1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das Institut eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt es an die Stelle des Bundesamts für Metrologie; es tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das Institut übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.
3 Der Bundesrat trifft alle weiteren notwendigen Vorkehren für den Übergang, erlässt die entsprechenden Bestimmungen und fasst die entsprechenden Beschlüsse. Er kann namentlich dem Institut die im Bundesbudget für das Bundesamt für Metrologie eingestellten Kredite und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.
4 Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Gründung des Instituts sind steuer- und gebührenfrei.
5 Die EFV kann dem Institut für den Aufbau Darlehen nach Artikel 18 Absatz 2 gewähren.
6 Auf die Gründung des Instituts sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20039 nicht anwendbar.