1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes (einschliesslich der Computerprogramme und Datenbanken) und der verwandten Schutzrechte, der Marken für Waren und Dienstleistungen, der geografischen Angaben für Waren und Dienstleistungen, Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topografien von Halbleitererzeugnissen und vertraulichen Informationen.
2. Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Zwangslizenzen dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des Binnenmarktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
3. Die Vertragsparteien führen in ihre nationalen Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechtes gegen jedwelche Verletzung, insbesondere gegen Fälschungen und Piraterie zu garantieren. Diese Verfahren umfassen zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen jegliche Verletzungen des Immaterialgüterrechtes. Die relevanten Mittel sollen gerecht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Sie schliessen insbesondere Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der Inaudita-altera-parte-Massnahmen ein. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Instanz sein.
4. Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in Übereinstimmung mit den Regeln und Bestimmungen, erwähnt in Artikel 51–60 des TRIPS Abkommens, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zur Annahme hat, dass es zur Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die Immaterialgüterrechte, insbesondere Marken, Urheberrechte, Patente, Designs oder geographische Angaben verletzen, kommen kann, bei den zuständigen Behörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen.
5. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wesentlichen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben:
- (1)
- WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS Abkommen) vom 15. April 19944;
- (2)
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 19675);
- (3)
- Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 19716);
- (4)
- Internationales Abkommen vom 26. Oktober 19617 über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom Abkommen).
6. Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechtes der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, verpflichten sich im Weiteren, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um folgenden Verträgen spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten:
- (1)
- Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Stockholmer Fassung, 19678);
- (2)
- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1991 (UPOV-Übereinkommen 19919);
- (3)
- WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 199610 über Darbietungen und Tonträger;
7. Betreffend den Schutz des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen.
8. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Drittlandes. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.
9. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können die Bestimmungen dieses Artikels gemäss Artikel 15 (Überprüfung und Erweiterung) überprüft werden.
10. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Massnahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. Der gemischte Ausschuss kann angemessene Empfehlungen abgeben und über das weitere Verfahren entscheiden. Falls eine gegenseitig befriedigende Lösung nicht innerhalb von 60 Tagen ab Mitteilung gefunden werden kann, kann die von der Verletzung betroffene Vertragspartei notwendige Massnahmen ergreifen, um gegen die Verletzung Abhilfe zu schaffen.