131.215

Verfassung
des Kantons Schwyz

vom 24. November 2010 (Stand am 22. März 2019)1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf den Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Wir, Schwyzerinnen und Schwyzer,

in Verantwortung gegenüber Gott, den Mitmenschen und der Natur,
stolz auf unsere Tradition und offen für die Zukunft,

geben uns folgende Verfassung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Kanton Schwyz

1 Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausgeübt.

§ 2 Mensch im Mittelpunkt

1 Staatliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl.

2 Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des Menschen.

3 Er handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren.

§ 3 Rechtsstaatlichkeit

1 Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht.

2 Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staat und Private handeln nach Treu und Glauben.

§ 4 Eigenverantwortung und Mitverantwortung

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für Gesellschaft und Staat.

2 Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligenarbeit.

§ 5 Subsidiarität

1 Der Staat nimmt Tätigkeiten von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private diese nicht angemessen erfüllen können.

2 Der Kanton übernimmt jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen.

§ 7 Achtung und Respekt

Die verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen, religiöse, weltanschauliche und kulturelle Gemeinschaften sowie Behörden und Private begegnen einander mit Achtung und Respekt.

§ 8 Innovation und Nachhaltigkeit

1 Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneuerung.

2 Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und vermeiden Entscheide, die kommende Generationen belasten.

§ 9 Zusammenarbeit und Zusammenhalt

1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und Gemeinden sowie Privaten zusammen.

2 Kanton, Bezirke und Gemeinden achten auf den Zusammenhalt aller Teile des Kantons.

II. Grundrechte

§ 10

Der Kanton gewährleistet die Grundrechte, die in der Bundesverfassung und dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht verankert sind.

III. Ausrichtung der Staatstätigkeit

A. Grundsätze

§ 11 Planung und Steuerung

1 Der Staat überprüft, plant und steuert laufend seine Tätigkeit.

2 Er berücksichtigt dabei die nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigkeiten. Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen.

§ 12 Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit

1 Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen.

2 Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private unterstehen der Aufsicht und dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausgelagert oder übertragen hat.

B. Einzelne Staatstätigkeiten

§ 13 Sicherheit und Ordnung

1 Der Staat gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung.

2 Er fördert die friedliche Lösung von Konflikten.

§ 14 Zusammenleben

1 Der Staat fördert das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen.

2 Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemühungen um Integration.

§ 15 Familie

1 Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern.

2 Er schafft gute Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder in und ausserhalb der Familie.

§ 16 Bildung

Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von hoher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeiten zu entwickeln.

§ 17 Kultur

Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.

§ 18 Wirtschaft und Arbeit

1 Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die es Unternehmen und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behaupten.

2 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.

§ 19 Soziale Sicherheit

1 Der Staat sorgt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative für die soziale Sicherheit der Bevölkerung.

2 Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und wirtschaftlich zu integrieren.

§ 20 Wohnen

Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen, damit ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.

§ 21 Gesundheit

1 Der Staat setzt sich ein für eine ausreichende und für alle tragbare Gesundheitsversorgung.

2 Er trifft Massnahmen zu einer breit gefächerten Gesundheitsvorsorge.

§ 22 Umwelt

1 Der Staat schützt die Umwelt vor schädlichen und unerwünschten Einwirkungen.

2 Er setzt sich für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen ein.

3 Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Landschaften.

§ 23 Wasser und Energie

1 Der Staat sorgt für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Wasser- und Energieversorgung.

2 Er setzt sich für eine effiziente Nutzung ein.

§ 24 Verkehr

1 Der Staat erschliesst sein Gebiet mit bedarfsgerechten Infrastrukturen für den öffentlichen und den privaten Verkehr.

2 Er nimmt dabei Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.

IV. Volksrechte

A. Voraussetzungen

§ 25 Bürgerrecht

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

§ 26 Stimm- und Wahlrecht

1 Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind.

2 Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unterzeichnen.

3 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Angelegenheiten.

B. Volkswahlen

§ 27

Die Stimmberechtigten wählen:

a.
die Mitglieder des Kantonsrates;
b.
die Mitglieder des Regierungsrates;
c.
die Schwyzer Mitglieder des National- und des Ständerates;
d.
die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindeparlamente;
e.
die Mitglieder der Bezirks- und Gemeinderäte;
f.
die Mitglieder der Bezirksgerichte;
g.
die Mitglieder der weiteren der Volkswahl unterstellten Behörden.

C. Initiative in kantonalen Angelegenheiten

§ 28 Gegenstand

2000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen:

a.
die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung;
b.
den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;
c.
die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer internationalen oder interkantonalen Vereinbarung mit Verfassungs- oder Gesetzesrang oder die Kündigung einer solchen Vereinbarung.
§ 29 Form

1 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

2 Für die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur die Form der allgemeinen Anregung zulässig.

3 Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden, in welcher Rechtsform sie umzusetzen ist, so entscheidet darüber der Kantonsrat.

§ 30 Zustandekommen und Gültigkeit

1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.

2 Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative.

3 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:

a.
die Einheit der Form und der Materie wahrt;
b.
nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c.
nicht offensichtlich undurchführbar ist.
§ 31 Behandlung

1 Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.

2 Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete Entwurf oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste Beschluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt.

3 Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so entscheidet das Volk über sie.

§ 32 Gegenvorschlag

1 Der Kantonsrat kann einem ausgearbeiteten Entwurf oder seinem Beschluss einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2 Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen.

3 Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen, falls beide angenommen werden.

§ 33 Fristen

1 Der Kantonsrat beschliesst innert 18 Monaten über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.

2 Das Gesetz sieht weitere Fristen vor.

D. Referendum in kantonalen Angelegenheiten

§ 34 Obligatorisches Referendum

1 Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt:

a.
Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;
b.
internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Verfassungsrang;
c.
Initiativen, die der Kantonsrat ablehnt;
d.
Initiativen und Vorlagen, denen ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird;
e.
Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigungen.

2 Stimmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksabstimmung zudem unterbreitet:

a.
der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;
b.
internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang;
c.
Ausgabenbeschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.
§ 35 Fakultatives Referendum

1 Auf Begehren von 1000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden:

a.
Gesetze sowie internationalen und interkantonalen Vereinbarungen;
b.
Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.

2 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses.

E. Volksrechte in kommunalen Angelegenheiten

§ 36 Ausübung

Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt.

§ 37 Initiativrecht

1 Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen.

2 Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen.

3 Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.

F. Volksrechte in Zweckverbänden

§ 39

1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren und sehen ein Initiativ- und Referendumsrecht vor.

2 Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberechtigten.

G. Vernehmlassungen

§ 40

1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen.

2 Die Bezirke, die Gemeinden, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.

V. Behörden

A. Grundsätze

§ 41 Wählbarkeit

1 In kantonale und kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist.

2 Das Gesetz kann weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen vorsehen.

§ 42 Unvereinbarkeit und Ausstand

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte dürfen nur einer dieser Behörden angehören.

2 Das Gesetz regelt weitere Unvereinbarkeiten und den Ausstand.

§ 43 Amtsdauer

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte und des Ständerates werden für vier Jahre gewählt.

2 Die Wahl des Kantonsrates und die Wahl des Regierungsrates finden gleichzeitig statt.

§ 45 Öffentlichkeit und Information

1 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

3 Kanton, Bezirke und Gemeinden gewährleisten einen einfachen Zugang zu ihrer Verwaltung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip.

§ 45a2 Offenlegungspflichten

1 Alle Parteien und politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton, Bezirke und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere:

a.
die Finanzierungsquellen und das gesamte Budget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf;
b.
die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als 1000 Franken ist;
c.
die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind Spenderin­nen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 5000 Franken pro Kalender­jahr nicht übersteigt.

2 Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf Kantons- und Bezirksebene sowie für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.

3 Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen.

4 Der Kanton oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss den Absätzen 1–3 und erstellen ein öffentliches Register.

5 Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungs­komitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen in den Absätzen 1–3 dieser Bestimmung werden mit Busse sanktioniert.

6 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 4. März 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 22. März 2019 (BBl 2019 2861 Art. 1, 2018 7741).

§ 46 Staatshaftung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2 Das Gesetz regelt die Haftung der mit staatlicher Tätigkeit betrauten Privaten und die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden.

B. Kantonsrat

§ 48 Wahl

1 Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt.

2 Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.

3 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Das Gesetz kann Mindestquoren vorsehen.3

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015, in Kraft seit 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301 Art. 2, 2015 7615).

§ 49 Rechtsetzung

1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über:

a.
Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;
b.
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;
c.
die Genehmigung oder die Kündigung internationaler und interkantonaler Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang.

2 Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.

§ 50 Gesetz

In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbesondere diejenigen, die:

a.
Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen begründen; oder
b.
Grundzüge der Organisation von Kanton, Bezirken oder Gemeinden festlegen.
§ 51 Delegation

1 Durch Gesetz kann der Erlass weniger wichtiger Rechtssätze delegiert werden.

2 Gegenstand, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt sein.

§ 52 Planung

Der Kantonsrat beteiligt sich an der Tätigkeits- und Finanzplanung sowie an der Erstellung des Gesetzgebungsprogramms.

§ 53 Finanzen

1 Der Kantonsrat beschliesst den Voranschlag und den Steuerfuss und genehmigt die Rechnung.

2 Er beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über neue Ausgaben.

3 Über neue einmalige Ausgaben bis 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 500 000 Franken entscheidet er abschliessend.

§ 54 Wahlen

1 Der Kantonsrat wählt:

a.
die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Stimmenzähler auf ein Jahr;
b.
aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Landammann und den Statthalter auf zwei Jahre;
c.
die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren vom Kantonsrat zu wählenden Mitglieder der kantonalen Gerichte;
d.
die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt;
e.
die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber.

2 Er nimmt die weiteren Wahlen vor, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.

§ 55 Aufsicht und weitere Geschäfte

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus über die Regierung, die Verwaltung und den Geschäftsgang der kantonalen Gerichte.

2 Der Kantonsrat:

a.
entscheidet über die Ergreifung des Kantonsreferendums oder die Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene;
b.
übt das Begnadigungsrecht aus;
c.
entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen den obersten Behörden;
d.
erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.

C. Regierungsrat und Verwaltung

§ 56 Stellung und Wahl

1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

2 Er besteht aus sieben Mitgliedern.

3 Er wird nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt.

§ 58 Regierungstätigkeit

Der Regierungsrat:

a.
legt die wesentlichen Ziele und die Mittel der staatlichen Tätigkeit fest;
b.
erstellt eine Tätigkeits- und Finanzplanung sowie ein Gesetzgebungsprogramm;
c.
koordiniert die staatlichen Tätigkeiten;
d.
bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor;
e.
führt und beaufsichtigt die kantonale Verwaltung;
f.
vertritt den Kanton nach innen und aussen;
g.
erfüllt die weiteren ihm übertragenen Aufgaben.
§ 59 Verordnungen und Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt.

2 Er schliesst und kündigt internationale und interkantonale Vereinbarungen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.

3 Er erlässt die Vollzugsverordnungen.

§ 60 Rechtsprechung

Der Regierungsrat entscheidet über Wahlbeschwerden und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gemäss Gesetz.

§ 61 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Bezirke und Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus.

§ 62 Notrecht

1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

2 Notverordnungen müssen unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Sie fallen nach Ablauf eines Jahres dahin, wenn sie nicht ins ordentliche Recht überführt werden.

§ 63 Kantonale Verwaltung

1 Die kantonale Verwaltung:

a.
wendet das Recht an;
b.
bereitet die Geschäfte des Regierungsrates vor;
c.
erfüllt weitere Aufgaben, die der Regierungsrat ihr überträgt.

2 Sie arbeitet nach anerkannten Grundsätzen der guten Verwaltungsführung.

D. Rechtspflege

§ 64 Grundsätze

1 Die Gerichte sprechen unabhängig, unparteiisch und verlässlich Recht.

2 Sie sorgen für rasche und kostengünstige Verfahren.

3 Sie streben die einvernehmliche Lösung von Konflikten an.

§ 66 Verwaltungsrechtspflege

1 Das Verwaltungsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Verwaltungssachen.

2 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz mindestens eine Überprüfung durch eine unabhängige Beschwerdeinstanz.

§ 67 Justizaufsicht

1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht üben die Aufsicht über die ihnen unterstellten Justizbehörden aus.

2 Die Aufsicht beschränkt sich auf den Geschäftsgang und die Justizverwaltung.

§ 68 Ausnahmen

Das Gesetz kann für besondere Fälle weitere richterliche Behörden oder andere Zuständigkeiten vorsehen.

VI. Körperschaften

A. Bezirke und Gemeinden

§ 69 Allgemeines

1 Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemeinden.

2 Die Bezirke und Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom.

3 Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen.

§ 70 Bezirke

1 Die Bezirke umfassen das Gebiet einzelner oder mehrerer Gemeinden.

2 Sie üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt.

3 Zur Bildung von Kreisen für die erstinstanzlichen Gerichte können die Bezirke unterteilt oder zusammengefasst werden.

§ 71 Gemeinden

1 Die Gemeinden üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt.

2 Sie sind für die örtlichen Angelegenheiten zuständig, die keiner anderen Körperschaft zugewiesen sind.

§ 72 Organisation

1 Bezirke und Gemeinden sind demokratisch organisiert.

2 Sie können Parlamente einführen.

§ 73 Zusammenarbeit

1 Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit unter sich, mit dem Kanton und Gemeinden benachbarter Kantone zusammen.

2 Sie können sich zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten in Zweckverbänden zusammenschliessen, eine gemeinsame Einrichtung betreiben oder übereinkommen, dass ein Bezirk oder eine Gemeinde bestimmte Tätigkeiten für alle Beteiligten wahrnimmt.

3 Bezirke und Gemeinden können durch Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern und eine Tätigkeit nur so zweckmässig erfüllt werden kann.

§ 74 Bestandes- und Gebietsänderungen

1 Bestandes- und Gebietsänderungen der Bezirke und Gemeinden erfolgen auf dem Wege der Gesetzgebung.

2 Jede Gemeinde kann eine Gesetzesänderung verlangen, um ihren Bestand oder ihr Gebiet zu ändern.

3 Die Gesetzesänderung kommt nur zustande, wenn jede betroffene Gemeinde zustimmt.

B. Korporationen

§ 75

1 Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

2 Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewährleistet.

3 Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese selbständig.

VII. Finanzen

§ 76 Beschaffung von Mitteln

Kanton, Bezirke und Gemeinden beschaffen sich ihre Mittel insbesondere:

a.
durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
b.
aus den Erträgnissen ihres Vermögens;
c.
aus Leistungen des Bundes und Dritter;
d.
durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
§ 77 Grundsätze der Steuererhebung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erheben die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Steuern.

2 Bei der Ausgestaltung der Steuern beachten sie das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

3 Die Steuern sind so zu bemessen, dass der Leistungswille und die Wettbewerbs­fähigkeit erhalten bleiben und die Selbstvorsorge gefördert wird.

§ 78 Finanzhaushalt

1 Der Finanzhaushalt des Kantons, der Bezirke und Gemeinden ist gesetzmässig, sparsam, wirtschaftlich sowie auf Dauer ausgeglichen zu führen.

2 Voranschlag und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.

§ 79 Tätigkeits- und Finanzplanung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erstellen eine Finanzplanung und verknüpfen sie mit der Tätigkeitsplanung.

2 Die Ausgaben sind laufend auf Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Tragbarkeit zu überprüfen.

§ 81 Finanzausgleich

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.

2 Er strebt damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Bezirke und Gemeinden an.

VIII. Staat und Kirchen

§ 82 Kirchen und Klöster

1 Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemeinschaften.

2 Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestehen.

3 Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften bleiben gewährleistet.

§ 83 Staatskirchenrechtliche Körperschaften

1 Zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche bestehen Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kantonalkirche erlassen je ein Organisationsstatut. Die Statute werden vom Kantonsrat genehmigt, wenn sie dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widersprechen.

3 Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.

§ 84 Mitgliedschaft

1 Jede Person mit Wohnsitz im Kanton gehört den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die im jeweiligen Organisationsstatut genannten Voraussetzungen erfüllt.

2 Der Austritt kann der zuständigen Kirchgemeinde jederzeit schriftlich erklärt werden.

§ 85 Aufgaben und Pflichten

1 Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie können im Rahmen ihrer Rechtsordnungen weitere Aufgaben übernehmen.

2 Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen und regeln das Stimm- und Wahlrecht.

3 Sie verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltsführung.

§ 86 Kantonalkirchen

1 Die Kantonalkirchen können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge erheben.

2 Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden.

§ 87 Kirchgemeinden

1 In den Kirchgemeinden obliegen mindestens die Wahl der Organe, der Erlass von wichtigen Rechtssätzen, die Festsetzung des Voranschlages mit Steuerfuss und die Genehmigung der Rechnung den Stimmberechtigten.

2 Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben.

3 Die Steuerpflicht und -erhebung richten sich nach der staatlichen Steuergesetz­gebung.

§ 88 Rechtsschutz

1 Die Kantonalkirchen sorgen für einen Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.

2 Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden können nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

3 Das Verwaltungsgericht übt die Rechtskontrolle aus.

IX. Änderung der Kantonsverfassung

§ 89

1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

2 Eine Teilrevision kann eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.

X. Schlussbestimmungen

§ 90 Weitergeltung und Anpassung bisherigen Rechts

1 Die nach der bisherigen Verfassung beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung.

2 Muss nach der neuen Verfassung neues Recht erlassen oder bestehendes Recht geändert werden, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

3 Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.

§ 91 Politische Rechte

Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfassung.

§ 92 Inkrafttreten

1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

3 Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und Paragraphenteile der Verfassung

Abstimmung

Berechtigung 26
geheime in den Gemeinden 48
s. auch Volksabstimmung

Alter

als Voraussetzung zur Stimm­berechtigung 26

Amnestie

Begnadigungsrecht Kantonsrat 55

Amt

amtliche Veröffentlichungen 352
Amtsblatt 922
Amtsdauer 43
Amtssprache 44
Amtszwang, Amtsverweigerung 18

Angestellte

Haftpflicht 46

Arbeit 18

Aufsicht

Aufgabe des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts 67
Aufgabe des Kantonsrates (Oberaufsicht) 47, 55
Aufgabe des Regierungsrats 58, 61
über die Kantonalkirchen 833

Ausgabenbeschlüsse 34, 35, 53

Finanzreferendum, obligatorisches 30
Kompetenz des Kantonsrates 40a, f
Kompetenz des Regierungsrates 49

Auslandschweizer, -schweizerinnen 263

Begnadigungen 55

Behörden 2

Wahl durch die Stimmberechtigten 27

Beschlüsse

als Kollegialbehörde 57

Bevölkerung

Integration 142
Zusammenleben 141

Bezirke 453, 69, 70, 72, 74

Arbeitsteilung mit Kanton 52
Aufsicht über 61
Bezirksbehörden 262, 27
erstinstanzliche Gerichtsbarkeit 652
Finanzen, Steuern 76–79
Grundzüge der Organisation 50
Haftung 461
Öffentlichkeit und Information 453
Organisation 50b
Stellungnahme bei Vernehmlassungen 44
unter Aufsicht des Kantons 61
Volksrechte in Bezirken 36–38
Zusammenarbeit und -halt 9, 73

Bildung 16

Budget s. Voranschlag

Bund

Bundesverfassung 10
Bundesrecht und Kirchen 832
finanzielle Leistungen des 76
National- und Ständerat, Wahl 24
National- und Ständerat 27, 41, 43
Standesinitiativen 55
Zusammenarbeit mit 91

Bürger, Bürgerinnen

Bürgerrecht 25
Stimm- und Wahlrecht 26
Demokratie
demokratische Mitwirkung 6
Grundsätze bei den Kirchen 852
Organisation von Zweckverbänden 39

Eigenverantwortung 4

Energie 23

Evangelisch-reformierte Kirche 821, 831

Familie 15

Finanzen 53, 76–79

Finanzausgleich 81
– unter den Kirchgemeinden 86
Finanzkontrolle 80
Finanzplanung 52, 58, 79

Finanzierung Offenlegungspflichten 45a

Freiheit 12

Gegenvorschlag 32, 341d

Gemeinden 69–74

Allgemeines 70–80, 87
Aufsicht über 61
Finanzen, Steuern 76–79
geheime Wahl des Kantonsrats 48
Gemeinde als Wahlkreis 48
Gemeindebürgerrecht 25
Gemeindeparlament, -räte 27
Initiativerecht 37
Öffentlichkeit und Information 453
Organisation 50b
politische Rechte und Wohnsitz 36
Stellungnahme bei Vernehmlassungen des Kantons 40
Stimm- und Wahlrecht 26
Subsidiarität 52
Volksrechte 38
Zusammenarbeit und -halt 9, 73
s. auch Kirche

Gemeinwohl 2

Gerichte 421, 64–68

Amtsdauer 43
Aufsicht über die 551
Bezirksgericht 27
erstinstanzliche 703
öffentliche Verhandlungen 451
Unvereinbarkeit von Funktionen 42
Verwaltungsgericht 88
Wahl durch den Kantonsrat 54c

Gesetze

Auslagerung von Tätigkeiten durch 121
Gesetzgebungsprogramm 52, 58b
Gesetzesrang 28c, 342b, 491c
Initiative zur Änderung 282
Notrecht 62
Recht auf Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen 401
Rechtsetzung 471, 491b, 783
Rechtsprechung 60
Referenden 312, 34, 35, 38, 39, 552a, 91
Verwaltungsrechtspflege 66
Volksabstimmung bei 342

Gesundheit 21

Grundrechte 10

Information 45

Initiative 28-33

Ablehnung von 341c
Initiativerecht 37
Recht zur Unterzeichnung 262
von Einzelpersonen, Organisationen 42

Innovation 8

Interessenbindung Offenlegungspflichten 45a

Interkantonale Vereinbarungen 28c, 34, 35, 491c, 59

Internationale Vereinbarungen 28c, 34, 35, 491c, 59

Kanton

Behörden 41–46
Gewährleistung der Grundrechte 10
kantonales Recht 702, 711
Kantonsverfassung 292, 401, 89
Korporationen 75
räumliche Gliederung 69
Subsidiarität 5
Verwaltung 63
Zusammenarbeit und -halt 9, 73
s. auch Finanzen, Kirchen

Kantonsgericht 65, 67

Kantonsrat 47–55

Amtsdauer 43
Notverordnungen 622
Rechte und Aufgaben
– bei Initiativen 293, 30–33
– bei Referenden 34–35
Unvereinbarkeit von Funktionen 42
Wahl des 27

Kirchen 82–88

Mitgliedschaft 84
unter Aufsicht des Kantons 833
und Klöster 82

Kollegialitätsprinzip 57

Kompetenzkonflikte

zwischen obersten Behörden 552c

Kontrollorgane für die Finanzhaushalte 80

Korporationen 75

Kultur, kulturell 7, 17

Landammann 54b

Lobby Offenlegungspflichten 45a

Majorz 563

Menschenwürde 2

Mensch im Mittelpunkt 2

Mindestquoren 483

Mitverantwortung 4

Nachhaltigkeit 8

Nationalrat s. Bund

Offenlegungspflichten 45a

Öffentlichkeit, -sprinzip

der Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte 45

Ordnung 13

Organisation

Grundzüge bei Kanton, Bezirken und Gemeinden 50b, 72
Offenlegungspflichten 45a
Organisationen 4
Organisationsstatut von Kantonalkirchen 832, 841, 852
Zweckverbände 39

Parteien 40, 45a

Pflichten

der Kirchen 85, 87
juristische Personen 501
Offenlegungspflichten 45a
von Bezirken und Gemeinden 743

Politische Rechte s. Rechte

Politisches Engagement 6

Polizei 13

Proporzwahlen

betreffend Kantonsrat 483

Rechte

Gewährleistung der Grundrechte 10
juristische Personen 501
Übergangsbestimmungen 91
Volksrechte 25, 26, 491, 532
kommunal 36–38
Bezirke 36–38
in Zweckverbänden 39

Rechtspflege 64–68

Rechtsschutz 12, 88

Rechtsstaatlichkeit 3

Referendum 34, 35

fakultatives 35
obligatorisches 34
Referendumsbegehren
gegen kantonale Gesetze und
Beschlüsse 31

Regierungsrat 56–62

Amtsdauer 43
Aufgabe bei Initiativen 301
Unvereinbarkeit von Funktionen 42
Vollzug 561, 59
Wahl des 27
Wahl des Landammans 541b

Revision der Kantonsverfassung 28, 29, 341a, 491a, 89

Richterliche Behörden 65 – 68

Römisch-katholische Kirche 821, 831

Sicherheit 13

Soziale Sicherheit 19

Soziale Sicherheit 19

Staat 2

Förderung der demokratischen Mitwirkung 6
Innovation und Nachhaltigkeit 8
Oberstaatsanwältin, -anwalt 541d
Rechtsstaat 12, 3
Staatsgewalt 13
Staatshaftung 46
Staatsschreiberin, Staatsschreiber 541e
Tätigkeitsbereiche 11 –12, 13 –24,
58a und c, 702, 71
und Kirche 82–88
Unterstützung von Einzelpersonen und Organisationen 42
Zusammenarbeit und -halt 9, 73

Ständerat s. Bund

Standesinitiative 552a

Statthalter

Amtsdauer 541c

Steuer, Steuern

bei Finanzausgleich 81
bei Kirchgemeinden 87
Grundsätze 77
Mittelbeschaffung Kanton, Bezirke, Gemeinden 76

Stimmrecht 26

Stimmberechtigte 27, 28, 322, 351, 37, 392
Stimmenzähler 541a
Wählbarkeit von Stimmberechtigten 41
s. auch Initiative, Referendum, Wahlen,
Wählbarkeit

Subsidiarität 5

Umweltschutz 17, 22, 23

Unvereinbarkeit der Ämter des Kantons-, Regierungsrat und Gerichte 42

Verantwortung (Präambel)

Eigenverantwortung 22, 42
bei der sozialen Sicherheit 191
Mitverantwortung für Gesellschaft und Staat 42

Vereinbarkeit

Erwerbstätigkeit und Familie 182
Unvereinbarkeit von Ämtern 42

Vereine 42

Verfassung

Änderung der Kantonsverfassung 89–92
Recht auf Stellungnahme zu einem Entwurf 401
Verfassungsrat, Wahl 104
Verfassungsrang 341b, 491c
s. auch Revision

Verkehr 24

Vernehmlassungen 40

Verwaltung

Aufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts 67
Aufsichtsunterstellung 55, 58e
einfacher Zugang (Ôffentlichkeitsprinzip) 45
kantonale 63
Rechtsstreitigkeiten 60
Selbstverwaltung 75
Verwaltungsakt 372
Verwaltungsrechtspflege 66, 88

Verwaltungsverfahren 66

Volk 1

Volksnähe 2
Volksrechte 25, 26, 313, 36–38, 39
Volkswahlen 27
Vorbehalt 491, 532

Volksabstimmung

fakultativ 35
obligatorisch 34

Voranschlag (Budget)

Beschluss über 53
Grundsätze 78
von Kirchgemeinden 87

Wählbarkeit 41

Wahlen

durch den Kantonsrat 54
Wahlrecht 26
Wahlkreis 482
s. auch Volksabstimmung

Wasser 23


Wirtschaft
18

wirtschafliche Leistungsfähigkeit 772
wirtschaftliche Versorgung 23
Wirtschaftlichkeit des Finanzhaushalts 781
Wohnen 20

Zusammenarbeit und Zusammenhalt 9

Zusammenleben 14