1 Versicherte Personen haben bei Berufsinvalidität Anspruch auf Berufsinvalidenleistung, wenn:
- a.
- sie das 50. Altersjahr vollendet haben;
- b.
- ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und
- c.
- Eingliederungsmassnahmen ohne Verschulden der versicherten Person erfolglos geblieben sind.
2 Eine volle Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben, und gemäss Entscheid der IV kein Anspruch auf eine Rente besteht.
3 Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen:
- a.
- nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV ein Teilrentenanspruch besteht; oder
- b.
- nur noch teilweise fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV entweder kein Anspruch oder nur ein den Berufsinvaliditätsgrad nach Artikel 63 Absatz 6 nicht übersteigender Teilrentenanspruch besteht.
4 Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den ärztlichen Dienst nach Artikel 47 PVO-ETH festgestellt.
5 Der ärztliche Dienst äussert sich über den Zeitpunkt des Eintritts der ganzen oder teilweisen Berufsinvalidität. Sein Entscheid ist massgebend für die Festsetzung des Beginns des Anspruchs auf Leistungen infolge Berufsinvalidität.
6 Der Anspruch auf die Berufsinvalidenrente erlischt beim Tod der rentenbeziehenden Person, spätestens aber in dem Umfang, in dem sie Anspruch auf eine Rente der IV hat oder in dem aufgrund der Feststellungen des ärztlichen Dienstes keine Berufsinvalidität mehr vorliegt.
7 Der Anspruch auf die IV-Ersatzrente erlischt beim Tod der rentenbeziehenden Person, spätestens aber in dem Umfang, in dem sie Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV hat oder in dem aufgrund der Feststellungen des ärztlichen Dienstes keine Berufsinvalidität mehr vorliegt. Sofern die IV ihre Renten rückwirkend ausrichtet, sind die zu viel bezahlten IV-Ersatzrenten (Art. 63 Abs. 1 Bst. b) PUBLICA zurückzuerstatten.
8 Bezügerinnen oder Bezüger von Berufsinvalidenleistungen haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente (Art. 47) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente zur Berufsinvalidenrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Berufsinvalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind. Artikel 47 Absatz 4 gilt auch für Kinderrenten zur Berufsinvalidenrente.
9 Die Artikel 53 und 54 finden sinngemäss Anwendung betreffend den Anspruch auf Beitrags- und Prämienbefreiung entsprechend dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) und betreffend die Äufnung des Altersguthabens der berufsinvaliden Person.
10 Der Arbeitgeber überweist PUBLICA das notwendige Deckungskapital für die Finanzierung der Leistungen infolge Berufsinvalidität.