172.220.141.1

Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden
des Vorsorgewerks Bund

(VRAB)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2021)

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB),

gestützt auf Artikel 32c Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 15. Juni 20072 für das Vorsorgewerk Bund.

2 Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks Bund.

Art. 23 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, deren Angestellte und Rentenbeziehende, für Personen, die nach Artikel 18d weiterversichert sind, und für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrichtet.

3 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 34 Vorsorgepläne

1 Für die Sparbeiträge (Art. 24), die freiwilligen Sparbeiträge (Art. 25) und die Einkäufe (Art. 32) bestehen folgende Vorsorgepläne:

a.
Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Lohnklasse 23;
b.
Kaderplan: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 24.

2 Angestellte von Arbeitgebern, die den Lohn nicht nach der BPV regeln, sind gemäss der Personalverordnung des Arbeitgebers im Standardplan oder im Kaderplan versichert.5

4 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).

5 Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

Art. 3a6 Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien

1 Solange Angehörige der besonderen Personalkategorien zusätzliche Sparbeiträge des Arbeitgebers nach Artikel 3 VPABP erhalten, sind sie in einem Vorsorgeplan nach Anhang 6a versichert.

2 Die Entrichtung der Sparbeiträge richtet sich in Abweichung von Artikel 24 Absatz 2 nach Anhang 6a Ziffer I.

3 Die Leistung freiwilliger Sparbeiträge richtet sich in Abweichung von Artikel 25 Absätze 1 und 2 nach Anhang 6a Ziffer II.7

3bis Personen, die frühestens seit dem 1. Mai 2019 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b Ziffern 1, 2 und 4 VPABP sind, können keine freiwilligen Sparbeiträge leisten. Die übrigen Angehörigen dieser Personalkategorien, die vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, können ab diesem Datum keine freiwilligen Sparbeiträge leisten.8

3ter Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 VPAPB können keine freiwilligen Sparbeiträge leisten.9

4 Der Einkauf richtet sich nach Anhang 6a Ziffer III.

6 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).

7 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).

8 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März 2019, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1241).

9 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März 2019, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1241).

Art. 4 Leistungsziel

Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.

Art. 6 Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.

Art. 8 Zins, Verzugszins

Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Ver­zinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 10 Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Renten­beziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.10

2 Versicherte Personen und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:

a.
die Heirat oder die Wiederverheiratung beziehungsweise das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne von Artikel 45 im Falle eines Anspruchs auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;
b.
die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG im Falle eines Anspruchs auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;
c.
den Abschluss der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinder- bzw. Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht;
d.
den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person.

3 Versicherte Personen und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 1, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.11

4 Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

10 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447).

11 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).

Art. 11 Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten

1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Renten­beziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten.

2 Als Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gelten die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftser­teilung oder Meldung.

3 Verletzt eine versicherte Person, die ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch.

4 Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforder­lichen Informationen.

5 Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.

Art. 12 Informationspflicht von PUBLICA, Vorsorgeausweis12

1 Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen Vorsorgeausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen Vorsorgeausweis zugestellt.13

2 PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.

12 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

13 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

Art. 13 Meldepflicht des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die erforderlichen Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder, für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

2 Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.

2. Kapitel: Versicherte Personen

Art. 15 und 1614

14 Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447).

Art. 17 Nicht zu versichernde Personen

Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:

a.15
für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet wurde; vorbehalten ist Artikel 1k BVV 2;
b.
die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund lediglich nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
c.
die im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
cbis.16
die nach Artikel 26a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;
d.
die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des EDA tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; oder
e.
die das 65. Altersjahr vollendet haben.

15 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465).

16 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 18 Ende der Versicherung

1 Die Versicherung endet:

a.17
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern in diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird und die Versicherung nicht nach Artikel 18d weitergeführt wird;
b.18
bei Vollendung des 65. Altersjahres, unter Vorbehalt von Artikel 18b.
c.19
...

2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

17 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

18 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

19 Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 18a20 Aufrechterhalten des Vorsorgeschutzes bei unbezahltem Urlaub

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs wird auf Verlangen der versicherten Person nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der bisherige Versicherungsschutz ganz oder teilweise aufrechterhalten.

20 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 18c22 Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes

1 Wird der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres um maximal die Hälfte reduziert, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst ganz oder teilweise weitergeführt.

2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall bei Vollendung des 65. Altersjahres.

22 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 18d23 Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen

1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres und vor Vollendung des 65. Altersjahres vom Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Versicherung nach Artikel 47a Absätze 2–6 BVG weitergeführt. Die Anmeldung zur Weiterführung der Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form bei PUBLICA eingehen.

2 Die versicherte Person schuldet die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement und die Risikoprämie für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität. Führt sie auch die Altersvorsorge weiter, so schuldet sie zudem nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers; sie kann freiwillige Sparbeiträge leisten.

3 Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Führt die versicherte Person die Altersvorsorge weiter, so kann sie verlangen, dass für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie die Hälfte des bisherigen versicherten Verdienstes massgebend ist.

4 Im Übrigen ist die versicherte Person gleichberechtigt wie die aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten.

5 Die Weiterführung der Versicherung endet bei Eintritt der Risiken Tod oder Invalidität oder bei Vollendung des 65. Altersjahres. Bei Teilinvalidität wird der versicherte Verdienst entsprechend dem Anspruch auf Invalidenrente gekürzt.

6 Tritt die versicherte Person vor Vollendung des 65. Altersjahres in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung mindestens in dem Umfang überwiesen, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der neuen Vorsorgeeinrichtung verwendet werden kann.

7 Verbleibt nach dieser Überweisung mindestens ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so wird die Versicherung weitergeführt. Der versicherte Verdienst wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung gekürzt.

8 Verbleibt nach der Überweisung weniger als ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so endet die Versicherung. Der verbleibende Teil der Austrittsleistung wird:

a.
als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das 60. Altersjahr vollendet hat;
b.
an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

9 Endet die Versicherung infolge Kündigung durch die versicherte Person oder Kündigung durch PUBLICA wegen Beitragsausständen, so wird die Austrittsleistung:

a.
als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das 60. Altersjahr vollendet hat;
b.
an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

23 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen

Art. 19 Massgebender Jahreslohn

1 Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit.

2 Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.

3 Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-pflichtige Einkommen der versicherten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Artikel 18a und 18c.24

4 Der Arbeitgeber kann den massgebenden Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt.

5 Bei stark schwankenden Löhnen bestimmt sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Jahreslohn gemäss AHV-Lohnbescheinigung. Bis zur definitiven Abrechnung schuldet der Arbeitgeber PUBLICA Akontobeiträge.

6 Ist eine versicherte Person weniger als ein Jahr angestellt, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

24 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 20 Versicherter Verdienst

1 Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.

2 Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

3 Bei einer teilinvaliden versicherten Person gilt für die Berechnung des versicherten Verdienstes Artikel 21 sinngemäss.25

4 Als Bemessungsgrundlage für den höchsten beibehaltenen versicherten Verdienst gilt der versicherte Verdienst, der unmittelbar vor einer Reduktion galt.26

25 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

26 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 2127 Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad.

27 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 22 Nicht versicherbarer Verdienst

Einkommen, das bei einem dem Vorsorgewerk Bund nicht angeschlossenen Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden.

4. Kapitel: Sparbeiträge, Risikoprämie, eingebrachte Austrittsleistungen und Einkauf



Art. 24 Sparbeiträge

1 Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt und bilden die Altersgutschriften.

2 Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge:

a.
Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:

Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person
(%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers
(%)

Altersgutschriften
Total
(%)

22–34

  5,85

  6,90

12,75

35–44

  7,25

  9,00

16,25

45–54

  9,40

16,60

26,00

55–65

12,50

21,75

34,25

66–70

  5,85

  5,85

11,70

b.
Kaderplan für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:

Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person(%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers
(%)

Altersgutschriften
Total
(%)

22–34

  5,95

  6,80

12,75

35–44

  7,25

  9,00

16,25

45–54

  9,70

19,20

28,90

55–65

12,80

24,30

37,10

66–70

  5,95

  5,95

11,90.28

3 Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

4 Die Änderung der Beitragsklasse nach Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.

5 ...29

28 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447).

29 Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 25 Freiwilliger Sparbeitrag

1 Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten.

2 Bei einer Versicherung im Standardplan besteht die Wahl zwischen folgenden freiwilligen Sparbeiträgen:

Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Freiwilliger Sparbeitrag (%)

Variante 1

Freiwilliger Sparbeitrag (%)

Variante 2

22–44

1,0

2,0

45–70

2,0

5,0.30

2bis Bei einer Versicherung im Kaderplan besteht die Wahl zwischen folgenden freiwilligen Sparbeiträgen:

Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Freiwilliger Sparbeitrag (%)

Variante 1

Freiwilliger Sparbeitrag (%)

Variante 2

22–44

1,0

2,0

45–70

3,0

6,0.31

3 ...32

4 Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte Verdienst der versicherten Person.33

5 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA unverzüglich die Entrichtung eines freiwilligen Sparbeitrags, die Änderung der Höhe oder den vollständigen Verzicht darauf.34

6 Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam. Eine erneute Mutation wird frühestens ein halbes Jahr nach der letzten Mutation wirksam.35

7 Die freiwilligen Sparbeiträge werden dem Sondersparguthaben36 (Art. 36a) gutgeschrieben.37

30 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

31 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

32 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).

33 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

34 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

35 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

36 Ausdruck gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783). Die Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

37 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 26 Risikoprämie

1 Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben.

2 Die Risikoprämie wird vom Arbeitgeber bezahlt.

3 Die Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung. Sie endet:

a.
beim Tod der versicherten Person;
b.
mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
c.
bei Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person;
d.
bei Invalidität gemäss Artikel 53.

4 Vorbehalten bleibt die Bezahlung der Risikoprämie bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d.38

38 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 27 Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

1 Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet. Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen. Der Sparbeitrag (Art. 24 und 25) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen.

2 Bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d sind die Sparbeiträge und die Risikoprämie gesamthaft von der versicherten Person geschuldet. Sie werden dieser monatlich in Rechnung gestellt.39

39 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 28 Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub, bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes sowie Tod40

1 Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der ver­sicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet.

2 Erfolgt der Austritt der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet.

3 Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) und Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes (Art. 29a) sinngemäss.41

4 Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet.

40 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

41 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 29 Urlaub

1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung ohne gegenteilige Mitteilung des Arbeitgebers, mindestens aber während zwei Monaten unverändert.

2 Die versicherte Person kann die Versicherung ab dem dritten Monat des Urlaubs auch nur für die Risiken Tod und Invalidität weiterführen. In diesem Fall werden das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben bis zur Beendigung des Urlaubs verzinst (Art. 36b).42

42 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 29a43 Sparbeiträge und Risikoprämie im Falle der Weiterführung der Vorsorge bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes

1 Führt die versicherte Person bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes ihre Vorsorge nach Artikel 18c weiter, so hat sie für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie zu bezahlen (Art. 24 und 26).

2 Eine allfällige finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an der Weiterführung der Vorsorge erfolgt nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Vorschriften.

43 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 30 Eingebrachte Austrittsleistungen

Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.

Art. 3144

44 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 32 Einkauf

1 Der Einkauf ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 2 möglich. Massgebend sind das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs. Bei den gemäss Artikel 19 Absatz 4 (Jahreslohn) versicherten Personen ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf höchstens die letzten zwölf Monate, massgebend.

2 Die versicherte Person kann im Rahmen von Absatz 1 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 2000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 2000 Franken, so ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten.45

2bis Einkäufe werden dem Altersguthaben (Art. 36) bis zu dessen maximaler Höhe gutgeschrieben. Weitergehende Einkäufe werden einem Sondersparguthaben (Art. 36a) bis zu dessen maximaler Höhe gutgeschrieben. Ein überschüssiger Betrag wird zurückerstattet.46

3 Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund eine Arbeit aufnehmen, können sich nur soweit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen.

4 Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, getätigt wurden, werden rück abgewickelt (Art. 57 Abs. 3).

5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.47

45 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

46 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

47 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 32a48 Einkauf zur Erhöhung der Altersrente bei Rücktritt vor Vollendung des 65. Altersjahres49

1 Frühestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug vor Vollendung des 65. Altersjahres kann die versicherte Person durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente erhöhen. Für diese Berechnung der Altersrente bleibt ein allfälliges Sondersparguthaben unberücksichtigt. Erfolgt die Meldung dieses Einkaufs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.

2 Diese Erhöhung der Altersrente kann nur mittels einer einmaligen Direktzahlung erfolgen.

3 Trifft die Zahlung für die Finanzierung der Erhöhung der Altersrente nach dem Altersrücktritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, so wird sie zurückerstattet.

48 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

49 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447).

Art. 32b50 Einkauf nach Vollendung des 65. Altersjahres

1 Ein Einkauf nach Vollendung des 65. Altersjahres ist möglich, wenn die ver­sicherte Person:

a.
sich bei Vollendung des 65. Altersjahres nicht vollständig eingekauft hat; und
b.
seit Vollendung des 65. Altersjahres die Altersvorsorge nach Artikel 18b weitergeführt hat.

2 Massgebend für die Berechnung der Einkaufssumme sind:

a.
der versicherte Verdienst bei Vollendung des 65. Altersjahres;
b.
die anwendbaren Faktoren gemäss Anhang 2; und
c.
das im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandene Altersguthaben.

50 Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447).

Art. 33 Meldungen des Einkaufs an die Steuerbehörden

1 Bei Vorbezügen, die innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf getätigt werden, meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend den Vorbezug auch die innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgten Einkäufe.51

2 Tritt die versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf aus PUBLICA aus und besteht Anspruch auf eine Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Artikel 83, so meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend die Barauszahlung auch die innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgten Einkäufe.52

51 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

52 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

5. Kapitel: Sanierungsmassnahmen

Art. 34 Massnahmen bei Unterdeckung

1 Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eine Unterdeckung im Sinne des BVG, so sind vom paritätischen Organ unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Sanierungsmassnahmen umzusetzen.53

2 Das paritätische Organ kann von den Arbeitgebern, von den versicherten Personen und, im Rahmen von Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b BVG, von den Rentenbeziehenden befristet einen Sanierungsbeitrag erheben, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge der versicherten Personen.

3 Ein Sanierungsbeitrag kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erhoben werden, soweit damit überobligatorische Leistungen finanziert werden.

4 Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der Austrittsleistung, der Alters-, der Invaliden- sowie der Todesfallleistungen nicht berücksichtigt.

5 Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, informiert das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund die versicherten Personen und die Rentenbeziehenden über:

a.
den Satz oder den Betrag;
b.
die vorgesehene Dauer;
c.
die Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den versicherten Personen;
d.
den Zahlungsmodus.

6 Sofern sich die Erhebung von Sanierungsbeiträgen als ungenügend erweist, kann der Mindestzinssatz auf dem BVG-Altersguthaben während der Dauer der Unter­deckung, längstens aber während fünf Jahren um bis zu 0,5 Prozent unterschritten werden.

7 Der Arbeitgeber kann im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen oder Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen.

8 Bei Unterdeckung kann die Auszahlung eines Vorbezugs zeitlich und betrags­mässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Das paritätische Organ muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.

53 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Art. 35 Bezahlung der Sanierungsbeiträge

1 Die vom Arbeitgeber und von den versicherten Personen zu leistenden Sanierungsbeiträge sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.

1bis Bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d schuldet die versicherte Person ihren Sanierungsbeitrag. Dieser wird ihr in Rechnung gestellt.54

2 Der Abzug des Beitragsanteils erfolgt:

a.
bei den versicherten Personen monatlich vom Lohn;
b.
bei den Rentenbeziehenden monatlich von der Rente.

54 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

6. Kapitel: Leistungen

1. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 36 Altersguthaben

1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Altersguthaben gebildet.

2 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:

a.55
den Altersgutschriften nach Artikel 24 und Anhang 6a Ziffer I;
b.
den eingebrachten Austrittsleistungen nach Artikel 30;
c.56
den Beträgen, die nach Artikel 100 Absatz 1 infolge Scheidung gutgeschrieben worden sind;
d.57
den gutgeschriebenen Einkäufen nach Artikel 32 Absatz 2bis;
dbis.58
den Wiedereinkäufen nach Scheidung nach Artikel 100 Absatz 2 dritter Satz;
e.59
den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder der Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses;
f.
allfälligen Zusatzgutschriften;
g.
dem vom Arbeitgeber allfällig geleisteten Einkauf;
h.
den Zinsen nach Anhang 1.

3 Vom Altersguthaben werden abgezogen:

a.60
Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse, soweit sie nicht von einem Sondersparguthaben abgezogen werden können (Art. 97 Abs. 1);
b.61
der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen wurde, soweit er nicht von einem Sondersparguthaben abgezogen werden kann (Art. 100 Abs. 2 erster Satz);
c.62
der Anteil des Altersguthabens, der infolge Teilpensionierung in eine Altersleistung umgewandelt wurde (Art. 38).

4–8 ...63

55 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).

56 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

57 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

58 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

59 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

60 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

61 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

62 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

63 Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 36a64 Sondersparguthaben

1 Für jede versicherte Person, die freiwillige Sparbeiträge nach Artikel 25 leistet oder deren Arbeitgeber einen zusätzlichen Sparbeitrag nach Anhang 6a Ziffer I leistet, wird ein individuelles Sondersparguthaben gebildet.65

2 Das Sondersparguthaben setzt sich zusammen aus:

a.
den freiwilligen Sparbeiträgen nach Artikel 25;
abis.66
den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Anhang 6a Ziffer I;
ater.67
der einmaligen Gutschrift nach Artikel 9 VPABP;
b.
den gutgeschriebenen Einkäufen nach Artikel 32 Absatz 2bis;
bbis.68
den Wiedereinkäufen nach Scheidung nach Artikel 100 Absatz 2 dritter Satz, soweit sie nicht dem Altersguthaben gutgeschrieben werden;
c.
den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge und der Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses, soweit sie nicht dem Altersguthaben gutgeschrieben werden;
d.
den Zinsen nach Anhang 1.

3 Vom Sondersparguthaben werden abgezogen:

a.
Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung und aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse (Art. 97 Abs. 1);
b.69
der Anteil der Austrittsleistung, der infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen wurde (Art. 100 Abs. 2 erster Satz);
c.
der Anteil des Sondersparguthabens, der infolge Teilpensionierung in eine Altersleistung umgewandelt wurde (Art. 38 Abs. 3);
d.70
der Anteil des Sondersparguthabens, der infolge Teilinvalidität als Kapitalabfindung bezogen wurde (Art. 55 Abs. 1 Bst. b).

64 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

65 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).

66 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).

67 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).

68 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

69 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

70 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1783).

Art. 36b71 Verzinsung

1 Die Altersgutschriften werden im laufenden Jahr ohne Zins dem Altersguthaben gutgeschrieben.

2 Ende Jahr wird das Altersguthaben auf seinem Stand am Ende des Vorjahres mit dem Zinssatz nach Anhang 1 Ziffer 1 verzinst. Allfällige Gutschriften auf dem Alters­guthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben b–g werden pro rata temporis mit demselben Zinssatz verzinst.

3 Ist eine Berechnung der Austrittsleistung erforderlich, insbesondere bei einem Vorsorgefall oder einem Austritt, so wird das Altersguthaben auf seinem Stand am Ende des Vorjahres pro rata temporis mit dem Zinssatz nach Anhang 1 Ziffer 2 verzinst.

4 Das paritätische Organ bestimmt jeweils Ende Jahr die Zinssätze für:

a.
die Verzinsung des Altersguthabens im laufenden Jahr (Anhang 1 Ziff. 1);
b.
die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung im folgenden
Jahr (Anhang 1 Ziff. 2).

5 Für die Sondersparguthaben gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.

71 Ursprünglich: Art. 36a. Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 37 Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung

1 Der Anspruch auf eine Altersleistung beginnt frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr.

2 Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die rentenbeziehende Person stirbt.

3 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und als arbeitslos gemeldet ist, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen (Art. 84).72

4 Die versicherte Person muss die Überweisung der Austrittsleistung spätestens 30 Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich bei PUBLICA beantragen.73 Erfolgt der Antrag weniger als 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung, so können der versicherten Person die dafür vorgesehenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, sofern das Kostenreglement dies vorsieht.

72 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

73 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 38 Teilpensionierung

1 Wird der Lohn der versicherten Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr in einem oder mehreren Schritten reduziert, so hat sie für jede Reduktion Anspruch auf eine Altersrente, die der Reduktion des versicherten Verdienstes entspricht.74

2 ...75

3 Das Altersguthaben (Art. 36) sowie ein Sondersparguthaben (Art. 36a) werden bei Teilpensionierung anteilmässig in eine Teilaltersleistung nach Artikel 39 umgewandelt. Die verbleibenden Teile des Altersguthabens und eines Sondersparguthabens werden weitergeführt. Der verbleibende versicherte Verdienst wird nach den Bestimmungen über die Teilzeitbeschäftigung (Art. 21) berechnet.76

4 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Teilaltersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so gilt Artikel 37 Absätze 3 und 4 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c.77

74 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

75 Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

76 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

77 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 39 Altersrente

1 Die Altersleistung wird, vorbehältlich Artikel 40, als Rente ausbezahlt.

2 Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein Sondersparguthaben (Art. 36a), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter mass­gebenden Umwandlungssatz gemäss Anhang 3; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absätze 4 und 5.78

3 Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt.

78 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 40 Kapitalbezug

1 Bei Altersrücktritt können bis zu 100 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben nach Artikel 36 sowie aus einem Sondersparguthaben (Art. 36a), welche in diesem Zeitpunkt für die Altersleistung ausgeschieden wird, als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Meldet die versicherte Person den Kapitalbezug weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden ihr die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt; die Kapitalabfindung wird nach Bezahlung der Verwaltungskosten überwiesen.79

2 ...80

3 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die eine Kapitalabfindung beziehen kann, ohne deren Verschulden durch den Arbeitgeber aufgelöst, so kann die versicherte Person den Kapitalbezug oder die einmalige Änderung eines bereits gemeldeten Kapitalbezugs bis zum Altersrücktritt melden. Für die Bezahlung der Verwaltungskosten gilt Absatz 1 sinngemäss.81

4 Bei verheirateten versicherten Personen setzt der Bezug einer Kapitalabfindung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

5 Im Umfang des Bezugs einer Kapitalabfindung werden die Altersrente und die damit versicherten übrigen Leistungen mit Ausnahme der Überbrückungsrente gekürzt.

5bis Anteile am Altersguthaben, die der Arbeitgeber auf den Zeitpunkt des Altersrücktritts der versicherten Person finanziert hat, sind nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen vom Kapitalbezug ausgenommen.82

6 Wurden Einkäufe (Art. 32) getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Scheidung nach Artikel 22d FZG.83

7 Der Kapitalbezug ist ausgeschlossen, wenn die Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d mehr als zwei Jahre gedauert hat.84

79 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

80 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

81 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

82 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

83 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

84 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 41 Anspruch auf Alters-Kinderrente

1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Alters-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.

2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Alters-Kinderrente eingestellt.

Art. 4285 Höhe der Alters-Kinderrente

Die Alters-Kinderrente beträgt einen Sechstel der laufenden Altersrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 erster Satz.

85 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 43 Grundsatz

1 Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person:

a.86
im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);
b.
infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);
c.
als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder
d.
von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).

2 Ein Sondersparguthaben (Art. 36a) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:87

a.
an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin sowie an die Kinder mit Anspruch auf Waisenrente;
b.88
an die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
c.
an die Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente;
d.
an die Eltern;
e.
an die Geschwister;
f.
an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.89

3 Die Kapitalabfindung steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.90

86 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

87 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

88 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465).

89 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

90 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Art. 44 Anspruch auf Ehegattenrente

1 Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:

a.
für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss;
b.91
das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder
c.
eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.

2 Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie:

a.
beim Tod der versicherten Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des Todesfallkapitals nach Artikel 50;
b.
beim Tod der rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten nach BVG.92

2bis Entsteht in einem Fall nach Absatz 2 ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.93

3 Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

4 Der Anspruch erlischt bei Heirat, Wiederverheiratung oder beim Tod.

5 Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm oder ihr infolge Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen worden ist. Der Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.94

91 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

92 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

93 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

94 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 45 Anspruch auf Lebenspartnerrente

1 Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie oder er keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und:

a.95
das 40. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat; oder
b.
für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss.

2 Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages schriftlich gemeldet worden ist. Dieser von beiden Lebenspartnern unterzeichnete Lebenspartnervertrag ist im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zuzustellen.

3 Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von nicht verheirateten Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die untereinander nicht verwandt sind und deren Partnerschaft nicht gemäss dem PartG eingetragen ist. Als Lebenspartnerschaft gilt auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von verwandten Personen, zwischen denen kein Ehehindernis besteht.

4 Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört. Der Anspruch ist bis spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person geltend zu machen.

5 Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegattenrente angerechnet, unter der Voraussetzung, dass ein von beiden Lebenspartnern unterzeichneter Lebenspartnervertrag im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zugestellt wurde.

6 Die Anspruchsberechtigung wird erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geprüft. Auf Verlangen von PUBLICA hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin PUBLICA die notwendigen Angaben zuzustellen. Dazu gehören namentlich:

a.
der Nachweis der Wohngemeinde, mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person belegt wird, oder der Nachweis, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat;
b.
Bestätigungen über den Zivilstand beider Lebenspartner oder Lebenspart­nerinnen;
c.
Informationen betreffend die gemeinsamen Kinder;
d.
weitere Dokumente wie Scheidungsurteile oder Rentenverfügungen.

7 Der Anspruch erlischt:

a.
bei Heirat, beim Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne dieses Artikels oder beim Tod des überlebenden Lebenspartners oder der überlebenden Lebenspartnerin;
b.
wenn der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Ehegattenrente infolge Tod seiner geschiedenen Ehegattin oder ihres geschiedenen Ehegatten hat.

8 Ergeben sich bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen Zweifel, namentlich wenn gleichzeitig Ansprüche gemäss Artikel 49 (Todesfallkapital) geltend ge­macht werden, darf PUBLICA Leistungen erst erbringen, wenn die Abklärungen ab­geschlossen sind. Zins für aufgeschobene Leistungsausrichtung ist nicht geschuldet.

95 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Art. 46 Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente

1 Die jährliche Ehegatten- und die Lebenspartnerrente betragen:

a.
beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat:
zwei Drittel der versicherten Invalidenrente;
b.
beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht:
zwei Drittel der laufenden Rente;
c.
beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat:
zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersgut­habens nach Artikel 36.

2 Ist der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin bzw. Lebenspartnerin mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene Person und hat die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft weniger als 5 Jahre gedauert und muss die überlebende Person nicht für den Unterhalt von wenigstens einem Kind aufkommen, so wird die Rente um zwei Prozent ihres vollen Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die überlebende anspruchsberechtigte Person mehr als 15 Jahre jünger ist als die verstorbene Person.

3 Die Ehegattenrente nach Artikel 44 Absatz 5 entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG. ...96

4 Sie wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.97

96 Satz aufgehoben gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

97 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 46a98 Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente

1 Die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c können ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Dasselbe gilt für die Ehegatten- und die Lebenspartnerrenten nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b, sofern die verstorbene Person eine Invalidenrente bezog.

2 Wünscht die anspruchsberechtigte Person die Ehegatten- oder Lebenspartnerrente ganz oder teilweise in Kapitalform zu beziehen, so muss sie PUBLICA eine entsprechende schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Erklärung zustellen. Diese Erklärung muss bis spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person bei PUBLICA eingehen. Allfällige Rentenzahlungen werden von der Kapitalabfindung abgezogen.99

3 Die Kapitalabfindung entspricht dem Barwert der als Kapitalabfindung bezogenen Rente.

4 Im Umfang des Bezugs der Kapitalabfindung werden die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente gekürzt.

5 Hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird die Kapital­abfindung um zwei Prozent für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die anspruchs­berechtigte Person beim Tod der versicherten Person oder der Bezügerin oder des Bezügers einer Invalidenrente jünger als 45 Jahre alt ist. Die volle Kapital­abfindung entspricht jedoch mindestens dem Todesfallkapital nach Artikel 50.100

98 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

99 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

100 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).

Art. 46b101 Zusätzliches Todesfallkapital

Übersteigt das Todesfallkapital nach Artikel 50 das für die Rente nach Artikel 46 Absatz 1 notwendige Deckungskapital, so wird der übersteigende Teil als einmalige Kapitalabfindung an die nach Artikel 44 oder 45 anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.

101 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 47 Anspruch auf Waisenrente

1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.

2 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

3 Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist.

4 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Waisenrente eingestellt.

5 Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte oder rentenbeziehende Person aufzukommen hatte.

Art. 48 Höhe der Waisenrente

1 Die Waisenrente beträgt:

a.
beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat:
einen Sechstel der versicherten Invalidenrente;
b.102
beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht:
einen Sechstel der laufenden Rente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 zweiter Satz;
c.
beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat:
einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersgut­habens nach Artikel 36.

2 Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

102 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 49 Anspruch auf Todesfallkapital

1 Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 und  45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus.103 Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:

a.
natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;
b.104
die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 45 Absätze 2 und 3 erfüllt sind;
c.
die Kinder der versicherten Person;
d.
die Eltern.

2 Nicht anspruchsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen.105

3 Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.

4 Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital dem Vorsorgewerk Bund.106

103 Fassung gemäss Beschuss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

104 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

105 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

106 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Art. 50 Höhe des Todesfallkapitals

Das Todesfallkapital entspricht der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Es wird um den Barwert einer allfälligen Waisen­rente (Art. 47 und 48) reduziert.107

107 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

3. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 51 Invalidität

1 ...108

2 Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die:

a.
im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);
b.
infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder
c.
als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).

3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

4 Bei Rücktritt vor vollendetem 65. Altersjahr kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.

108 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 52109 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung

1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG).

2 Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt am ersten Tag nach dem Ende des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

109 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 52a110 Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch der rentenbeziehenden Person auf Invalidenleistungen erlischt:

a.
mit dem Tod;
b.
im Umfang, in dem sie die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt, unter Vorbehalt von Artikel 52b Absätze 1 und 2; oder
c.
bei Vollendung des 65. Altersjahres.

2 Nach Vollendung des 65. Altersjahres wird anstelle der Invalidenrente eine Altersrente ausgerichtet. Diese Altersrente kann nicht in Kapitalform bezogen werden.

110 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 52b111 Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente

1 Wird die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die rentenbeziehende Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder der Aufhebung der IV-Rente an Massnahmen zu Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die IV-Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG).

2 Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die rentenbeziehende Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht, auch wenn die dreijährige Frist nach Absatz 1 abgelaufen ist (Art. 26a Abs. 2 BVG).

3 Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs wird die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad gekürzt, jedoch nur so weit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der rentenbeziehenden Person ausgeglichen wird (Art. 26a Abs. 3 BVG).

4 Wird eine IV-Rente gestützt auf eine Überprüfung nach Buchstabe a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Anspruch auf Invalidenleistungen auf den Zeitpunkt, ab dem der rentenbeziehenden Person eine herabgesetzte oder keine IV‑Rente ausgerichtet wird.

111 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 53 Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

1 Solange der Anspruch auf Invalidenleistungen besteht, sind die invalide Person und der Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der Sparbeiträge nach Artikel 24 und der Risikoprämie nach Artikel 26 befreit.112

2 Diese Befreiung:

a.
erfolgt unabhängig davon, ob die Invalidität auf Unfall oder Krankheit zurückzuführen ist;
b.
umfasst auch künftige altersbedingte Erhöhungen der Altersgutschriften.

112 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 54 Altersguthaben einer invaliden Person

1 Das Altersguthaben der invaliden Person wird dem Rentenanspruch entsprechend in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt.

2 In dem Umfang, in welchem die versicherte Person eine Invalidenrente erhält, wird der passive Teil ihres Altersguthabens durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften geäufnet, die sich ergeben würden, wenn sie nicht invalid geworden wäre; massgebend dabei ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.113

3 Für die Berechnung der Altersrente gilt Artikel 39 sinngemäss.

4 Im Fall einer Wiedereingliederung entspricht die Austrittsleistung demjenigen Teil des gemäss Absatz 2 gebildeten Altersguthabens, der durch das Ende des Anspruchs auf die Invalidenrente wieder aktiv wird; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 3 erster Satz.114

113 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

114 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009 (BBl 2009 2721). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 55115 Behandlung eines Sondersparguthabens bei Invalidität

1 Bei Teilinvalidität kann die anspruchsberechtigte Person ein Sondersparguthaben (Art. 36a):

a.
zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente (Art. 39 Abs. 2) weiter stehen lassen; oder
b.
entsprechend dem Teilrentenanspruch als einmalige Kapitalabfindung beziehen.

2 Bei Vollinvalidität wird ein Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt.

3 Im Todesfall wird ein Sondersparguthaben gemäss Artikel 43 Absatz 2 ausbezahlt.

115 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 56 Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente

Die invalide Person hat Anspruch auf:

a.
eine Viertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 40 Prozent;
b.
eine halbe Rente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 50 Prozent;
c.
eine Dreiviertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 60 Prozent;
d.
eine ganze Invalidenrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 70 Prozent.
Art. 57 Berechnung der Invalidenrente

1 Die Invalidenleistungen werden nach dem für das ordentliche AHV-Alter geltenden Umwandlungssatz (Anhang 3) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei, bei Scheidung unter Vorbehalt von Artikel 100 Absatz 3, angerechnet:116

a.
das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung erworben hat; und
b.
die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Mass­gebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.117

2 Das Altersguthaben und die Altersgutschriften werden zu zwei Prozent verzinst. Der Artikel 36b Absätze 1 und 2 wird angewendet.118

3 Bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit getätigt werden, die zur Invalidität geführt hat. Diese Einkäufe werden zurückerstattet.119

4 Die Invalidenleistung darf 60 Prozent des versicherten Verdienstes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht übersteigen. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden nicht berücksichtigt.120

5 Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs, ist für die Berechnung der Invalidenrente der letzte versicherte Verdienst vor Beginn des Urlaubs massgebend.

6 Für die Berechnung der Hinterlassenenrenten nach den Artikeln 46 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a sind der versicherte Verdienst und das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes massgebend.

116 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

117 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

118 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

119 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

120 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 58 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente

1 Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.

2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Invaliden-Kinderrente eingestellt.

Art. 59121 Höhe der Invaliden-Kinderrente

Die Invaliden-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Invalidenrente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 erster Satz.

121 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

7. Kapitel: Überbrückungsrente und Sozialplan122

122 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 60 Anspruch

1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben vom Beginn des Bezugs der Altersrente bis zum ordentlichen AHV-Alter Anspruch auf eine Überbrückungsrente, die dem Grad der Pensionierung entspricht.123

2 Die versicherte Person muss PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Beginn des Bezugs der Altersrente mitteilen, ob sie eine ganze, eine halbe oder keine Überbrückungsrente beziehen will.

3 Der Arbeitgeber und die versicherte Person müssen ihre in den arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegten Anteile an der Finanzierung der effektiv verlangten Überbrückungsrente bis spätestens zu deren Beginn an PUBLICA vergüten.

4 Die versicherte Person teilt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie ihren Anteil finanzieren will:124

a.
mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 4, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2);
b.
mit einem Auskauf der Kürzung nach Buchstabe a (Anhang 4, Ziffer II); oder
c.
mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 5, Ziffer I, Tabelle 1 oder 2).125

4bis Trifft die Mitteilung der versicherten Person weniger als drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente bei PUBLICA ein, so werden ihr die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.126

5 Stirbt die rentenbeziehende Person, die sich für die Finanzierung nach Absatz 4 Buchstabe c entschieden hatte, vor Erreichen des AHV-Alters, so werden die Hinterlassenenleistungen versicherungstechnisch gekürzt (Anhang 5, Ziffer II).127

6 Wer die Altersrente als Kapital bezieht, kann die Überbrückungsrente nur beanspruchen, wenn er oder sie die Kürzung nach Absatz 4 Buchstabe b auskauft.128

123 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

124 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

125 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

126 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

127 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

128 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Art. 61 Höhe der Überbrückungsrente

1 Die Überbrückungsrente entspricht entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.

2 Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad drei Monate vor dem altersbedingten Austritt der versicherten Person.

Art. 62 und 63129

129 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 64130 Sozialplanleistungen131

1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person gemäss den arbeitsrecht­lichen Bestimmungen nach Sozialplan beendet, so entsteht ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente und eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente gemäss Artikel 61.

2 Hat die versicherte Person bei Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen das 60., aber noch nicht das 63. Altersjahr vollendet, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle der Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde. Als Altersguthaben werden angerechnet:

a.
das Altersguthaben nach Artikel 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen erworben hat; und
b.
die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen bis zur Vollendung des 63. Altersjahres; massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst unmittelbar vor Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen.

3 Hat die versicherte Person bei Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen das 63. Altersjahr vollendet, so erhält sie die Altersrente nach Artikel 39.

4 Ein Sondersparguthaben kann zur Erhöhung der nach Absatz 2 und 3 festgelegten Altersrente verwendet werden. Das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben können in Anwendung von Artikel 40 als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden.

5 Der Arbeitgeber überweist PUBLICA das für die Finanzierung der Altersrente nach Absatz 2 und der Überbrückungsrente notwendige Deckungskapital.132

130 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Okt. 2014, vom BR genehmigt am 5. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4569).

131 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

132 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

8. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zu den Leistungen

Art. 65 Beschränkung der Ansprüche

1 Ansprüche, die über dieses Reglement hinausgehen, insbesondere Ansprüche auf ungebundene Mittel des Vorsorgewerks Bund oder von PUBLICA können im Rahmen der Versicherung nach diesem Reglement nicht geltend gemacht werden. Die Bestimmungen über die Teilliquidation bleiben vorbehalten.

2 Im Falle des Austritts eines Arbeitgebers oder einer Verwaltungseinheit aus PUBLICA oder aus einem Vorsorgewerk oder bei einem Statuswechsel (Art. 32f BPG) richten sich das Vorgehen und die Ansprüche der versicherten Personen und der Rentenbeziehenden nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Teilliqui­dationsreglement.

Art. 66 Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung

1 PUBLICA richtet anstelle von Renten immer dann eine nach den versicherungstechnischen Grundlagen von PUBLICA ermittelte Kapitalabfindung aus, wenn:

a.
die Altersrente weniger als 10 Prozent oder die Alters-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;
b.
die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;
c.133
die Invalidenrente weniger als 10 Prozent oder die Invaliden-Kinderrente weniger als 2 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt.

2 Mit der Kapitalauszahlung erlöschen alle weiteren Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen gegenüber PUBLICA, insbesondere auf allfällige künftige gesetzliche oder freiwillige Anpassungen an die Preisentwicklung sowie auf Alters-Kinderrente oder Invaliden-Kinderrente.

133 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 68 Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA

1 Bleibt PUBLICA nach dem Austritt für einen Vorsorgefall zuständig, so richten sich die Leistungen nach den reglementarischen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns Geltung hatten.

2 Ändern sich die Leistungsvoraussetzungen nach der erstmaligen Zusprechung der Leistung, so werden die Leistungsansprüche gestützt auf die im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen beurteilt.

Art. 69 Vorleistungspflicht von PUBLICA

Wird PUBLICA vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungserbringung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und die berechtigte Person zuletzt bei PUBLICA versichert war (Art. 26 Abs. 4 BVG), so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass PUBLICA nicht leistungspflichtig ist, werden die vorgeleisteten Beträge bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung samt Zins zurückgefordert.

Art. 70 Auszahlung der Leistungen

1 Leistungen von PUBLICA werden auf das von dem oder der Anspruchsberechtigten genannte Bank- oder Postkonto überwiesen. Alle Überweisungen erfolgen ausschliesslich auf ein einziges Konto. Die Kosten der Überweisung auf ein ausländisches Konto können der versicherten Person belastet werden. Die Überweisung erfolgt in jedem Fall in Schweizer Franken.

2 Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monats überwiesen.

3 Leistungen in Form einer Kapitalabfindung werden innerhalb von 30 Tagen ab Entstehung des Leistungsanspruchs ausbezahlt.

4 Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.

Art. 71 Berichtigung von Leistungen

1 Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt PUBLICA die Berichtigung vor.

2 Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, so leistet sie die infolge Berichtigung erforderliche Nachzahlung unverzüglich ohne Zins. Wird PUBLICA in Verzug gesetzt, so bezahlt sie Verzugszinsen nach Anhang 1.134

134 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 72 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen

1 Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten.135

2 In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

135 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 73 Verjährung

1 Die Verjährung von Leistungsansprüchen richtet sich nach Artikel 41 BVG.

2 Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Artikel 35a BVG.

Art. 74 Lebensbescheinigung

1 PUBLICA kann die Auszahlung von Rentenleistungen von einer Lebensbescheinigung abhängig machen.

2 Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz im Ausland wird jährlich ein entsprechendes Formular zugestellt. Wird dieses nicht innert der darin gesetzten Frist vollständig ausgefüllt an PUBLICA zurückgeschickt, so wird die Rentenzahlung ohne weitere Meldung eingestellt.

Art. 75 Anpassung an die Preisentwicklung

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks Bund an die Preisentwicklung angepasst. Das paritätische Organ entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Der entsprechende Beschluss wird im Jahresbericht erläutert. Artikel 36 Absatz 1 BVG bleibt vorbehalten.

Art. 76 Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen

1 PUBLICA kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberech­tigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

2 In Härtefällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

Art. 77136 Überentschädigung

1 Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.

2 Wird nach Vollendung des 65. Altersjahres anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt.

3 Zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt auch der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe abis und der einmaligen Gutschrift nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe ater entspricht.

4 Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 und Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.

5 Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.

6 In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

136 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).

Art. 78 Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten

Gegenüber einer Drittperson, die für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 49 ein.

Art. 79 Freiwillige Leistungen in Härtefällen

1 In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch hin versicherten Personen und Rentenbeziehenden die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dem Vorsorgezweck von PUBLICA entspricht.

2 Die Kassenkommission regelt in einem Härtefallreglement die Einzelheiten betreffend die Bestimmung des Härtefalles, die Leistungshöhe und die Leistungsdauer.

9. Kapitel: Austrittsleistungen

Art. 80 Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres

Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres, so entsteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, es sei denn, die versicherte Person habe eine Austrittsleistung in PUBLICA ein­gebracht. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die eingebrachte Austrittsleistung, einschliesslich Zins (Anhang 1 Ziff. 5).137

137 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 81a138 Anspruch am Ende der Versicherung nach Artikel 18d

Endet die Versicherung, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so richtet sich der Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 18d Absätze 8 und 9.

138 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 82 Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes

1 Tritt die versicherte Person nach ihrem vor Vollendung des 60. Altersjahres erfolgten Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis an, so wird ihre Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers überwiesen.

2 Sobald PUBLICA vom Austritt der versicherten Person Kenntnis hat, fordert sie diese auf, die für die Überweisung der Austrittsleistung notwendigen Angaben zu liefern.

3 PUBLICA informiert die versicherte Person, die kein neues Arbeitsverhältnis begründet, über die Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes, und verlangt von ihr die entsprechenden Informationen. Die versicherte Person muss PUBLICA mitteilen, in welcher zulässigen Form (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeits­konto) sie ihren Vorsorgeschutz erhalten will. Ihre Austrittsleistung kann höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.

4 Bleibt die Mitteilung der versicherten Person aus, so überweist PUBLICA die Austrittsleistung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung.

5 Die Verzinsung der Austrittsleistung richtet sich nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 FZG (Anhang 1 Ziff. 6).139

6 Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so verbleibt das ganze bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Altersguthaben bei PUBLICA. Die versicherte Person kann jedoch innert drei Monaten nach der Reduktion des Beschäftigungsgrades die Überweisung des dem Umfang dieser Reduktion entsprechenden Anteils des Altersguthabens schriftlich geltend machen. Für die Überweisung dieses Anteils gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäss. Vorbehalten bleibt die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c für versicherte Personen, die das 58. Altersjahr vollendet und das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Bei Reduktionen des Beschäftigungsgrades nach dem vollendeten 60. Altersjahr gilt Artikel 84a.140

139 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

140 Vierter und fünfter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 83 Barauszahlung

1 Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

a.
sie die Schweiz endgültig verlässt und sich nicht im Fürstentum Liechtenstein niederlässt; Absatz 4 bleibt vorbehalten;
b.141
sie in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder
c.
die Austrittsleistung weniger als dem von ihr entrichteten Jahresbeitrag entspricht.

2 Die versicherte Person hat den Nachweis für das Bestehen eines Barauszahlungsgrundes zu erbringen. Insbesondere sind vorzulegen:

a.
bei endgültigem Verlassen der Schweiz eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle;
b.
bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse.

3 PUBLICA kann im Zweifelsfall weitere Nachweise verlangen.

4 Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen und untersteht sie in diesem Staat weiterhin der obligatorischen Versicherung für das Alter und gegen die Risiken Tod und Invalidität, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen.

5 ...142

6 Bei verheirateten versicherten Personen setzt die Barauszahlung der Austrittsleistung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

7 Hat die versicherte Person zur Verbesserung ihres Vorsorgeschutzes innerhalb der letzten drei Jahre vor der Barauszahlung einen Einkauf geleistet, bleiben allfällige gesetzliche Auszahlungsbeschränkungen vorbehalten.

141 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

142 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

Art. 84 Anspruch bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. Altersjahres143

1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet (Art. 37 Abs. 3 und 38 Abs. 4), so kann sie wählen zwischen:

a.
der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers;
b.
dem Bezug von Altersleistungen; oder
c.144
der Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos gemeldet ist.

2 Versicherte Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben, können die Überweisung der Austrittsleistung nach Absatz 1 Buchstabe a nur verlangen, wenn sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in die Versicherung aufgenommen werden und ihre Vorsorge nach Artikel 33b BVG weiterführen.145

143 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

144 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (BBl 2009 8465).

145 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 84a146 Anspruch bei Reduktion des massgebenden Jahreslohnes nach Vollendung des 60. Altersjahres

Reduziert sich der massgebende Jahreslohn einer versicherten Person nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Invalidität, so kann sie zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Artikel 84 wählen zwischen:147

a.
dem Belassen des bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Altersguthabens bei PUBLICA;
b.148
der Weiterführung der Vorsorge gemäss den Voraussetzungen von Artikel 18c.

146 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

147 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

148 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 85 Berechnung

1 Die Austrittsleistung wird aufgrund von Artikel 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat) berechnet und entspricht der Summe des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthabens nach Artikel 36 und eines Sondersparguthabens nach Artikel 36a. In jedem Fall besteht jedoch mindestens Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG beziehungsweise auf das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG, wenn dieses die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG übersteigt.149

2 Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen für Wohneigentum, von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung zusammen aus der Summe der:

a.
von der versicherten Person eingebrachten Austrittsleistungen und geleisteten Einkäufe, beides samt Zinsen;
b.
während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträge (Art. 24 und 25) samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; vorbehalten ist Absatz 5;
c.
allfälligen vom Arbeitgeber geleisteten Einkäufe nach Artikel 87, samt Zinsen.150

3 Der Zinssatz für die Verzinsung nach Absatz 2 richtet sich nach dem FZG. Während der Dauer einer Unterdeckung kann er auf den Zinssatz, mit dem die Altersguthaben verzinst werden, herabgesetzt werden.151

4 Die allenfalls zur Behebung einer Unterdeckung erhobenen Beiträge (Art. 34) werden nicht angerechnet (Art. 17 Abs. 2 Bst. f FZG). ...152

5 Für Sparbeiträge, welche die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach Artikel 18a, Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c oder Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d anstelle des Arbeitgebers geleistet hat, wird kein Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet.153

6 ...154

149 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

150 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

151 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

152 Zweiter Satz eingefügt durch Beschluss des POB vom 2. und 15. Sept. sowie 20. Okt. 2009, vom BR genehmigt am 11. Nov. 2009 (BBl 2009 8465). Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

153 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

154 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010 (BBl 2010 9039). Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

Art. 86 Berichtigung von Austrittsleistungen

Hat PUBLICA eine zu tiefe Austrittsleistung erbracht, so richtet sich der Zins auf der Nachzahlung nach Artikel 7 FZV (Anhang 1 Ziff. 7).155

155 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 87 Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf

1 Hat sich der Arbeitgeber am Einkauf der versicherten Person beteiligt, so wird der entsprechende Betrag von der Austrittsleistung abgezogen.

2 Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr ab Bezahlung der Arbeitgeberbeteiligung um einen Zehntel des vom Arbeitgeber übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers.

Art. 88 Informationen im Freizügigkeitsfall

Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Frei­zügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen:

a.
die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 36;
b.
die Höhe des Mindestbetrags gemäss Artikel 85 Absatz 2 (Art. 17 FZG);
c.
die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 15 BVG;
d.156
...
e.157
Informationen betreffend Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung gemäss den Artikeln 91–98;
f.
Informationen betreffend die Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorge­leistungen gemäss den Artikeln 91 und 94;
g.158
gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Vollendung des 50. Altersjahres;
h.
gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Heirat beziehungsweise am 1. Januar 1995;
i.159
Informationen betreffend Beträge, die nach Artikel 100 Absatz 2 infolge Scheidung übertragen worden sind.

156 Aufgehoben durch Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

157 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

158 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

159 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 90 Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA

1 Muss PUBLICA Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeits­einrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung samt Zins (Anhang 1 Ziff. 8) soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.160

2 Wurde die Austrittsleistung an die invalide Person oder an ihre Hinterlassenen ausbezahlt, so berechnet sich die Höhe der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung.

160 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

10. Kapitel: Wohneigentumsförderung

Art. 91 Vorbezug und Verpfändung

1 Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf im Sinne der Arti-kel 1–4 WEFV kann die versicherte Person Leistungen von PUBLICA vor deren Fälligkeit vorbeziehen oder den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung verpfänden.

1bis Hat die Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d mehr als zwei Jahre gedauert, so besteht kein Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung.161

2 Für Vorbezug und Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum kann PUBLICA Verwaltungsgebühren erheben. Diese werden im Kostenreglement festgehalten und der versicherten Person auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.162

161 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

162 Fassung des letzten Satzes gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 92 Vorbezug

1 Die Gesuche um Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

2 Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.

3 Ein Vorbezug kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres alle fünf Jahre geltend gemacht werden.163 Hat die versicherte Person vor der Aufnahme bei PUBLICA bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt, so sind die seither vergangenen Jahre anzurechnen.

4 Die versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen.

5 Eine versicherte Person, die das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:

a.
den bei Vollendung des 50. Altersjahres ausgewiesenen Betrag der Austrittsleistung, erhöht um die seither vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der seither aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen für das Wohneigentum eingesetzt worden ist;
b.
die Hälfte der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.

6 Bei einer verheirateten versicherten Person setzt der Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin voraus. PUBLICA kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangen. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

7 Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

163 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 93 Rückzahlung

1 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:

a.
das Wohneigentum veräussert wird;
b.
Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
c.
beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.

2 Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden bis:164

a.165
zur Vollendung des 65. Altersjahres;
b.
zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder
c.
zur Barauszahlung der Austrittsleistung.

3 Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug zurück, so wird der entsprechende Betrag valutagerecht dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 10 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.166

164 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

165 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

166 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).

Art. 94 Verpfändung

1 Die Verpfändung ist PUBLICA schriftlich anzuzeigen.

2 Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann.

3 Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:

a.
die Barauszahlung der Austrittsleistung;
b.
die Auszahlung der Vorsorgeleistung;
c.
die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin der versicherten Person.

4 Verweigert der Pfandgläubiger oder die Pfandgläubigerin die Zustimmung, so hat PUBLICA den entsprechenden Betrag sicherzustellen.

5 Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss PUBLICA dem Pfandgläubiger oder der Pfandgläubigerin mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wird.

6 Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

Art. 95 Einzureichende Unterlagen

Will eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch machen, so hat sie PUBLICA die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw. den Miet- oder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen.

Art. 96 Auszahlung

1 PUBLICA zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.

2 PUBLICA zahlt den Vorbezug gegen Vorweisung der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b WEFV Berechtigten aus.

3 Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung des verpfändeten Vorsorgeguthabens.

4 Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt PUBLICA eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.

Art. 97 Vorsorgerechtliche Auswirkungen167

1 Bei der Auszahlung eines Vorbezugs oder der Verwertung eines Pfandes werden ein Sondersparguthaben und, soweit erforderlich, das Altersguthaben entsprechend herabgesetzt. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie die Summe aus dem Altersguthaben und einem Sondersparguthaben herabgesetzt. Die versicherten Leistungen werden entsprechend gekürzt.168

2 Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert PUBLICA die versicherte Person über die Möglichkeiten einer Risikoversicherung bei einer Privatversicherung.

3 Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug oder die Auszahlung wegen einer Pfandverwertung zurück, so wird der entsprechende Betrag valutagerecht entsprechend der Herabsetzung nach Absatz 1 gutgeschrieben. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung nach Absatz 1 erhöht.169

167 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

168 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).

169 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 98 Rückerstattung bezahlter Steuern

Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Die Rückzahlung kann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

11. Kapitel: Scheidung

Art. 99170 Vorsorgeausgleich

Für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, der ZPO, des BVG und des FZG samt Ausführungsbestimmungen.

170 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 100171 Vorsorgerechtliche Auswirkungen

1 Ein zugunsten einer versicherten Person infolge Scheidung übertragener Anteil der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragener Rentenanteil wird im Verhältnis, in dem er der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten oder der verpflichteten Ehegattin belastet wurde, dem Altersguthaben nach BVG und dem Altersguthaben nach diesem Reglement gutgeschrieben.

2 Ein zulasten einer versicherten Person infolge Scheidung übertragener Anteil der Austrittsleistung wird von einem Sondersparguthaben und, soweit erforderlich, vom Altersguthaben abgezogen. Das Altersguthaben nach BVG wird im selben Verhältnis wie die Summe aus dem Altersguthaben und einem Sondersparguthaben herabgesetzt. Die versicherte Person kann sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen; bei einem Wiedereinkauf wird das Altersguthaben nach BVG im selben Verhältnis wie bei der Herabsetzung erhöht. Artikel 32 Absatz 4 ist anwendbar.172

3 Wird infolge Scheidung ein Anteil der Austrittsleistung einer invaliden versicherten Person zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Austrittsleistung. Diese berechnet sich nach Artikel 54 Absatz 4. Die Kürzung der Invalidenrente der verpflichteten Person berechnet sich nach Artikel 19 Absätze 2 und 3 BVV 2. Dieser Absatz gilt sinngemäss für berufsinvalide Personen.

4 Wird infolge Scheidung ein Rentenanteil als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragen, so führt dies zu einer Reduktion der Leistungen von PUBLICA an die verpflichtete Person. Ein übertragener Rentenanteil gehört nicht zur laufenden Rente der verpflichteten Person nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b. Er löst keinen Anspruch der berechtigten Person auf weitere Leistungen von PUBLICA aus. Vor der ersten jährlichen Rentenübertragung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der berechtigten Person kann diese mit PUBLICA vereinbaren, dass der Rentenanteil in Kapitalform überwiesen wird.

5 Tritt während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein oder vollendet eine invalide oder berufsinvalide Person während des Scheidungsverfahrens das 65. Altersjahr, so nimmt PUBLICA eine Kürzung der Leistungen nach Artikel 19g FZV vor.

6 Der Anspruch auf eine Alters- oder Invaliden-Kinderrente oder auf eine Kinder­rente zur Berufsinvalidenleistung, der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nicht berührt. Wurde eine Kinderrente nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet.

171 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

172 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).

12. Kapitel: Rechtspflege

Art. 101

1 Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Gerichte zuständig. Diese sind auch zuständig für Streitigkeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a–d BVG.

2 Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.

3 Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Weg der Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 Bst. d BGG).

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 102173

173 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

Art. 103174 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht

1 Alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Über­brückungsrenten und IV-Ersatzrenten werden betragsmässig überführt.

2 Die Kürzung der Altersrenten infolge Bezugs einer nach bisherigem Recht aus­gerichteten Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 6).

3 Die infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 32 der EVK-Statuten und Artikel 43 der PKB-Statuten zugesprochenen Renten werden bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters in Altersrenten gleicher Höhe umgewandelt.

4 Für unter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement in Bezug auf:

a.
die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 75);
b.
nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43–48);
c.
das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 44 Abs. 4, Art. 45 Abs. 7 und Art. 47 Abs. 3 und 4);
d.
die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 34 und 35);
e.
die Überentschädigungsberechnung (Art. 77):
1.
beim Tod der rentenbeziehenden Person,
2.
wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder
3.
bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.

174 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Art. 104175 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht

1 Der unter bisherigem Recht entstandene Anspruch auf den festen Zuschlag und die Überbrückungsrente erlischt, wenn:

a.
die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht;
b.
der Ehegatte oder die Ehegattin einer rentenbeziehenden Person stirbt, spätestens aber wenn er oder sie das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder bei Scheidung der Ehe, sofern die rentenbeziehende Person einen Zuschlag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der EVK-Statuten oder gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht; oder
c.
mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements eine IV-Rente erstmals zugesprochen, der Anspruch auf eine IV-Rente geändert oder der Berufsinvaliditätsgrad aufgrund der Feststellungen des ärztlichen Dienstes herabgesetzt oder erhöht wird.

2 Erlischt gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Anspruch auf den festen Zuschlag, so hat die Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente bezieht, entsprechend dem noch bestehenden Berufsinvaliditätsgrad Anspruch auf eine IV‑Ersatzrente nach diesem Reglement. Dasselbe gilt, wenn die Person keinen Anspruch auf einen festen Zuschlag hatte und der Anspruch auf eine IV-Rente erstmals und mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt wird.

3 Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheids der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird die Höhe der unter bisherigem Recht entstandenen IV-Ersatzrente entsprechend der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt.

4 Der Anspruch auf die unter bisherigem Recht entstandene IV-Ersatzrente erlischt, wenn die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht.

175 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

Art. 105176 Überführte Invalidenrenten

1 Vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrenten sowie vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrenten werden betragsmässig in Berufsinvalidenrenten überführt.

2 Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Invalidenrenten werden betragsmässig in Invalidenrenten überführt.

3 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf die Voraussetzungen (Art. 62 und 51) und den Umfang (Art. 62 und 56) des Rentenanspruchs. Es findet ebenfalls Anwendung in Bezug auf den Beginn (Art. 62 und 52) und die Berechnung (Art. 63 und 57) des Leistungsanspruchs infolge einer Erhöhung des Invaliditäts- oder Berufsinvaliditätsgrades, sofern diese Erhöhung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements Wirkung entfaltet.

4 Für die Berufsinvalidenrenten gemäss Absatz 1 findet Artikel 62 Absatz 6 in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung; vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Person Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Für die Invalidenrenten gemäss Absatz 2 findet Artikel 52a Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung.177

5 Wird infolge eines Entscheids der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements der Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvaliden­rente gemäss den Absätzen 1 und 2 herabgesetzt, so wird die Höhe der Rente entsprechend der Herabsetzung des Anspruchs gekürzt. Wird mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine IV-Rente zugesprochen oder erstmals der Anspruch auf eine IV-Rente geändert, so bleibt die Höhe der vor dem 1. Juni 2003 entstandenen Invalidenrente unverändert.

176 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

177 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 106178 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente179

Wird eine Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente oder eine vor dem 1. Juli 2008 entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrente oder PUBLICA-Invalidenrente (Art. 105 Abs. 1 oder 2) bezieht, mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements wiedereingegliedert, so wird auf den Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements eine Austrittsleistung nach Artikel 46 PKBV 1 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 3 PKBV 2 berechnet.180 Dieser Betrag wird in dem ab Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 54 Absatz 2 weiter geäufneten Altersguthaben für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt (Art. 54 Abs. 4).

178 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).

179 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

180 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

Art. 107181

181 Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

Art. 108 Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz

1 Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die reglementarischen Sparbeiträge des Arbeitgebers und der angestellten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements bezahlt wurden.

2 ...182

3 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung oder Einlagen infolge Scheidung beeinflussen den Garantieanspruch nicht.

4 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements getätigte Vorbezüge für Wohneigentum, Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und Auszahlungen infolge Scheidung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs.

5 Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen nach Absatz 4 reduziert und erfolgt vor dem Rücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf. Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garantieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs.

182 Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).

Art. 108a183 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. September 2010

1 Für versicherte Personen, die bei der Reduktion des Beschäftigungsgrades den Vorsorgeschutz nach bisherigem Recht beibehalten haben, gelten nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften zur Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c (Art. 29a und 85 Abs. 5).

2 Die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung (Art. 36b Abs. 4 Bst. b) im Jahr 2011 richtet sich nach dem Ende 2010 festgelegten Zinssatz.184

183 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).

184 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).

Art. 108b185 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2011

1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2.

2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt.

185 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).

Art. 108c186 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2013

1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2.

2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt.

186 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Okt. 2013, vom BR genehmigt am 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2947).

Art. 108d187 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015

1 Die am 31. Dezember 2016 im Kaderplan 2 versicherten Personen werden auf den 1. Januar 2017 in den Kaderplan (bisher: Kaderplan 1) überführt.

2 Für versicherte Personen, die auf den 1. Juli 2008 in das Beitragsprimat und in den Kaderplan 2 überführt wurden und die bis und mit dem 31. Dezember 2016 das 60. Altersjahr vollendet haben, gelten die Bestimmungen des Kaderplans 2 nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017.

187 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).

Art. 108e188 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2016

1 Geschiedene Ehegatten oder Ehegattinnen, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 6. September 2016 infolge Scheidung eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht.

2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person übertragene Anteile der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragene Rentenanteile beeinflussen den Garantieanspruch nach Artikel 108 nicht.

3 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragene Anteile der Austrittsleistung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs nach Artikel 108.

4 Für die vor dem 1. Juli 2008 entstandenen Renten, die nach Artikel 103 Absatz 1 betragsmässig überführt worden sind, gilt in Bezug auf die Reduktion der Austrittsleistung und der Leistungen infolge Scheidung Artikel 100 Absätze 3–5. Die Kürzung dieser Renten wird mit den im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geltenden technischen Grundlagen berechnet.189

188 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

189 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).

Art. 108f190 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente der Übergangsgeneration

1 Versicherte, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind, haben bei Altersrücktritt Anspruch auf eine nominelle Besitzstandsgarantie im Umfang der Altersrente, die sie bei einem Altersrücktritt am 31. Dezember 2018 unter Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen Parameter erhalten hätten.

2 Der Anspruch erlischt, wenn ab dem 1. Januar 2019:

a.
das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben der versicherten Person vermindert wird;
b.
eine Teilpensionierung erfolgt; oder
c.
die versicherte Person aus dem Vorsorgewerk Bund austritt.

190 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

Art. 108g191 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente der Übergangsgeneration

1 Die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, werden aufgewertet.

2 Die Aufwertung erfolgt erst im Zeitpunkt des Altersrücktritts und nur im Umfang, in dem eine Altersrente bezogen wird.

3 Für die Aufwertung massgebend sind:

a.
das Alter der versicherten Person am 31. Dezember 2018; und
b.
das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben der versicherten Person am 31. Dezember 2018, abzüglich der ab dem 1. Januar 2016 getätigten:
1.
Einkäufe,
2.
Wiedereinkäufe nach Scheidung,
3.
Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder Einzahlungen der aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöse.

4 Die folgende Tabelle bildet die Grundlage für die Aufwertung (monatliche lineare Interpolation):

Alter am 31. Dezember 2018

Aufwertung

Männer

Frauen

70

10,07 %

10,07 %

69

10,24 %

10,24 %

68

10,39 %

10,39 %

67

10,74 %

10,74 %

66

11,07 %

11,07 %

65

11,00 %

11,00 %

64

11,00 %

11,00 %

63

10,41 %

11,00 %

62

  9,63 %

10,41 %

61

  8,64 %

  9,63 %

60

  7,07 %

  8,06 %

5 Die Aufwertung wird anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben nach dem 31. Dezember 2018 vermindert wird infolge:

a.
Bezugs von Altersguthaben oder Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung;
b.
von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen;
c.
Übertragung eines Anteils der Austrittsleistung infolge Scheidung;
d.
Auszahlung eines Sondersparguthabens als einmalige Kapitalabfindung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b.

6 Entsteht nach dem 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente, so erfolgt die Aufwertung im Zeitpunkt, in dem der Anspruch entsteht, auf demjenigen Teil des am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthabens, der für die Berechnung der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente massgebend ist. Erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres oder der Anspruch auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters, so wird die Aufwertung für die Berechnung der anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente ausgerichteten Altersrente mitberücksichtigt. Auf einem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Sondersparguthaben erfolgt die Aufwertung, sofern es zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a stehengelassen wurde.

7 Ist vor dem 1. Januar 2019 ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente entstanden, so erfolgt die Aufwertung bei der Berechnung der Altersrente in sinngemässer Anwendung der Absätze 3 und 4 beim Erlöschen:

a.
des Anspruchs auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres;
b.
des Anspruchs auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters.

8 Stirbt eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2018, so erfolgt für die Berechnung der Hinterlassenenrente die Aufwertung auf dem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthaben. Wird die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt.

191 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

Art. 108h192 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Einmaleinlage des Vorsorgewerks Bund

1 Das Vorsorgewerk Bund erhöht die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 das 45., aber noch nicht das 60. Altersjahr vollendet haben und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, durch eine Einmaleinlage. Diese wird gestaffelt über drei Jahre in gleichmässigen monatlichen Teilbeträgen erworben.

2 Der noch nicht erworbene Teil der Einmaleinlage wird anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben in den Jahren 2019–2021 vermindert wird infolge:

a.
Austritts aus dem Vorsorgewerk Bund;
b.
Bezugs von Altersguthaben oder Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung;
c.
von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen;
d.
Übertragung eines Anteils der Austrittsleistung infolge Scheidung;
e.
Auszahlung eines Sondersparguthabens nach Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b.

3 Ist ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente vor dem 1. Januar 2019 entstanden, so wird die Einmaleinlage bei der Berechnung der Altersrente erworben, wenn nach dem 31. Dezember 2018:

a.
der Anspruch auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres erlischt;
b.
der Anspruch auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters erlischt.

192 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

Art. 108i193 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Kürzung von Alters- und Hinterlassenenrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente

1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2.

2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Februar 2018 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt.

193 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

Art. 108j194 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2019

1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b Ziffern 1, 2 und 4 VPABP, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige dieser Personalkategorien sind und vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, richten sich die Sparbeiträge, die Leistung freiwilliger Sparbeiträge und der Einkauf nach Anhang 6a in der Fassung vom 15. Februar 2018195. Vorbehalten bleibt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 VPABP die Unterstellung unter das neue Recht nach Artikel 9a Absatz 3 VPABP.

2 Für Personen, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige dieser Personalkategorien sind und vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, richten sich die Sparbeiträge, die Leistung freiwilliger Sparbeiträge und der Einkauf bis zum 31. Dezember 2019 nach Anhang 6a in der Fassung vom 15. Februar 2018.

194 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März 2019, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1241).

195 AS 2018 2431

Art. 108l197 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. und 26. November 2020

Versicherte, die vor dem 1. Dezember 2020 das 62. Altersjahr vollendet und vor dem 1. Januar 2021 Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung noch nicht zurückbezahlt haben:

a.
können die Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlen; die Pflichten nach Artikel 93 Absatz 1 entfallen;
b.
können Einkäufe tätigen, soweit diese zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten.

197 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 109

1 Dieses Vorsorgereglement tritt zusammen mit dem Anschlussvertrag in Kraft.

2 Änderungen des Vorsorgereglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs.

Anhänge198

198 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

Anhang 1 Zinsen

Anhang 2 Einkauf

Anhang 3 Umwandlungssätze

Anhang 4 Überbrückungsrente

I.
Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente bei Bezugsbeginn der Überbrückungsrente
II.
Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung

Anhang 5 Überbrückungsrente

I.
Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente
II.
Kürzung der Hinterlassenenrenten

Anhang 6 Überbrückungsrente

I.
Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen 1. Juli 2008 und 30. Juni 2012 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente
II.
Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen 1. Juli 2012 und 31. Dezember 2014 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente
III.
Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen 1. Januar 2015 und 31. Dezember 2018 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente

Anhang 6a Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien

Anhang 7 Abkürzungsverzeichnis

Anhang 1199

199 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

(Art. 8)

Zinsen

Stand 1. Januar 2017200

1.
Art. 36b

Verzinsung des Altersguthabens im laufenden Jahr

offen

2.
Art. 36b

Verzinsung bei der Berechnung der Austritts­leistung im laufenden Jahr

1,00 %

3.
Art. 71

Verzugszins bei Nachzahlung von Leistungen

2,00 %

4.
Art. 72

Zins bei Rückerstattung,

1,00 %

Verzugszins bei Rückerstattung

2,00 %

5.
Art. 80

Verzinsung eingebrachter Austrittsleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres

1,00 %

6.
Art. 82 und

Verzinsung von Austrittsleistungen,

1,00 %

Art. 85

Verzugszins auf Austrittsleistungen

2,00 %

7.
Art. 86

Verzugszins bei Nachzahlung von Austritts­leistungen

2,00 %

8.
Art. 90

Zins bei Rücküberweisung von Austrittsleistungen

1,00 %

Der BVG-Mindestzins ab 1. Januar 2017 beträgt: 1,00 %.

Verzinsung der Altersguthaben im Vorjahr: 1,25 %.

200 Die aktuellen Zinssätze sind auf der Homepage von PUBLICA abrufbar.

Anhang 2201

201 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018 (AS 2018 2431). Bereinigt gemäss Ziff. II der Änd. des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447).

(Art. 32 Abs. 1 und 32b)

Einkauf

Max. AGH = maximales Altersguthaben nach Artikel 36

Max. SGH = maximales Sondersparguthaben 36a

Standard

Standard (Var. 1)

Standard (Var. 2)

Kader

Kader (Var. 1)

Kader (Var. 2)

Alter

max. AGH (in % vV)

Alter

max. SGH (in % vV)

Alter

max. SGH (in % vV)

Alter

max. AGH (in % vV)

Alter

max. SGH (in % vV)

Alter

max. SGH (in % vV)

22

0.00 %

22

0.00 %

22

0.00 %

22

0.00 %

22

0.00 %

22

0.00 %

23

12.75 %

23

1.00 %

23

2.00 %

23

12.75 %

23

1.00 %

23

2.00 %

24

25.50 %

24

2.00 %

24

4.00 %

24

25.50 %

24

2.00 %

24

4.00 %

25

38.25 %

25

3.00 %

25

6.00 %

25

38.25 %

25

3.00 %

25

6.00 %

26

51.00 %

26

4.00 %

26

8.00 %

26

51.00 %

26

4.00 %

26

8.00 %

27

63.75 %

27

5.00 %

27

10.00 %

27

63.75 %

27

5.00 %

27

10.00 %

28

76.50 %

28

6.00 %

28

12.00 %

28

76.50 %

28

6.00 %

28

12.00 %

29

89.25 %

29

7.00 %

29

14.00 %

29

89.25 %

29

7.00 %

29

14.00 %

30

102.00 %

30

8.00 %

30

16.00 %

30

102.00 %

30

8.00 %

30

16.00 %

31

114.75 %

31

9.00 %

31

18.00 %

31

114.75 %

31

9.00 %

31

18.00 %

32

127.50 %

32

10.00 %

32

20.00 %

32

127.50 %

32

10.00 %

32

20.00 %

33

140.25 %

33

11.00 %

33

22.00 %

33

140.25 %

33

11.00 %

33

22.00 %

34

153.00 %

34

12.00 %

34

24.00 %

34

153.00 %

34

12.00 %

34

24.00 %

35

165.75 %

35

13.00 %

35

26.00 %

35

165.75 %

35

13.00 %

35

26.00 %

36

182.00 %

36

14.00 %

36

28.00 %

36

182.00 %

36

14.00 %

36

28.00 %

37

198.25 %

37

15.00 %

37

30.00 %

37

198.25 %

37

15.00 %

37

30.00 %

38

214.50 %

38

16.00 %

38

32.00 %

38

214.50 %

38

16.00 %

38

32.00 %

39

230.75 %

39

17.00 %

39

34.00 %

39

230.75 %

39

17.00 %

39

34.00 %

40

247.00 %

40

18.00 %

40

36.00 %

40

247.00 %

40

18.00 %

40

36.00 %

41

263.25 %

41

19.00 %

41

38.00 %

41

263.25 %

41

19.00 %

41

38.00 %

42

279.50 %

42

20.00 %

42

40.00 %

42

279.50 %

42

20.00 %

42

40.00 %

43

301.34 %

43

21.40 %

43

42.80 %

43

295.75 %

43

21.00 %

43

42.00 %

44

323.62 %

44

22.82 %

44

45.65 %

44

312.00 %

44

22.00 %

44

44.00 %

45

346.34 %

45

24.28 %

45

48.57 %

45

328.25 %

45

23.00 %

45

46.00 %

46

379.27 %

46

26.77 %

46

54.54 %

46

357.15 %

46

26.00 %

46

52.00 %

47

412.85 %

47

29.31 %

47

60.63 %

47

386.05 %

47

29.00 %

47

58.00 %

48

447.11 %

48

31.89 %

48

66.84 %

48

414.95 %

48

32.00 %

48

64.00 %

49

482.05 %

49

34.53 %

49

73.18 %

49

443.85 %

49

35.00 %

49

70.00 %

50

517.69 %

50

37.22 %

50

79.65 %

50

472.75 %

50

38.00 %

50

76.00 %

51

554.05 %

51

39.96 %

51

86.23 %

51

511.11 %

51

41.76 %

51

83.52 %

52

591.13 %

52

42.76 %

52

92.96 %

52

550.23 %

52

45.59 %

52

91.19 %

53

628.95 %

53

45.62 %

53

99.82 %

53

590.13 %

53

49.51 %

53

99.02 %

54

667.53 %

54

48.53 %

54

106.82 %

54

630.83 %

54

53.50 %

54

107.00 %

55

706.88 %

55

51.50 %

55

113.95 %

55

672.35 %

55

57.57 %

55

115.14 %

56

755.27 %

56

54.53 %

56

121.23 %

56

722.90 %

56

61.72 %

56

123.44 %

57

804.62 %

57

57.62 %

57

128.66 %

57

774.46 %

57

65.95 %

57

131.90 %

58

854.96 %

58

60.78 %

58

136.23 %

58

827.05 %

58

70.27 %

58

140.54 %

59

906.31 %

59

63.99 %

59

143.96 %

59

880.69 %

59

74.67 %

59

149.35 %

60

958.69 %

60

67.27 %

60

151.83 %

60

935.40 %

60

79.17 %

60

158.34 %

61

1012.11 %

61

70.62 %

61

159.87 %

61

991.21 %

61

83.75 %

61

167.51 %

62

1066.61 %

62

74.02 %

62

168.06 %

62

1048.13 %

62

88.43 %

62

176.86 %

63

1122.19 %

63

77.51 %

63

176.43 %

63

1106.19 %

63

93.20 %

63

186.40 %

64

1178.88 %

64

81.06 %

64

184.96 %

64

1165.42 %

64

98.06 %

64

196.12 %

65

1236.71 %

65

84.68 %

65

193.66 %

65

1225.83 %

65

103.02 %

65

206.04 %

66

1295.69 %

66

88.38 %

66

202.53 %

66

1287.44 %

66

108.09 %

66

216.17 %

Beispiel:

Alter

Altersguthaben

Versicherter Verdienst:

Standard (0 %)

Standard (Var.1)

Standard (Var. 2)

Max. AGH

Max. SGH*

Max. SGH*

50

Fr. 350 000.00

Fr. 100 000.00

517.69 %

37.22 %**

79.65 %**

Max. AGH =

maximales Altersguthaben nach Artikel 36

Max. SGH* =

maximales Sondersparguthaben nach Artikel 36a

Max. SGH** =

Zusätzliches maximales Sondersparguthaben mit 2 % resp. 5 % (Standardplan) im Vergleich zum maximalen Altersguthaben (ohne freiwillige Sparbeiträge)

Max. AGH Standardplan (ohne freiwillige Sparbeiträge) im Alter 50:

Fr. 517 690.00

(Fr. 100 000.00 × 517.69 %)

Geäufnetes Altersguthaben im Alter 50:

– Fr.  350 000.00

Differenz:

Fr.  167 690.00

Maximaler Einkauf im Alter 50, Standard (0 %):

Fr.  167 690.00

Max. AGH Standardplan (ohne freiwillige Sparbeiträge) im Alter 50:

Fr. 517 690.00

Max. SGH Standardplan (Var. 1) im Alter 50:

Fr.   37 220.00

(Fr. 100 000.00 × 37.22 %)

Geäufnetes Altersguthaben im Alter 50:

– Fr. 350 000.00

Differenz:

Fr. 204 910.00

Maximaler Einkauf im Alter 50. Standard (Var. 1):

Fr. 204 910.00

Zusätzliches max. Sondersparguthaben Standardplan (Var. 1) im Vergleich zum maximalen Altersguthaben Standardplan (ohne freiwillige Sparbeiträge)



Fr.   37 220.00

Max. AGH Standardplan (ohne freiwillige Sparbeiträge) im Alter 50:

Fr. 517 690.00

Max. SGH Standardplan (Var. 2) im Alter 50:

Fr. 79 650.00

(Fr. 100 000.00 × 79.65 %)

Geäufnetes Altersguthaben im Alter 50:

– Fr. 350 000.00

Differenz:

Fr. 247 340.00

Maximaler Einkauf im Alter 50, Standard (Var. 2):

Fr. 247 340.00

Zusätzliches max. Sondersparguthaben Standardplan (Var. 2) im Vergleich zum maximalen Altersguthaben Standardplan (ohne freiwillige Sparbeiträge)



Fr. 79 650.00

Anhang 3202

202 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

(Art. 39 Abs. 2 und 57 Abs. 1)

Umwandlungssätze

Alter

Umwandlungssatz

60

4,47 %

61

4,58 %

62

4,70 %

63    Männer

63    Frauen

4,83 %

4,90 %

64    Männer

64    Frauen

4,96 %

5,09 %

65

5,09 %

66

5,24 %

67

5,40 %

68

5,58 %

69

5,76 %

70

5,96 %

Anhang 4203

203 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

(Art. 60 Abs. 4 Bst. a und b)

Überbrückungsrente

I. Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Alters­rente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 60 Abs. 4 Bst. a)

Tabelle 1: AHV-Alter 65

Monat

0

1

2

3

4

5

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

208.55

205.55

202.55

199.60

196.60

193.60

  61

172.65

169.45

166.25

163.05

159.85

156.65

  62

134.20

130.75

127.30

123.85

120.40

116.95

  63

92.80

89.10

85.35

81.65

77.95

74.20

  64

48.20

44.20

40.15

36.15

32.15

28.10

  65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Monat

6

7

8

9

10

11

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

190.60

187.60

184.60

181.65

178.65

175.65

  61

153.45

150.20

147.00

143.80

140.60

137.40

  62

113.50

110.05

106.60

103.15

99.70

96.25

  63

70.50

66.80

63.05

59.35

55.65

51.90

  64

24.10

20.10

16.05

12.05

8.05

4.00

  65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Tabelle 2: AHV-Alter 64

Monat

0

1

2

3

4

5

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

179.20

175.90

172.60

169.25

165.95

162.65

  61

139.45

135.90

132.30

128.75

125.15

121.60

  62

96.55

92.70

88.85

84.95

81.10

77.25

  63

50.20

46.00

41.85

37.65

33.45

29.30

  64

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Monat

6

7

8

9

10

11

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

159.35

156.00

152.70

149.40

146.10

142.75

  61

118.00

114.45

110.85

107.30

103.70

100.15

  62

73.40

69.50

65.65

61.80

57.95

54.05

  63

25.10

20.90

16.75

12.55

8.35

4.20

  64

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Erklärung:

1.  Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2.  Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1:

Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.– pro Jahr (Fr. 2320.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung:

Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a.
AHV-Alter 65:
208.55 × 0.5 × 2.32 = Fr. 241.90
b.
AHV-Alter 64:
179.20 × 0.5 × 2.32 = Fr. 207.85

II. Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung (Art. 60 Abs. 4 Bst. b)

Barwerte für den Auskauf der Rentenkürzung

Alter

Männer

Frauen

60

22.571

21.346

61

22.060

20.807

62

21.543

20.261

63

21.019

19.707

64

20.490

19.147

65

19.954

18.581

Beispiel 2:

Die versicherte Person geht mit 60 Jahren in Pension und bezieht die Über­brückungsrente.

Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung zu 50 Prozent.

Die versicherte Person möchte die lebenslängliche Kürzung der Altersrente vermeiden und kauft diese Kürzung mit einer Einmaleinlage aus.

Berechnung:

(Faktor gemäss Ziffer II × monatliche Kürzung [gem. Bsp. 1] × 12) = Anteil des Arbeitnehmers = Einmaleinlage

a.
AHV-Alter 65:
22.571 × 241.90 × 12 = Fr. 65 519.10
b.
AHV-Alter 64:
21.346 × 207.85 × 12 = Fr. 53 241.20

Anhang 5204

204 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

(Art. 60 Abs. 4 Bst. c und 5)

Überbrückungsrente

I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 60 Abs. 4 Bst. c)

Tabelle 1: AHV-Alter 65

Monat

0

1

2

3

4

5

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

267.75

263.05

258.40

253.70

249.00

244.30

  61

211.50

206.95

202.35

197.80

193.20

188.65

  62

156.60

152.15

147.70

143.20

138.75

134.30

  63

103.05

98.70

94.35

90.00

85.65

81.30

  64

50.85

46.60

42.40

38.15

33.90

29.65

  65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Monat

6

7

8

9

10

11

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

239.65

234.95

230.25

225.55

220.90

216.20

  61

184.05

179.50

174.90

170.35

165.75

161.20

  62

129.85

125.35

120.90

116.45

112.00

107.50

  63

76.95

72.60

68.25

63.90

59.55

55.20

  64

25.45

21.20

16.95

12.70

8.50

4.25

  65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Tabelle 2: AHV-Alter 64

Monat

0

1

2

3

4

5

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

219.20

214.50

209.75

205.05

200.30

195.60

  61

162.50

157.90

153.25

148.65

144.00

139.40

  62

107.05

102.55

98.05

93.50

89.00

84.50

  63

52.90

48.50

44.10

39.70

35.25

30.85

  64

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Monat

6

7

8

9

10

11

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

190.85

186.15

181.40

176.70

171.95

167.25

  61

134.80

130.15

125.55

120.90

116.30

111.65

  62

80.00

75.45

70.95

66.45

61.95

57.40

  63

26.45

22.05

17.65

13.25

8.80

4.40

  64

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Erklärung:

1.  Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2.  Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1:

Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.– pro Jahr (Fr. 2320.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung:

Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a.
AHV-Alter 65:
267.75 × 0.5 × 2.32 = Fr. 310.60
b.
AHV-Alter 64:
219.20 × 0.5 × 2.32 = Fr. 254.25

II. Kürzung der Hinterlassenenrenten (Art. 60 Abs. 5)

Kürzungssatz auf der ab Erreichen des AHV-Alters lebenslänglichen Kürzung bei Tod vor Erreichen des AHV-Alters

Alter bei Bezugsbeginn der Altersrente

a. AHV-Alter 65

b. AHV-Alter 64

60

4,42 %

4,56 %

61

4,59 %

4,73 %

62

4,77 %

4,90 %

63

4,97 %

5,10 %

64

5,21 %

0.0 % 

65

0,0 %

Berechnungsbeispiel:

Ein Versicherter geht mit Alter 60 in Pension und hat Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 6000.– pro Monat. Er bezieht eine Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2320.–. Im Alter von 63 stirbt er.

Berechnung/Kürzung der Ehegatten-, Lebenspartnerrente:

1.
Das Pensionierungsalter legt den lebenslänglichen Kürzungssatz fest.  Für Alter 60 bei Männern beträgt er 4,42 %.
2.
Dieser Satz ist mit der Anzahl Jahre, die zwischen dem Tod und dem AHV-Alter liegen, zu multiplizieren.
Der Versicherte ist im Alter 63 verstorben, die Differenz zwischen dem Alter bei Tod und dem AHV-Alter beträgt 2 Jahre.
Der Kürzungssatz auf der lebenslänglichen Kürzung der monatlichen
Altersrente bei Erreichen des AHV-Alters beträgt 2 × 4,42 %. = 8,84 %.
3.
Der Betrag der lebenslänglichen Kürzung der monatlichen Altersrente bei Erreichen des AHV-Alters ist um diesem Satz zu kürzen.
Die monatliche Kürzung im AHV-Alter bei Pensionierung im Alter 60 beträgt Fr. 310.60 (gemäss Anhang 5 I Beispiel 1 Bst. a) und wird um Fr. 27.45 (8,84 % von 310.60) reduziert. Die definitive Kürzung beträgt somit Fr. 283.15.
4.
Die gekürzte Altersrente beträgt also Fr. 5716.85 (Fr. 6000.– minus Fr. 283.15), die Hinterlassenenrente Fr. 3811.35 (⅔ der gekürzten Alters-rente).

Anhang 6205

205 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).

(Art. 103 Abs. 2, 108b Abs. 1, 108c Abs. 1 und 108i Abs. 1)

Überbrückungsrente

I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2012 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 108b Abs. 1)

Tabelle 1: AHV-Alter 65

Monat

0

1

2

3

4

5

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

368.20

361.50

354.80

348.15

341.45

334.75

  61

287.90

281.50

275.05

268.65

262.20

255.80

  62

210.85

204.70

198.60

192.45

186.35

180.20

  63

137.30

131.45

125.60

119.75

113.85

108.00

  64

67.00

61.40

55.85

50.25

44.65

39.10

  65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Monat

6

7

8

9

10

11

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

328.05

321.35

314.65

308.00

301.30

294.60

  61

249.40

242.95

236.55

230.10

223.70

217.25

  62

174.10

167.95

161.80

155.70

149.55

143.45

  63

102.15

96.30

90.45

84.60

78.70

72.85

  64

33.50

27.90

22.35

16.75

11.15

5.60

  65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Tabelle 2: AHV-Alter 64

Monat

0

1

2

3

4

5

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

280.30

274.05

267.85

261.60

255.35

249.15

  61

205.50

199.55

193.55

187.60

181.60

175.65

  62

133.85

128.15

122.45

116.75

111.05

105.35

  63

65.40

59.95

54.50

49.05

43.60

38.15

  64

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Monat

6

7

8

9

10

11

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

242.90

236.65

230.45

224.20

217.95

211.75

  61

169.70

163.70

157.75

151.75

145.80

139.80

  62

99.65

93.90

88.20

82.50

76.80

71.10

  63

32.70

27.25

21.80

16.35

10.90

5.45

  64

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Erklärung:

1.  Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2.  Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel:

Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.– pro Jahr (Fr. 2210.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung:

Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a.
AHV-Alter 65:
368.20 × 0.5 × 2.21 = Fr. 406.85
b.
AHV-Alter 64:
280.30 × 0.5 × 2.21 = Fr. 309.75

II. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 31. Dezember 2014 entstandenen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 108c Abs. 1)


Tabelle 1: AHV-Alter 65

Monat

0

1

2

3

4

5

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

338.25

332.15

326.05

319.95

313.85

307.75

  61

265.10

259.25

253.40

247.50

241.65

235.80

  62

194.75

189.10

183.50

177.85

172.20

166.60

  63

127.15

121.75

116.35

110.95

105.50

100.10

  64

62.25

57.05

51.90

46.70

41.50

36.30

  65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Monat

6

7

8

9

10

11

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

301.70

295.60

289.50

283.40

277.30

271.20

  61

229.95

224.05

218.20

212.35

206.50

200.60

  62

160.95

155.30

149.70

144.05

138.40

132.80

  63

94.70

89.30

83.90

78.50

73.05

67.65

  64

31.15

25.95

20.75

15.55

10.40

5.20

  65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Tabelle 2: AHV-Alter 64

Monat

0

1

2

3

4

5

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

271.95

265.95

259.95

254.00

248.00

242.00

  61

200.05

194.30

188.50

182.75

176.95

171.20

  62

130.80

125.25

119.70

114.15

108.60

103.05

  63

64.15

58.80

53.45

48.10

42.75

37.40

  64

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Monat

6

7

8

9

10

11

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

236.00

230.00

224.00

218.05

212.05

206.05

  61

165.45

159.65

153.90

148.10

142.35

136.55

  62

97.50

91.90

86.35

80.80

75.25

69.70

  63

32.10

26.75

21.40

16.05

10.70

5.35

  64

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Erklärung:

1.  Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2.  Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1:

Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.– pro Jahr (Fr. 2320.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung:

Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a.
AHV-Alter 65:
338.25 × 0.5 × 2.32 = Fr. 392.35
b.
AHV-Alter 64:
271.95 × 0.5 × 2.32 = Fr. 315.45

III. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 entstande­nen monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 108i Abs. 1)

Tabelle 1: AHV-Alter 65

Monat

0

1

2

3

4

5

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

304.70

299.30

293.85

288.45

283.05

277.60

  61

239.70

234.45

229.20

223.95

218.70

213.45

  62

176.75

171.70

166.60

161.55

156.45

151.40

  63

115.85

110.95

106.05

101.15

96.20

91.30

  64

56.95

52.20

47.45

42.70

37.95

33.20

  65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Monat

6

7

8

9

10

11

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

272.20

266.80

261.35

255.95

250.55

245.10

  61

208.25

203.00

197.75

192.50

187.25

182.00

  62

146.30

141.25

136.15

131.10

126.00

120.95

  63

86.40

81.50

76.60

71.70

66.75

61.85

  64

28.50

23.75

19.00

14.25

9.50

4.75

  65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Tabelle 2: AHV-Alter 64

Monat

0

1

2

3

4

5

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

246.95

241.55

236.20

230.80

225.40

220.05

  61

182.35

177.15

171.90

166.70

161.45

156.25

  62

119.65

114.60

109.55

104.45

99.40

94.35

  63

58.90

54.00

49.10

44.20

39.25

34.35

  64

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Monat

6

7

8

9

10

11

Alter bei
Bezugsbeginn

  60

214.65

209.25

203.90

198.50

193.10

187.75

  61

151.00

145.80

140.55

135.35

130.10

124.90

  62

89.30

84.20

79.15

74.10

69.05

63.95

  63

29.45

24.55

19.65

14.75

9.80

4.90

  64

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Erklärung:

1.  Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2.  Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1:

Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.– pro Jahr (Fr. 2320.– pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung:

Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a.
AHV-Alter 65:
304.70 × 0.5 × 2.32 = Fr. 353.45
b.
AHV-Alter 64:
246.95 × 0.5 × 2.32 = Fr. 286.45

Anhang 6a206

206 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013 (AS 2013 1783). Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 21. März 2019, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1241).

(Art. 3a, 36 Abs. 2 Bst. a sowie 36a Abs. 1 und 2 Bst. abis)

Vorsorgepläne für Angehörige der besonderen Personalkategorien


Übersicht

Solange Angehörige der besonderen Personalkategorien zusätzliche Sparbeiträge des Arbeitgebers nach Artikel 3 VPABP erhalten, sind sie in einem der folgenden Vorsorgepläne versichert:

a.
Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis Lohnklasse 23;
b.
Kaderplan: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohn­klasse 24.

I.  Sparbeiträge

1 Für die Vorsorgepläne Berufsmilitär und Grenzwachtkorps gelten folgende Sparbeiträge:

a.
Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:

Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person (%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers
(%)

Altersgutschriften Total
(%)

Zusätzlicher Sparbeitrag des Arbeitgebers (%)

22–34

  5,85

  6,90

12,75

2,00

35–44

  7,25

  9,00

16,25

2,00

45–54

  9,40

16,60

26,00

5,00

55–65

12,50

21,75

34,25

5,00

b.
Kaderplan, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:

Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person (%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers
(%)

Altersgutschriften Total
(%)

Zusätzlicher Sparbeitrag des Arbeitgebers (%)

22–34

  5,95

  6,80

12,75

2,00

35–44

  7,25

  9,00

16,25

2,00

45–54

  9,70

19,20

28,90

6,00

55–65

12,80

24,30

37,10

6,00

2 Für die Vorsorgepläne für versetzungspflichtige Angestellte des EDA gelten folgende Sparbeiträge:

a.
Standardplan, für angestellte Personen bis Lohnklasse 23:

Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person (%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers
(%)

Altersgutschriften Total
(%)

Zusätzlicher Sparbeitrag des Arbeitgebers (%)

22–34

  5,85

  6,90

12,75

10,00

35–44

  7,25

  9,00

16,25

10,00

45–54

  9,40

16,60

26,00

10,00

55–65

12,50

21,75

34,25

10,00

b.
Kaderplan für angestellte Personen ab Lohnklasse 24:

Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person (%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers
(%)

Altersgutschriften Total
(%)

Zusätzlicher Sparbeitrag des Arbeitgebers (%)

22–34

  5,95

  6,80

12,75

10,00

35–44

  7,25

  9,00

16,25

10,00

45–54

  9,70

19,20

28,90

10,00

55–65

12,80

24,30

37,10

10,00

3 Die Altersgutschriften werden dem Altersguthaben gutgeschrieben (Art. 36). Die zusätzlichen Sparbeiträge des Arbeitgebers werden dem Sondersparguthaben (Art. 36a) gutgeschrieben.

II.  Freiwilliger Sparbeitrag

In den Vorsorgeplänen für versetzungspflichtige Angestellte des EDA kann die versicherte Person zwischen einem freiwilligen Sparbeitrag von 1 oder 2 Prozent wählen.

III.  Einkauf

1 In den Vorsorgeplänen für Berufsmilitär und Grenzwachtkorps kann die versicherte Person innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen einen Einkauf bis zur Vollendung des 65. Altersjahres gemäss folgender Tabelle tätigen:

Standard

Kader

Alter

max. AGH (in % des vV)

max. SGH (in % des vV) ZSAG

Alter

max. AGH (in % des vV)

max. SGH (in % des vV) ZSAG

22

0.00

0.00

22

0.00

0.00

23

12.75

2.00

23

12.75

2.00

24

25.50

4.00

24

25.50

4.00

25

38.25

6.00

25

38.25

6.00

26

51.00

8.00

26

51.00

8.00

27

63.75

10.00

27

63.75

10.00

28

76.50

12.00

28

76.50

12.00

29

89.25

14.00

29

89.25

14.00

30

102.00

16.00

30

102.00

16.00

31

114.75

18.00

31

114.75

18.00

32

127.50

20.00

32

127.50

20.00

33

140.25

22.00

33

140.25

22.00

34

153.00

24.00

34

153.00

24.00

35

165.75

26.00

35

165.75

26.00

36

182.00

28.00

36

182.00

28.00

37

198.25

30.00

37

198.25

30.00

38

214.50

32.00

38

214.50

32.00

39

230.75

34.00

39

230.75

34.00

40

247.00

36.00

40

247.00

36.00

41

263.25

38.00

41

263.25

38.00

42

279.50

40.00

42

279.50

40.00

43

301.34

42.80

43

295.75

42.00

44

323.62

45.65

44

312.00

44.00

45

346.34

48.57

45

328.25

46.00

46

379.27

54.54

46

357.15

52.00

47

412.85

60.63

47

386.05

58.00

48

447.11

66.84

48

414.95

64.00

49

482.05

73.18

49

443.85

70.00

50

517.69

79.65

50

472.75

76.00

51

554.05

86.23

51

511.11

83.52

52

591.13

92.96

52

550.23

91.19

53

628.95

99.82

53

590.13

99.02

54

667.53

106.82

54

630.83

107.00

55

706.88

113.95

55

672.35

115.14

56

755.27

121.23

56

722.90

123.44

57

804.62

128.66

57

774.46

131.90

58

854.96

136.23

58

827.05

140.54

59

906.31

143.96

59

880.69

149.35

60

958.69

151.83

60

935.40

158.34

61

1012.11

159.87

61

991.21

167.51

62

1066.61

168.06

62

1048.13

176.86

63

1122.19

176.43

63

1106.19

186.40

64

1178.88

184.96

64

1165.42

196.12

65

1236.71

193.66

65

1225.83

206.04

66

1295.69

202.53

66

1287.44

216.17

Beispiel:

Alter

Altersguthaben

Versicherter Verdienst:

max. AGH

max. SGH*

50

Fr. 350 000.00

Fr. 100 000.00

517.69%

79.65%*

Max. AGH = maximales Altersguthaben nach Artikel 36

Max. SGH* = zusätzliches maximales Sondersparguthaben nach Artikel 36a Absatz 1 aufgrund der Entrichtung zusätzlicher Sparbeiträge des Arbeitgebers im Vergleich zum maximalen Altersguthaben

Max. AGH Standardplan im Alter 50:

Fr. 517 690.00

(Fr. 100 000.00 × 517.69 %)

Geäufnetes Altersguthaben im Alter 50:

– Fr. 350 000.00

Differenz:

Fr. 167 690.00

Maximaler Einkauf im Alter 50, Standard:

Fr. 167 690.00

Max. AGH Standardplan im Alter 50:

Fr. 517 690.00

Max. SGH Standardplan im Alter 50:

Fr. 79 650.00

(Fr. 100 000.00 × 79.65 %)

Geäufnetes Altersguthaben im Alter 50:

– Fr. 350 000.00

Differenz:

Fr. 247 340.00

Maximaler Einkauf im Alter 50. Standard (SGH):

Fr. 247 340.00

Maximaler Einkauf im Standardplan, wenn zusätzliche Sparbeiträge
des Arbeitgebers geleistet werden, im Vergleich zum maximalen Einkauf im Standardplan

Fr. 79 650.00

2 In den Vorsorgeplänen für versetzungspflichtige Angestellte des EDA kann die versicherte Person innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen einen Einkauf bis zur Vollendung des 65. Altersjahres gemäss folgender Tabelle tätigen:

Standard

Kader

Alter

max. AGH (in % des vV)

max. SGH (in % des vV) ZSAG

max. SGH (in % des vV) Var. 1

max. SGH (in % des vV) Var. 2

Alter

max. AGH (in % des vV)

max. SGH (in % des vV) ZSAG

max. SGH (in % des vV) Var. 1

max. SGH (in % des vV) Var. 2

22

0.00

0.00

0.00

0.00

22

0.00

0.00

0.00

0.00

23

12.75

0.00

1.00

2.00

23

12.75

0.00

1.00

2.00

24

25.50

0.00

2.00

4.00

24

25.50

0.00

2.00

4.00

25

38.25

0.00

3.00

6.00

25

38.25

0.00

3.00

6.00

26

51.00

0.00

4.00

8.00

26

51.00

0.00

4.00

8.00

27

63.75

0.00

5.00

10.00

27

63.75

0.00

5.00

10.00

28

76.50

0.00

6.00

12.00

28

76.50

0.00

6.00

12.00

29

89.25

0.00

7.00

14.00

29

89.25

0.00

7.00

14.00

30

102.00

0.00

8.00

16.00

30

102.00

0.00

8.00

16.00

31

114.75

0.00

9.00

18.00

31

114.75

0.00

9.00

18.00

32

127.50

0.00

10.00

20.00

32

127.50

0.00

10.00

20.00

33

140.25

0.00

11.00

22.00

33

140.25

0.00

11.00

22.00

34

153.00

0.00

12.00

24.00

34

153.00

0.00

12.00

24.00

35

165.75

0.00

13.00

26.00

35

165.75

0.00

13.00

26.00

36

182.00

0.00

14.00

28.00

36

182.00

0.00

14.00

28.00

37

198.25

0.00

15.00

30.00

37

198.25

0.00

15.00

30.00

38

214.50

0.00

16.00

32.00

38

214.50

0.00

16.00

32.00

39

230.75

0.00

17.00

34.00

39

230.75

0.00

17.00

34.00

40

247.00

0.00

18.00

36.00

40

247.00

0.00

18.00

36.00

41

263.25

0.00

19.00

38.00

41

263.25

0.00

19.00

38.00

42

279.50

0.00

20.00

40.00

42

279.50

0.00

20.00

40.00

43

295.75

0.00

21.00

42.00

43

295.75

0.00

21.00

42.00

44

312.00

0.00

22.00

44.00

44

312.00

0.00

22.00

44.00

45

328.25

0.00

23.00

46.00

45

328.25

0.00

23.00

46.00

46

354.25

0.00

24.00

48.00

46

357.15

0.00

24.00

48.00

47

380.25

0.00

25.00

50.00

47

386.05

0.00

25.00

50.00

48

406.25

0.00

26.00

52.00

48

414.95

0.00

26.00

52.00

49

432.25

0.00

27.00

54.00

49

443.85

0.00

27.00

54.00

50

458.25

0.00

28.00

56.00

50

472.75

0.00

28.00

56.00

51

484.25

10.00

39.00

68.00

51

501.65

10.00

39.00

68.00

52

510.25

20.00

50.00

80.00

52

530.55

20.00

50.00

80.00

53

546.46

30.40

61.99

93.59

53

559.45

30.00

61.00

92.00

54

583.38

41.01

74.24

107.48

54

588.35

40.00

72.00

104.00

55

621.05

51.83

86.73

121.62

55

617.25

50.00

83.00

116.00

56

667.72

62.87

99.46

136.06

56

654.35

60.00

94.00

128.00

57

715.33

74.12

112.45

150.77

57

704.54

71.20

106.88

142.56

58

763.88

85.61

125.70

165.79

58

755.73

82.62

120.02

157.41

59

813.41

97.32

139.21

181.11

59

807.94

94.28

133.42

172.56

60

863.93

109.26

153.00

196.73

60

861.20

106.16

147.09

188.01

61

915.46

121.45

167.05

212.66

61

915.53

118.28

161.02

203.77

62

968.02

133.87

181.39

228.91

62

970.94

130.65

175.24

219.84

63

1021.63

146.55

196.02

245.49

63

1027.45

143.27

189.76

236.25

64

1076.31

159.49

210.95

262.40

64

1085.10

156.13

204.55

252.97

65

1132.09

172.67

226.16

279.65

65

1143.91

169.25

219.64

270.02

66

1188.98

176.13

231.69

287.24

66

1203.88

172.64

225.04

277.43

Beispiel:

Alter

Altersguthaben

Versicherter Verdienst

max. AGH

max. SGH*

max. SGH** (Var. 1)

max. SGH** (Var. 2)

50

Fr. 350 000.00

Fr. 100 000.00

458.25 %

0.00 %*

28.00 %**

56.00 %**

Max. AGH = maximales Altersguthaben nach Artikel 36

Max. SGH* = zusätzliches maximales Sondersparguthaben nach Artikel 36a Absatz 1 aufgrund der Entrichtung zusätzlicher Sparbeiträge des Arbeitgebers im Vergleich zum maximalen Altersguthaben

Max. SGH** = Zusätzliches maximales Sondersparguthaben aufgrund der Entrichtung zusätzlicher Sparbeiträge des Arbeitgebers sowie aufgrund der Leistung freiwilliger Sparbeiträge von 1 % resp. 2 % im Vergleich zum maximalen Alters­guthaben

Max. AGH Standardplan im Alter 50:

Fr. 458 250.00

(Fr. 100 000.00 × 458.25 %)

Geäufnetes Altersguthaben im Alter 50:

– Fr. 350 000.00

Differenz:

Fr.   108 250.00

Maximaler Einkauf im Alter 50, Standard:

Fr.   108 250.00

Max. AGH Standardplan im Alter 50:

Fr. 458 250.00

Max. SGH Standardplan (Var. 1) im Alter 50:

Fr.   28 000.00

(Fr. 100 000.00 × 28.00 %)

Geäufnetes Altersguthaben im Alter 50:

– Fr. 350 000.00

Differenz:

Fr.  136 250.00

Maximaler Einkauf im Alter 50. Standard (SGH):

Fr.  136 250.00

Maximaler Einkauf im Standardplan, wenn zusätzliche Sparbeiträge
des Arbeitgebers und freiwillige Sparbeiträge (Var. 1) geleistet werden, im Vergleich zum maximalen Einkauf im Standardplan

Fr.   28 000.00

Max. AGH Standardplan im Alter 50:

Fr. 458 250.00

Max. SGH Standardplan (Var. 2) im Alter 50:

Fr.   56 000.00

(Fr. 100 000.00 × 56.00 %)

Geäufnetes Altersguthaben im Alter 50:

– Fr. 350 000.00

Differenz:

Fr. 164 250.00

Maximaler Einkauf im Alter 50, Standard SGH (Var. 2):

Fr. 164 250.00

Maximaler Einkauf im Standardplan, wenn zusätzliche Sparbeiträge
des Arbeitgebers und
freiwillige Sparbeiträge (Var. 2) geleistet werden, im Vergleich zum maximalen Einkauf im Standardplan

Fr. 56 000.00

Anhang 7207

207 Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 (AS 2012 2069). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 des Beschlusses des POB vom 21. Mai 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 (AS 2013 1783) und vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).

(Art. 5)

Abkürzungsverzeichnis

AGH Altersguthaben

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10

ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1

BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz), SR 173.110

BPG Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000, SR 172.220.1

BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001,
SR 172.220.111.3

BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40

BVV 2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1

DEZA Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegen­ heiten

EVK-Statuten Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse, AS 1987 1228

FZG Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (Freizügigkeitsgesetz), SR 831.42

FZV Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (Freizügigkeitsverordnung), SR 831.425

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche rung, SR 831.20

max. maximal/es

MV Militärversicherung

MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversiche rung, SR 833.1

PartG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschafts­ gesetz), SR 211.231

PKB-Statuten Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes, AS 1995 533

PKBV 1 Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes, AS 2001 2327

PKBV 2 Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung
im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes,
AS 2001 2358

PUBLICA-Gesetz Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensions- kasse des Bundes PUBLICA, SR 172.222.1

SGH Sondersparguthaben

ÜR Überbrückungsrente

UV Unfallversicherung

UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche rung, SR 832.20

Var. Variante

VPABP Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung
von Angehörigen der besonderen Personalkategorien,
SR 172.220.111.35

vV versicherter Verdienst

WEFV Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentums förderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, SR 831.411

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210

ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272

ZSAG zusätzliche Sparbeiträge des Arbeitgebers