Die Europäische Union
und
die Republik Island,
nachstehend «Island» genannt,
das Fürstentum Liechtenstein,
nachstehend «Liechtenstein» genannt,
das Königreich Norwegen,
nachstehend «Norwegen» genannt,
die schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt,
nachstehend zusammenfassend die «assoziierten Staaten» genannt –
Gestützt auf das am 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen geschlossene Übereinkommen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend «Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen» genannt,
Gestützt auf das am 26. Oktober 20041 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz» genannt,
Gestützt auf das am 28. Februar 20082 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnete Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend «Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins» genannt,
Gestützt auf das am 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen in Form eines Briefwechsels geschlossene Abkommen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen,
Gestützt auf das am 26. Oktober 20043 zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Form eines Briefwechsels unterzeichnete Abkommen über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen,
Gestützt auf die Erklärung zu dem am 28. Februar 2008 mit Liechtenstein unterzeichneten Assoziierungsprotokoll über die Beteiligung an den Ausschüssen, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen,
Eingedenk dessen, dass neue Rechtsakte oder Massnahmen des Schengen-Besitzstands, die von der Europäischen Kommission, nachstehend «Kommission» genannt, in Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse angenommen werden und auf die die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verfahren Anwendung finden, gleichzeitig für die Europäische Union und die beteiligten Mitgliedstaaten sowie die assoziierten Staaten zur Anwendung kommen sollen,
Eingedenk des Erfordernisses, dass die Anwendung und einheitliche Umsetzung der neuen Rechtsakte oder Massnahmen des Schengen-Besitzstands zu gewährleisten ist, was eine Beteiligung der assoziierten Staaten an der Arbeit derjenigen Ausschüsse erfordert, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in denen Rechtsakte oder Massnahmen beschlossen werden, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen,
In der Erwägung, dass die Assoziierungsabkommen keine detaillierten Regeln für die Beteiligung der assoziierten Staaten an der Arbeit der Ausschüsse festlegen, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in denen Rechtsakte oder Massnahmen beschlossen werden, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen,
In der Erwägung, dass die Beteiligung der Republik Island, des Königreichs Norwegen und des Fürstentums Liechtenstein an dem Ausschuss, der die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19954 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unterstützt, derzeit durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelt wird, während die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an diesem Ausschuss in dem Briefwechsel festgelegt wird, der dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz beigefügt ist –
haben Folgendes vereinbart: