1. Wurde vorgängig die Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei erlangt, gewähren die Vertragsparteien jedem Angehörigen der anderen Partei (nachstehend «besuchende Partei» genannt) Zugang zu klassifizierten Informationen und Einrichtungen, in welchen klassifizierte Projekte im Rahmen des vorliegenden Abkommens ausgeführt werden. Eine solche Genehmigung wird nur nach Einreichung eines Besuchsgesuches und an Personen erteilt, die einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurden und die Berechtigung zur Handhabung von klassifizierten Informationen erhielten (nachstehend «Besucher» genannt).
2. Die zuständige Sicherheitsbehörde der übermittelnden Partei gibt der zuständigen Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei mindestens drei Wochen vor dem geplanten Besuch die zu erwartenden Besucher bekannt. Bei Bedarf wird die Sicherheitsbewilligung für den Besuch baldmöglichst erteilt, vorbehaltlich der vorgängigen Koordination.
3. Besuchsbegehren müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
- a)
- Name und Vorname des Besuchers, Geburtsdatum und -ort, Nationalität und Passnummer;
- b)
- offizieller Titel des Besuchers und Name der Organisationseinheit, des Betriebs oder der Organisation, die er vertritt;
- c)
- von der eigenen zuständigen Sicherheitsbehörde ausgestellte Sicherheitsbescheinigung des Besuchers;
- d)
- geplantes Besuchsdatum;
- e)
- Zweck des Besuchs;
- f)
- Name der zu besuchenden Betriebe, Einrichtungen und Gebäude;
- g)
- Namen und Vornamen der zu besuchenden Personen im Gastgeberland mit Namen der Organisationseinheiten, Betrieben oder Organisationen.
4. Besuchsbegehren müssen via die von den Vertragsparteien festgelegten Kanälen eingereicht werden.
5. Nach Vorliegen der Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde, kann die Besuchserlaubnis für einen bestimmten Zeitrahmen, entsprechend dem Bedarf für ein spezifisches Projekt, bewilligt werden. Bewilligungen für Mehrfachbesuche werden höchstens für die Dauer von 12 Monaten gewährt.
6. Die Gastgeberpartei ergreift die notwendigen Massnahmen und Vorkehrungen um die persönliche Sicherheit der besuchenden Vertreter der anderen Partei im Gastland zu gewährleisten.
7. Ohne Einschränkung der vorerwähnten Verpflichtungen, verpflichtet sich die Gastgeberpartei:
- a)
- die besuchende Partei über jegliche Warnungen vor möglichen Feindseligkeiten, inklusive terroristischen Aktivitäten, welcher die besuchende Partei ausgesetzt sein könnte oder die deren Sicherheit beeinträchtigen könnte, zu informieren;
- b)
- alle notwendigen Sicherheits- und Vorsichtsmassnahmen, inkl. Vorkehrungen zum Schutz und zur Evakuation der besuchenden Partei, welche im Gastgeberland Hochrisikozonen oder -gebiete besucht, zu treffen.
8. Die Sicherheitsbehörde der Gastgeberpartei koordiniert alle Angelegenheiten betreffend die persönliche Sicherheit der besuchenden Partei mit deren zuständigen Sicherheitsbehörden.