173.413.2
Reglement
über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht
(KR-PatGer)
vom 28. September 2011 (Stand am 1. April 2013)
Das Bundespatentgericht (BPatGer),
gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und 33 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 20091 (PatGG),
erlässt folgendes Reglement:
1 Für die Bemessung der Gerichtsgebühr dienen folgende Beträge als Richtlinie:
Streitwert in Franken | Gerichtsgebühr in Franken |
| |
bis 50 000 | 1000–12 000 |
50 000–100 000 | 8000–16 000 |
100 000–200 000 | 12 000–24 000 |
200 000–1 000 000 | 20 000–66 000 |
1 000 000–3 000 000 | 60 000–120 000 |
3 000 000–5 000 000 | 80 000–150 000 |
über 5 000 000 | 100 000–150 000 |
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2 Innerhalb der Beträge nach Absatz 1 richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien. In der Gerichtsgebühr sind die pauschalisierten Auslagen enthalten, ausgenommen die Kosten für Übersetzungen und die Entschädigungen für Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen.2
3 Abweichungen von den Beträgen nach Absatz 1 bleiben vorbehalten, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
1 Im summarischen Verfahren kann die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden.
2 Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr 1000–2000 Franken.
Die nach Artikel 32 PatGG der obsiegenden Partei zustehende Parteientschädigung umfasst:
- a.
- den Ersatz notwendiger Auslagen;
- b.
- die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung;
- c.
- in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
Die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung richtet sich in der Regel nach dem Streitwert. Sie wird innerhalb der Beträge nach Artikel 5 nach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie nach dem Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts bemessen.
Streitwert in Franken | Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in Franken |
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bis 50 000 | 2000–16 000 |
50 000–100 000 | 10 000–24 000 |
100 000–200 000 | 16 000–32 000 |
200 000–1 000 000 | 24 000–70 000 |
1 000 000–3 000 000 | 40 000–110 000 |
3 000 000–5 000 000 | 70 000–150 000 |
über 5 000 000 | 100 000–300 000 |
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Im summarischen Verfahren wird die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in der Regel auf 30–50 Prozent reduziert.
Für Revisions- oder Erläuterungsverfahren beträgt die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in der Regel 2000–20 000 Franken.
Besteht zwischen dem Streitwert und dem Zeitaufwand der berufsmässigen rechtsanwaltlichen Vertretung ein offenbares Missverhältnis, so kann die Entschädigung nach Artikel 5 überschritten beziehungsweise unterschritten werden.
1 Treten Patentanwältinnen oder Patentanwälte nach Artikel 29 Absatz 1 PatGG als Parteivertreterinnen beziehungsweise Parteivertreter auf, so wird ihre Entschädigung sinngemäss nach Artikel 3 Buchstabe b bemessen.
2 Sind Patentanwältinnen oder Patentanwälte lediglich beratend tätig, so sind deren Aufwendungen als notwendige Auslagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a geltend zu machen.
Die Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte richtet sich nach Artikel 5.
1 Das Gericht legt die Entschädigung aufgrund der Akten als Gesamtbetrag fest. Im Gesamtbetrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.
2 Die Parteien und die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte können eine Kostennote einreichen.
Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen.
1 Zeuginnen und Zeugen erhalten ein Zeugengeld von:
- a.
- 50–150 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich der notwendigen Reisezeit nicht länger als einen halben Tag dauert;
- b.
- 100–200 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger dauert.
2 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.
Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeuginnen und Zeugen entschädigt.
1 Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Zeitaufwand entschädigt. Notwendige Auslagen werden zusätzlich erstattet.
2 Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.
3 Die Entschädigung wird aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten Kostennote festgesetzt.
4 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet.
5 Das Gericht kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
1 Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 60–120 Franken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung. Notwendige Auslagen werden zusätzlich erstattet.
2 Den Parteien steht es frei, zu Verhandlungen auf eigene Kosten eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beizuziehen. Der Gang der Verhandlungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3 Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt.
4 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.