Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bedeutet der Begriff «Unternehmen» alle Gebilde, mit oder ohne Gewinnstreben, die nach dem anwendbaren Recht konstituiert oder organisiert sind, einschliesslich Körperschaften, Zweigniederlassungen, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;
(2) bedeutet der Begriff «Unternehmen einer Partei» ein Unternehmen, das nach dem Recht einer Partei konstituiert oder organisiert ist, sowie eine Zweigniederlassung, die sich auf dem Hoheitsgebiet einer Partei befindet und dort wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet;
(3) bedeutet der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, erworben oder genutzt für wirtschaftliche Zwecke, sowie alle anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte,
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften,
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, mit Ausnahme von Forderungen auf Geld, welche ausschliesslich durch Handelsverträge über den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen sowie durch die Gewährung von mit Geschäftstransaktionen verbundenen Krediten entstehen und eine Laufzeit von weniger als drei Jahren haben, wie die Handelsfinanzierung,
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»,
- (e)
- Zinsen aus dem Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen auf dem Hoheitsgebiet einer Partei für eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem betreffenden Hoheitsgebiet, beispielsweise aus Verträgen die das Vorhandensein von Eigentum eines Investors auf dem Hoheitsgebiet der entsprechenden Partei bedingen, einschliesslich Verträge zur schlüssel-fertigen Übergabe, Bauverträge sowie Konzessionen;
eine Zahlungsverpflichtung des Staates oder eines staatlichen Unternehmens oder die Gewährung von Krediten an den Staat oder ein staatliches Unternehmen gelten nicht als eine Investition;
(4) bedeutet der Begriff «Investition eines Investors einer Partei» eine Investition, die einem Investor dieser Partei gehört oder von diesem direkt oder indirekt kontrolliert wird;
(5) bedeutet der Begriff «Investor einer Partei» einen Staatsangehörigen oder ein Unternehmen dieser Partei, die eine Investition zu tätigen beabsichtigen, eine solche tätigen oder getätigt haben;
(6) bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Partei und umfasst die an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meereszonen, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit sie darüber die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.