0.672.976.31

 AS 2012 1251; BBl 2010 5589

Übersetzung

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 18. Juni 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20111
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 8. Februar 2012
In Kraft getreten am 8. Februar 2012

(Stand am 7. Juni 2012)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Türkei,

vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2.  Als Steuern vom Einkommen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a)
in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Ein­kommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte)
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet);
b)
in der Türkei:
(i)
die Einkommenssteuer,
(ii)
die Körperschaftssteuer,
(im Folgenden als «türkische Steuer» bezeichnet).

4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver­tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5.  Das Abkommen gilt nicht für die von einem Vertragsstaat an der Quelle erhobe­nen Steuern auf Wett-, Spiel- und Lotteriegewinnen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a)
(i)bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossen­schaft,
(ii)
bedeutet der Ausdruck «Türkei» das Gebiet der Republik Türkei und die Hoheitsgewässer sowie andere Meeresgebiete, in denen die Repu­blik Türkei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die ausschliess­liche Gerichtshoheit hat oder Hoheitsrechte hinsichtlich der Ausbeu­tung und des Schutzes von Bodenschätzen ausüben darf;
b)
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder die Türkei;
c)
bedeutet der Ausdruck «Steuer» jede unter Artikel 2 dieses Abkommens fal­lende Steuer;
d)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechts­trä­ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f)
bedeutet der Ausdruck «Hauptsitz» (eingetragener Sitz) der eingetragene Sitz gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht oder der gesetzliche eingetragene Hauptsitz gemäss dem türkischen Handelsrecht;
g)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
(i)
jede natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertrags­staats besitzt,
(ii)
jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenverei­nigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
h)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unterneh­men des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person be­trieben wird;
i)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i)
in der Schweiz: den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter,
(ii)
in der Türkei: den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Ver­tre­ter;
j)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff2, Luftfahrzeug oder Strassenfahrzeug, das von einem Unter­nehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Schiff, Luft­fahrzeug oder Strassenfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.

2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach der in diesem Staat anwendbaren Steuergesetzgebung einer Bedeutung, nach anderen Gesetzen dieses Staates vorgeht.

2 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 4 Ansässige Person

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihres Hauptsitzes (eingetragener Sitz), des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabtei­lungen und lokalen Körperschaften.

2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a)
Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn­stätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren per­sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens­in­teressen).
b)
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c)
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei­nem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsange­hörigkeit sie besitzt.
d)
Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegen­sei­tigem Einvernehmen.

3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsäch­lichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebsstätte

1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.

2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

a)
einen Ort der Leitung;
b)
eine Zweigniederlassung;
c)
eine Geschäftsstelle;
d)
eine Fabrikationsstätte;
e)
eine Werkstätte;
f)
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an­dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ferner:

a)
eine Bauausführung oder eine Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit, wenn deren Dauer sechs Monate überschreitet;
b)
die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsleistungen, durch Angestellte eines Unternehmens oder durch anderes vom Unterneh­men für diesen Zweck angestelltes Personal, wenn solche Tätigkeiten in ei­nem Vertragsstaat für dasselbe oder ein damit zusammenhängendes Projekt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt sechs Monate über­schreiten.

4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)
Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe­rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor­mationen zu beschaffen;
e)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unter­hal­ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen abzugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätig­keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit dar­stellen;
f)
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten aus­zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Un­ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie­ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Fischgewässer jeder Art, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nut­zungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvor­kommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe, Luftfahrzeuge und Strassen­fahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande­ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zuge­rechnet werden können.

2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags­staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter glei­chen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhän­gig gewesen wäre.

3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4.  Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

5.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim­mungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Schifffahrt3, Luftfahrt und Strassenverkehr

1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Strassenfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

3 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1.  Wenn:

a)
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind; und

in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter­nehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne gegenseitig konsultieren. Wird eine Einigung erzielt, nimmt der betroffene Vertragsstaat eine entsprechende Berichti­gung vor.

3.  Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind.

Art. 10 Dividenden

1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividen­den eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

a)
im Falle der Schweiz:
(i)
5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberech­tigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividen­den zahlenden Gesellschaft verfügt,
(ii)
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen;
b)
im Falle der Türkei:
(i)
5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberech­tigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividen­den zahlenden Gesellschaft verfügt, sofern für diese Dividenden eine Entlastung von der schweizerischen Steuer durch eine Ermässigung der Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus Beteiligungen zum gesamten Reinertrag oder eine andere gleichwertige Entlastung gewährt wird,
(ii)
15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh­men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4.  Die Gewinne, die eine Gesellschaft eines Vertragsstaats aus ihrer durch eine im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit erzielt, können, nachdem sie gemäss Artikel 7 besteuert wurden, für den verbleibenden Betrag in dem Staat, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

a)
im Falle der Schweiz: 5 Prozent des verbleibenden Betrags;
b)
im Falle der Türkei:
(i)
5 Prozent des verbleibenden Betrags, sofern die Gewinne der Gesell­schaft von der Besteuerung in der Schweiz ausgenommen sind,
(ii)
15 Prozent des verbleibenden Betrags in den übrigen Fällen.

5.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele­gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

6.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat, unter Vorbehalt von Absatz 4, weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Ein­künften bestehen.

Art. 11 Zinsen

1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags­staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

a)
5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, die aufgrund eines von einer Exim­bank oder einer ähnlichen Einrichtung, die die Exportförderung bezweckt, gewährten, garantierten oder versicherten Darlehens oder Kredits gezahlt werden;
b)
10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, die an eine Bank gezahlt werden;
c)
10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh­men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

3.  Ungeachtet von Absatz 2 sind Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie an den anderen Vertragsstaat oder an die Zentralbank dieses anderen Staates gezahlt werden.

4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darle­hen gleichgestellt sind.

5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam­men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Ein­richtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück­sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren

1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stam­men, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im andern Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh­men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü­tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Aufzeichnungen für Radio und Fern­sehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen­schaftlicher Erfahrungen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt wer­den.

4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh­ren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch­lich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, und gehören die Rechte oder Vermögenswerte, für die sie gezahlt werden, tatsäch­lich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück­sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Ver­tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver­tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver­tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3.  Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Strassen­fahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Strassenfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

4.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräus­serer ansässig ist. Die im vorstehenden Satz genannten Gewinne, die aus dem ande­ren Vertragsstaat stammen, können jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert wer­den, wenn die Zeitspanne zwischen dem Erwerb und der Veräusserung ein Jahr nicht übersteigt.

Art. 14 Selbstständige Arbeit

1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit in diesem anderen Staat erbracht wird und wenn:

a)
der Person in diesem anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; oder
b)
sich die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwölf Monaten in diesem anderen Staat aufhält.

In diesen Fällen kann, je nachdem, im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann oder der aus der während des Aufenthalts der natürlichen Person in diesem anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammt.

2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen sowie andere Tätigkeiten, die besondere fachliche Fähigkeiten erfordern.

Art. 15 Unselbstständige Arbeit

1.  Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus un­selbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:

a)
der Empfänger sich im anderen Staat während des betreffenden Kalender­jahres insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält; und
b)
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c)
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat unterhält.

3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun­gen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges oder eines Strassenfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler

1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags­staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh­künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön­lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen­schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti­kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vergütungen oder Gewinne, Gehälter, Löhne und ähnliche Einkünfte aus in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten von Künstlern oder Sportlern, wenn deren Besuch in diesem Staat in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder einer seiner politi­schen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften unterstützt wird.

Art. 18 Ruhegehälter

1.  Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, sowie die in Absatz 2 dieses Artikels umschriebenen Renten nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Unter dem Ausdruck «Rente» ist eine bestimmte, periodisch an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summe zu verstehen.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1.  Vergütungen, einschliesslich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körper­schaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anwendbar.

Art. 20 Studenten

1.  Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus­schliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertrags­staat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

2.  Ein Student oder Lehrling nach Absatz 1 kann während seines Studiums oder seiner Ausbildung für Stipendien und Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge beanspruchen wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhält.

Art. 21 Andere Einkünfte

1.  Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen­den Artikeln nicht behandelt werden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen sind Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.  Für in der Schweiz ansässige Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Türkei besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteue­rung ausgenommen wären. Für Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 zweiter Satz gilt diese Befreiung nur, wenn deren tatsächliche Besteuerung in der Türkei nachgewiesen ist.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Türkei besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i)
in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Türkei er­hobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Türkei besteuert werden können; oder
(ii)
in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Unterabsatz (i) erwähnten Entlastung Rechnung trägt; oder
(iii)
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Türkei erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Divi­denden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren dementspre­chend.
c)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren, die aufgrund des türkischen Rechts von der türkischen Steuer befreit sind oder ihr zu einem Satz unterliegen, der niedriger ist als die in Artikel 11 Absatz 2 oder in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sätze, so wird ange­nommen, die türkische Steuer auf diesen Zinsen und Lizenzgebühren sei erhoben worden zum Satz von:
(i)
5 Prozent im Falle von Zinsen im Sinne von Artikel 11;
(ii)
5 Prozent im Falle von Leasingzahlungen und 10 Prozent im Falle aller anderen Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 12.
Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nur während der ersten fünf Jahre, in denen dieses Abkommen Anwendung findet.

2.  Für in der Türkei ansässige Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)
Nach Massgabe der Bestimmungen des Rechts der Türkei über die Anrech­nung der in einem Gebiet ausserhalb der Türkei zu zahlenden Steuer an die türkische Steuer (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die nachstehenden Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) wird die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu zahlende schweizerische Steuer auf den von einer in der Türkei ansässigen Person erzielten, aus der Schweiz stammenden Einkünften (einschliesslich Gewinnen) an die türkische Steuer auf diesen Einkünften angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermit­telten türkischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können.
b)
Einkünfte einer in der Türkei ansässigen Person, die nach den Bestimmun­gen dieses Abkommens von der Besteuerung in der Türkei auszunehmen sind, können gleichwohl in der Türkei bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person einbezogen werden.
Art. 23 Gleichbehandlung

1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen­den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet von Artikel 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2.  Unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 4 darf die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

3.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unter­worfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

4.  Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unterneh­men eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

5.  Diese Bestimmungen sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver­tragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und ‑ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

6.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» die Steuern, die unter dieses Abkommen fallen.

Art. 24 Verständigungsverfahren

1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner­staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zustän­digen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter­breiten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags­staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung einer Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Art. 25 Informationsaustausch

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch wird durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess­lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfol­gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Verwendung zustimmt.

3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver­tragsstaat:

a)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver­waltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal­tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer­den können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf­fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informa­tionen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftrag­ten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats damit über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informa­tionen durchzusetzen.

Art. 26 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2.  Eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsula­rischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, gilt im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3.  Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.

Art. 27 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2.  Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres begin­nen.

3.  Die mit Briefwechsel vom 29. Juni 19904 abgeschlossene Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Türkei betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt wird so lange, wie die Bestim­mungen dieses Abkommens gelten, ausser Kraft gesetzt.

Art. 28 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün­digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah­res kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern am 18. Juni 2010 in französischer, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Hans-Rudolf Merz

Für die
Regierung der Republik Türkei:

Mehmet Şimşek

Protokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben die Unterzeichneten die folgen­den, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:

1.  Zu Art. 4

Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 bedeutet der Ausdruck «Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung» der Ort, an dem die wesentlichen Geschäftstätigkeiten sowie die Verwaltung und Kontrolle über das Geschäft ausgeübt werden.

2.  Zu Art. 10

In Bezug auf Artikel 10 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall der Türkei Dividenden auch Einkünfte aus Anlagefonds und -trusts umfassen.

3.  Zu Art. 11 Abs. 2 Bst. c

Ungeachtet des in Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Satzes können die Vertrags­staaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht eine Steuer von höchstens 15 Prozent erheben.

4.  Zu Art. 12 und 13

In Bezug auf die Artikel 12 und 13 besteht Einvernehmen darüber, dass auf Gegen­leistungen für die Veräusserung von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 die Bestimmungen von Artikel 13 Anwendung finden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Zahlung nicht eine Gegenleistung für eine tatsächliche Veräusserung des betreffenden Vermögenswertes darstellt. In diesem Fall ist Arti­kel 12 anzuwenden.

5.  Zu Art. 18 und 19

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Pauschal­leistungen einschliesst.

6.  Zu Art. 25

a)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i)
den Namen und die Adresse der in eine Prüfung oder Untersuchung ein­bezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, wel­che die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburts­datum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
(ii)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii)
die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht­lich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v)
den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Massstab «voraussichtlich erheb­lich» einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuer­belan­gen gewährleisten, und gleichzeitig klarstellen soll, dass es den Vertrags­staaten nicht frei steht, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbe­lange eines bestimmtem Steuerpflichtigen unwahrscheinlich ist. Während Ziffer 6 Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) von Ziffer 6 Buchstabe b so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informa­tionsaustausch nicht behindern.
d)
Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkom­mens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf auto­ma­tischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informati­onen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwal­tungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt wer­den. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Bern am 18. Juni 2010 in französischer, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Hans-Rudolf Merz

Für die
Regierung der Republik Türkei:

Mehmet Şimşek

Übersetzung5

5 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Verständigungsvereinbarung6 betreffend die Auslegung von Ziffer 6 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 18. Juni 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteu­erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen




Abgeschlossen am 7. Juni 2012
In Kraft getreten am 7. Juni 2012

Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen betreffend die Auslegung von Ziffer 6 Buchstabe b des Protokolls (nachfolgend «Protokoll») zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (nachfolgend «Abkommen»), unterzeichnet am 18. Juni 2010 in Bern:

Ziffer 6 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staats zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 25 des Abkommens verlangt. Nach dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem i) den Namen und die Adresse der in eine Untersuchung oder Überprüfung einbezogenen Per­son(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben zur Identifikation dieser Person(en) wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer sowie v) den Namen und die Adresse des mutmass­lichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Buchstabe c hält fest, dass Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische An­forde­rungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen nach­gekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Ziffer 6 Buchstabe b Unterabsätze ii)–iv) des Protokolls,

a)
die in eine Untersuchung oder Überprüfung einbezogene Person identifi­ziert; wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe von Namen und Adresse der betreffenden Person erfolgen kann; und,
b)
soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa­tionsinhabers angibt,

sofern das Ersuchen keine «fishing expedition» ist.

Mit den Unterschriften von beiden zuständigen Behörden ist diese Verständigungs-vereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.

Geschehen zu Bern am 7. Juni 2012

Geschehen zu Ankara am 7. Juni 2012

Für die
zuständige Behörde der Schweiz:

Jürg Giraudi

Delegierter für Verhandlungen
von Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung

Eidgenössisches Finanzdepartement

Staatssekretariat
für internationale Finanzfragen SIF

Für die
zuständige Behörde der Türkei:

Mehmet Kilci

Kommissar

Präsidium für
Einkommensverwaltung

Finanzministerium