Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz» genannt
und
Neuseeland
zusammen im Folgenden «Parteien» genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Parteien anerkennen, dass ihre Regulierungssysteme und Vorschriften einen vergleichbaren Gesundheitsschutz erbringen und dass sie fortlaufend entwickelt werden müssen, um den aktuellen Gesundheitsrisiken in ihren Staatsgebieten zu begegnen;
Am 21. Juni 19992 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) abgeschlossen und am 17. Dezember 1996 wurde in Brüssel das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen Neuseeland–EG» genannt) unterzeichnet;
Die Parteien anerkennen die Gemeinsamkeiten beim Vorgehen und den Nutzen eines konsistenten Vollzugs der Gesundheitsschutzmassnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen ihnen und der Europäischen Union;
Sie anerkennen, dass Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG die tiergesundheitlichen und veterinärhygienischen Massnahmen im Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierischen Erzeugnissen festlegt;
Sie anerkennen, dass Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG die Rechtsvorschriften betreffend das Inverkehrbringen von lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Produkten nennt, und dass diese Rechtsvorschriften zu gleichen Ergebnissen wie die Rechtsvorschriften der Europäischen Union führen;
Am 27. September 2007 wurde ein Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen Schweiz–EG3 abgeschlossen;
Das Abkommen Neuseeland–EG legt die veterinärhygienischen Massnahmen für den Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen Neuseeland und der Europäischen Union fest.
Die Parteien sind übereingekommen, dass das Abkommen Neuseeland-EG und das Abkommen Schweiz-EG verwendet werden sollen, um die veterinärhygienischen und tiergesundheitlichen Aspekte des bilateralen Handels von lebenden Tieren und tierischen Produkten zwischen der Schweiz und Neuseeland zu erleichtern;
Sie bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (im Folgenden «SPS-Übereinkommen» genannt) gemäss Anhang 1A.4 des Abkommens vom 15. April 19944 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO-Übereinkommen» genannt);
Sie sind bestrebt, dass der Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Neuseeland unter Wahrung der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit erleichtert wird und dabei die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln erfüllt werden;
Sie sind entschlossen, der Gefahr der Einschleppung und Verschleppung von Tierseuchen kompromisslos zu begegnen und Massnahmen zur Bekämpfung und Ausrottung dieser Seuchen zu treffen, insbesondere um Beeinträchtigungen des Handels zu vermeiden;
sind wie folgt übereingekommen: