173.711.33

Reglement des Bundesstrafgerichts
über die Grundsätze der Information

vom 24. Januar 2012 (Stand am 1. Dezember 2016)

Das Bundesstrafgericht (BStGer),

gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 des Strafbehördenorganisatonsgesetzes vom
19. März 20101 (StBOG),

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Bundesstrafgerichts (Gericht).

Art. 2 Grundsätze und Zuständigkeiten

1 Das Gericht informiert sachlich und transparent und wahrt dabei die berechtigten Interessen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten.

2 Die Information erfolgt durch das Generalsekretariat auf Anweisung der Gerichts­präsidentin oder des Gerichtspräsidenten.

2. Abschnitt: Information von Amtes wegen

Art. 3 Grundsatz

1 Das Gericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung (Art. 63 Abs. 1 StBOG) insbesondere durch die regelmässige Veröffentlichung seiner Ent­scheide im Internet und durch die Aufnahme einer Auswahl der wichtigsten Ent­scheide in einer entsprechenden amtlichen Sammlung (Entscheide des Schweizeri­schen Bundesstrafgerichts, TPF).

2 Ist das Verfahren öffentlich, so informiert das Gericht in erster Linie durch münd­liche Eröffnung des Urteils im Sinne von Artikel 84 Absätze 1 und 3 der Strafpro­zessordnung2 (StPO).

3 Das Gericht legt seine Urteile nach deren Eröffnung und nach Ablauf der Sperrfrist während 30 Tagen in der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme auf. Vorbehalten bleiben Bundesgesetze, die von diesem Reglement abweichende Bestimmungen für den Zugang zu den Entscheiden vorsehen.3

4 Hinsichtlich der Justizverwaltung informiert das Gericht die Öffentlichkeit haupt­sächlich über wichtige organisatorische und personelle Änderungen.

5 Zeitpunkt und Gegenstand der öffentlichen Verhandlungen werden im Internet bekannt gemacht.

6 Wenn nötig informiert das Gericht zudem mit Medienmitteilungen oder aus­nahmsweise über Medienkonferenzen.

2 SR 312.0

3 Fassung gemäss Ziff. I des R des BStGer vom 27. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2016 3923).

Art. 4 Entscheiddatenbank

1 Das Gericht veröffentlicht grundsätzlich alle Endentscheide in seiner im Internet einsehbaren Datenbank. Andere Entscheide werden nur veröffentlicht, soweit sie von öffentlichem Interesse sind.

2 Die Entscheide werden ungekürzt veröffentlicht; vorbehalten bleiben die Bestim­mungen über die Anonymisierung nach Artikel 6.

3 Der Zugang zur Entscheiddatenbank ist unentgeltlich.

Art. 5 Amtliche Entscheidsammlung

1 Das Gericht veröffentlicht in der amtlichen Entscheidsammlung die rechtskräftigen Entscheide von besonderer juristischer Bedeutung.

2 Es gelten die folgenden Grundsätze:

a.
Jedem Entscheid wird eine Zusammenfassung seines Inhalts (Regeste) in den drei Amtssprachen vorangestellt.
b.
Die zum Verständnis der rechtlichen Erwägungen notwendigen Elemente des Sachverhalts werden in einer auf das Wesentliche reduzierten Form dar­gestellt.
c.
Es werden nur die wichtigsten rechtlichen Erwägungen veröffentlicht.

3 Die amtliche Sammlung «Entscheide des Schweizerischen Bundesstrafgerichts (TPF)» wird kostenlos im Internet und gegen Entgelt in gedruckter Form zur Verfü­gung gestellt.

Art. 6 Anonymisierung

1 Das Gericht veröffentlicht seine Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form (Art. 63 Abs. 2 StBOG).

2 Die Namen der Parteien können ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn die öffentlichen Interessen an deren Kenntnis die privaten Interessen der Parteien über­wiegen, insbesondere wenn es sich um einen bekannten Fall handelt («causes célèbres») und die Namen der Öffentlichkeit ohnehin schon bekannt sind.

3 Die Einzelheiten zur Anonymisierung, die Zuständigkeiten und das Verfahren werden in internen Weisungen des Generalsekretariats festgelegt.

3. Abschnitt: Information auf Anfrage

Art. 7 Auskünfte

Auskunftsanfragen sind an das Generalsekretariat zu richten. Sie sind grundsätzlich in schriftlicher Form oder per E-Mail einzureichen.

Art. 8 Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20044, nach Artikel 22 des Organisationsreglement BStGer vom 31. August 20105 und nach dem Reglement vom 17. Januar 20066 über die Archivie­rung beim Bundesstrafgericht.

2 Über Einsichtsbegehren von Amtsstellen entscheidet das Generalsekretariat gemäss Artikel 194 StPO7; betrifft ein solches Begehren Akten aus einem hängigen Verfahren, so entscheidet die Verfahrensleitung gemäss den Artikeln 101 und 102 StPO.

4. Abschnitt: Gerichtsberichterstattung

Art. 9 Grundsätze

Die Gerichtsberichterstattung hat die Persönlichkeitsrechte und insbesondere die Unschuldsvermutung zu wahren. Massgebend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.

Art. 10 Aufnahmen

Während der Verhandlungen ist es gerichtsexternen Personen untersagt, Ton- oder Bildaufzeichnungen zu erstellen. Das Verbot gilt sowohl innerhalb des Gerichtsge­bäudes als auch für alle anderen Orte, an denen eine Verhandlung des Gerichts stattfindet (Art. 71 StPO8).

5. Abschnitt: Akkreditierte Journalistinnen und Journalisten

Art. 11 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die beim Gericht akkreditierten Journalistinnen und Journalisten und sind für deren Akkreditierung massgebend.

Art. 12 Akkreditierung

1 Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende Medien oder für ein in der Schweiz niedergelassenes Medienunternehmen über die Rechtsprechung des Gerichts Bericht erstatten wollen und sich verpflichten, die Bestimmungen nach Artikel 9 einzuhalten, werden auf Gesuch hin vom Generalsek­retariat akkreditiert. Sie können überdies für einzelne Prozesse akkreditiert werden.

2 Als Journalistinnen und Journalisten gelten Personen, welche die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllen.

3 Die bereits beim Bundesgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht akkreditier­ten Journalistinnen und Journalisten werden beim Gericht auf Gesuch hin ohne besondere Formalitäten akkreditiert. Sie haben ihrem Gesuch lediglich eine Kopie der Akkreditierung bei den anderen Gerichten des Bundes und einen Lebenslauf mit Foto beizulegen.

Art. 13 Akkreditierungsgesuch

1 Dem schriftlichen Gesuch um Akkreditierung sind ein Lebenslauf mit Foto, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder die Beschreibung der Tätigkeit als freiberufliche Journalistin oder als freiberuflicher Journalist, gegebenenfalls eine Kopie des Pres­seausweises und die E-Mail-Adresse beizulegen.

2 Jede Änderung ist dem Gericht mitzuteilen.

Art. 14 Dauer und Aufhebung der Akkreditierung

1 Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest. Das Gesuch um Erneuerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsdauer eingereicht werden.

2 Wer nicht mehr über die Tätigkeit des Gerichts Bericht erstattet, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

3 Das Generalsekretariat hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 15 Leistungen des Gerichts

1 Die akkreditierten Journalistinnen und Journalisten erhalten vom Gericht:

a.9
nach vorhergehender Anfrage eine Kopie der Anklageschrift; diese wird in der Regel 14 Tage vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt;
b.
auf Anfrage einen reservierten Platz im Gerichtssaal, sofern die räumlichen Verhältnisse dies erlauben;
c.
Zugang zum Presseraum, sofern am Ort der Verhandlung ein solcher verfüg­bar ist;
d.
die Möglichkeit zur Erstellung von Kopien von Unterlagen während der öffentlichen Verhandlungen;
e.
nicht anonymisierte Dispositive der in öffentlichen Verhandlungen eröffne­ten Urteile;
f.
die zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheide;
g.
den Geschäftsbericht;
h.
auf Anfrage allfällige weitere Informationen zum Stand des Verfahrens;
i.
Medienmitteilungen.

2 Der Versand der Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe f erfolgt vor deren Veröf­fentlichung auf der Datenbank; falls nötig wird eine Sperrfrist festgesetzt.

3 Bei medienwirksamen Fällen erfolgt der Versand der Entscheide grundsätzlich gleichzeitig mit dem Versand an die Parteien und mittels Festlegung einer Sperrfrist.

4 Der Versand erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.

9 Fassung gemäss Ziff. I des R des BStGer vom 15. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5563).

Art. 16 Sperrfrist

1 Das Gericht setzt in der Regel für die Verbreitung von im Bereich der Gerichts­berichterstattung erteilten Informationen eine Sperrfrist fest.

2 Die Sperrfrist fällt vor ihrem Ablauf dahin, wenn die Öffentlichkeit bereits aus einer anderen Quelle vom Inhalt der Information Kenntnis erhalten hat.

Art. 17 Sanktionen

1 Im Falle von Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zur Akkreditierung kann das Generalsekretariat die betroffene Person verwarnen.

2 In schweren Fällen kann die Akkreditierung vorübergehend oder endgültig entzo­gen werden.

3 Das betroffene Medienunternehmen und der Schweizer Presserat können über solche Sanktionen informiert werden.

Art. 18 Beschwerderecht

Die Entscheide des Generalsekretariats über die Akkreditierung und über Sanktionen nach Artikel 17 können innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Ver­waltungskommission des Gerichts angefochten werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen