0.916.443.959.81
AS 2012 2031; BBl 2011 1401
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich Norwegen über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen
Abgeschlossen am 11. November 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 20111
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2012
(Stand am 1. Mai 2012)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz» genannt
und
Das Königreich Norwegen,
im Folgenden «Norwegen» genannt
zusammen im Folgenden «Parteien» genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Parteien anerkennen, dass ihre jeweiligen veterinärhygienischen Massnahmen auf einen vergleichbaren Schutz abzielen;
Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) legt die Massnahmen für Tiergesundheit, öffentliche Gesundheit und Tierzucht im Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen fest;
Anhang 11 des Abkommens Schweiz–EG nennt die Rechtsvorschriften betreffend das Inverkehrbringen von lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Produkten, und diese Rechtsvorschriften führen zu gleichen oder gleichwertigen Ergebnissen wie die Rechtsvorschriften der Europäischen Union;
Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden «EWR-Abkommen» genannt) legt die Massnahmen für Tiergesundheit, öffentliche Gesundheit und Tierzucht im Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Produkten zwischen Norwegen und der Europäischen Union fest;
Die Parteien sind übereingekommen, dass das EWR-Abkommen und das Abkommen Schweiz–EG verwendet werden sollen, um die veterinärhygienischen und tiergesundheitlichen Aspekte des bilateralen Handels von lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Produkten zwischen der Schweiz und Norwegen zu erleichtern;
Die Schweiz bildet eine Zollunion mit Liechtenstein gemäss dem Vertrag vom 29. März 19233 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (im Folgenden «Zollvertrag» genannt);
Am 27. September 2007 wurde ein Zusatzabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen4 abgeschlossen;
Die Parteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (im Folgenden «SPS-Übereinkommen» genannt) gemäss Anhang 1A.4 des Abkommens vom 15. April 19945 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO-Übereinkommen» genannt);
Sie sind bestrebt, dass der Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Norwegen unter Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit erleichtert wird und dabei die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten an die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln erfüllt werden;
Sie sind entschlossen, der Gefahr der Einschleppung und Verschleppung von Tierseuchen kompromisslos zu begegnen und Massnahmen zur Bekämpfung und Ausrottung dieser Seuchen zu treffen, insbesondere um Beeinträchtigungen des Handels zu vermeiden;
sind wie folgt übereingekommen: