen Vermögen kalkuliert auf Basis des Betriebsergebnisses nach kalkulatorischen Steuern oder steuerähnlichen Abgaben, jedoch vor Zinsen.

7 Die Richtigkeit der Segmentberichterstattung gemäss Absatz 6 ist durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200514 zu bestätigen. Zusätzlich zu dieser vom Revisionsunternehmen durchzuführenden jährlichen Überprüfung kann das BAZL verlangen, dass der Flughafenhalter Zusatzaufträge für die Überprüfung der Segmentbericht­erstattung ausführen lässt.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

14 SR 221.302

2. Abschnitt: Verfahrensablauf

Art. 20 Grundsätze15

1 Für die Festlegung der Flugbetriebsgebühren auf den Flughäfen Genf und Zürich gelten die folgenden Verfahrensregeln:

a.
Der Flughafenhalter führt mit Flughafennutzern Verhandlungen über die Flug­betriebsgebühren; kommt eine Einigung zustande, so legt er die Gebüh­ren basierend auf diesem Ergebnis fest (3. Abschnitt).
b.16
Kommt keine Einigung zustande oder wird das Verhandlungsergebnis vom BAZL abgelehnt (Art. 26 Abs. 5), so kann der Flughafenhalter dem BAZL einen Gebührenvorschlag zur Genehmigung unterbreiten; er berechnet die Gebühren aufgrund einer umfassenden Kostenberechnung nach dem 4. Ab­schnitt.

2 Der Flughafenhalter kann Verfahrensschritte wiederholen.

3 Ist der Flughafenhalter aufgrund dieser Verordnung oder geltender Vereinbarungen verpflichtet, die Flughafengebühren anzupassen, so darf er das Verfahren nicht abbrechen. Er darf Verfahrensschritte nicht wiederholen, mit Ausnahme der umfas­senden Kostenberechnung bei Ablehnung des Gebührenvorschlags durch das BAZL.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

Art. 20a17 Information über das Verfahren

1 Der Flughafenhalter gibt den in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Verhandlungsteil­nehmern und dem BAZL den Verhandlungsbeginn sechs Monate im Voraus bekannt.

2 Der Flughafenhalter informiert 30 Tage vor dem Verhandlungsbeginn im Informationszirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC)18 über die Verhandlungen.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

18 Das AIC kann gegen Entgelt bezogen werden bei: Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf; www.skyguide.ch. Es kann gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.

Art. 20b19 Beteiligung weiterer Flughafennutzer am Verfahren

Flughafennutzer und deren Verbände, die nicht direkt zu den Verhandlungen zugelassen sind, müssen sich für die Beteiligung am Verfahren gemäss Artikel 26 beziehungsweise Artikel 28a innerhalb von 30 Tagen beim Flughafenhalter sowie beim BAZL melden.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

3. Abschnitt: Einvernehmliche Festlegung der Gebühren

Art. 21 Grundsatz

Die aufgrund von Verhandlungen festgelegten Flugbetriebsgebühren (Art. 20 Abs. 1 Bst. a) müssen sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben halten; insbesondere dürfen sie keinen Ertrag abwerfen, der die im flugbetriebsrelevanten Bereich des Flughafens ausgewiesenen Kosten überschreitet (Art. 39 Abs. 5 LFG).

Art. 22 Verhandlungsteilnehmer

1 Der Flughafenhalter lädt folgende Flughafennutzer zu den Verhandlungen ein:

a.
die zwei in Bezug auf das Passagiervolumen am betreffenden Flughafen grössten, voneinander unabhängigen Fluggesellschaften;
b.
eine Interessenvertretung der in der Schweiz operierenden Linienfluggesell­schaften;
c.
eine Interessenvertretung der in der Schweiz operierenden Geschäftsluftfahrt­gesellschaften;
d.
eine Interessenvertretung der Leichtaviatik und des Luftsports in der Schweiz;
e.
eine Interessenvertretung der Speditionsunternehmen in der Schweiz.

2 Das BAZL nimmt am Verhandlungsverfahren als Beobachter teil.

Art. 2320 Vorverfahren

1 Spätestens drei Monate vor Verhandlungsbeginn informiert der Flughafenhalter über die Termine der Verhandlungen.

2 Frühestens fünf Monate und spätestens drei Monate vor Verhandlungsbeginn fordert der Flughafenhalter die in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Verhandlungsteilnehmer auf, folgende Angaben zu übermitteln:

a.
Informationen zu den voraussichtlichen Entwicklungen in ihrem Flugbetrieb in den nächsten drei Jahren, wobei Lokal- und Transferverkehr separat zu berücksichtigen sind;
b.
voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz der Flotte;
c.
geplante Ausweitung der Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen;
d.
Anforderungen an den Betrieb und die Infrastruktur des betreffenden Flughafens.

3 Innert 30 Tagen übermitteln die Flughafennutzer die Daten gemäss Absatz 2. Stel­len die Flughafennutzer diese Informationen nicht zur Verfügung, so verwendet der Flughafenhalter seine eigenen Prognosen.

4 Spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Verhandlungsbeginn übermittelt der Flughafenhalter den an den Verhandlungen teilnehmenden Flughafennutzern einen Gebührenvorschlag und detaillierte Informationen zu den rechnerischen und finan­ziellen Grundlagen, die für die Berechnung des Vorschlages verwendet werden. Der Gebührenvorschlag enthält insbesondere folgende Angaben:

a.
detaillierte Angaben zu den durch die Flugbetriebsgebühren finanzierten Dienst­leistungen und Anlagen;
b.
die folgenden Angaben mindestens über die vergangene Gebührenperiode sowie entsprechende Prognosen mindestens für die verhandelte Gebühren­periode:
1.
detaillierte Angaben zur Umsetzung der Vorgaben gemäss den Artikeln 12–17,
2.
Angaben gemäss Artikel 19 in Bezug auf den flugbetriebsrelevanten Bereich;
c.
eine Darstellung und Begründung der Methodik der Berechnung der Prognosen nach Buchstabe b;
d.
eine Begründung von Veränderungen der nach Buchstabe b anzugebenden Kosten.

5 Der Flughafenhalter legt die verwendeten Verkehrsprognosen offen und begründet sie. Dabei stellt er sicher, dass Geschäftsgeheimnisse der Flughafennutzer nicht ver­letzt werden. Er legt die Methodik der Berechnung der Verkehrsprognosen offen und begründet sie.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

Art. 24 Organisation der Verhandlungen

1 Der Flughafenhalter organisiert die Verhandlungen.

2 Er kann getrennte Verhandlungen führen mit den Fluggesellschaften nach Arti­kel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b einerseits und mit einzelnen oder allen übrigen Nutzern andererseits.

3 Für das Verfahren ist ein Zeitrahmen von mindestens drei Monaten vorzusehen.

Art. 25 Abschluss der Vereinbarung oder Scheitern der Verhandlungen

1 Der Flughafenhalter schliesst mit den an den Verhandlungen teilnehmenden Flug­hafennutzern eine Vereinbarung ab. Werden die Verhandlungen zwischen einzelnen Benutzergruppen getrennt geführt, so sind mit den jeweiligen Benutzergruppen gesonderte Vereinbarungen abzuschliessen.

2 Die von den Verhandlungsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über:

a.
das Gebührensystem;
b.
die Gebührenhöhe;
c.
die Dauer der Gebührenperiode.

3 Werden bis vier Monate nach dem Verhandlungsbeginn keine Vereinbarungen abgeschlossen, so sind die Verhandlungen gescheitert. Das BAZL kann diese Frist auf gemeinsamen Antrag aller Verhandlungsparteien einmalig um zwei Monate verlängern.

Art. 2621 Überprüfung, Anpassung und Genehmigung der Vereinbarungen

1 Der Flughafenhalter informiert Flughafennutzer, die sich gemäss Artikel 20b ge­meldet haben, über das Verhandlungsergebnis. Er stellt mindestens Informationen über das Gebührensystem, die Gebührenhöhe sowie über die wesentlichen Berechnungsgrundlagen zur Verfügung.

2 Innerhalb von drei Wochen nach der Information können gegenüber dem Flug­hafen­halter Anträge zur Änderung des Verhandlungsergebnisses stellen:

a.
Flughafennutzer, die sich gemäss Artikel 20b gemeldet haben;
b.
die betroffenen Flughafennutzer und ihre Verbände, die zu den Verhandlun­gen indirekt über einen Verband zugelassen sind, das Verhandlungsergebnis jedoch abgelehnt haben.

3 Die Verhandlungsparteien prüfen, ob sie die Vereinbarungen aufgrund der einge­gangenen Anträge anpassen.

4 Der Flughafenhalter informiert Flughafennutzer, die sich gemäss Artikel 20b ge­mel­det haben, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist über den Ausgang der Konsultation und über allfällige Anpassungen der Vereinbarungen. Ein Flug­hafennutzer oder ein Verband nach Absatz 2 kann innerhalb von 30 Tagen nach der Information beim BAZL eine Überprüfung des Verhandlungsergebnisses be­antra­gen, wenn seine Anträge nicht berücksichtigt wurden. Der Antrag ist zu begründen.

5 Wird beim BAZL eine Überprüfung gemäss Absatz 4 beantragt, genehmigt es die Vereinbarungen, wenn die Kriterien nach dem 1. Abschnitt dieses Kapitels und nach Artikel 21 erfüllt sind. Es informiert innerhalb von 30 Tagen über seinen voraussichtlichen Entscheid. Es fällt den Entscheid innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

Art. 2722 Erlass des Gebührenreglements

Der Flughafenhalter erlässt das Gebührenreglement gemäss den Vereinbarungen. Es tritt frühestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem alle nach dieser Verordnung erforderlichen Verfahrensschritte definitiv abgeschlossen sind.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

4. Abschnitt: Genehmigung der Gebühren aufgrund einer umfassenden Kostenberechnung



Art. 28 Gebührenvorschlag

1 Unterbreitet der Flughafenhalter dem BAZL einen Gebührenvorschlag aufgrund einer umfassenden Kostenberechnung (Art. 20 Abs. 1 Bst. b), so muss er die detaillierten Berechnungsgrundlagen beilegen.23

2 Er muss dem BAZL weitere Unterlagen einreichen, soweit diese für die Beurtei­lung der Gebührenhöhe erforderlich sind.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

Art. 28a24 Gewährung des rechtlichen Gehörs

1 Neben dem Gebührenvorschlag gemäss Artikel 28 hat der Flughafenhalter dem BAZL eine Version des Gebührenvorschlags einzureichen, in der Geschäftsgeheimnisse geschwärzt sind. Die Schwärzungen sind gegenüber dem BAZL zu begründen.

2 Das BAZL stellt die um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version des Gebührenvorschlags den Verhandlungsteilnehmern gemäss Artikel 22 Absatz 1 sowie den Flug­hafennutzern, die sich gemäss Artikel 20b gemeldet haben, zur Stellungnahme innert 20 Tagen zu.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

Art. 29 Berechnungsregeln

1 Die Berechnung der Gebühren erfolgt getrennt für die Segmente Flugverkehr, Luftsicherheit und PBEM.

2 Grundlage für die Berechnung der Flugbetriebsgebühren bilden die folgenden Kosten:

a.
die prognostizierten jährlichen betrieblichen Kosten der Einrichtungen und Dienste des jeweiligen Segments unter Berücksichtigung der Teuerung (Art. 15 Abs. 1 und 2) und der Produktivitätssteigerungen (Art. 15 Abs. 3);
b.
die prognostizierten Aufwendungen für Steuern und steuerähnliche Abga­ben, unter Ausschluss rückforderungsfähiger Mehrwertsteuern;
c.
die prognostizierten jährlichen Abschreibungen (Art. 16);
d.
eine angemessene Kapitalverzinsung (Art. 17).

3 Von den Kosten in Abzug gebracht werden die folgenden Erträge:

a.
Erträge, die im jeweiligen Segment aus anderen Quellen als den Flugbetriebs­gebühren generiert werden;
b.
im Segment Flugverkehr: Transferzahlungen aus dem nicht flugbetriebsre­levanten Teil gemäss Artikel 34;
c.
Subventionen.
Art. 30 Verursacherprinzip

Für die Zuweisung von Gemeinkosten und für die interne Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen des flugbetriebsrelevanten Bereichs sowie zwischen dem flugbetriebsrelevanten und dem nicht flugbetriebsrelevanten Bereich gilt das Verursacherprinzip.

Art. 31 Einrichtungen und Dienste im Segment Flugverkehr

1 Der Flughafenhalter weist dem Segment Flugverkehr die Einrichtungen und Dienste nach Anhang 2 zu.

2 Er kann weitere Einrichtungen und Dienste dem Segment Flugverkehr zuweisen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie werden ausschliesslich durch den Flughafenhalter oder unter dessen Ver­antwortung bereitgestellt.
b.
Sie fallen nicht in die Segmente Luftsicherheit oder PBEM.
c.
Sie werden nicht über Zugangs- und Nutzungsentgelte finanziert.
d.
Sie sind für die Sicherstellung des Luftfahrtbetriebes zwingend, insbeson­dere für:
1.
Starts und Landungen von Luftfahrzeugen, einschliesslich die Benüt­zung der Abrollwege und des Vorfeldes;
2.
das Parkieren von Luftfahrzeugen;
3.
die Abfertigung von Passagieren und deren Gepäck im Zusammenhang mit den Starts und Landungen; oder
4.
die Abfertigung von Luftfracht unmittelbar zu und von den Luftfahrzeu­gen.
Art. 32 Einrichtungen und Dienste im Segment Luftsicherheit

1 Zum Segment Luftsicherheit gehören sämtliche Einrichtungen und Dienste, die unter der Verantwortung des Flughafenhalters für die Luftsicherheit bereitgestellt werden müssen.

2 Einrichtungen und Dienste im Bereich der Luftsicherheit, die der Flughafenhalter für den Zugang durch andere Personen als Passagierinnen und Passagiere zum Flughafengelände bereitstellt, können alternativ über Zugangsentgelte refinanziert werden.

Art. 3425 Transferzahlung für das Segment Flugverkehr

1 30 Prozent des ökonomischen Mehrwerts im nicht flugbetriebsrelevanten Bereich auf der Luftseite des Flughafens sowie im Bereich des Strassenfahrzeug-Parkings werden als Transferzahlungen zur Finanzierung der Kosten des Segments Flugverkehr des flugbetriebsrelevanten Bereichs verwendet.

2 Kann in einem von der Transferzahlung gemäss Absatz 1 betroffenen Bereich wäh­rend einer Gebührenperiode im Durchschnitt die angemessene Kapitalverzin­sung nicht erwirtschaftet werden, so darf die Differenz, höchstens im Umfang des Prozentsatzes gemäss Absatz 1, verteilt auf die nächsten zwei Gebührenperioden von der Transferzahlung abgezogen werden.

3 Der Flughafenhalter kann die Transferzahlung innerhalb des Segmentes Flugver­kehr entsprechend dem Beitrag der einzelnen Gebührenbereiche an die Erwirtschaftung des ökonomischen Mehrwerts auf diese aufteilen.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

Art. 35 Entscheid des BAZL und Erlass des Gebührenreglements

1 Das BAZL informiert innerhalb von 30 Tagen über seinen voraussichtlichen Entscheid. Es fällt diesen innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Gebührenvorschlags. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf sechs Monate verlängert werden.26

2 Der Flughafenhalter erlässt das Gebührenreglement gemäss dem Genehmigungs­entscheid.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

5. Abschnitt: …

3. Kapitel: Flugbetriebsgebühren der übrigen Flughäfen

Art. 39 Berechnungsgrundlagen

1 Die Gebühren der anderen Flughäfen als Genf und Zürich dürfen insgesamt höchstens in solcher Höhe festgesetzt werden, dass sie die Kosten für die Einrich­tungen und Dienste im flugbetriebsrelevanten und im nicht flugbetriebsrelevanten Teil des Flughafens abzüglich sämtlicher nicht durch Flugbetriebsgebühren erzielten Erträge nicht übersteigen.

2 Der Flughafenhalter kann Dienste und Einrichtungen in den Segmenten Luft­sicherheit und PBEM für die Gebührenberechnung in getrennte Bereiche unterteilen. In diesen Bereichen dürfen die Gebühren die vollen Kosten decken.

Art. 40 Rechnungslegung

1 Das Segment Flugverkehr und gegebenenfalls die Segmente Luftsicherheit und PBEM sind mit getrennten Kostenrechnungen auszuweisen.

2 Die auf dem Flughafen generierten Erträge aus den Flugbetriebsgebühren sind transparent und einzeln auszuweisen.

Art. 41 Konsultationsverfahren bei Gebührenanpassungen

1 Allfällige Gebührenanpassungen sind den betroffenen Flughafennutzern spätestens vier Monate vor dem geplanten Inkrafttreten mitzuteilen.

2 Den betroffenen Flughafennutzern sind folgende Angaben zur geplanten Gebüh­renänderung zur Verfügung zu stellen:

a.
die Kostengrundlagen für die Gebührenberechnung;
b.
die relevanten Flugverkehrsprognosen.

3 Der Flughafenhalter hört die betroffenen Flughafennutzer oder deren Verbände zur beabsichtigten Gebühr in einem mündlichen oder schriftlichen Verfahren an.

4 Für das schriftliche Verfahren beträgt die Frist zur Stellungnahme mindestens einen Monat ab der Mitteilung.

5 Für das mündliche Verfahren sind die Anhörungsunterlagen den Anhörungsteil­nehmern spätestens zwei Wochen vor der Anhörung zuzustellen. Die Ergebnisse des mündlichen Verfahrens sind den Anhörungsteilnehmern in einem Protokoll mitzu­teilen.

Art. 42 Veröffentlichung und Überprüfung

1 Der Flughafenhalter veröffentlicht die Gebührenänderungen spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten im Informationszirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Infor­mation Circular, AIC)28.

2 Jeder betroffene Flughafennutzer kann beim BAZL innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung im AIC29 die Überprüfung der Gebühren beantragen. Der Antrag ist zu begründen.30

3 Das BAZL entscheidet über die Genehmigung des Gebührenvorschlags innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags.

28 Das AIC kann gegen Entgelt bezogen werden bei: Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf; www.skyguide.ch. Es kann gratis eingesehen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.

29 Siehe Fussnote zu Art. 20a Abs. 2.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für alle Flughäfen

1. Abschnitt: Zugangsentgelte und Nutzungsentgelte

Art. 43 Zugangsentgelte

1 Der Flughafenhalter kann ein Zugangsentgelt für Einrichtungen und Dienste im Bereich der Luftsicherheit erheben, die er für den Zugang zur Luftseite durch andere Personen als Passagierinnen und Passagiere bereitstellt.

2 Zugangsentgelte können insbesondere erhoben werden für:31

a.
Zugänge für Fahrzeuge und Personen;
b.
Zutritts- und Sicherheitskontrollen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und von Fahrzeugen.

3 Einrichtungen und Dienste, die einzelnen Unternehmen für den Zugang zur Luft­seite exklusiv zur Verfügung gestellt werden, können nicht über Zugangsentgelte finanziert werden.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

Art. 44 Nutzungsentgelte

1 Der Flughafenhalter kann ein Nutzungsentgelt für die Bereitstellung und den Betrieb zentraler Infrastruktureinrichtungen zur Erbringung von Bodenabfertigungs- und Wartungsdiensten erheben.

2 Der Flughafenhalter bestimmt die zentralen Infrastruktureinrichtungen im Be­triebsreglement.

3 Werden zentrale Infrastruktureinrichtungen im Auftrag des Flughafenhalters durch Dritte bereitgestellt und betrieben, so finden die Bestimmungen über die Nutzungs­entgelte keine Anwendung.

4 Zusatzleistungen, die zugunsten einzelner Nutzer bereitgestellt werden, können nicht über Nutzungsentgelte finanziert werden.

Art. 45 Bemessung der Zugangs- und der Nutzungsentgelte

1 Für die Nutzungs- und die Zugangsentgelte werden getrennte Segmente geführt. Eine allfällige Unterdeckung im Segment Zugangsentgelte kann dem Segment Luftsicherheit belastet werden.

2 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte bemessen sich nach den folgenden Kosten:

a.
betriebliche Kosten;
b.
Aufwendungen für Steuern und steuerähnliche Abgaben, unter Ausschluss von rückforderungsfähigen Mehrwertsteuern;
c.
Abschreibungen (Art. 16);
d.
angemessene Kapitalverzinsung (Art. 17).

3 Die Bemessung der einzelnen Tarife hat auf der Grundlage verursachergerechter Kriterien zu erfolgen. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden.

4 Die Kosten und die Erträge sind pro Segment transparent auszuweisen und im Anhang zur Jahresrechnung zu publizieren. Für die Flughäfen Genf und Zürich sind die Vorgaben gemäss Artikel 19 zu beachten.32

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

Art. 46 Veröffentlichung und Überprüfung

1 Der Flughafenhalter veröffentlicht die Zugangs- und die Nutzungsentgelte spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten im AIC33. Er stellt Informationen über die für die Berechnung verwendeten finanziellen und rechnerischen Grundlagen zur Verfügung.34

2 Die betroffenen Flughafennutzer können beim BAZL innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung im AIC die Überprüfung der Höhe der Zugangs- und der Nutzungs­entgelte beantragen. Der Antrag ist zu begründen.35

3 Das BAZL entscheidet innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags.

33 Siehe Fussnote zu Art. 20a Abs. 2.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

2. Abschnitt: Gebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes


Art. 47 Berücksichtigung der Lärm- und Schadstoffemissionen

1 Bei der Festlegung der Flugbetriebsgebühren sind Luftfahrzeuge mit geringen Auswirkungen auf die Umwelt bevorzugt zu behandeln.

2 Die Beurteilungsmethoden zur Festlegung dieser Auswirkungen müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Das BAZL kann geeignete Beurtei­lungsmethoden empfehlen.

3 Zu berücksichtigen sind mindestens die folgenden Emissionen:

a.
die Lärmentwicklung der Luftfahrzeuge beim Start entlang des Flugweges;
b.
die Emissionen von Stickoxid und von Kohlenwasserstoff (Hydrocarbon, HC) der Luftfahrzeuge im Start- und Landezyklus.
Art. 48 Messgeräte und Berechnungsverfahren

1 Messgeräte, die zur Ermittlung der Lärmimmissionen verwendet werden, unterlie­gen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200636 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

2 Für die Feststellung der Schadstoffemissionen sind international anerkannte und harmonisierte Berechnungsverfahren internationaler Zivilluftfahrtorganisationen zu verwenden.

Art. 49 Randstunden

Für Starts und Landungen während der morgendlichen und der abendlichen Rand­stunden können höhere Flugbetriebsgebühren festgelegt werden.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 51 Übergangsbestimmungen

1 Die Flugbetriebsgebühren müssen dieser Verordnung angepasst sein:

a.
auf den Flughäfen Genf und Zürich: spätestens am 1. Januar 2014;
b.
auf den übrigen Flughäfen: spätestens mit der ersten Gebührenanpassung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

2 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte müssen spätestens am 1. Juni 2015 dieser Verordnung angepasst sein.

3 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbaren Gebühren bleiben gültig bis zum Inkrafttreten der neuen Gebühren.

4 Weist der Flughafenhalter nach, dass seine jährliche Durchschnittsrendite für den gesamten Flughafenbetrieb während der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung unter der für den entsprechenden Zeitraum angemessenen Kapitalver­zinsung (Art. 17 und Anhang 1) liegt, so kann er beim BAZL beantragen, dass ein Teil dieser Differenz bei der Festlegung der Flughafengebühren berücksichtigt wird. Dabei gilt Folgendes:

a.
Die Renditedifferenzen sind detailliert auszuweisen und durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisionsauf­sichtsgesetzes vom 16. Dezember 200538 zu bestätigen.
b.
Das BAZL kann eine Finanzierung von höchstens 50 Prozent der Renditediffe­renz bewilligen.
c.
Die Berücksichtigung der Renditedifferenz bei der Festlegung der Flughafen­gebühren gemäss diesem Absatz ist längstens bis zum 31. Oktober 2018 erlaubt. Das BAZL kann die Frist auf Antrag des Flughafenhalters einmalig um drei Jahre verlängern.
Art. 51a39 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2019

1 Die Flugbetriebsgebühren für die Flughäfen Genf und Zürich müssen dieser Verordnung spätestens mit Abschluss des ersten Verfahrens zur Gebührenanpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein. Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen, werden gemäss der zu Beginn des Verfahrens gel­tenden Verordnung beendet. Als Beginn des Verfahrens gilt der gemäss Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens durch den Flughafen­halter.

2 Die Flugbetriebsgebühren für die übrigen Flughäfen müssen dieser Verordnung spä­testens mit der ersten Gebührenanpassung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein.

3 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte müssen mit der ersten Anpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

Anhang 140

40 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).

(Art. 17)

Berechnung einer angemessenen Kapitalverzinsung der Flughäfen Genf und Zürich


1 Für die jährliche Verzinsung der betriebsnotwendigen Vermögenswerte ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.1 Als betriebsnotwendige Vermögenswerte gelten:

1.1.1 die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und

1.1.2 das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.

1.2 Der Zinssatz berechnet sich gemäss dem Modell der gewichteten Kapitalkos­ten (Weighted Average Cost of Capital, WACC). Der WACC wird auf Stufe des Betriebsergebnisses nach kalkulatorischen Steuern oder steuerähnlichen Abgaben, jedoch vor Zinsen eingesetzt (WACCs).

1.3 Der WACCs bemisst sich nach der folgenden Formel:

1.4 Die Bedeutung der einzelnen Parameter der Formel nach Ziffer 1.3 ist die Folgende:

1.4.1

EK

=

Eigenkapital

1.4.2

FK

=

Fremdkapital

1.4.3

ke

=

Eigenkapitalkostensatz = rf + β ● (rM – rf*)

wobei:

rf

=

Rendite für sichere Anlagen: Diese bemisst sich nach dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der monatlichen Renditen der 10-jährigen schweizerischen Bundesobligationen in den ver­gangenen 10 Jahren.

β

=

systematisches, nicht diversifizierbares Aktienrisiko: Das β des Flughafens wird auf der Grundlage des Durchschnitts des Unle­vered β (es wird eine Eigenkapitalquote von 100 % unterstellt) des betreffenden Flughafens und von mindestens 10 vergleichba­ren Flughäfen errechnet. Die Auswahl der Flughäfen ist im Zeit­verlauf stabil zu halten. Bei der Berechnung des Unlevered β pro Flughafen wird das β als lineare Regression über die vergangenen 5 Jahre des monatlichen Renditeverlaufs der Aktie des betreffen­den Flughafens gegenüber dem Renditeverlauf des breitest abge­stützten landesspezifischen Aktienmarktindexes errechnet.

(rM – rf*)

=

Marktrisikoprämie: Sie wird als Differenz berechnet zwischen der aufgrund von Vergangenheitswerten gemittelten Aktien­markt­ren­dite (rM) und der aufgrund von Vergangenheitswerten gemittelten Rendite für sichere Anlagen (rf*). Die gemittelte Aktienmarkt­rendite entspricht dem arithmetischen Mittel der am Schwei­zer Aktienmarkt seit 1926 erzielten Jahres­renditen. Die gemittelte Ren­dite für sichere Anlange entspricht dem arithmetischen Mittel der Jahresrenditen für Bundesobligationen seit 1926.

1.4.4

kf

=

Fremdkapitalkostensatz =

wobei:

P

=

Risikoprämie des Fremdkapitals: Diese bemisst sich nach dem Durchschnitt der über 10 Jahre ermittelten monatlichen Differenz (Spread) zwischen der Rendite von Anleihen in einer dem Flug­hafen entsprechenden Bonitätsklasse (Rating) und von Bundes­obligationen mit gleicher Laufzeit. Die Ermittlung der anzuwen­denden Bonitätsklasse erfolgt aufgrund eines Vergleichs der Bonitätsklassen der Vergleichsflughäfen, die für die Berechnung des β herangezogen wurden. Kann nachgewiesen werden, dass die effektiven jährlichen Fremdkapitalkosten während der Gebüh­renperiode signifikant höher sein werden als die gemäss Formel auf Marktbasis geschätzten Fremdkapitalkosten, so kann kf auf der Grundlage der effektiven Fremdkapitalkosten berechnet werden.

1.4.5

s

=

Steuersatz: Dieser wird als 5-Jahres-Durchschnitt (arithmetisches Mittel) des Quotienten zwischen jährlichem Steueraufwand und jährlichem Gewinn vor Steuern ermittelt.

1.5 Kapitalstruktur (Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital): Sie wird auf der Grundlage des 5-jährigen Durchschnitts der Kapitalstrukturen zu Markt­werten der Vergleichsflughäfen ermittelt, die bereits für die Berechnung des β herangezogen wurden.

2 Bei der Berechnung der angemessenen Kapitalverzinsung kann den besonde­ren Verhältnissen im nicht flugbetriebsrelevanten Bereich Rechnung getra­gen werden. Der Flughafenhalter kann dazu die Berechnung wie folgt modi­fizieren:

2.1 Er kann das im nicht flugbetriebsrelevanten Bereich vorhandene besondere Geschäfts- und Finanzierungsrisiko berücksichtigen.

2.2 Er kann für die Berechnung der angemessenen Kapitalverzinsung im nicht flugbetriebsrelevanten Bereich einen zusätzlichen Parameter verwenden, welcher nachweisbar höhere Renditeerwartungen klein kapitalisierter Unter­nehmen berücksichtigt (sogenannte «Size Premium»). Zur Berechnung der Size Premium wird auf «Best Practices» und auf Daten von anerkannten Dienstleistern abgestützt.

2.3 Die angemessene Kapitalverzinsung im nicht flugbetriebsrelevanten Bereich kann, in Abweichung von Ziffer 1.1.1, auf der Basis des Marktwertes der eindeutig zugeordneten Vermögenswerte berechnet werden. Zu diesem Zweck wird der Buchwert der Vermögenswerte mit dem über die vergange­nen 5 Jahre ermittelten Durchschnitt des Verhältnisses zwischen Marktwert und Buchwert des Eigenkapitals des betreffenden Flughafens oder von Ver­gleichsflughäfen multipliziert.

Anhang 2

(Art. 31 Abs. 1)

Einrichtungen und Dienste, die dem Segment Flugverkehr zuzuordnen sind


1 Die Einrichtungen des Segments Flugverkehr umfassen, sofern sie nicht im Betriebsreglement des Flughafens als zentrale Infrastruktureinrichtung be­zeichnet sind und dafür Nutzungsentgelte erhoben werden, die folgenden Einrichtungen:

1.1 Flugfeld einschliesslich Standplätze und Einrichtungen (Pisten, Rollwege, Vorfeld, Standplätze);

1.2 Anteil Passagier-Verkehrsflächen;

1.3 Passagier-Transportsysteme Airside, Trolleys;

1.4 Check-in-Flächen und -Einrichtungen;

1.5 operative Frachtlagersysteme, die direkt für den Frachtumschlag zum und vom Luftfahrzeug benötigt werden und sich auf dem Flughafengelände be­finden;

1.6 Zoll-Flächen und -Einrichtungen;

1.7 Notfall- und Sicherheitsinfrastruktur (Flugsicherheit);

1.8 Anteil landseitige Erschliessung.

2 Die Dienste des Segments Flugverkehr umfassen:

2.1 Vorfeld-Aufsicht und -Kontrolle;

2.2 Betrieb und Unterhalt Flugfeld inkl. Standplätze und Einrichtungen (Pisten, Rollwege, Vorfeld, Standplätze);

2.3 Passagierbeförderung Airside/Trolleydienste;

2.4 Notfalldienste (Safety).

Anhang 341

41 Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 14. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2067).