0.672.931.412
AS 2011 609
vom 22. September 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Dänischen Regierung über die Ausdehnung auf die Färöer-Inseln des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. August 2009 und des durch dieses Protokoll angefügten Protokolls zum Abkommen in der Fassung des Protokolls vom 11. März 1997
In Kraft getreten am 29. November 2010
(Stand am 29. November 2010)
Originaltext
Der Missionschef der Schweizerischen | Kopenhagen, 22. September 2009 |
Seiner Exzellenz | |
Herr Kristian Jensen | |
Minister für Steuern | |
Kopenhagen |
Exzellenz,
Am 22. September 2009 haben Sie mir einen Brief folgenden Inhaltes zugestellt:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu beziehen und auf das Protokoll, unterzeichnet in Bern am 23. November 1973, geändert durch die am 11. März 1997 und am 21. August 2009 in Kopenhagen unterzeichneten Protokolle1 (nachstehend als ‹Abkommen› beziehungsweise ‹Protokolle› bezeichnet) wie auch auf den Briefwechsel vom 20. März 19782 zwischen der Dänischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Ausdehnung des Abkommens auf die Färöer-Inseln (nachstehend als ‹Ausdehnung I› bezeichnet).
Nach Massgabe der Ausdehnung I wurde das Abkommen in der am 20. März 1978 gültigen Fassung auf die Färöer-Inseln ausgedehnt. Unterdessen wurde das Abkommen durch die Protokolle geändert von denen das am 21. August 2009 unterzeichnete Protokoll noch nicht in Kraft ist. Die Dänische Regierung möchte, dass das durch die Protokolle geänderte Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Färöer-Inseln anwendbar ist.
Im Auftrag der Dänischen Regierung beehre ich mich daher die nachstehende, auf Artikel 30 des Abkommens basierende Ausdehnung, vorzuschlagen:
1. Die Protokolle werden wie folgt auf die Färöer-Inseln ausgedehnt:
(nachstehend als ‹Ausdehnung II› bezeichnet)
2. Die Ausdehnung II tritt mit Inkrafttreten des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark am 21. August 2009 in Kopenhagen unterzeichneten Protokolls in Kraft.
3. Solange die Ausdehnung I anwendbar ist, bleibt die Ausdehnung II in Kraft. Die Ausdehnung II kann entweder von der Dänischen Regierung oder vom Schweizerischen Bundesrat auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Falle wird die Ausdehnung II letztmals angewendet:
Sofern die vorgeschlagene Ausdehnung II das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrats findet, schlage ich ferner vor, dass dieser Brief und Ihre darauf Bezug nehmende Antwort als eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen nach Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens betrachtet wird.»
Ich habe die Ehre, Ihnen die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Inhalt Ihres Briefes zu bestätigen.
Exzellenz, ich bitte Sie, sich meiner erneuerten ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Viktor Christen |