5.1 Um die Durchführung aller im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte zu ermöglichen, befreit Kosovo die von der Schweiz unentgeltlich bereitgestellten Ausrüstungen, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Güter sowie Ausrüstungen, die vorübergehend für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte eingeführt werden, von jeglichen Steuern, Mehrwertsteuer, Zollgebühren, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben und erteilt unter den gleichen Bedingungen die erforderlichen Bewilligungen für die Wiederausfuhr.
5.2 Kosovo erteilt unentgeltlich die erforderlichen Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungen, die für die Projektdurchführung notwendig sind.
5.3 Kosovo gewährt den ausländischen Fachleuten und Mitarbeitenden, die in Projekten im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sind, sowie ihren Familien eine Befreiung von jeglichen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie von jeglichen Steuern, Zollgebühren, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihren persönlichen Gütern. Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Güter (Hausrat, Auto sowie persönliche und berufliche Ausrüstungen) gebührenfrei ein- und nach Beendigung des Auftrags wieder auszuführen. Kosovo gewährt den ausländischen Fachleuten, dem Personal und ihren Familien kostenlos die notwendigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
5.4 Kosovo gewährt dem Schweizer Kooperationsbüro und seinen Vertreterinnen und Vertretern, insofern diese nicht kosovarische Staatsangehörige sind, die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen gewährten Privilegien und Immunitäten.
5.5 Kosovo ist zuständig für die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz, der ausländischen Fachleute und Mitarbeitenden sowie deren Familien und gewährt ihnen eine erleichterte Rückführung.
5.6 Kosovo erteilt unentgeltlich und ohne Verzögerung die Einreisevisa für die unter Artikel 5.4 und 5.5 erwähnten Personenkategorien.
5.7 Kosovo unterstützt die ausländischen Fachleute und Mitarbeitenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
5.8 Kosovo erleichtert die Abwicklung von internationalen Transfers mit ausländischen Devisen, die im Rahmen der Projekte und durch ausländische Fachleute getätigt werden.
5.9 Unbeschadet des Völkerrechts respektieren die Vertreterinnen und Vertreter des Schweizer Kooperationsbüros, die ausländischen Fachleute und Mitarbeitenden, die für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens nach Kosovo entsandt wurden, sowie deren Familien das Landesrecht und die Bestimmungen Kosovos und mischen sich nicht in interne Angelegenheiten des Landes ein.