Art. 1 Gegenstand
(1) In Ergänzung zu der in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Epidemiengesetzgebung und unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 4 des Zollvertrages sowie der bisherigen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, regelt diese Vereinbarung die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich der Bewertung und Meldung von potenziellen Ereignissen, die zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite gemäss den IGV 2005 führen können.
(2) Die schweizerischen nationalen IGV-Kontaktpunkte werden die von den liech-tensteinischen Behörden eingehenden Ereignismeldungen im Sinne von Artikel 6 IGV 2005 im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein prüfen und schriftlich beurteilen.